Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.09.1962, Az.: BVerwG VIII C 78.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.09.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 78.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 06.01.1960 - AZ: OS II 61/58
Rechtsgrundlagen
- § 42 Abs. 1 VwGO
- § 43 VwGO
- § 68 ff. VwGO
- § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
- § 173 VwGO
- § 239 Abs. 1 ZPO
- § 246 ZPO
- § 250 ZPO
- Art. 19 Abs. 4 GG
- § 1 BVFG
- § 2 BVFG
- § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG
- § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG
- § 4 BVFG
- § 7 BVFG
- § 15 Abs. 1 BVFG
- § 15 Abs. 3 BVFG
- § 15 Abs. 5 BVFG
- § 88 BVFG
- § 90 BVFG
- § 91 BVFG
- § 261 Abs. 2 LAG
- § 272 Abs. 2 LAG
Fundstellen
- DVBl 1963, 684 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1963, 306 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1963, 384-386 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1963, 246-247 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1027 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1963, 553-554 (Volltext mit amtl. LS)
- ROW 1963, 179
- ZLA 1963, 60
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Im Prozeß über die Erteilung eines Vertriebenen- oder eines Flüchtlingsausweises kann der Rechtsnachfolger des verstorbenen Klägers den Rechtsstreit aufnehmen; er kann jedoch den bisherigen Verpflichtungsantrag nicht weiterverfolgen.
- 2.
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist entsprechend anwendbar, wenn sich während des Rechtsstreits der mit der Klage verfolgte Verpflichtungsanspruch durch Erlöschen oder anders erledigt hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Zinser, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Januar 1960 und das Urteil des Verwaltungsgerichts in Kassel vom 7. März 1958 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß die Bescheide des Beklagten vom 28. Juli 1956 und vom 4. April 1957 rechtswidrig gewesen sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Ehemann der Klägerin war Vertriebener aus den deutschen Ostgebieten. Seit 1942 war er Oberstudienrat. Nach seiner Vertreibung hatte er sich in der sowjetischen Besatzungszone niedergelassen. Dort war er seit 1949 an einer Oberschule als Lehrer für Mathematik angestellt. Am 20. Juli 1955 reiste er mit behördlicher Erlaubnis in das Bundesgebiet, um an dem Begräbnis seines Schwiegervaters teilzunehmen. Er kehrte nicht in die sowjetische Besatzungszone zurück. Ihm wurde der Vertriebenenausweis B erteilt. Darüber hinaus begehrte er auch seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling. Zur Begründung machte er im wesentlichen folgendes geltend:
Er sei ein Gegner des politischen Systems in der sowjetischen Besatzungszone gewesen. Durch die Ausübung seines Berufs als Lehrer sei er in zunehmendem Maße in seelische Bedrängnis geraten. Deshalb habe er sich mit dem Gedanken getragen, die sowjetische Besatzungszone zu verlassen, davon aber zunächst wieder Abstand genommen, um seine Abiturienten nicht kurz vor ihrer Prüfung im Juni 1955 im Stich zu lassen. Seine Lage habe sich weiter verschlechtert, nachdem ihm eröffnet worden sei, daß er im kommenden Schuljahre auch den Unterricht in Geographie übernehmen müsse. Er habe es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren können, diesen Unterricht nach marxistisch-leninistischen Grundsätzen zu erteilen, wie dies in der sowjetischen Besatzungszone gefordert werde. Hinzugekommen sei, daß sein Schulleiter ihn bei der Abschlußkonferenz aufgefordert habe, in der Gesellschaft für Sport und Technik mitzuarbeiten und seine Schüler anzuhalten, dieser Gesellschaft beizutreten. Er habe als einziger im Kollegium versucht, eine dahin gehende Entschließung zu verhindern. Der Schulleiter habe ihn darauf belehrt, daß seine Einstellung falsch sei. Die verlangte Mitarbeit habe er weder mit seiner politischen Überzeugung noch mit den Forderungen vereinen können, denen er sich als Lehrer im Gewissen verpflichtet gefühlt habe. Hätte er die sowjetische Besatzungszone nicht verlassen, so wäre ihm nur die Wahl geblieben, entweder seinen Beruf als Lehrer aufzugeben oder seinem Gewissen durch die Art des von ihm geforderten Unterrichts und durch die Mitarbeit in der Gesellschaft für Sport und Technik ständig zuwiderhandeln zu müssen. Diese Vorstellung habe ihn seelisch zermürbt; er sei am Ende seiner Nervenkraft gewesen. Deshalb habe er die Reise zum Begräbnis seines Schwiegervaters zum Anlaß genommen, Mitteldeutschland endgültig zu verlassen, weil er seiner seelischen Bedrängnis auf andere Weise kein Ende habe bereiten können.
