Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.10.1964, Az.: BVerwG VII C 100.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.10.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 100.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.01.1963 - AZ: III A 210/59
Rechtsgrundlagen
- § 212b AO
- § 26 GewStG
- § 27 GewStG
Fundstellen
- BVerwGE 19, 323 - 325
- AS 19, 323
- BB 1965, 77
- DGStZ 1965, 5 und 122
- KStZ 1965, 77
- WM 1965, 139
Amtlicher Leitsatz
Wie hat eine Gemeinde einem späteren Lohnsummensteuermeßbescheid "Rechnung zu tragen"?
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten
und die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 1963 wird aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin, deren Hauptniederlassung sich in H. befindet, betreibt an verschiedenen Baustellen der Bundesrepublik den Rohrleitungsbau. In den Jahren 1953 bis 1956 hatte sie u.a. eine Betriebsstätte in W. Sie entrichtete aber für die gesamte in der Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 30. Juni 1956 entstandene Lohnsumme die Lohnsummensteuer an die Stadtkasse in H. Als die Gemeinden L. und W. von ihr die Lohnsummensteuer nachforderten, verlangte sie mit Schreiben vom 3. September 1956 von der Stadt H. die Erstattung von insgesamt 16.131,93 DM zuviel gezahlter Lohnsummensteuer. Der Beklagte lehnte mit Bescheiden vom 8. Oktober 1956 und vom 23. Mai 1957 die Erstattung ab. Der am 18. Juni 1957 eingelegte Einspruch blieb unbeschieden.
Nachdem das Finanzamt H. zunächst mit Lohnsummensteuerbescheid vom 9. August 1957, dann mit berichtigtem Bescheid vom 19. August 1957 der Gemeinde W. auf ihren Antrag für die Rechnungsjahre 1953 bis 1955 folgende Lohnsummensteuermeßbeträge zugewiesen hatte:
| für 1953 | 75,08 | DM, |
|---|---|---|
| für 1954 | 85,72 | DM, |
| für 1955 | 75,98 | DM, |
forderte die Klägerin am 24. Februar 1958 vom Beklagten für diese Jahre einen Betrag von 2.841,36 DM zurück, den sie durch Anwendung des in H. geltenden Hebesatzes von 1.200 % auf die obigen Meßbeträge errechnete. Der Beklagte überwies den von der Gemeinde W. mit niedrigeren Hebesätzen sowie Zerlegungsanteilen von jeweils 70 % errechneten Betrag von 1.272,66 DM unmittelbar an die dortige Amtskasse und lehnte im übrigen mit Bescheid vom 9. Mai 1958 auch den neuen Erstattungsantrag ab. Im Einspruchsverfahren ermäßigte die Klägerin die Erstattungsforderung auf den Unterschiedsbetrag von 1.568,70 DM, blieb aber mit ihrem Einspruch ohne Erfolg. Der Beklagte begründete die Ablehnung des Antrages und die Zurückweisung des Einspruchs im wesentlichen damit, daß schon im Jahre 1957 der. Erstattungsantrag rechtskräftig abgelehnt worden sei.
Mit ihrer am 20. September 1958 erhobenen Klage beantragte die Klägerin,
unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 18. August 1958 den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.568,70 DM zuviel gezahlter Lohnsummensteuer zurückzuzahlen.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens setzte das Finanzamt H. auf Grund des ihm mitgeteilten Antrages der Klägerin vom 3. September 1.956, den es insoweit als noch fristgerechten Antrag des Steuerschuldners nach § 27 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (BGBl. I S. 473) - GewStG - ansah, mit Bescheid vom 17. Oktober 1958 für die, in Herne gelegene Betriebsstätte der Klägerin den Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme für das Rechnungsjahr 1955 auf 268,68 DM fest.
Die daraus sich für 1955 ergebende Überzahlung in Höhe von 15.493,12 DM erstattete der Beklagte der Klägerin wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 1958 zurück. In diesem Betrag waren 539,50 DM der Streitsumme enthalten. Insoweit erklärten die Parteien mit gegensätzlichen Kostenahträgen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Das Landesverwaltungsgericht Gelsenkirchen gab durch Urteil vom 9. Dezember 1958 der Klage mit folgendem Tenor statt:
"Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als der Rechtsstreit um die Lohnsummensteuergrundlage, die die Finanzbehörden für das Rechungsjahr 1955 betreffend die Gemeinde W. getroffen haben, geht.
Im übrigen werden die Verfügungen des Beklagten vom 9. Mai 1958 und der Einspruchsbescheid vom 18. August 1958 aufgehoben.
Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, an die Klägerin 1.029,20 DM zuviel gezahlter Lohnsummensteuer zurückzuzahlen.
Die Beklagte trägt die Gesamtkosten des Rechtsstreits."
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Die rechtskräftige Festsetzung der Meßbeträge durch das Finanzamt wirke für und gegen alle Beteiligten. Im vorliegenden Falle erstrecke sich diese Bindungswirkung auf die Gemeinde W. die Klägerin und den Beklagten. Durch die Festsetzung der Meßbeträge sei festgestellt, daß die Steuererklärungen in der Höhe des von der Gemeinde W. in Anspruch genommenen Teils der Lohnsumme unrichtig gewesen seien und daß die Stadt H. insoweit nicht Gläubigerin geworden sei. Daher habe der Beklagte die gesamte Steuersumme für die in W. entstandenen Lohnzahlungen nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich zu Unrecht empfangen. Die Rückerstattungspflicht ergebe sich aus allgemeinen Grundsätzen über öffentlich-rechtliche Erstattungsforderungen sowie aus den im § 151 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (RGBl. I S. 1993) i.d.F. vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161) - AO - zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken.
Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab, soweit der Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt worden war. In der Begründung ist ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig. Jedenfalls stehe ihr die Ablehnung des Erstattungsantrages durch die Verfügungen vom 23. Mai und 18. Juni 1957 nicht entgegen. Denn durch die Festsetzung der Lohnsummensteuer für die Rechnungsjahre 1953 bis 1955 in dem Meßbescheid des Finanzamts vom 19. August 1957 sei eine neue Lage entstanden, die auf Antrag der Klägerin eine Überprüfung erforderlich gemacht habe. Der Erstattungsanspruch sei jedoch nicht begründet; denn der Meßbescheid des Finanzamts vom 19. August 1957 habe nur das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde Wesseling und der Klägerin betroffen, nicht aber dasjenige zwischen dem Beklagten und der Klägerin. Ein Erstattungsanspruch sei auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Doppelzahlung gegeben. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht auf allgemein Grundsätze und einen daraus herzuleitenden Erstattungsanspruch berufen.
Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Revision ein und beantragte,
unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 1963, der Verfügung des Beklagten vom 9. Mai 1958 und des Einspruchsbescheides vom 18. August 1958 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.029,20 DM zuviel gezahlter Lohnsummensteuer zurückzuzahlen.
In der Begründung rügt sie eine Verletzung, des Art. 3 GG, des § 27 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - und der Vorschriften und Grundsätze über die Erstattung bei Doppelbesteuerung.
Der Beklagte Wollte sich nicht durch einen Anwalt vertreten lassen und verzichtete auf mündliche Verhandlung. Auch die Klägerin verzichtete auf mündliche Verhandlung.
II.
Die Revision muß Erfolg haben.
1.
Die beiden Beteiligten haben wirksam auf mündliche Verhandlung verzichtet. Für den Revisionsbeklagten gilt das Anwaltserfordernis für verschiedene. Prozeßhandlungen nicht. Dazu, gehört auch der Verzicht auf mündliche Verhandlung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1961 - BVerwG IV C 327.60 - Buchholz, BVerwG, 310 § 67 VwGO Nr. 4 und vom 19. Dezember 1963 - BVerwG VIII C 97.61 -).
2.
Soweit die Klägerin sich gegen die Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer wendet, insbesondere eine Verletzung des Art. 3 GG rügt, sind ihre Angriffe unbegründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 1963 (NJW 1964 S. 693 [BFH 13.12.1963 - IV 166/63 S]) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1964 - BVerwG VII C 6.64 - verwiesen.
3.
Was den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch betrifft, so ist dem Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis beizupflichten.
Der noch streitige Betrag ist wegen der Abhängigkeit der Steuerbescheide von den Steuermeßbescheiden, insbesondere nach § 212 b Abs. 3 der Reichsabgabenordnung - AO -, an die Klägerin zurückzuzahlen. Durch die widerspruchslose Annahme der Steuererklärungen und Zahlungen der Klägerin durch den Beklagten und die hierin liegenden formlosen Steuerbescheide waren zunächst die Lohnsummensteuerverfahren für die hier noch umstrittenen Jahre 1953 und 1954 abgeschlossen. Diese Verfahren - wäre das bei Gewerbesteuer nach Kapital und Ertrag vorgeschriebene Verfahren anzuwenden - befanden sich in dem Stand nach Erlaß des Steuermeßbescheides und des Steuerbescheides mit anschließender Zahlung. Für diese beiden Steuerarten ist in § 212 b Abs. 3 AO vorgesehen, daß eine nachträgliche Änderung des Steuermeßbescheides durch Rechtsmittelentscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren oder durch Berichtigungsbescheid für den an sich unanfechtbar gewordenen Steuerbescheid bindend ist und daß die Gemeinde kraft Amtes verpflichtet ist, der nachträglichen Änderung des Steuermeßbescheides Rechnung zu tragen. Diese Vorschrift paßt zwar nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall, weil ein vorausgegangener formeller Steuermeßbescheid fehlt und nur ein formloser, aber kein formeller Steuerbescheid vorliegt. Der Gesetzgeber hat es als selbstverständlich angesehen, daß die Gemeinde sich auch in solchen Fällen nach einem später ergehenden Steuermeßbescheid des Finanzamts zu richten hat. Auch das Oberverwaltungsgericht geht von diesem Grundsatz aus, verneint jedoch, daß der hier in Frage stehende Steuermeßbescheid vom 19. August 1957 den Beklagten binde. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Auch das Finanzamt scheint zunächst anderer Auffassung gewesen zu sein. Denn in dem ursprünglichen Steuermeßbescheid vom 9. August 1957 waren die Meßbeträge sowohl für den Beklagten wie für die Antrag stellende Gemeinde W. festgesetzt worden. Erst auf die Beschwerde des Beklagten wurden die Meßbeträge für den Beklagten gestrichen. Ob dies zu Recht oder Unrecht erfolgt ist, kann im vorliegenden Verwaltungsprozeß nicht nachgeprüft werden. Hier ist aber darüber zu befinden, ob der Meßbescheid vom 19. August 1957 den Beklagten völlig unberührt läßt, wie das Oberverwaltungsgericht meint. Bei der Beantwortung dieser Frage ist auszugehen von dem Inhalt der; vorausgegangenen formlosen Steuerbescheide, die in der Widerspruchslosen Annahme der Steuererklärungen zu erblicken sind. Hierbei hatten Klägerin und Beklagter angenommen, daß die Lohnsummensteuer für sämtliche Arbeitnehmer der Klägerin an den Beklagten zu bezahlen sei. Diese Grundlage war unrichtig, wie sich aus dem Steuermeßbescheid vom 19. August 1957 ergibt. Bei einer solchen Sachlage kann nicht in Abrede gestellt werden, daß der spätere Steuermeßbescheid auch die vorausgegangene Heranziehung zur Lohnsummensteuer berührt, auch wenn in dem Steuermeßbescheid hierüber nichts Ausdrückliches gesagt ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob der spätere Steuermeßbescheid die früheren formlosen Bescheide unrichtig macht. Da das hier jedenfalls der Fall ist, ist der Beklagte nach § 212 b Abs. 3 AO verpflichtet, dieser Änderung Rechnung zu tragen. Dazu bedarf es im Hinblick auf § 26 GewStG nicht unbedingt eines förmlichen neuen Steuerbescheides. Dieser kann vielmehr wiederum formlos ergehen. Die Verpflichtung zum "Rechnung tragen" hat der Beklagte aber nur erfüllt, wenn er auch den überzahlten Betrag zurückerstattet hat. Ohne daß es auf die Auseinandersetzungen über die Anwendbarkeit der §§ 151 und 152 AO, allgemeine steuerrechtliche Grundsätze oder allgemeine Grundsätze des Erstattungsrechts ankommt, ist der Beklagte schon nach § 212 b Abs. 3 AO verpflichtet, den geforderten Betrag, der seiner Höhe nach nicht streitig ist, zurückzuzahlen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist mithin im Ergebnis zu billigen. Das Berufungsurteil muß aufgehoben und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen werden.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungs- und das Revisionsverfahren auf 1.029,20 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl