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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.05.1965, Az.: BVerwG I C 85.63

Inbetriebnahme eines Steinbruchs; Sprengverbot in einem Steinbruch; Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Sprengarbeiten in einem Steinbruch; Unmöglichkeit einer funktionsgerechten Verwendung des Steinbruchgeländes infolge einer Polizeiverfügung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.05.1965
Aktenzeichen
BVerwG I C 85.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14435
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 29.11.1962 - AZ: 1 A 31/62

Fundstellen

  • DVBl 1965, 766-768 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch. 1966, 46
  • JZ 1965, 640-641 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr. 17, 719

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der polizeilichen Untersagung von Sprengarbeiten in einen Steinbruch wegen Gefährdung einer Verteidigungsanlage.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1965
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering, Lullies, Fischer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. November 1962 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin erwarb im Jahre 1938 ein etwa 4,4 ha großes Gelände, auf dem bis 1931 ein Steinbruch betrieben worden war. Im Jahre 1960 zeigte sie gemäß § 2 Abs. 1 der Landespolizeiverordnung über die Anlegung und den Betrieb von Steinbrüchen und Gräbereien über Tage vom 27. November 1951 (GVBl. Rheinl.-Pf. S. 193) und gemäß § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Vornahme von Sprengungen vom 14. April 1956 (GVBl. Rheinl.-Pf. S. 53) der Ortspolizeibehörde an, daß sie den Steinbruch wieder in Betrieb nehmen wolle. Die Ortspolizeibehörde untersagte der Klägerin, in dem Steinbruch Sprengungen vorzunehmen. Die Polizeiverfügung ist darauf zurückzuführen, daß die französische Besatzungsmacht im Jahre 1955 auf dem durch Requisition in Anspruch genommenen Hanggelände unterhalb des Grundstücks der Klägerin ein aus mehreren großen Behältern bestehendes Treibstofflager angelegt hat, das jetzt der NATO zur Verfügung steht. Die Polizeibehörde befürchtete, durch Sprengungen im Steinbruch würden die in derselben Gesteinsmasse liegenden Treibstoffbehälter und -leitungen beschädigt und das Nach- und Bedienungspersonal des Treibstofflagers gefährdet sowie durch den Treibstoff, der aus beschädigten Behältnissen in den Boden dringe, das Grundwasser verseucht werden.

2

Der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage gab das Berufungsgericht statt. In dem Berufungsurteil wird ausgeführt, die Generalermächtigung der Polizei, von der Allgemeinheit oder dem einzelnen die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung drohenden Gefahren abzuwehren (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Polizeiverwaltungsgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 26. März 1954 [GVBl. S. 31] - PVG -), sei durch den Grundsatz der Subsidiarität eingeschränkt. Die Abwehr der Gefahren, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Beeinträchtigung der Wirksamkeit von Verteidigungsanlagen drohen, werde durch das Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899) - SchutzBerG - abschließend geregelt. Insoweit habe die Polizeibehörde nicht gemäß § 1 PVG einschreiten dürfen. Ein Eilfall, der ihr Einschreiten gerechtfertigt hätte, habe nicht vorgelegen. Nach alledem hätten Sprengungen nur durch die untere Wehrverwaltungsbehörde als die nach § 9 SchutzBerG zuständige Verwaltungsbehörde, nicht durch die Ortspolizeibehörde, untersagt werden dürfen.