Die Verwaltungsbehörden lehnten die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ab. Die Klage des Antragstellers hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet worden:
Aus den vom Ehemann der Klägerin vorgetragenen Tatsachen ergebe sich nicht, daß er Sowjetzonenflüchtling sei. Auf Grund seiner glaubhaften Angaben sei zwar einzuräumen, daß für ihn das Leben in der sowjetischen Besatzungszone unerträglich geworden sei. Auf einen schweren Gewissenskonflikt könne er sich für seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling gleichwohl nicht berufen. Einem solchen wäre er allenfalls dann ausgesetzt gewesen, wenn er genötigt worden wäre, dem politischen System in Mitteldeutschland entscheidend Vorschub zu leisten. Hierfür hätte aber die ihm zugemutete Tätigkeit noch nicht ausgereicht.
Insoweit fehle es zudem an einer besonderen Zuspitzung seiner seelischen Bedrängnis. Es habe nicht einmal festgestanden, daß ihm im neuen Schuljahr der Erdkundeunterricht auch tatsächlich übertragen worden wäre. Es sei glaubhaft, daß ihm eine Mitarbeit in der Gesellschaft für Sport und Technik zutiefst widerstrebt habe. Er hätte jedoch zunächst versuchen können, sich der von ihm verlangten Mitarbeit durch den Hinweis auf seinen labilen Gesundheitszustand zu entziehen. Es könne auch nicht unterstellt werden, daß ihm im Falle einer Weigerung die Gefahr des Existenzverlustes gedroht haben würde, da man Fachlehrer ohnehin nur ungern entbehrt habe. Erst bei drohender Existenzvernichtung hätte er die Flucht als letzten Ausweg wählen können. Die Gefahr einer Entlassung aus dem Schuldienst habe sich aber zu der Zeit, als er den Entschluß faßte, sich nach Westdeutschland abzusetzen, für ihn noch nicht abgezeichnet.
Der Ehemann der Klägerin hat dieses Urteil mit der zulassungsfreien Revision angefochten. Er hat ferner nach Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht erneut Revision eingelegt und diese mit der Rüge der Verletzung formellen und des materiellen Rechts begründet. Mit der Revision verfolgte er sein Klagebegehren. Er ist am 20. November 1961 gestorben.
Darauf hat seine Ehefrau, die Klägerin, als seine Alleinerbin den Rechtsstreit aufgenommen. Sie beantragt nunmehr,
festzustellen, daß die Bescheide des Beklagten vom 28. Juli 1956 und vom 4. April 1957 rechtswidrig gewesen seien;
hilfsweise beantragt sie,
die Kosten des durch den Tod ihres Ehemanns in der Hauptsache erledigten Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.
Der Beklagte, der das angefochtene Urteil für zutreffend erachtet, tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hat Stellung genommen zu den verfahrensrechtlichen Folgen, die durch den Tod eines Klägers im Verwaltungsprozeß ausgelöst werden.
II.
Die Revision hat Erfolg. Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist zulässig und begründet.
1.
Die Klägerin war nach dem Tode ihres Ehemanns als dessen Alleinerbin befugt, den Rechtsstreit aufzunehmen. Ihre Eigenschaft als Alleinerbin hat sie durch die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung der Ausfertigung des Erbscheines, die ihr vom Amtsgericht Kassel am 25. Mai 1962 unter dem Aktenzeichen 10 VI 641/62 erteilt worden ist, nachgewiesen.
Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine Vorschriften, durch die die verfahrensrechtlichen Folgen geregelt werden, die durch den Tod eines Prozeßbeteiligten eintreten. Nach § 173 VwGO sind deshalb die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall ergibt folgendes:
Da der Ehemann der Klägerin im Revisionsverfahren durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, wurde der Rechtsstreit durch seinen Tod nicht unterbrochen (§ 246 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin konnte jedoch als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns den Rechtsstreit aufnehmen (§ 246 Abs. 2 ZPO). Zwar stand der im Streit befangene Anspruch ihres Ehemanns, als Sowjetzonenflüchtling anerkannt zu werden, nur diesem persönlich zu. Dieser Anspruch ist durch Erbfolge nicht auf die Klägerin übergegangen. Dies steht jedoch der Anerkennung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin im Sinne von § 239 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Der Begriff der Rechtsnachfolge im Sinne dieser Vorschrift ist aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit weit auszulegen. Er setzt nicht unbedingt eine Nachfolge in das im Streit befangene Recht voraus. Unter dem Begriff der Rechtsnachfolge im Sinne von § 239 Abs. 1 ZPO ist vielmehr jede Nachfolge in alle Rechte und Pflichten des Trägers der vom Prozeß betroffenen Vermögensmasse zu verstehen (Wieczorek. ZPO, Anm, G II a, G II a 2 zu § 239; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 25. Aufl., Anm. C zu § 239). In diesem Sinne ist die Klägerin Rechtsnachfolgerin ihres Mannes geworden.
Die Bedeutung der Verleihung eines Ausweises gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), erschöpft sich nicht in der Anerkennung des Rechtsstatus des Ausweisinhabers als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling. Die Erteilung des Ausweises hat darüber hinaus vermögensrechtliche Auswirkungen, die auch Rückwirkungen auf den Nachlaß haben können. Sie kann von Bedeutung sein für die auf dem Nachlaß ruhenden Lasten und Verbindlichkeiten, sie ist beachtlich hinsichtlich etwaiger dem Nachlaß gemäß §§ 88 90, 91 BVFG zuzurechnenden Ansprüche (vgl. BVerwGE 5, 254). Sie kann für die steuerrechtliche Behandlung des Nachlasses Folgen auslösen und die Rechtsstellung des Erben hinsichtlich seiner Betreuungsberechtigung für die Berufsausbildung verbessern. Auf die mit der Verleihung des Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweises verbundene Anerkennung des Rechtsstatus des Ausweisinhabers kann sich schließlich auch seine Witwe berufen, wenn sie etwaige Ansprüche aus §§ 261 Abs. 2, 273 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl, I S. 446) verfolgen will. Deshalb wird die Rechtsstellung der Klägerin durch die Entscheidung über die von ihrem Ehemann erhobene Klage sowohl hinsichtlich der ihr an seinem Nachlaß zustehenden Rechte als auch hinsichtlich der Verfolgung weiterer Ansprüche beeinflußt, die sie nur dann geltend machen kann, wenn feststeht, daß sie die Witwe eines Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlings ist.
Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes die Aufnahme des Prozesses verfahrensrechtlich wirksam erklärt. § 250 ZPO ist gemäß § 173 VwGO nur entsprechend, d.h. unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verwaltungsprozesses, anzuwenden. In dem von der Offizialmaxime beherrschten Verwaltungsprozeß genügt es, daß die Klägerin in einem beim Prozeßgericht eingereichten Schriftsatz erklärt hat, sie nehme den Rechtsstreit als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Klägers auf. Durch diese Erklärung ist sie Nachfolgerin ihres Ehemanns im Prozeßrechtsverhältnis und mithin Verfahrensbeteiligte im Sinne von § 63 Nr. 1 VwGO geworden.
2.
Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist zulässig. Ihm steht § 142 VwGO, wonach im Revisionsverfahren jede Klageänderung unzulässig ist, nicht entgegen. Bei gleichbleibendem Klagegrund bedeutet der Übergang vom Verpflichtungsanspruch zum Feststellungsanspruch nur eine Beschränkung, nicht jedoch eine Änderung des ursprünglichen Klagebegehrens (BVerwGE 6, 59 [BVerwG 12.12.1957 - II C 28/57] [60]).
Eine Feststellungsklage ist jedoch grundsätzlich unzulässig, wenn unmittelbar auf Leistung oder - im Verwaltungsprozeß - auf Verurteilung einer Behörde zur Vornahme eines Verwaltungsaktes (§ 42 Abs. 1 VwGO) geklagt werden kann. Die Klägerin kann den bisher im Streit befangenen Verpflichtungsanspruch nicht weiterverfolgen.
