Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.05.1968, Az.: BVerwG IV B 110.67
Beschränkung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Nachprüfung der Verletzung von Bundesrecht; Beseitigung eines Bauwerkes wegen Verstoßes gegen materielles Baurecht; Doppelte Baurechtswidrigkeit als Voraussetzung einer Abrissanordnung; Vereinbarkeit eines Bauwerkes mit der Bauordnung (BauO) bei seiner Errichtung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 110.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bremen - 15.03.1967 - AZ: I A 210/63
- OVG Bremen - 15.03.1967 - AZ: II (b) BA 24/66
Rechtsgrundlagen
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 121 Abs. 1 Buchst. b BremBauO
- § 124 Nr. 7 BremBauO
- § 197 S. 2 BremBauO
- Art. 14 Abs. 1 GG
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Mai 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 15. März 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO.
Die Rechtssache hat entgegen dem Beschwerde vor bringen des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht in den entscheidungstragenden Feststellungen auf der Anwendung von Landesrecht. Im wesentlichen daran muß die Beschwerde scheitern. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 137 Abs. 1 VwGO auf die Nachprüfung der Verletzung von Bundesrecht beschränkt. Soweit das angefochtene Urteil Bundesrecht berührt, stellen sich keine Fragen, aus denen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache herzuleiten sein könnte.
Die mit der Klage angegriffene Beseitigungsverfügung beruht auf § 197 Satz 2 BremBauO. Nach dieser Vorschrift kann die Beseitigung verlangt werden, wenn das betroffene Bauwerk gegen materielles Baurecht verstößt und die erforderliche Bauerlaubnis nicht erteilt worden ist. Das eine wie das andere trifft im vorliegenden Fa le zu. Das folgt bereits aus den Ausführungen, die das angefochtene Urteil zu den §§ 2 f., 121 Abs. 1 Buchst. b und 124 Nr. 7 BremBauO enthält. Diese Vorschriften gehören dem Landesrecht an. Ihre Anwendung und Auslegung ist einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Auch für eine mittelbare Verletzung von Bundesrecht ist nichts dargetan. Dem sich aus Art. 14 Abs. 1 GG und damit aus dem Bundesrecht ergebenden Grundsatz, daß die Beseitigung eines materiell baurechtswidrigen Bauwerkes dann nicht gefordert werden kann, wenn dieses Bauwerk zur Zeit seiner Errichtung materiell baurechtmäßig gewesen ist (vgl. Urteil vom 28. Juni 1956 - BVerwG I C 93.54 - [BVerwGE 3, 351 [353 f.]]), hat das Berufungsgericht Rechnung getragen. Dabei kann die in der Beschwerdebegründung erörterte Frage auf sich beruhen, ob schon die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils die Heranziehung jenes Grundsatzes ausschließt. Denn das Berufungsgericht hat davon unabhängig ausdrücklich und insoweit wiederum irrevisibel festgestellt, daß das Bauwerk bereits bei seiner Errichtung mit den §§ 121 und 124 BremBauO nicht zu vereinbaren, also bereits damals materiell baurechtswidrig war. Die darauf gestützte Folgerung, daß das Bauwerk unter diesen Umständen keinerlei Bestandsschutz genießt, entspricht ebenfalls dem Bundesrecht.
Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache auch nicht deshalb zu, weil das Gebäude nicht in allen seinen Einzelteilen materiell illegal ist bzw. war. Nach den gemäß § 157 Abs. 2 für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils handelt es sich bei den materiell legalen Bauteilen nur um unselbständige Bestandteile des Bauwerkes. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß für derart unselbständige Bestandteile kein gesonderter Bestandsschutz besteht, begegnet auf der Grundlage des Bundesrechts keinen Bedenken (vgl. Beschluß vom 12. Februar 1962 - BVerwG I B 79.61 - [S. 5]).
Soweit der Kläger ferner geltend macht, daß die Beseitigungsverfügung gegen Treu und Glauben verstoße, kommt eine Zulassung der Revision deshalb nicht in Betracht, weil die damit aufgeworfene Frage ebenfalls irrevisibel ist. Nach der seit dem Urteil vom 21. Januar 1955 - BVerwG II C 177.54 [BVerwGE 2, 22 ff.[BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]] ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören die sogenannten allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, die im Zusammenhange mit dem Landesrecht angewendet werden, selbst dem Landesrecht an (vgl. aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats etwa Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 37.65 - [BVerwGE 27, 129 [131]]). Dafür, daß das angefochtene Urteil in dem einschlägigen Teil seiner Begründung Bundesrecht verletzen könnte, ist nichts ersichtlich. Im übrigen könnte sich aus diesem Zusammenhang eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch deshalb nicht ergeben, weil die Umstände, aus denen der Kläger eine Verletzung von Treu und Glauben herzuleiten versucht, ausschlaggebend in den Besonderheiten gerade des hier vorliegenden Falles zu sehen sein sollen. Die Bewertung dieser Besonderheiten entzieht sich jedoch einer Verallgemeinerung und dementsprechend auch der Möglichkeit, in einem Revisionsverfahren zu Fragen von allgemeiner Bedeutung vorzudringen.
Das angefochtene Urteil beruht schließlich auch nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der vom Kläger erhobene Vorwurf einer unzureichenden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) geht fehl. Ob und in welchem Umfange eine Sachaufklärung erforderlich war, bestimmt sich nach der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Da das Berufungsgericht der Frage, ob die Nachbarin des Klägers der Hofbebauung zugestimmt hat, keine Bedeutung beigemessen hat, bedurfte es insoweit auch keiner Sachaufklärung.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 1897 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Dr. Weyreuther