3

Die Polizeiverfügung sei auch, wie im Berufungsurteil weiter ausgeführt wird, deshalb rechtswidrig, weil sie durch ihr zeitlich unbegrenztes Sprengverbot die Klägerin enteigne. Das Grundstück habe schon seit Jahrzehnten die Funktion, als Steinbruch genutzt zu werden. Nur zu diesem Zwecke habe es die Klägerin erworben. Wenn sie mit der Ausbeute nicht sofort begonnen habe, so deshalb, weil sie zunächst ihre verkehrsgünstiger gelegenen Steinbrüche abgebaut habe. Durch das Sprengverbot sei die funktionsgerechte Verwendung des Grundstücks unmöglich gemacht und das Eigentum an dem Grundstück wirtschaftlich völlig entwertet worden. Eine Enteignung sei jedoch unzulässig, weil das Polizeiverwaltungsgesetz für derartige Fälle keine Entschädigungsregelung enthalte. Die Entschädigungsregelung des § 65 PVG gelte nur für die Inanspruchnahme des Nichtstörers; sie könne nicht auf die Fälle ausgedehnt werden, in denen jemand, der als Störer der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werde, ein ausgleichsbedürftiger Schaden entstehe. Die Polizeiverfügung verliere ihre Bedeutung als enteignender Eingriff nicht etwa deshalb, weil durch die beabsichtigten Sprengarbeiten die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht werde. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehe erst über eine andere Anlage, die nach Inbetriebnahme des Steinbruchs erstellt worden sei und die selbst eine latente Gefahr bilde. Demnach werde die Klägerin durch die Polizeiverfügung nicht in die Schranken des Eigentumsrechts gewiesen, vielmehr greife die Verfügung in dessen Funktion ein.

4

Nach Ergehen des Berufungsurteils nahm die Ortspolizeibehörde die Verfügung zurück. Dies wurde damit begründet, daß der Bundesminister für Verteidigung das NATO-Treibstofflager und das Steinbruchgelände nunmehr gemäß §§ 2, 9 SchutzBerG zum Schutzbereich erklärt habe. Hierdurch sei der Grund für den Erlaß und die Aufrechterhaltung des ortspolizeilichen Sprengverbots weggefallen. Auf Grund der Anordnung des Bundesministers für Verteidigung dürften ohne Genehmigung der Schutzbereichsbehörde keine Sprengungen und Steinbrucharbeiten durchgeführt werden.

5

Die Beklagte hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie ist der Ansicht, sie sei durch das Schutzbereichgesetz nicht daran gehindert gewesen, die Polizeiverfügung zu erlassen. Das Berufungsgericht habe ferner verkannt, daß die Klägerin durch die Nutzung ihres Eigentums andere nicht schädigen dürfe. Die Polizeiverfügung habe nicht die funktionsgerechte Verwendung des Eigentumsrechts eingeschränkt, sondern die ihm ohnehin innewohnende Schranke zur Geltung gebucht. Solange die öffentliche Sicherheit durch Sprengungen gefährdet gewesen sei, habe diese Art der Nutzung des Eigentums untersagt werden dürfen.

6

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Verfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid rechtswidrig gewesen seien. Sie trägt vor, beim Landgericht sei ein Schadensersatzprozeß wegen der umstrittenen Polizeiverfügung anhängig, der bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt sei. Sie habe daher ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. In der Sache schließt sie sich dem Berufungsurteil an.

7

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er ist der Ansicht, die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde sei durch das Schutzbereichgesetz unberührt geblieben.

8

II.

Die Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen.

9

1.

Das Berufungsurteil geht davon aus, daß nach dem Polizeiverwaltungsgesetz von Rheinland-Pfalz die Polizeibehörden die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren haben, soweit der Schutz dieser Rechtsgüter nicht anderen Behörden gesetzlich übertragen ist ("Grundsatz der Subsidiarität"). Soweit das Berufungsgericht diesen Grundsatz, die polizeiliche Generalklausel sowie die gesetzlichen Regelungen der polizeilichen Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers und des vorläufigen Einschreitens der Polizeibehörden in Eilfällen angewandt hat, beruht seine Entscheidung auf Landesrecht. Gemäß § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit dem angefochtenen Urteil Landesrecht zugrunde liegt, ist für das Revisionsgericht gemäß § 173 VwGO, § 562 ZPO der vom Berufungsgericht festgestellte Inhalt des Landesrechts maßgeblich.

