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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1963, Az.: BVerwG VIII C 97.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1963
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 97.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13302
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 28.09.1961 - AZ: 1 S 251/59

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. September 1961 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerin zu 2) - Antragsteller - erhob Anspruch auf die Erteilung des Ausweises C. Wegen der Ablehnung seines Antrages hatte er Klage erhoben mit dem Begehren, die Verpflichtung des Beklagten auszusprechen, ihm den Ausweis zu erteilen. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, daß Zweifel an der Richtigkeit des zur Begründung der Klage vorgetragenen Sachverhalts bestünden; diese seien durch den Versuch des Gerichts, den Sachverhalt weiter aufzuklären, nicht behoben worden. Es könne deshalb nicht festgestellt werden, daß der Antragsteller die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling erfülle. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein, mit der er seine Anträge aus dem ersten Rechtszuge verfolgte. Bevor über die Berufung entschieden war, ist er verstorben.

2

Als Erbinnen des Verstorbenen nahmen die Klägerinnen den Rechtsstreit auf. Sie beantragten,

3

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Juni 1959 aufzuheben und festzustellen, daß der Bescheid des Landratsamtes Tübingen vom 17. Dezember 1956 und der Beschwerdebescheid des Regierungspräsidiums Südwürttemberg-Hohenzollern vom 28. April 1958 rechtswidrig seien.

4

Der Beklagte bestritt, daß die Klägerinnen ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung hätten.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsurteil wird im wesentlichen wie folgt begründet:

6

Der Verpflichtungsantrag des Antragstellers habe durch dessen Tod seine Erledigung gefunden. Der von den Klägerinnen verfolgte Feststellungsantrag setze ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung voraus. Daran fehle es: Die Feststellung, daß der Antrag auf Erteilung des Ausweises C zu Unrecht abgelehnt worden sei, wäre nicht verbindlich für andere Behörden, vor denen die Klägerinnen unter Berufung auf ihre Familiengemeinschaft mit dem verstorbenen Antragsteller und auf dessen Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling Rechte herleiten möchten. Die Möglichkeit, daß eine dieser Behörden sich die Auffassung des Gerichts über die Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers dennoch zu eigen machen könnte, begründe noch kein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung.

7

Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihre in der Berufungsverhandlung gestellten Schlußanträge. Sie vertreten den Standpunkt, der Verwaltungsgerichtshof habe das Feststellungsinteresse zu Unrecht verneint.

8

Der Beklagte, der im Revisionsverfahren nicht nach der Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten war, hat keine Erklärungen zur Sache abgegeben.

9

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt und Stellung genommen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsnachfolger eines Zuwanderers aus der sowjetischen Besatzungszone, der vergeblich die Erteilung des Flüchtlingsausweises beantragt hatte und während des Verwaltungsprozesses starb, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, daß der Ausweis zu Unrecht versagt wurde.

10

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

11

II.

Auf Grund des von den Beteiligten erklärten Einverständnisses konnte über die Revision ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Umstand, daß der Beklagte im Revisionsverfahren nicht entsprechend der Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten war, steht der Wirksamkeit des von ihm erklärten Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht entgegen(Urteil vom 24. Februar 1961 - BVerwG IV C 327.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 67 Nr. 4 = R 1961 S. 273 = DVBl. 1961 S. 518).

12

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Eine Entscheidung über den Feststellungsantrag der Klägerinnen kann allerdings noch nicht getroffen werden, weil die Sache für eine abschließende Entscheidung im Revisionsverfahren noch nicht spruchreif ist.