Ausweise zum Nachweise ihrer Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft erhalten nach § 15 Abs. 1 BVFG nur diejenigen Personen die entweder Vertriebene oder Flüchtlinge sind (§§ 1-3 BVFG) oder die gesetzlich Vertriebenen oder Flüchtlingen gleichgestellt sind (§§ 4, 7 BVFG). Die durch Ehe mit einem Flüchtling begründeten oder auf Verwandtschaft mit einem solchen beruhenden persönlichen Beziehungen vermitteln für sich allein noch keinen Anspruch auf die Erteilung des Ausweises. Das Bundesvertriebenengesetz kennt - abgesehen von den durch § 7 BVFG geregelten Fällen - keine "abgeleitete" Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft. Der mit der Klage verfolgte Anspruch des Ehemannes der Klägerin war inhaltlich auf die Kennzeichnung seines Vertriebenenausweises mit einem Vermerk über seine Flüchtlingseigenschaft (§ 15 Abs. 3 BVFG) gerichtet. Die rechtliche Beurteilung eines solchen Anspruchs unterliegt denselben Grundsätzen die für die Erteilung des Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweises selbst gelten. Nur der Inhaber eines Vertriebenenausweises persönlich hat Anspruch auf die Kennzeichnung seines Vertriebenenausweises mit einem solchen Vermerk. Dieser Anspruch ist unvererblich. Deshalb ist dieser Anspruch auch nicht auf die Klägerin übergegangen (vgl. das Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG VIII C 361.59 -, JR 1961 S. 196 - NJW 1961 S. 331 = DÖV 1961 S. 194 [BVerwG 31.08.1960 - BVerwG VIII C 361/59] - ZLA 1961 S. 133). Er hat sich durch den Tod ihres Ehemannes erledigt. Die Klägerin kann ihn als dessen Nachfolgerin im Prozeßrechtsverhältnis nicht verfolgen. Ihr Feststellungsbegehren scheitert mithin nicht an der Möglichkeit einer Leistungs- oder einer Verpflichtungsklage.
Die Feststellungsklage ist verfahrensrechtlich zulässig. Im Verwaltungsprozeß sind Feststellungsklagen nur unter den in §§ 43 und 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bestimmten Voraussetzungen gegeben.
Aus § 43 VwGO kann die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens im vorliegenden Falle nicht hergeleitet werden. Diese Vorschrift betrifft nur der. Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder über die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes. Die durch § 43 VwGO zugelassene Klage ist an kein Vorverfahren bei einer Verwaltungsbehörde und an keine Klagefrist gebunden. Der von der Klägerin erhobene Feststellungsanspruch bezieht sich weder auf den Bestand oder Nichtbestand eines Rechtsverhältnisses noch auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes. § 43 VwGO ist auch nicht entsprechend anzuwenden, soweit er die Zulässigkeit einer Feststellungsklage regelt, mit der die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes geltend gemacht wird. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes kann jederzeit geltend gemacht werden. Ein nichtiger Verwaltungsakt wird auch dann nicht verbindlich, wenn der durch ihn Beschwerte es unterlassen hat, die Nichtigkeit innerhalb der Anfechtungsfrist geltend zu machen. Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes kann dagegen nur innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Anfechtungsfrist geltend gemacht werden. Wird sie innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht, so wird der Verwaltungsakt ohne Rücksicht darauf, ob er mit Rechtsmängeln behaftet ist, für den Adressaten verbindlich. Deshalb ist § 43 VwGO eine Sondervorschrift, die nicht ausdehnend dahin ausgelegt werden kann, daß sie auch die Erhebung einer Feststellungsklage gestatte, mit der die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes geltend gemacht werden soll.
Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes kann mit der Feststellungsklage daher nur unter den in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden, nämlich dann, wenn der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt sich vor der Entscheidung über die Klage durch Zurücknahme oder anders erledigt hat. Diese Vorschrift betrifft ihrem Wortlaut nach nur die eigentliche Anfechtungsklage, Da die Verwaltungsgerichtsordnung scharf zwischen der Anfechtungsklage und der Verpflichtungsklage unterscheidet (vgl. §§ 68 ff. VwGO), kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sei auch im Rahmen einer Verpflichtungsklage unmittelbar anzuwenden.
Die Verwaltungsgerichtsordnung selbst enthält keinen Hinweis darauf, daß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Verpflichtungsklagen anzuwenden sei. Aus dem Schweigen des Gesetzes kann jedoch nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber habe dadurch, daß er es unterließ, in das Gesetz eine Vorschrift aufzunehmen, durch die die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Verpflichtungsklagen zugelassen wird, zum Ausdruck bringen wollen, ihre entsprechende Anwendung auf diese Klageart sei unzulässig. Die nähere Betrachtung ergibt vielmehr, daß es sich um eine Lücke in der Regelung des Verfahrensrechts handelt, die - im Wege der Rechtsprechung - durch die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift geschlossen werden kann.
Für die in § 113 Abs, 1 Satz 4 VwGO enthaltene Regelung waren ersichtlich Gründe der Billigkeit, der Prozeßwirtschaftlichkeit der Sicherung des Rechtsfriedens und die Absicht maßgebend, den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz gegen die Rechtsbeeinträchtigung eines Staatsbürgers durch behördliche Maßnahmen möglichst umfassend auch verfahrensrechtlich auszugestalten. Hinsichtlich dieser Ziele unterscheidet sich aber die Lage, in die ein Verpflichtungskläger durch die Erledigung seines Anspruchs vor der Entscheidung über die Klage gerät, nicht von der Lage eines Anfechtungsklägers, wenn der angefochtene Verwaltungsakt sich vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt hat.
Der Umstand, daß in dem durch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geregelten Falle die Rechtsbeeinträchtigung durch einen belastenden Verwaltungsakt erfolgte, während mit der Verpflichtungsklage der Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes erstrebt wird bedingt keine unterschiedliche Bewertung der in beiden Fällen durch die Erledigung des Anfechtungsbegehrens oder des Verpflichtungsanspruchs entstandenen Interessenlage. Auch die Entscheidung, durch die ein Antrag auf Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt und der deswegen erhobene Widerspruch zurückgewiesen wird, stellt sich als die Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts durch eine Behörde dar; sie ist also ein Verwaltungsakt. Hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf den Erlaß des beantragten Verwaltungsaktes, so wird er durch den Versagungs- bzw. durch den Widerspruchsbescheid in seinen Rechten verletzt. Dafür, daß die Verwaltungsgerichtsordnung dem Betroffenen in dem einen Falle die Anfechtungsklage, in dem anderen Falle die Verpflichtungsklage zur Verfügung stellt, waren lediglich Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit maßgebend. Bei einem belastenden Verwaltungsakt genügt die kassatorische Entscheidung des Gerichts. Sie bedarf keiner Vollstreckung, weil sie ihre Rechtswirkungen unmittelbar aus sich heraus äußert. Dem Verpflichtungskläger hingegen wäre mit der kassatorischen Beseitigung der behördlichen Entscheidung, durch die sein Antrag auf Erlaß des Verwaltungsaktes abgelehnt wurde, in nur unzureichender Weise geholfen. Ein nur kassatorisches Urteil könnte nicht vollstreckt werden, weil es am Vollstreckungsgegenstand fehlt. Deshalb bedarf der Verpflichtungskläger eines weitergehenden Rechtsschutzes. Dieser wird ihm durch das Verpflichtungsurteil gewährt. Mit dem Erlaß des Verpflichtungsurteils werden die behördlichen Ablehnungsbescheide gegenstandslos. Sie werden, da sie durch die Verpflichtungsklage mit Erfolg angefochten wurden, nicht rechtsbeständig. Sie äußern keine Verbindlichkeit. Deshalb bedarf es nicht notwendig ihrer ausdrücklichen Aufhebung im Verpflichtungsurteil. Spricht das Urteil dennoch ihre Aufhebung aus, so hat dies nur deklaratorische Bedeutung. Ihr rechtliches Schicksal ist bereits durch den Verpflichtungsausspruch des Urteils besiegelt. Daher gestatten die verfahrensrechtlichen Unterschiede zwischen der Anfechtungs- und der Verpflichtungsklage es nicht, die letztere im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO anders zu beurteilen als die erstere.
Hinsichtlich der der Schaffung dieser Vorschrift zugrundeliegenden Billigkeitserwägungen, der Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit, der Sicherung des Rechtsfriedens und der möglichst umfassenden Ausgestaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen behördliche Rechtsbeeinträchtigungen ergeben sich ebenfalls keine Unterschiede, die es rechtfertigen konnten, den Verpflichtungskläger im Hinblick auf seine prozessuale Stellung bei einer Erledigung des mit der Klage verfolgten Verpflichtungsanspruchs schlechter zu stellen als den Anfechtungskläger nach der Erledigung des Verwaltungsaktes. Das prozessuale Rechtsschutzgewährungsbedürfnis ist in beiden Fällen das gleiche.