10

In dem Berufungsurteil wird die Unzuständigkeit der Ortspolizeibehörde zum Erlaß des Verwaltungsaktes jedoch nicht ausschließlich aus irrevisiblem Recht, sondern auch aus einem Bundesgesetz, dem Schutzbereichgesetz, hergeleitet. Das Oberverwaltungsgericht sieht in dem Schutzbereichgesetz eine Regelung, die den Schutz der Verteidigungsanlagen den Behörden der Bundeswehrverwaltung vorbehält. Wegen der alleinigen sachlichen Zuständigkeit dieser Behörden habe der Schutz der Verteidigungsanlage nicht zum Aufgabenbereich der Ortspolizeibehörde gehört. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

11

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wäre revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die zuständige Behörde der Bundeswehrverwaltung gesetzlich befugt gewesen wäre, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der Wirksamkeit der Verteidigungsanlage zu treffen. Hierzu war diese Behörde jedoch nicht berechtigt. Als die Polizeiverfügung gegenüber der Klägerin erging, war das Gebiet noch nicht zum Schutzbereich erklärt worden. Dies ist erst zwei Jahre später geschehen. Solange das Steinbruchgslände nicht die rechtliche Eigenschaft eines Schutzbereichs hatte, konnten dort die Behörden der Bundeswehrverwaltung die von der Klägerin beabsichtigten Sprengarbeiten nicht verhindern. Gemäß § 1 Abs. 1 SchutzBerG ist ein Gebiet nur unter der Voraussetzung ein Schutzbereich, daß die Benutzung von Grundstücken auf Grund besonderer Anordnung der zuständigen Bundesbehörde für Zwecke der Verteidigung beschränkt ist (dazu § 1 Abs. 3 und 4 sowie § 2 SchutzBerG). Gemäß § 9 Abs. 1 SchutzBerG erklärt der Bundesminister für Verteidigung die Gebiete zu Schutzbereichen. Ein Gebiet, das vom Bundesminister für Verteidigung nicht zum Schutzbereich erklärt worden ist, ist demnach im Rechtssinne kein Schutzbereich. In ihm gelten somit nicht die Beschränkungen der §§ 3 ff. SchutzBerG. In Übereinstimmung hiermit beschränkt § 9 Abs. 2 SchutzBerG den Zuständigkeitsbereich der Schutzbereichsbehörden auf die "innerhalb der Schutzbereiche" notwendigen und gesetzlich zulässigen Maßnahmen. Da das NATO-Treibstofflager und der Steinbruch der Klägerin bei Erlaß der Polizeiverfügung noch nicht zum Schutzbereich erklärt worden waren, war der Aufgabenkreis der Ortspolizeibehörde durch das Schutzbereichgesetz nicht eingeschränkt.

12

An diesem Ergebnis kann auch nichts die Tatsache ändern, daß das Gelände des Treibstofflagers von den französischen Streitkräften vor Inkrafttreten des Schutzbereichgesetzes zu einem Schutzbereich in Anspruch genommen oder in dieser Weise behandelt worden ist. Durch § 28 Abs. 1 SchutzBerG wurde die Inanspruchnahme von Grundstücken, die nach Art. 48 Abs. 1 des Vertrages über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) (BGBl. 1955 II S. 301, 321) bis zum 5. Mai 1956 gelten sollte und durch § 1 des Gesetzes über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (BGBl. I S. 639) bis zum Inkrafttreten des Schutzbereichgesetzes verlängert worden war, um weitere sechs Monate verlängert. Das Schutzbereichgesetz ist gemäß § 35 am 12. Dezember 1956 in Kraft getreten. Die Sechsmonatsfrist war demnach im Jahre 1960 schon lange abgelaufen.

13

Die Erwägung, daß das Gelände schon vor Ergehen der Polizeiverfügung zum Schutzbereich hätte erklärt werden können und diese Erklärung einen Entschädigungsanspruch der Klägerin nach §§ 12 ff. SchutzBerG hätte begründen können, rechtfertigt nicht den Schluß, die Ortspolizeibehörde habe die durch die Sprengarbeiten drohenden Gefahren nicht abwenden dürfen und somit die Pflicht gehabt, ebenfalls untätig zu bleiben. Die Tatsache, daß der Bundesminister für Verteidigung erst im Jahre 1963 die ihm schon seit Inkrafttreten des Schutzbereichgesetzes mögliche Anordnung erlassen hat, berührt nicht die Rechtmäßigkeit der zum Schutz der Verteidigungsanlage und der Allgemeinheit getroffenen polizeilichen Maßnahme, sondern kann nur in dem anhängigen Entschädigungsprozeß berücksichtigt werden.

14

Das angefochtene Urteil verletzt daher Bundesrecht, soweit die Polizeiverfügung mit der Begründung aufgehoben wird, die Ortspolizeibehörde habe nicht an Stelle der sachlich allein zuständigen unteren Behörde der Bundeswehrverwaltung handeln dürfen.

15

2.

Auch die Hilfsbegründung des Berufungsurteils vermag die Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Polizeiverfügung bedeute für die Klägerin eine Enteignung. Das Polizeiverwaltungsgesetz enthalte keine Bestimmung über die Entschädigung in den Fällen, in denen einer als Störer der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Anspruch genommenen Person ein Schaden, entstehe, der des Ausgleichs bedürfe. Die polizeiliche Inanspruchnahme des Störers sei zwar in der Regel keine Enteignung, sondern stelle nur die Schranken des Eigentums fest. Da der Klägerin durch die Polizeiverfügung die funktionsgerechte Verwendung des Steinbruchgeländes unmöglich gemacht werde, sei die Polizeibehörde über die Anwendung der den Inhalt und die Schranken des Eigentums bestimmenden polizeilichen Generalklausel hinausgegangen. Das Berufungsgericht hat der Anfechtungsklage stattgegeben, weil nach seiner Ansicht die Klägerin durch die Polizeiverfügung entschädigungslos enteignet werde und diese Maßnahme mit Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG unvereinbar sei. Damit hat das Berufungsgericht den Begriff der Enteignung verkannt.

16

Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt. Zu diesen Gesetzen gehören, wie allgemein anerkannt ist, die Polizeigesetze der Länder. Nach § 22 Abs. 2 PVG ist ordnungswidrig das Verhalten einer Person oder der Zustand einer Sache, wenn sie eine Gefahr oder Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung darstellt. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 PVG hat die Polizei die Maßnahmen, die durch das ordnungswidrige Verhalten von Personen oder den ordnungswidrigen Zustand von Sachen erforderlich werden, grundsätzlich nur gegen diejenigen Personen zu richten, die für das ordnungsmäßige Verhalten oder den ordnungsmäßigen Zustand verantwortlich sind. Die Verantwortlichkeit für das ordnungsmäßige Verhalten und den ordnungsmäßigen Zustand richtet sich nach den §§ 23-25 PVG. Das Polizeiverwaltungsgesetz schränkt damit das Eigentumsrecht dahin ein, daß die Polizei gegen den ordnungswidrigen Zustand oder gegen das ordnungswidrige Verhalten des Eigentümers einschreiten darf und unter gewissen Umständen einschreiten muß. Dies läuft darauf hinaus, daß der Eigentümer durch sein Verhalten und den Zustand seiner Sache die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährden oder stören darf, weil er sonst damit rechnen muß, daß die Polizei gegen ihn die gesetzlich zulässigen Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergreift. Der Eigentümer darf daher sein Eigentum nur innerhalb dieser gesetzlichen Schranken nutzen. Die genannten Bestimmungen des Polizeiverwaltungsgesetzes, durch die das Eigentum eingeschränkt wird, halten sich unter Berücksichtigung des Art. 14 Abs. 2 GG im Rahmen des Grundgesetzes.

17

Der im Sinne des § 22 Abs. 2 PVG ordnungswidrige Gebrauch des Eigentumsrechts ist daher nicht, wie das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, eine funktionsgerechte, im Einklang mit der Rechtsordnung stehende Nutzung des Eigentums, sondern wird, wie der Begriff ordnungswidrig und die an die Ordnungswidrigkeit geknüpften Rechtsfolgen deutlich machen, gesetzlich mißbilligt. Wer sich auf seinem Grundstück ordnungswidrig verhält, setzt sich über die Schranken hinweg, die dem Eigentum durch das Polizeiverwaltungsgesetz gesetzt sind. Verweist die Polizei den störenden Eigentümer in die Schranken, die ihm das Gesetz gezogen hat, so verschafft sie der Rechtsordnung Geltung gegenüber dem Störer. Der in Anspruch genommene Eigentümer büßt dadurch, daß die Polizei ihm gegenüber das Gesetz angewandt hat, nichts ein, was ihm rechtlich zustünde. Eine derartige Polizeiverfügung erfüllt daher nicht die Weschsmerkmale der Enteignung. Es ist daher, wie Maunz-Dürig (Grundgesetz, RdNr. 82 zu Art. 2 Abs. 1) mit Recht ausführen, "ganz unstreitig", daß der von der Polizei in Anspruch genommene Störer bei rechtmäßigem Polizeihandeln von Verfassungswegen keinen Entschädigungsanspruch hat. Den gleichen Standpunkt hat der Senat in den Urteilen BVerwGE 7, 257 [261 f.]; 12, 87 [96] vertreten.

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Der Störer wird durch die - rechtmäßige - polizeiliche Maßnahme auch dann nicht enteignet, wenn sie zur Folge hat, daß er sein Grundstück nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll nutzen kann, wenn er der gegen ihn gerichteten polizeilichen Maßnahme nachkommt. Rechtmäßig ist eine solche Verfügung gemäß § 2 PVG allerdings nur dann, wenn die Polizeibehörde das Übermaßverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet hat. Ist der polizeirechtlich verantwortliche Bürger jedoch rechtmäßig in Anspruch genommen worden, so erhält das polizeiliche Vorgehen gegen ihn nicht dadurch den Charakter einer enteignenden Maßnahme, daß er die in seinen Verantwortungsbereich fallende Ordnungswidrigkeit nicht anders beheben kann, als daß er auf die wirtschaftlich sinnvolle Nutzung seines Eigentums verzichtet.

19

Auch hinsichtlich des Art. 12 GG begegnet das polizeiliche Vorgehen gegen die Klägerin keinen Bedenken. Die Berufsausübung darf durch sicherheitspolizeiliche Bestimmungen geregelt werden. Polizeiliche Vorschriften, durch die verhütet werden soll, daß Menschen gefährdet und fremdes Eigentum beschädigt werden, stellen eine verfassungsrechtlich einwandfreie Regelung der Berufsausübung dar. Es ist ferner anerkannten Rechts, daß § 1 GewO die Gesetze der Länder über die polizeiliche Verantwortlichkeit unberührt läßt. Die Gewerbetreibenden sind daher den polizeilichen Bestimmungen grundsätzlich ebenso unterworfen wie die anderen Staatsbürger (statt aller Drews-Wacke, Allgemeines Polizeirecht, 7. Aufl. S. 148; Landmann-Rohmer-Eyermann-Fröhler, GewO, 12. Aufl., RdNrn. 83 ff. zu § 1 GewO; Fuhr, GewO, Erl. 13 a zu § 1).

20

3.

Die Polizeiverfügung ist jedoch möglicherweise im Ergebnis zutreffend für rechtswidrig erachtet worden. Eine weitere Sachaufklärung des Berufungsgerichts könnte nämlich ergeben, daß aus einen Gesichtspunkt, der im angefochtenen Urteil nicht geprüft worden ist, die Verfügung in der Tat von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist.

21

Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten landesrechtlichen Grundsatz der Subsidiarität war, wie schon in anderem Zusammenhang erörtert worden ist, die Ortspolizeibehörde zur Untersagung der Sprengarbeiten nicht befugt, wenn der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Gesetz einer anderen Behörde übertragen war. Eine Vorschrift, die den Aufgabenkreis der Polizei in gewisser Weise einschränkt, stellt § 51 GewO dar. Gemäß § 51 Abs. 1 GewO kann die höhere Verwaltungsbehörde wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage zu jeder Zeit untersagen. Doch muß nach Abs. 2 dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden. Nach dem Berufungsurteil durfte die Ortspolizeibehörde - abgesehen von einem sog. Eilfall - gegen die Klägerin auf Grund Landesrechts nicht einschreiten, wenn ein Anwendungsfall des § 51 GewO hier vorlag. Dies kann nicht ohne weiteres verneint werden.