13

Der Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs, die Klägerinnen hätten kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß der Ausweis C dem verstorbenen Antragsteller zu Unrecht versagt worden sei, beruht auf einem Rechtsirrtum. Stirbt ein Kläger, der die Erteilung des Flüchtlingsausweises C begehrt, während des Verwaltungsstreitverfahrens, so haben seine Erben in der Regel ein Rechtsschutzinteresse an einer sachlichen Entscheidung des Rechtsstreits. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgegangen (vgl. die eingehende Begründung dieses Standpunktes in BVerwGE 5, 254; ebenso ferner BVerwGE 7, 6 [8] und zuletzt dasUrteil vom 6. September 1962 - BVerwG VIII C 78.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 113 Nr. 11 = MDR 1963 S. 246 = NJW 1963 S. 553 = DÖV 1963 S. 384 = DVBl. 1963 S. 306 = ROW 1963 S. 173 = ZLA 1963 S. 60). Daran ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten.

14

Für seine abweichende Ansicht bezieht der Verwaltungsgerichtshof sich zu Unrecht auf dasUrteil des erkennenden Senats vom 31. August 1960 - BVerwG VIII C 361.59 -, JR 1961 S. 196 = NJW 1961 S. 331 = DÖV 1961 S. 194 = ZLA 1961 S. 133. Diesem Urteil lag ein anderer als der hier gegebene Sachverhalt zu Grunde: Der Antragsteller war nicht während des Verwaltungsprozesses, sondern bereits während des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden gestorben. Als er starb, war über seine wegen der Versagung des Vertriebenenausweises eingelegte Beschwerde noch nicht entschieden worden. Die zu seinen Erben berufenen Personen, darunter die Klägerin, hatten die Erbschaft ausgeschlagen. Es war nicht über eine Verpflichtungsklage, sondern über eine auf die Aufhebung der im Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheide gerichtete Anfechtungsklage zu entscheiden. Die Abweisung der Klage wird in dem erwähnten Urteil mit der Erwägung begründet, daß die Klägerin durch die von ihr angefochtenen Bescheide in ihren Rechten nicht beeinträchtigt worden sei. - Im vorliegenden Fall dagegen ist der Antragsteller erst nach der Erhebung der Verpflichtungsklage, also während des Verwaltungsprozesses gestorben. Durch seinen Tod fand der Prozeß seine Erledigung, soweit der Ausspruch der Verpflichtung zur Erteilung des beantragten Ausweises begehrt wurde. Seine Hinterbliebenen, die den Rechtsstreit als seine Rechtsnachfolger aufgenommen haben, sind seine Erben. Für ihr Feststellungsbegehren bildet nicht § 43 VwGO, sondern die bei Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die verfahrensrechtliche Grundlage (vgl. das bereits erwähnte Urteil vom 6. September 1962). Unter diesen Voraussetzungen ist ein berechtigtes Interesse der Klägerinnen an der begehrten Feststellung anzuerkennen.

15

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher mit unzutreffender Begründung von einer sachlichen Prüfung des Feststellungsbegehrens abgesehen. Auf der fehlerhaften Beurteilung des Feststellungsinteresses beruht das Berufungsurteil.

16

Mangels gegenteiliger tatsächlicher Feststellungen im angefochtenen Urteil ist davon auszugehen, daß die Klägerinnen als Erbinnen des verstorbenen Klägers auch seine Rechtsnachfolgerinnen im Prozeßrechtsverhältnis geworden sind. In dieser Eigenschaft waren sie zur Aufnahme des Rechtsstreits berechtigt.

17

Über die Frage, ob ihr Feststellungsbegehren begründet ist, kann im Revisionsverfahren noch nicht geurteilt werden, weil keine tatsächlichen Feststellungen darüber vorliegen, ob der Antragsteller aus der sowjetischen Besatzungszone geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), zu entziehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es im Revisionsverfahren versagt, die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen.

18

Das Berufungsurteil stellt sich im Ergebnis auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Klagevortrag ist nicht unschlüssig. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage mit Zweifeln an der Richtigkeit des Klagevortrages begründet. Es kann im Revisionsverfahren nicht entschieden werden, ob diese Zweifel sich - eventuell nach weiterer Sachaufklärung - als berechtigt erweisen (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Sache war daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

19

Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

20

Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten. Der Antrag, das Revisionsurteil hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist daher gegenstandslos.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Dr. Raschke
Dr. Schmidt