Demzufolge ist die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Rahmen einer Verpflichtungsklage entsprechend anzuwenden, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erlaß eines Verwaltungsaktes sich tatsächlich oder rechtlich erledigt hat. Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist daher in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift verfahrensrechtlich zulässig.
3.
Die Anwendung des § 113 Abs, 1 Satz 4 VwGO setzt voraus, daß der Kläger ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis, nämlich ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Dieses ist auch für die in Abänderung einer Verpflichtungsklage begehrte Feststellung zu fordern. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß ihrem Ehemann die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling zu Unrecht versagt wurde, Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits früher entschieden hat (vgl. BVerwGE 5, 254), ist das Rechtsschutzinteresse der Erben eines Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlings an einer sachlichen Entscheidung über die Klage des Erblassers auf Erteilung des Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweises grundsätzlich anzuerkennen. Entsprechendes muß gelten, wenn mit der Klage die Verpflichtung der Behörde begehrt wurde, einen bereits erteilten Vertriebenenausweis mit dem Flüchtlingsvermerk gemäß § 15 Abs. 3 VwGO zu versehen. Gründe, welche das berechtigte Interesse der Klägerin an einer sachlichen Entscheidung über die Klage im vorliegenden Falle ausschließen könnten, sind weder ersichtlich noch vom Beklagten geltend gemacht worden. Eine sachliche Entscheidung über die Klage kann die Klägerin vor allem der Notwendigkeit entheben, in jedem Einzelfall, in dem sie sich zur Erlangung von Rechten und Vergünstigungen darauf berufen muß daß ihr verstorbener Ehemann ein zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen unbeschränkt befugter Inhaber eines Vertriebenenausweises war, den Nachweis hierfür durch einen besonderen Rechtsstreit zu führen; denn an die Stelle der Verbindlichkeit, die gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG der Entscheidung über die Erteilung des Ausweises zukommt tritt im vorliegenden Falle die Bindung, die ein rechtskräftiges Urteil für die Beteiligten eines Rechtsstreits zur Folge hat (§ 121 VwGO). Über die Klage ist daher im Rahmen des von der Klägerin verfolgten Feststellungsbegehrens sachlich zu entscheiden.
4.
Dem Ehemann der Klägerin ist die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling zu Unrecht versagt worden. Der entgegengesetzten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs im angefochtenen Urteil kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
Das Berufungsurteil beruht auf der Erwägung, dem Ehemann der Klägerin sei die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling deshalb mit Recht versagt worden, weil dieser sich nicht in einer besonderen Zwangslage, wie sie in § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG für die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling vorausgesetzt wird, befunden habe. Nach dem festgestellten Sachverhalt habe er sich nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG in einem schweren Gewissenskonflikt befunden. Die rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil zu der Frage, ob der Ehemann der Klägerin sich in einem schweren Gewissenskonflikt befand, sind nicht frei von Rechtsirrtum, Der Verwaltungsgerichtshof hat den Rechtsbegriff des schweren Gewissenskonflikts verkannt.
Wie das erkennende Gericht im Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 169.59 -, DÖV 1961 S. 386 = ROW 1961 S. 117 = ZLA 1961 S. 155, in Anlehnung an von Mangoldt-Klein (Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., 1957, Art. 4 Anm. VI, 12 Abs. 2) ausgesprochen hat, ist unter dem Gewissen eine grundsätzliche, in der gesamten sittlichen Haltung des Menschen verwurzelte Gesinnung und Überzeugung hinsichtlich der Gebotenheit, Erlaubtheit und Nichterlaubtheit eines bestimmten Tuns oder Unterlassens zu verstehen. Dabei wird ausgeführt: Da es sich hierbei um eine im Innern des Menschen von Natur aus ursprünglich vorhandene, auf sittlicher, ethischer oder religiöser Grundlage beruhende Überzeugung von Recht und Unrecht und die sich daraus ergebende Verpflichtung des Betroffenen zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen handelt (vgl. BVerwGE 7, 242), kann die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten das Gewissen des Betroffenen belastet haben würde und ob es sich dabei insbesondere auch, wie dies in § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG gefordert wird, um eine schwere Gewissensbelastung gehandelt hat, nur beantwortet werden auf Grund einer Würdigung sowohl des Gewichts und der Art des zugemuteten Verhaltens als auch der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, gemessen an seinem Verhalten in ähnlichen Lebenslagen.
