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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1957, Az.: BVerwG II C 28.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1957
Aktenzeichen
BVerwG II C 28.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16318
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 25.07.1956 - AZ: I b VG 472/56
OVG Hamburg - 20.01.1957 - AZ: OVG Bf. II 95/56

Fundstellen

  • BVerwGE 6, 58 - 59
  • AS VI, 58
  • Beamtenbund 1958, 47
  • DVBl 1958, 805 (amtl. Leitsatz)
  • DÖD 1958, 135
  • DÖV 1961, 76 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1958, 124
  • ZBR 1958, 307

Amtlicher Leitsatz

Bei der Berechnung des Ruhegehalts für einen zum 1. September 1953 in den Ruhestand versetzten Beamten ist § 180 BBG nicht anzuwenden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1957
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Otto,
des Bundesrichters Dr. Meyer,
des Bundesrichters Dr. de Chapeaurouge und
des Bundesrichters Kellner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1957 - OVG Bf. II 95/56 - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Juli 1956 - I b VG 472/56 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger war Lokomotivführer, und zwar seit 1940 als Beamter, seit 1951 als Bundesbeamter auf Lebenszeit. Von 1919 bis 1940 hatte er im Arbeitsverhältnis zur Deutschen Reichsbahn gestanden, und zwar mit Ausnahme der Jahre 1924 bis 1933 fast ständig als planmäßiger Hilfsbeamter.

2

Am 7. April 1953 beantragte der Kläger, ihn aus gesundheitlichen Gründen zum 1. September 1953 in den Ruhestand zu versetzen. Durch Urkunde der Bundesbahndirektion Hamburg vom 20. August 1953, die ihm mit einer Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der Versorgungsbezüge ausgehändigt wurde, wurde er auf diesen Antrag in den Ruhestand versetzt. In dem Begleitschreiben vom 20. August 1953 hieß es unter Bezugnahme auf die genannte Urkunde, daß der Kläger "zum 1. September 1953" in den Ruhestand versetzt sei und daß das Beamtenverhältnis und die Zahlung der Dienstbezüge mit Ablauf des Monats August endeten.

3

Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehalts waren die Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes angewendet und die Dienstzeit des Klägers von 1924 bis 1933 nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein und beantragte, auf Grund des § 115 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - auch diese Dienstzeit als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen.

4

Die Bundesbahndirektion ... lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30. November 1953 mit der Begründung ab, daß das Bundesbeamtengesetz erst am 1. September 1953, als der Kläger schon im Ruhestand gewesen sei, in Kraft getreten und daher nicht anwendbar sei; nach dem Deutschen Beamtengesets sei eine Anrechnung der Dienstzeiten von 1924 bis 1933 nicht zulässig.

5

Der Kläger hat im Verwaltungsstreitverfahren Klage erhoben. Das Landesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 25. Juli 1956 erkannt:

6

Die Verfügung der Beklagten vom 20. August 1953 wird insoweit aufgehoben, als es sich um die Festsetzung des dem Kläger zu gewährenden Ruhegehalts handelt.

7

Der Bescheid der Bundesbahndirektion ... vom 30. November 1953 ist nichtig.

8

Die Beklagte ist verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers nach den Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 ohne Anwendung des § 180 festzusetzen.

9

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

10

Zur Begründung hat das Landesverwaltungsgericht u.a. ausgeführt, der Kläger sei bei Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes noch kein "vorhandener Ruhestandsbeamter" gewesen.

11

Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung u.a. ausgeführt: Es komme auf die Zweckerwägungen an, die dem § 180 Abs. 2 BBG zugrunde lägen. Diese Vorschrift wolle ausschließen, daß Ruhestandsbeamte, deren Rechtsverhältnis durch das Deutsche Beamtengesetz bereits geregelt sei, einer nochmaligen Regelung durch das Bundesbeamtengesetz unterworfen würden. Das Rechtsverhältnis eines Ruhestandsbeamten, das im selben Zeitpunkt begonnen habe, in dem das Deutsche Beamtengesetz zu gelten aufhörte, sei aber noch durch dieses Gesetz geregelt worden. Auch für die entsprechende Überleitungsvorschrift des § 184 Abs. 1 Satz 3 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - sei dieselbe Auffassung vertreten worden.

12

Gegen dieses Urteil, in dem die Revision zugelassen worden ist, hat der Kläger rechtzeitig Revision eingelegt und beantragt, wie im ersten Rechtszuge zu erkennen.

13

Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, die Ansicht des Landesverwaltungsgerichts sei zutreffend; maßgebend sei der Beginn des Ruhestandes und des Anspruchs auf Versorgungsbezüge, mithin der 1. September 1953.

14

Die Beklagte, die Zurückweisung der Revision beantragt hat, weist demgegenüber darauf hin, daß der Kläger mit Ablauf des 31. August 1953 aus dem Dienst des Bundes ausgeschieden, sein Beamtenverhältnis daher am 1. September 1953 beendet gewesen sei. Der Kläger sei auf Grund der Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden. Auf die Festsetzung seines Ruhegehalts müßten daher ebenfalls die Vorschriften dieses Gesetzes angewendet werden.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision hatte Erfolg.

16

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob § 180 BBG auf den Kläger anzuwenden ist oder nicht. Ist diese Vorschrift anzuwenden, so bleibt nach Abs. 2 Nr. 2 a.a.O. die Bemessungsgrundlage unverändert, d.h, die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers ist zutreffend nach den Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes berechnet worden; anderenfalls wären die entsprechenden Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes der Berechnung zugrunde zu legen.

