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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.07.1965, Az.: BVerwG IV B 41.65

Genehmigung zur Teilung eines im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes gelegenen Grundstücks; Vereinbarkeit des Rechtsvorgangs oder der mit ihm bezweckten Nutzung mit der vorhandenen Bebauung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.07.1965
Aktenzeichen
BVerwG IV B 41.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 14100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 12.12.1963 - AZ: Bf.II 120 (121)/63

Fundstellen

  • BBauBl 66, 359
  • BBauBl 66, 27
  • BayVBl 65, 383
  • DVBl 1966, 156 (Kurzinformation)
  • DÖV 1966, 578 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 65, 1977
  • NJW 1965, 1977-1978 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwPrax 66, 17

Amtlicher Leitsatz

Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes kann die Teilungsgenehmigung für ein Grundstück nicht deswegen versagt werden, weil der Rechtsvorgang oder die mit ihm bezweckte Nutzung nicht mit der vorhandenen Bebauung vereinbar sei.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 22. Juli 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Clauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen Versagung der Revision im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Oberverwaltungsgericht hat im vorliegenden Falle zu Recht die Zulassung der Revision versagt. Zwar läßt der Wortlaut von § 20 des Bundesbaugesetzes - BBauG - nicht ohne weiteres erkennen, ob die Genehmigung zur Teilung eines im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BBauG) gelegenen Grundstücks mit der Begründung versagt werden darf, daß der Rechtsvorgang oder die mit ihm bezweckte Nutzung mit der vorhandenen Bebauung nicht vereinbar sei. Sinn und Zweck der Bestimmungen über den Bodenverkehr ergeben jedoch, wie das Oberverwaltungsgericht richtig erkannt hat, daß dieser Versagungsgrund lediglich dann in Frage kommt, wenn ein qualifizierter Bebauungsplan nicht vorhanden ist, mithin entweder überhaupt kein Bebauungsplan für das betreffende Grundstück vorliegt oder lediglich ein einfacher Bebauungsplan ohne die in § 30 BBauG genannten Mindesterfordernisse. Im vorliegenden Falle hat das Oberverwaltungsgericht mit bindender Wirkung für den beschließenden Senat festgestellt, daß für das betroffene Grundstück ein qualifizierter Bebauungsplan gilt. Dann aber darf die Teilungsgenehmigung nur versagt werden, wann der Rechtsvorgang oder die bezweckte Nutzung den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes zuwiderläuft. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, welche Bauvorschriften Bestandteil dieses Bebauungsplanes geworden sind. Diese getrennte Zuordnung der in § 20 BBauG vorgesehenen Versagungsgründe, nämlich die Unvereinbarkeit mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Falle der Teilung eines im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelegenen Grundstückes und die Unvereinbarkeit mit der vorhandenen Bebauung im Falle der Teilung eines im Zusammenhang bebauter Ortsteile gelegenen Grundstückes, für das kein Bebauungsplan gilt, entspricht nicht nur der Natur der Sache, ergibt sich vielmehr auch aus dem Zusammenhang des Bundesbaugesetzes. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, daß in einem qualifizierten Bebauungsplan alle Mindestvoraussetzungen für die Bebauung geregelt sind. Bei Erlaß eines solchen Bebauungsplanes war die Art und Weise der bereits vorhandenen Bebauung bekannt. Es ist nicht ersichtlich, warum bei Vorliegen eines solchen Bebauungsplanes noch auf den Charakter der vorhandenen Bebauung zurückgegriffen werden sollte, der bei Festsetzung des Bebauungsplanes berücksichtigt werden mußte. Hingegen bedurfte es einer Ausrichtung der Teilungsgenehmigung am Charakter der vorhandenen Bebauung dort, wo ein Bebauungsplan nicht in Geltung war, wollte man eine ungehemmte Grundstücksteilung und die darin liegende Gefahr einer wilden Bebauung ausschließen.

2

Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht zu diesem Ergebnis auch unter Heranziehung der Vorschriften des Bundesbaugesetzes über die Zulässigkeit von Bauvorhaben gelangt, da sich die Teilungsgenehmigung (Bodenverkehrsgenehmigung) lediglich als eine Vorstufe auf dem Wege zu einer ordnungsgemäßen Bebauung darstellt. So hat das Bundesverwaltungsgericht auch in der früheren Wohnsiedlungsgenehmigung gleichsam eine vorweggenommene Bebauungsgenehmigung gesehen (BVerwGE 1, 254 und 3, 351). Wenn nach § 30 BBauG ein Bauvorhaben für zulässig erklärt wird, soweit es den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplanes nicht widerspricht, und wann dem gegenüber in § 34 BBauG in Gebieten ohne qualifizierten Bebauungsplan die Zulässigkeit des Bauvorhabens davon abhängig gemacht wird, daß es nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich ist, so ergibt sich auch hier die gleiche Zuordnung getrennter Versagungsgründe. Die vorhandene Bebauung kann auch das Bauvorhaben selbst nur dann beeinträchtigen, wenn ein solcher Bebauungsplan nicht vorliegt oder seine Aufstellung noch nicht beschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die vorhandene Bebauung sogar dann unbeachtlich, wenn das Bauvorhaben einem einfachen Bebauungsplan zuwiderläuft, der die in § 30 BBauG vorgesehenen Qualifikationen nicht enthält (BVerwGE 19, 164). Auch diese Entscheidung liegt im Sinne der Notwendigkeit, die tatsächlich vorhandene Bebauung nur insoweit zu berücksichtigen, als keine Regelungen durch Baupläne vorhanden sind. Wie es für die Zulässigkeit von Bauvorhaben auf die vorhandene Bebauung dann nicht ankommt, wann ein qualifizierter Bebauungsplan vorliegt, so kann es darauf auch bei einer Teilgenehmigung nicht ankommen, wenn das zu teilende Grundstück im Geltungsbereich eines solchen Bebauungsplanes liegt.

3

Den Beigeladenen kann nicht gefolgt werden, wenn sie bei dieser Auslegung des Gesetzes in Gebieten ohne Bebauungsplan einen stärkeren Einfluß der Behörde fürchten als in Gebieten mit einem Bebauungsplan. Der Gesetzgeber war lediglich gehalten, in planfreien Gebieten nach einem Merkmal zu suchen, an dem sich die künftige Bebauung wie auch die Grundstücksteilung ausrichten konnte. Des konnte in solchen Gebieten nur die vorhandene Bebauung sein, während in durch Pläne geregelten Gebieten die in den Plänen vorgesehene künftige Bebauung zur Grundlage gemacht werden mußte. Im Gegenteil würde das Recht des Eigentümers eine zu starke Einengung erfahren und eine erhebliche Rechtsunsicherheit entstehen, wollte man in Gebieten mit qualifizierten Bebauungsplänen neben diesen Plänen noch für das Bauvorhaben oder auch für die Teilungsgenehmigung auf die vorhandene Bebauung zurückgreifen.

4

Dies kann aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes entnommen werden, ohne daß es hierzu einer ausdrücklichen Entscheidung durch ein Urteil des Revisionsgerichtes bedürfte. Da andere entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung weder von den Beigeladenen vorgetragen worden noch im angefochtenen Urteil ersichtlich sind, war die Beschwerde mit der sich hieraus für die Beigeladenen ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Müller
Clauß