Im Sinne der vorstehenden Ausführungen war auch der Ehemann der Klägerin einem schweren Gewissenskonflikt ausgesetzt. Hinsichtlich seiner Persönlichkeit steht fest, daß er - als Oberstudienrat seit 1942 - ein Pädagoge der alten Schule war. Nach seinen vom Verwaltungsgerichtshof als glaubhaft festgestellten Angaben lehnte er das politische System in der sowjetischen Besatzungszone aus innerer Überzeugung ab; er litt schon lange vor seiner Flucht unter den Auswirkungen, die die Politisierung des Lehrerberufes in der sowjetischen Besatzungszone für die Ausübung der pädagogischen Tätigkeit zur Folge hatte, wenngleich er als Fachlehrer für Mathematik diesen nicht im gleichen Maße ausgesetzt war wie diejenigen seiner Kollegen, die mit dem Unterricht in den der Politisierung im besonderen Maße ausgesetzten Lehrfächern beauftragt waren.
Durch den ihm von seinem Schulleiter in der Abschlußkonferenz erteilten Auftrag, im neuen Schuljahr auch den Unterricht in Erdkunde zu übernehmen, und durch dessen Aufforderung, sich leitend in der Gesellschaft für Sport und Technik zu betätigen und seine Schüler zu veranlassen, dieser Gesellschaft beizutreten, geriet er mit den Prinzipien seines Gewissens, die seine politische Haltung bestimmten und denen er sich insbesondere als Lehrer und Pädagoge verpflichtet fühlte, in Konflikt. Der Verwaltungsgerichtshof stellt ausdrücklich fest, daß der Auftrag, sich in der Gesellschaft für Sport und Technik zu betätigen, seinen Anschauungen zutiefst widersprach, und daß er hierdurch so sehr in innere Bedrängnis geriet, daß für ihn das Leben in der sowjetischen Besatzungszone schließlich unerträglich gewesen sei. Der Ehemann der Klägerin hat danach die Konfliktslage, in die er durch die ihm zugemutete Tätigkeit, in der Gesellschaft für Sport und Technik mitzuwirken, und durch den Auftrag, im kommenden Schuljahre den Unterricht in Geographie zu erteilen, geraten war, subjektiv als eine schwerwiegende und tiefgreifende seelische Bedrängnis empfunden.
Dem Verwaltungsgerichtshof kann nicht in der Auffassung zugestimmt werden, daß es sich bei der Erteilung des Erdkundeunterrichts um eine Tätigkeit gehandelt hätte, der für die Beurteilung der Konfliktslage nur untergeordnete Bedeutung beizumessen sei, weil sie von dem Ehemann der Klägerin nicht wesentlich mehr an Verstellung gefordert hätte, als er in seiner Eigenschaft als Lehrer bereits ohnehin habe an den Tag legen müssen. Es kann unterstellt werden, daß der Ehemann der Klägerin, wie alle Bewohner der sowjetischen Besatzungszone, seine das dort herrschende politische System ablehnende Einstellung und seine Abneigung gegen die dort betriebene Politik nach außenhin verheimlichen mußte und daß er - jedenfalls bis zu einem gewissen Grade - auch innerhalb des Lehrerkollegiums und seinen Schülern gegenüber eine Haltung an den Tag zu legen gezwungen war, die ihn als Gegner des politischen Systems nicht deutlich in Erscheinung treten ließ. War er aber nach seinen Angaben, denen das Berufungsgericht gefolgt ist, im neuen Schuljahr genötigt, den Unterricht in Erdkunde entsprechend den dafür bestehenden Richtlinien nach marxistisch-leninistischen Grundsätzen zu erteilen, so hätte er sich aktiv für die kommunistischen Ideen und die politischen Ziele der Machthaber in der sowjetischen Besatzungszone einsetzen, im Unterricht die Wahrheit unterdrücken und die Wirklichkeit unzutreffend darstellen müssen. Hierdurch kann ein verantwortungsbewußter, seiner Aufgabe verpflichteter Pädagoge in erheblichen Gegensatz zu den Forderungen seines Gewissens geraten, denen er sich für die Ausübung seines Berufes und gegenüber der ihm anvertrauten Jugend verpflichtet fühlt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er durch die Art der ihm zugemuteten Tätigkeit gezwungen gewesen wäre, die Ziele des SED-Systems entscheidend zu fördern. Es genügt, daß er überhaupt seiner Überzeugung zuwider für das politische System in der sowjetischen Besatzungszone und die von ihm verfolgten Ziele im Unterricht hätte eintreten müssen und daß er dies mit seinem Gewissen nicht in Einklang hätte bringen können.
