Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.01.1972, Az.: BVerwG IV C 212.65
Verpflichtung zum Abbruch einer Lehmfachwerkscheune; Umfang der Eigentumgsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG; Vornahme einer entschädigungspflichtigen Enteignung; Überprüfung einer ordnungsbehördlichen Abrissverfügung; Baurechtswidriger Wiederaufbau einer Lehmfachwerkscheune
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.01.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 212.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14538
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 13.12.1963 - AZ: I OVG A 129/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 25, 274
- BauR 1972, 152
- DVBl 1972, 219-221 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1972, 494-496 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1972, 206
- VerwRspr 24, 181 - 186
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine baufällige Scheune, die nach geltendem Baurecht nicht in gleicher Weise errichtet werden dürfte, genießt keinen Bestandsschutz derart, daß sie mit Aufwendungen, die einem Neubau gleichkämen, wieder instand gesetzt werden darf.
- 2.
Das unter Umständen mit einem "Bauland"-Grundstück verbundene Recht auf Bebauung (BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65]) erschöpft sich bei bebauten Grundstücken in dem ausgeführten Bauwerk, so daß danach allenfalls dieses, nicht aber das vorherige Recht auf Bebauung Bestandsschutz genießen kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 1972
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl und Noack
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer im Gebiet der beklagten Gemeinde stehenden rund 170 Jahre alten Lehmfachwerkscheune, die sie für ihre Landwirtschaft nutzt. Die Beklagte hat ihr durch Ordnungsverfügung vom 24. Juni 1961 unter Zwangsgeldandrohung aufgegeben, das einsturzgefährdete Gebäude abzubrechen.
Widerspruch und Klage gegen diese Verfügung blieben ohne Erfolg.
Das die Berufung der Klägerin zurückweisende Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1963 beruht im wesentlichen auf folgender Begründung:
Die von der Klägerin bekämpfte Abbruchsverfügung sei nach dem geltenden Ordnungsrecht (Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 [Nds. GVBl. S. 79]) - SOG - auch unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtmäßig. Zu prüfen sei lediglich noch, ob die Klägerin der Verpflichtung zum Abbruch der Scheune durch die von ihr angebotene Instandsetzung der Scheune ausweichen könne.
Die Beklagte wäre gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 SOG verpflichtet gewesen, der Klägerin die Beseitigung der Einsturzgefahr durch die Instandsetzung des Gebäudes zu gestatten, sofern der Anwendung dieses an sich geeigneten Mittels zur Beseitigung der Störung nicht rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Der Durchführung der dazu erforderlichen Baumaßnahmen widersprächen aber § 7 Buchst. b Nr. 2 und § 8 Buchst. a Nr. 1 der Bauordnung für das platte Land des Regierungsbezirks Hannover vom 22. Februar 1962 (ABl. f. d. RegBez. Hannover 1962, 47) - BauO -, da sie nicht von dem Bestandsschutz gedeckt würden, den die Scheune, die zur Zeit ihrer Errichtung dem damals geltenden Baurecht entsprochen habe, gemäß § 35 Abs. 1 BauO genieße. Die Instandsetzung eines bestandsgeschützten Gebäudes sei zulässig, wenn das wiederhergestellte Gebäude mit dem ursprünglichen als identisch anzusehen sei. Die Grundvoraussetzungen der Anerkennung einer Identität - Übereinstimmung in Standort, Bauvolumen und Zweckbestimmung - seien im vorliegenden Falle erfüllt. Es fehle aber an dem weiteren Erfordernis, daß zwischen dem instand zu setzenden Gebäude und den zur Instandsetzung angewandten Maßnahmen ein adäquates Verhältnis bestehe, welches das Instandzusetzende als die Hauptsache erscheinen lasse und deshalb eine Art Übertragung des Bestandsschutzes auf das neue Gebäude gestatte. An einem solchen adäquaten Verhältnis fehle es, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv sei, daß er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berühre, und wenn der für die Instandsetzung notwendige Arbeitsaufwand denjenigen für einen Neubau erreiche oder übersteige. So liege es hier; die von der Klägerin vorgesehenen Maßnahmen überschritten die aufgezeigten Grenzen: Die Scheune solle von den Resten ihres jetzigen Fundamentes abgelöst werden und ein völlig neues Fundament erhalten. Es stehe weiter fest, daß der hierfür und für die Instandsetzung im übrigen erforderliche Arbeitsaufwand über den Aufwand für einen entsprechenden Neubau erheblich hinausgehen würde. Der Sachverständige spreche überhaupt nur von der Möglichkeit, das vorhandene Gebäude völlig auseinanderzunehmen und unter Verwendung einiger Bauteile neu zu errichten. Selbst wenn man dem nicht folge, so bestehe nach seinem Gutachten und dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme kein Zweifel darüber, daß die Instandsetzung jedenfalls nicht ohne Zerlegung fast aller Teile des Gebäudes durchgeführt werden könne.
Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. Juni 1961, den Widerspruchsbescheid des Landkreises Nienburg vom 2. November 1961 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 13. April 1962 aufzuheben.
Sie rügt Verletzung des materiellen Rechts, nämlich des Art. 14 GG bei der Anwendung von § 30 Abs. 2 SOG und § 35 BauO. Der Begriff des Bestandsschutzes in seinem durch Art. 14 GG abgesteckten Rahmen sei verkannt. Die Eigentumsgarantie beziehe sich nicht auf die Scheune in ihrem jetzigen Zustand als baufälliges Gebäude, sondern umschließe auch das Recht, ein baufällig gewordenes Gebäude im notwendigen Umfang zu sichern, zu erhalten und notfalls wiederherzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zu verwerfen, hilfsweise, sie zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Revision sei unzulässig geworden, weil die Klägerin sich in einem während des Revisionsverfahrens zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich verpflichtet habe, die Klage zurückzunehmen. Diese Verpflichtung habe sie zwar nicht erfüllt, es fehle ihr aber für die Fortsetzung des Revisionsverfahrens wegen dieser Verpflichtung das Rechtsschutzinteresse. Überdies sei die Revision unbegründet.
Die Parteien haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Über die Revision kann gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Sie hat keinen Erfolg.
Die Revision ist allerdings nicht durch den Vergleich unzulässig geworden, auf den die Beteiligten hingewiesen haben. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Durchschlag eines außergerichtlichen Vergleichs hat sich die Klägerin zwar unter bestimmten Voraussetzungen zur Rücknahme der Klage verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind aber nicht in vollem Umfange eingetreten; insbesondere ist von keinem der Beteiligten vorgetragen worden, daß die als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vergleichs vereinbarte Erteilung der Baugenehmigung für eine Garage ausgesprochen worden sei. Auch das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Fortführung des Revisionsverfahrens ist nicht entfallen. Denn zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Vergleich rechtswirksam ist. Dieser Streit ist nicht Gegenstand dieses Revisionsverfahrens und kann auch nicht zu dessen Gegenstand gemacht werden, weil er auf Tatsachen beruht, die erst nach dem Erlaß des Berufungsurteils entstanden sind. Angesichts der hiernach im vorliegenden Verfahren nicht zu behebenden Zweifel an der Rechtswirksamkeit des Vergleichs können aus diesem nicht die von der Beklagten geltend gemachten verfahrensrechtlichen Folgerungen gezogen werden. Dies hat die Beklagte übrigens in ihrem Schriftsatz vom 17. Februar 1969 zutreffend selbst angedeutet.
Die Revision ist jedoch unbegründet.
Die Auslegung, die das Berufungsgericht mit Bindungswirkung für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 1 und § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 549 und 562 ZPO) den landesrechtlichen Vorschriften gegeben hat, die für die Entscheidung dieses Rechtsstreits maßgebend sind, verstößt nicht gegen Bundesrecht.
Wenn das Berufungsgericht den § 1 Abs. 1 SOG dahin ausgelegt hat, daß er auch den Abriß eines einsturzgefährdeten Gebäudes rechtfertige, so begegnet dies keinen Bedenken aus Art. 14 GG. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG wird der Inhalt des Eigentums durch die Gesetze bestimmt. Die sich aus den Polizeigesetzen im weiteren Sinne ergebende Polizeipflichtigkeit des Eigentümers stellt eine zulässige Inhaltsbestimmung seines Eigentums dar, so daß die Konkretisierung dieser Pflichtigkeit im Einzelfall keine Enteignung ist, selbst wenn die Vernichtung der Sache verlangt wird (vgl.Urteil vom 28. Februar 1961 - BVerwG I C 54.57 - in BVerwGE 12, 87 [96];Urteil vom 25. Mai 1965 - BVerwG I C 85.63 - [Buchholz 451.20, § 51 GewO Nr. 1]).