17

§ 180 BBG gilt für die bei Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes am 1. September 1953 (§ 202 BBG) "vorhandenen Ruhestandsbeamten". Entsprechend seinem Antrag ist der Kläger zum 1. September 1953 in den Ruhestand versetzt worden. Sein Beamtenverhältnis endete mit Ablauf des 31. August 1953.

18

Der Senat vermag sich der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei ein "vorhandener Ruhestandsbeamter" im Sinne des § 180 BBG, nicht anzuschließen. Das Inkrafttreten des Gesetzes und der Beginn des Ruhestandes des Klägers fielen zusammen. Diese beiden Ereignisse traten nicht nacheinander, sondern gleichzeitig ein. Dieser Fall ist vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelt worden, sondern nur der Fall, daß der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist; das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 180 Abs. 1 BBG, der von den bei "Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten" spricht, und des § 180 Abs. 2 BBG, wo von dem Versorgungsfall die Rede ist, der "seit dem 1. Juli 1937 eingetreten ist". Dasselbe gilt von der Überleitungsvorschrift des § 184 DBG, die, wie Nr. 4 und Nr. 6 der Durchführungsverordnung erkennen lassen, ihre Regelung ebenfalls auf die Rechtsverhältnisse vor dem 1. Juli 1937 und nach diesem Zeitpunkt beschränkt, den Fall der Gleichzeitigkeit aber unberücksichtigt läßt.

19

Auch aus dieser Vorschrift kann mithin für die Beantwortung der streitigen Frage nichts entnommen werden.

20

Es muß sonach geprüft werden, welche Auffassung dem vermutlichen Zweck des Gesetzes am besten gerecht wird. Der Senat ist der Auffassung, daß die Sonderregelungen der Überleitungsvorschrift, nach denen in mehr oder weniger großem Umfange anstelle des neuen Rechts noch das bisherige Recht anzuwenden ist, für diejenigen Versorgungsempfänger gelten sollen, die schon unter der Herrschaft des bisherigen Rechts Versorgungsempfänger waren. Diesen Versorgungsempfängern sollte grundsätzlich der erworbene Rechtsstand gewahrt werden (vgl. Nachtrag zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht zu Nr. 4246 der Drucksachen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode 1949 zu § 176).

21

Ein Beamter, der wie der Kläger am 31. August 1953 noch aktiver Beamter war und erst am 1. September 1953 Ruhestandsbeamter wurde, hatte aber unter der Herrschaft des bisherigen Rechts noch keinen Rechtsstand als Ruhestandsbeamter, insbesondere keinen Anspruch auf Versorgungsbezüge erworben. Es lag daher kein Grund vor, auf ihn zur Wahrung eines erworbenen Rechtsstandes noch Vorschriften des bisherigen Rechts Anwendung finden zu lassen. Vielmehr erscheint es sinnvoll, daß seine am 1. September 1953 gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes beginnende Rechtsstellung eines Ruhestandsbeamten ausschließlich nach dem Recht dieses Gesetzes geregelt wird.

22

Diese Auslegung liegt offenbar auch den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 35 bis 47 BBG und den Abschnitten V und IX BBG vom 30. Juni 1955 (Bundesanzeiger Nr. 126, Beilage S. 1) zugrunde. Nach Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 180 BBG sind bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandene Versorgungsempfänger solche, die am Tage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Versorgung hatten. Dies ist bei einem zum 1. September 1953 in den Ruhestand versetzten Beamten nicht der Fall.

23

Ist hiernach der Kläger kein bei Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes vorhandener Ruhestandsbeamter, so findet die Überleitungsvorschrift des § 180 Abs. 2 BBG auf ihn keine Anwendung. Sein Ruhegehalt, auf das er vom 1. September 1953 an Anspruch hat, ist nach den Vorschriften des an diesem Tag in Kraft getretenen Bundesbeamtengesetzes festzusetzen. Das angefochtene Urteil, das die Anwendbarkeit des § 180 BBG auf den Kläger bejaht hat, beruht sonach auf unrichtiger Anwendung von Bundesrecht. Bio Revision ist daher nach § 56 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - begründet; nach § 63 BVerwGG war das angefochtene Urteil aufzuheben und in der Sache selbst - über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bandesverwaltungsgerichts - zu entscheiden.

24

Das Landesverwaltungsgericht hat zutreffend die Verfügung vom 20. August 1953 insoweit aufgehoben, als es sich um die Festsetzung des dem Kläger zu gewährenden Ruhegehalts handelt, weil sie dabei die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzesüber die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt hat. Es hat ferner mit Recht den Bescheid vom 30. November 1953 schon deshalb für nichtig erklärt, weil er entgegen der Vorschrift des § 175 BBG dem Kläger nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Schließlich hat das Landesverwaltungsgericht ebenfalls zutreffend die Beklagte verurteilt, die Versorgungsbezüge des Klägers nach den Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes ohne Anwendung des § 180 festzusetzen. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist mithin unbegründet und war daher zurückzuweisen.

25

Die Kosten des Rechtsstreits waren nach § 65 BVerwGG der Beklagten aufzuerlegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

Dr. Otto mit dem Bemerken, daß Senatspräsident Dr. Wichert durch Urlaub an der Unterschrift verhindert ist.
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Kellner