Gegen die Behauptung des Ehemanns der Klägerin, er sei hierdurch in Gewissenskonflikt geraten, spricht nicht, daß er sich in der sowjetischen Besatzungszone überhaupt wieder für den Unterricht in einer Oberschule zur Verfügung gestellt hatte und daß er bisher, ohne schwere Gewissensbedenken zu empfinden, den Unterricht in Mathematik erteilt hatte. Für den Schuldienst hatte er sich in einem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, in dem die künftige Entwicklung des Schulwesens in der sowjetischen Besatzungszone noch kaum zu übersehen war; zudem wurde sein Fachgebiet, der Unterricht in Mathematik, seiner Natur nach am wenigsten von den Politisierungsbestrebungen berührt, weil der zu vermittelnde Unterrichtsstoff seinem im wesentlichen abstrakten Gehalt nach einer Politisierung nur in geringem Maße zugänglich ist. Wenn ihn daher die Erteilung des Unterrichts auf diesem Fachgebiet noch nicht in schwere Gewissensnot versetzt hat, so schließt dies nicht aus, daß er sich durch die Erteilung des Unterrichts in Geographie in einen unlösbaren Widerspruch zu den Forderungen seines Gewissens begeben hätte.
Der Gewissenskonflikt des Ehemanns der Klägerin kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, die ihm zugemutete Tätigkeit habe erst zu Beginn des neuen Schuljahres einsetzen sollen, und es sei noch ungewiß gewesen, ob ihm der Unterricht in Geographie dann überhaupt übertragen worden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht dabei, daß der Ehemann bereits durch das Ansinnen, diese Tätigkeit im kommenden Schuljahr auszuüben, in Gewissenskonflikt geraten war. Es war ihm nicht zuzumuten, dessen Beginn und die Entwicklung der Dinge zunächst noch abzuwarten. Erfüllten sich nämlich seine Befürchtungen mit dem Beginn des Schuljahres, so hätte er kaum noch eine Möglichkeit gefunden, den ihm übertragenen Aufgaben auszuweichen. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob er sich dann noch, wie der Verwaltungsgerichtshof meint, auf seinen schlechten Gesundheitszustand hätte berufen können. Weder der Geographieunterricht noch die ihm in seiner Eigenschaft als Mathematiker und Naturwissenschaftler angetragene Mitarbeit in der Gesellschaft für Sport und Technik hätten wahrscheinlich ein größeres Maß an körperlicher Leistungsfähigkeit erfordert als die Erteilung des Mathematikunterrichts. Darauf kommt es jedoch deshalb nicht an, weil keineswegs feststeht, daß er sich mit Erfolg auf sein Alter und seinen labilen Gesundheitszustand hätte berufen können. Er hätte sich durch die Berufung hierauf andererseits aber möglicherweise dem Verdacht ausgesetzt, daß er sich der Mitarbeit aus politischen Gründen versagen wollte, und für diesen Fall hätten sich für ihn weitere Unannehmlichkeiten ergeben können.
Es war dem Ehemann der Klägerin schließlich auch nicht zuzumuten, aus dem Schuldienst auszutreten, um sich einer weiteren Gewissensbelastung vorbeugend zu entziehen. Ein solcher Schritt hätte zur Vernichtung, wenigstens aber zu einer entscheidenden Beeinträchtigung seiner Existenzgrundlage geführt. Solche Folgen wären nach dem im Verlauf des Revisionsverfahrens neugefaßten § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG aber allein schon ausreichend gewesen, um ihn einer besonderen Zwangslage aus wirtschaftlichen Gründen auszusetzen.
Nach alledem ergeben die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil, daß der Ehemann der Klägerin sich infolge eines schweren Gewissenskonfliktes in einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage befand. Da er nach den tatsächlichen Feststellungen geflüchtet ist, um sich dieser besonderen Zwangslage zu entziehen, hatte er einen Rechtsanspruch auf die Anerkennung seiner Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling und demzufolge auf die dementsprechende Kennzeichnung des ihm erteilten Vertriebenenausweises. Seiner Klage hätte daher stattgegeben werden müssen.
Dem Feststellungsbegehren der Klägerin war daher unter Aufhebung der in beiden Vorinstanzen ergangenen Urteile zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke