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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.07.1969, Az.: BVerwG IV B 61.69

Baugenehmigung für eine das zulässige Maß der baulichen Nutzung überschreitende Garage; Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung; Bestandsschutz für funktionslose Bestandteile eines Gebäudes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.07.1969
Aktenzeichen
BVerwG IV B 61.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 13292
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 28.02.1969 - AZ: OVG II B 66.68

In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1956 - BVerwG I C 93.54 - (BVerwGE 3, 351) ab.

2

Der Kläger meint, daß ihm die Baugenehmigung für die Fertigstellung der dem geltenden Recht widersprechenden, nämlich das zulässige Maß der baulichen Nutzung erheblich überschreitenden Garagen deshalb nicht versagt werden dürfe, weil er bereits 1954 - damals materiell und formell legal - mit dem Bau der Garagen begonnen habe. Dieser Ansicht ist das Berufungsgericht mit einer Begründung entgegengetreten, die weder klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts aufwirft, noch vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1956 abweicht.

3

Baugenehmigungen dürfen grundsätzlich nur für Vorhaben erteilt werden, die nach dem jeweils geltenden Recht zulässig sind. Das ergibt sich sowohl aus allgemeinen Erwägungen als auch aus dem Wesen der Baugenehmigung und steht außer Frage. Dieser Grundsatz greift in Fällen der hier vorliegenden Art ebenfalls durch. Der Kläger verkennt bei seinem Hinweis darauf, daß sein Eigentum an den teilweise fertiggestellten Garagen geschützt werden müsse, folgendes: Baulichkeiten, die materiell rechtmäßig ausgeführt worden sind, genießen auf Grund der in Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen Eigentumsgewährleistung gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen Bestandsschütz. Ob das auch für funktionslose Bestandteile eines Bauvorhabens gilt (und unter welchen Voraussetzungen derartige Bestandteile überhaupt materiell rechtmäßig ausgeführt werden können), mag hier auf sich beruhen. Selbst wenn ihnen ebenfalls ein Bestandsschutz zukommen sollte, würde sich daraus nur - wie beim Bestandsschutz allgemein (vgl. die Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [162 f.] und vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [343 f.]) - das Recht ergeben, das Vorhandene zu halten und zu nutzen. Für eine Erweiterung des Vorhandenen bietet der Bestandsschutz allenfalls dann eine Grundlage, wenn und soweit die ausgeübte bestandsgeschützte Nutzung dies - namentlich in Anpassung an die gewandelten Lebensverhältnisse - in einem entsprechend untergeordneten baulichen Umfange erfordert (Urteil vom 22. September 1967 [a.a.O. S. 344]). In jedem Falle genießen Bestandteile eines Gebäudes, die ihre Funktion als Teil eines Gebäudes noch nicht oder nicht mehr erfüllen, - wenn überhaupt (vgl. Beschluß vom 7. Mai 1968 - BVerwG IV B 110.67 - [S. 3]) - keinen Bestandsschutz, der die Herstellung bzw. Wiederherstellung des gesamten Gebäudes rechtfertigte (Beschluß vom 30. Juni 1969 - BVerwG IV CB 18.69 -). Dagegen kann der Kläger auch nicht etwa einwenden, daß, weil das teilweise fertiggestellte Garagengebäude so nicht zu nutzen und ihm deshalb mit einem Schutz des vorhandenen Bestandes nicht gedient sei, die Aufrechterhaltung eben dieses Bestandes die Vollendung des gesamten Bauwerkes notwendig mache. Denn aus der Nicht-Nutzbarkeit der ausgeführten Bauteile ergibt sich in Wahrheit keine Rechtfertigung für eine Ausweitung des Bestandsschutzes, sondern es ergibt sich daraus im Gegenteil allenfalls, daß der vorhandene Bestand, weil nicht nutzbar, schon als solcher nicht schutzwürdig ist.

4

Aus alledem folgt zugleich, daß die angefochtene Entscheidung in der Versagung eines Bestandsschutzes nicht von dem Urteil vom 28. Juni 1956 abweicht. Dieses Urteil betrifft den Bestandsschutz einer materiell rechtmäßig fertiggestellten Lagerhalle.

5

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache auch im Zusammenhange mit der Baunutzungsverordnung nicht zu. Daß die Vorschriften der Baunutzungsverordnung für die durch § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauGübergeleiteten Pläne nicht gelten, hat der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. insbesondere das Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 12.65 - in BVerwGE 26, 103 [105 f.]).

6

Ebensowenig läßt schließlich auch das Beschwerdevorbringen zu § 31 Abs. 2 BBauG klärungsbedürftige Fragen erkennen. Dieses Vorbringen läuft letztlich nur wiederum auf die Forderung eines Bestandsschutzes hinaus, der, wie dargelegt, dem Kläger nicht zusteht (vgl. dazu auch den Beschluß vom 24. November 1967 - BVerwG IV B 6.67 - [S. 2 f.] sowie das Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 63.67 - [S. 16 f.]).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Klein
Dr. Weyreuther