Der darauf aufbauende weitere Schluß des Berufungsgerichts, daß gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 SOG dem Störer nur solche anderen Mittel zur Störungsbeseitigung gestattet werden können, die sich ihrerseits im Rahmen der Rechtsordnung halten, begegnet ebensowenig Bedenken aus der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, eben weil diese die Eigentumsausübung nur in den Schranken der Gesetze gewährleistet.
Der Ausspruch des Berufungsgerichts, daß die von der Klägerin angebotenen Instandsetzungsmaßnahmen - unterstellt, daß es sich um ein nach neuem Baurecht zu beurteilendes Neubauvorhaben handelt - gegen § 7 Buchst. b Nr. 2 und § 8 Buchst. a Nr. 1 BauO verstoßen, ist gemäß § 137 Abs. 1 und § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 549, 562 ZPO für das Revisionsgericht bindend. Es kommt also entscheidend darauf an, ob sich das Berufungsgericht im Einklang mit dem Bundesrecht befindet, wenn es aus § 35 Abs. 1 BauO folgert, es handele sich bei den angebotenen Instandsetzungsmaßnahmen nicht um durch Bestandsschutz gedeckte Ausbesserungen, sondern um einen Neubau, der keinen Bestandsschutz genieße.
Diese Auslegung verstößt in ihrem Ergebnis nicht gegen Bundesrecht. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erschöpft sich der aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Bestandsschutz, den ein altes, nach dem früheren Rechtszustand rechtmäßiges, aber mit dem neuen Baurecht nicht mehr vereinbares Gebäude, genießt, grundsätzlich darin, daß es weiter genutzt werden darf (vgl.Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [162/163];Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [343/344]). Der Bestandsschutz erstreckt sich nur auf das vorhandene Gebäude für die Dauer seines Bestandes; er deckt ebensowenig seine Ersetzung durch ein neues Gebäude, sei es gleichen oder kleineren Umfanges (vgl.Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 63.68 - [NJW 1970, 346];Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 119.68 - in BVerwGE 36, 296 [301]) wie den Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes aus seinen noch vorhandenen Resten oder die Vollendung eines begonnenen Bauwerks, von dem einzelne Teile Bestandsschutz erlangt haben (vgl. die unveröffentlichtenBeschlüsse vom 30. Juni 1969 - BVerwG IV CB 18.69 - undvom 9. Juli 1969 - BVerwG IV B 61.69 -). Art. 14 Abs. 1 GG verhindert insoweit nur, daß das auf dem Grundstück in Gestalt eines Gebäudes oder von Gebäudeteilen vorhandene Eigentum der Nutzung entzogen oder vernichtet wird. Ist der geschützte Baubestand nutzlos, weil es sich beispielsweise nur um Bauteile handelt, oder wird er nutzlos, weil das Haus infolge Verfalls unbenutzbar geworden ist, so hat es damit sein Bewenden; es fehlt dann eine gegenüber dem geltenden Baurecht wirksame Schutzwürdigkeit.
Allerdings deckt der Bestandsschutz, den das Gebäude genießt, auch die Durchführung von Reparaturen; und er mag sogar gewisse Anpassungen an die gewandelten Lebensumstände decken (vgl. BVerwGE 25, 161 [163]; 27, 341 [343/344]). Aber auch hier gilt die Einschränkung, daß nur solche Reparaturen gedeckt sind, die das Gebäude vor dem vorzeitigen Verfall oder dem Eintritt der Unbenutzbarkeit vor dem Ablauf der Lebensdauer seiner Substanz schützen, nicht dagegen ein Neubau anstelle des infolge seines Alters verfallenen bestehenden Baues (vgl. BVerwGE 36, 296 [301]).
Im vorliegenden Fall läuft nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts die "Reparatur" der Scheune darauf hinaus, den infolge der Altersabnutzung nicht mehr standfesten Bau durch einen Neubau zu ersetzen, bei dem nur einige Bauteile wiederverwendet werden sollen, und darauf, das ganze Gebäude zu zerlegen und einen so wesentlichen Bauteil wie das Fundament gänzlich neu herzustellen. Dadurch würde ein Gebäude geschaffen, dessen weitere Lebensdauer nicht geringer wäre als die eines völlig neuen; seine Lebensdauer wäre wesentlich größer als die, die für die unter Bestandsschutz stehende baufällige alte Scheune noch zu erwarten ist. Damit ist nach den vorstehenden Darlegungen der Rahmen einer vom Bestandsschutz mitgedeckten Reparatur überschritten.
Die Revision weist zur Unterstützung ihrer Auffassung, daß Art. 14 Abs. 1 GG unter Eigentumsschutz auch die Befugnis der Klägerin stelle, statt des 170 Jahre alten baufälligen Baues notfalls - im Widerspruch zum jetzt geltenden Baurecht - einen gleichartigen Neubau zu errichten, auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1967 - III ZR 1/65 - (BGHZ 48, 193 ff.) und - III ZR 11/65 - (VKBl. 1968, 37; Betriebsberater 1967, 1225) hin. Dort hat der Bundesgerichtshof eine entschädigungspflichtige Enteignung dann angenommen, "wenn neue bauordnende Bestimmungen die von der Natur der Sache her gegebene Möglichkeit der Bebauung eines Grundstücks, also eine Möglichkeit, die sich nach der Beschaffenheit und Lage des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise ... anbietet, untersagen ... und wenn diese bestimmte Nutzungsart, hier in Form einer Bebauung, vor der Neuregelung schon verwirklicht war". Damit hat der Bundesgerichtshof den Eigentumsschutz des Art. 14 GG in Richtung auf die Entschädigungspflicht über die vorhandene Bebauung hinaus auf die - situationsgerecht vernünftige - Bebaubarkeit ausgedehnt. In dem ersten Fall handelte es sich um den Wiederaufbau eines kriegszerstörten städtischen Hinterhauses; dazu äußerte der Bundesgerichtshof Zweifel, ob ein einsichtiger Eigentümer ein solches gesundheitlich bedenkliches Hinterhaus wieder aufbauen würde. Im zweiten Fall handelte es sich um den Wiederaufbau eines 100 Jahre alten, baufälligen Wohnhauses im Schutzstrelfen einer inzwischen angelegten Bundesfernstraße; hier hat der Bundesgerichtshof wegen des Bauverbots eine Entschädigung zuerkannt.
Ob der Bundesgerichtshof auf Grund seiner dort dargelegten Rechtsauffassung im vorliegenden Fall eine entschädigungspflichtige Enteignung darin erblicken würde, daß die Ordnungsbehörde der Klägerin nicht den - nunmehr baurechtswidrigen - Wiederaufbau der baufälligen Scheune gestattet, kann angesichts der in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Unterschiede zweifelhaft sein. Dieser Frage weiter nachzugehen besteht jedoch kein Anlaß. Denn für die vorliegende Entscheidung kommt es nicht auf die Entschädigungspflicht, sondern darauf an, ob der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes ein Anspruch auf den - baurechtswidrigen - Wiederaufbau der baufälligen Scheune zusteht. Das ist, wie dargelegt, nicht der Fall. Der Rechtsgedanke des darauf bezogenen Bestandsschutzes jedenfalls muß sich an einer Abwägung der Schutzwürdigkeit des Eigentums mit den baurechtlichen Belangen der Allgemeinheit ausrichten. Da sich die allgemeine Bebauung und das Baurecht laufend fortentwickeln, kann der Grundstückseigentümer zwar schutzwürdig darauf vertrauen, daß er die vorhandenen Bauten auch dann behalten und nutzen darf, wenn sie nach dem inzwischen in Kraft getretenen Baurecht nicht neu errichtet werden dürften. Er kann aber auf Grund der - auch dem Sinn des Art. 14 GG Rechnung tragenden - gebotenen Abwägung der Rechtsgüter nicht gleichsam eine Dauergarantie der Bebaubarkeit seines Grundstücks auf unabsehbare Zeit im Widerspruch zum jeweils geltenden Baurecht beanspruchen. Sollte die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs weitergehen, hielte der erkennende Senat das für bedenklich und durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt (vgl. hierzu auch Sendler, DÖV 1971, 16 [24]).
Zu einer Vorlage der Sache an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach dem Gesetz vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) besteht kein Anlaß. Denn obschon die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Senats den Umfang der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG betreffen, sind die jeweils zu beantwortenden Rechtsfragen unterschiedlich: Im vorliegenden Fall geht es darum, ob eine ordnungsbehördliche Abrißverfügung deshalb rechtswidrig ist, weil die Behörde der Eigentümerin nicht einen baurechtswidrigen Wiederaufbau gestattet. In den vom Bundesgerichtshof behandelten Fällen dagegen ging es darum, ob dem Eigentümer wegen des Verbotes des Wiederaufbaues, mochte dieses rechtmäßig oder rechtswidrig sein, eine Entschädigung zustand.
Die Revision beruft sich ferner auf dasUrteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - (BVerwGE 26, 111 ff. [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65]), jedoch ebenfalls ohne Erfolg. In diesem Urteil hat der Senat für "denkbar" erklärt, daß bei einem - wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt - unbebauten Grundstück der Anspruch auf die Zulassung einer Bebauung unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG steht. "Eine derart eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition setzt zweierlei voraus, nämlich erstens, daß überhaupt irgendwann ein Anspruch auf die Zulassung der Bebauung entstanden ist, und zweitens, daß dieser Anspruch nach Art. 14 Abs. 1 GG gegen eine entschädigungslose Entziehung geschützt, also mit anderen Worten 'Eigentum' im Sinne dieser Vorschrift geworden ist" (a.a.O. S. 117 f.). Diesen Voraussetzungen im einzelnen nachzugehen bestand seinerzeit kein Bedürfnis. Der Senat konnte sich damals vielmehr auf die Feststellung beschränken, daß eine Verfestigung jedenfalls dann nicht eintrete, wenn ein Grundstück weder erschlossen noch seine Erschließung gesichert sei (a.a.O. S. 118 f.). Auch der vorliegende Fall erfordert nicht, im einzelnen der Frage nachzugehen, unter welchen Voraussetzungen eine eigentumskräftige Verfestigung anzunehmen ist. Denn dieser Ansatz führt bei bebauten Grundstücken grundsätzlich nicht über das hinaus, was der zugunsten der vorhandenen Bebauung begründete Bestandsschutz hergibt: Der erkennende Senat hat im Urteil vom 27. Januar 1967 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf hingewiesen, daß es für die Möglichkeit einer Verfestigung wesentlich auf die "Situation", die "Situationsgebundenheit" und die "Verkehrsauffassung" ankomme (a.a.O. S. 119). Daran ist festzuhalten. Voraussetzung einer eigentumskräftigen Verfestigung ist zumindest, daß der Anspruch auf Zulassung einer bestimmten Bebauung der tatsächlichen Situation entspricht und dies auch von der Verkehrsauffassung anerkannt wird. Nur wenn und solange dies zutrifft, entsteht und besteht die eigentumskräftig verfestigte Position. Für bebaute Grundstücke bedeutet dies, daß mit dem Vollzug der Bebauung der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG zugunsten des ausgeführten Bauwerkes eintritt, sich aber grundsätzlich darin auch erschöpft. Er tritt ein, auch wenn vorher keine verfestigte Anspruchsposition bestand, aber er erschöpft sich auch in diesem auf den Bau beschränkten Bestandsschutz, weil mit der erfolgten Bebauung das Eigentum am Grundstück in eben dieser Weise ausgeübt wurde, sich fortan - insoweit - die Frage nach der "Baulandqualität" nicht mehr stellt und weil sich auch die Verkehrsauffassung auf diesen Zustand einrichtet. Was nach erfolgter Bebauung die "Situation" prägt, ist die erfolgte Bebauung. Sie ist - in den Grenzen des oben dargelegten Bestandsschutzes - gegen Zugriffe geschützt. Eine weitergehende Verfestigung, die es erlaubte, auch Ersatzbauten zu errichten, tritt nicht ein und besteht auch, wenn sie vorher bestanden haben sollte, nicht mehr fort.
Hiernach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Klein
Clauß
Isendahl
Noack