22

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die gewerbsmäßig Steinbrüche betreibt. Es bestehen keine Bedenken, einen gewerbsmäßig betriebenen Steinbruch im Einzelfall als eine Anlage im Sinne des § 51 GewO anzusehen (so schon Sächs. OVG, Urteil vom 14. Juni 1927, GewArch. Bd. 26, 251). Ob der Rechtsvorgänger der Klägerin den Steinbruch nach Erteilung einer behördlichen Genehmigung in Betrieb genommen hat und ob auf dem Betriebsgelände genehmigte Anlagen stehen oder ob es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige gewerbliche Anlage handelt, ist dem Berufungsurteil ebensowenig zu entnehmen wie es Feststellungen darüber enthält, ob der Steinbruch im Einklang mit dem seinerzeit geltenden Recht betrieben wurde, und ob von ihn etwa schon früher eine wenigstens latente Gefahr für seine Umgebung ausgegangen ist. Sollten die weiteren Erhebungen ergaben, daß es sich bei dem Steinbruch der Klägerin um eine rechtmäßig genehmigte Anlage handelt, käme es nicht darauf an, ob der sachliche Geltungsbereich des § 51 GewO auf die genehmigungsbedürftigen Anlagen beschränkt ist oder für jede Art gewerbliche Anlage gilt (vgl. dazu Landmann-Rohmer-Eyermann-Fröhler, a.a.O. RdNr. 3 zu § 51; Fuhr, a.a.O. Erl. 1 c zu § 51; Quaritsch, DVBl. 1959, 455 [459]). Zwar sollte die Klägerin nur bestimmte Mittel beim Abbau des Gesteins nicht verwenden. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils kann jedoch der Steinbruch nicht gewerblich betrieben werden, wenn nicht gesprengt werden darf. Es handelt sich hier also nicht nur um eine Rentabilitätsfrage, wie in dem vom Preußischen Oberverwaltungsgericht (OVGE 14, 323 [331]) entschiedenen Falle. Das Verbot wirkte sich somit für die Klägerin genauso aus, als ob ihr die Benutzung der Anlage untersagt worden wäre. In dem Verbot des Abbaues mittels Sprengungen ist daher das Verbot des Steinbruchbetriebes zu sehen. Eine abschließende rechtliche Beurteilung ist aber auch in dieser Hinsicht nicht möglich, weil noch nicht festgestellt ist, ob der Steinbruchbetrieb, wenn er je eine gewerbliche Anlage im Sinne des § 51 GewO war, zu dem maßgeblichen Zeitpunkt diese Eigenschaft überhaupt noch hatte. In dem Berufungsurteil wird zwar ausgeführt, das Grundstück der Klägerin habe trotz der Stillegung des Betriebes die Funktion eines Steinbruchgeländes behalten. Diese Ausführungen beziehen sich jedoch auf die Frage des Eigentumsschutzes. Durch sie läßt sich nicht die Frage beantworten, ob bei Erlaß der Polizeiverfügung auf dem Grundstück der Klägerin überhaupt noch eine gewerbliche Anlage vorhanden war, deren "fernere" Benutzung untersagt werden konnte, oder ob die umstrittene Maßnahme die Klägerin in Wirklichkeit daran hindern sollte, auf dem Steinbruchgelände eine neue gewerbliche Anlage in Betrieb zu nehmen. Falls letzteres zuträfe, schiede die Anwendbarkeit des § 51 GewO aus und es verbliebe dabei, daß durch die ortspolizeibehördliche Maßnahme Bundesrecht nicht verletzt worden ist.

23

Die Sache war daher zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
zugleich für den ortsabwesenden Bundesrichter Lullies
Hering
Fischer
Dr. Heinrich