Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.02.1962, Az.: BVerwG I B 79.61
Irrevisibles Baurecht; Rechtliches Gehör; Sachaufklärung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 79.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 13077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bremen - 09.05.1961 - AZ: II A 116/60
- OVG Bremen - 09.05.1961 - AZ: b BA 16/61
Rechtsgrundlagen
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Februar 1962
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 9. Mai 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte forderte den Kläger unter Zwangsgeldandrohung zur Beseitigung eines sog, fahrbaren Büros auf. Die Klage hatte in zwei Instanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat u.a. ausgeführt: Das "Fahrzeug" sei ein genehmigungsbedürftiges Bauwerk, auf dessen Genehmigung der Kläger keinen Anspruch habe. Nach dem Bebauungsplan komme für eine Bebauung nur ein Teil des Grundstücks in Frage, für den die Bremische Staffelbauordnung viergeschossige Reihenhäuser vorschreibe. Die Beklagte bestehe zu Recht auf der Einhaltung dieser Staffel. Es liege in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, die Beseitigung der Anlage zu verlangen. Auf die Duldung oder die widerrufliche Genehmigung des rechtswidrig errichteten Bauwerks brauche sich die Beklagte nicht einzulassen. Ob die Beseitigung des fahrbaren Büros für den Kläger den Verlust seiner Existenz bedeute, ändere hieran nichts.
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Er mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei und trägt vor: Die Beklagte verlange die Beseitigung des fahrbaren Büros, weigere sich andererseits aber, eine Bauerlaubnis für ein viergeschossiges Gebäude zu erteilen, weil zuvor ein noch nicht angeordnetes Umlegungsverfahren durchgeführt werden müsse. Damit bestehe für sein Grundstück seit dem Jahre 1951 eine Bausperre, die als Enteignung anzusehen sei. Da weder die Bremische Bauordnung noch die Bremische Staffelbauordnung hierfür eine Entschädigung vorsähen, seien die von dem Berufungsgericht angewandten Vorschriften dieser Gesetze wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG ungültig. Sollte ein Fall von Divergenz vorliegen, so werde die Beschwerde auch darauf gestützt. Die Revision sei schließlich, auch, wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Das Berufungsgericht habe einen wegen Erkrankung des Klägers von seinem Prozeßbevollmächtigten gestellten Vertagungsantrag abgelehnt und auch einem weiteren Antrag, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten und hierzu den Kläger persönlich zu laden, nicht entsprochen. Damit sei ihm das rechtliche Gehör versagt und der Sachverhalt icht hinreichend aufgeklärt worden. Hätte das. Berufungsgericht ihn persönlich gehört, so wäre in tatsächlicher Hinsicht klargestellt worden, daß das Fahrzeug mit einem Teil auf angrenzenden, von der Beseitigungsverfügung nicht betroffenen Grundstücken stehe.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
1.
Die Rechtssache hat nicht die von dem Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Es kann auf sich, beruhen, ob die von der Beschwerde aufgeworfenen enteignungsrechtlichen Fragen grundsätzlich, d. h. über den Einzelfall hinaus bedeutsam und noch nicht hinreichend geklärt sind. Die Fragen können schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht zu behandeln wären. Ob der Kläger aus rechtlichen oder aus tatsächlichen, von staatlichen Stellen veranlaßten Gründen gehindert ist, sein Grundstück ordnungsgemäß zu bebauen, und ob darin eine entschädigungspflichtige Enteignung liegen kann, ist für die Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreits unerheblich. Es geht hier allein um die Rechtmäßigkeit der Verfügung, mit der dem Kläger die Beseitigung seines fahrbaren Büros aufgegeben worden ist Insoweit hat das Berufungsgericht auf Grund der Bremischen Bauordnung vom 21. Oktober 1906 und der Bremischen Staffelbauordnung vom 23. März 1940 - also in Anwendung nicht revisiblen Landesrechts und damit für das Revisionsgericht bindend (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, § 562 ZPO) - entschieden, daß das fahrbare Büro ein Bauwerk ist, das gegen Vorschriften des materiellen Baurechts verstößt und deshalb entfernt werden muß. Wenn der Kläger meint, daß die Vorschriften, aus denen das Berufungsgericht einen solchen Verstoß herleitet, wegen Fehlens der Junctim-Klausel des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG ungültig seien, und wenn er hierin eine grundsätzliche Rechtsfrage erblickt, so geht seine Ansicht fehl. Vorschriften über Art und Maß der baulichen Nutzung, wie etwa über die Geschoßhöhe, sind keine an die Junctim-Klausel gebundene entschädigungspflichtige Enteignung, sondern eine entschädigungsfreie Bestimmung des Eigentumsinhalts im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. u.a. BVerwGE 3, 28). Im übrigen gilt die Junctim-Klausel nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 2, 35) nur für nachkonstitutionelles Recht. Die genannten, hier in Rede stehenden bremischen Gesetze sind aber vorkonstitutionell.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist somit nicht dargelegt.
2.
Die Revision ist auch nicht wegen Abweichung des angefochtener. Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Beschwerdevortrag zu diesem Zulassungsgrund beschränkt sich auf die Äußerung, sollte ein Fall von Divergenz vorliegen, so werde die Beschwerde auch darauf gestützt. Damit ist die Beschwerde insoweit nicht ordnungsgemäß erhoben. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die Entscheidung das Bundes Verwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, bezeichnet werden. Eine solche Entscheidung ist im übrigen nicht festzustellen.
3.
Auch die in der Beschwerde bezeichneten Verfahrensmängel können schließlich nicht zur Zulassung der Revision führen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rügen der Beschwerde, das Berufungsgericht habe durch Ablehnung eines Vertagungsantrags und durch Nichtanhören des Klägers dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 86 VwGO), greifen nicht durch.
Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung am 25. April 1961 durch seinen Prozeßbevollmächtigten vertreten; dieser hatte Gelegenheit, sich zu dem Vorbringen der Beklagten und zu den vom Berufungsgericht ermittelten, dem Berufungsurteil zugrunde gelegten Tatsachen vor der Entscheidung zu äußern. Damit ist dem Kläger das rechtliche Gehör nicht vorenthalten worden. Die Umstände, zu denen dem Kläger seiner Meinung nach Gelegenheit zur Äußerung hätte gegeben werden müssen, sind zudem für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung.
Das Berufungsgericht hat dadurch, daß es den Kläger nicht persönlich gehört hat, auch seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts nicht vernachlässigt. Ein Aufklärungsmangel ist nur dann schlüssig gerügt, wenn dargetan ist, daß die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts in bestimmter Richtung erkennbar war und daß die in der Beschwerdeschrift zu bezeichnenden nicht ermittelten Tatsachen für die Entscheidung erheblich sein können. Diese Voraussetzungen sind nach dem Beschwerdevortrag nicht gegeben. Ob das fahrbare Büro in vollem Umfang auf dem viergeschossig zu bebauenden Teil des Grundstücks N. steht oder ob es mit Teilen auf angrenzende Grundstücke des Klägers, mit deren baulicher Ausnutzbarkeit sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt hat, hinübergreift, ist für die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung unerheblich. Da das fahrbare Büro nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts eine bauliche Einheit darstellt, kann auch seine Rechtmäßigkeit nach baurechtlichen Vorschriften nur einheitlich beurteilt werden. Die Baurechtswidrigkeit ergibt sich aber daraus, daß das Bauwerk mit seinem größeren Teil auf einem Grundstück steht, für das eine viergeschossige Bauweise vorgeschrieben ist. Hiernach wäre die Entscheidung des Berufungsgerichts auch dann nicht anders ausgefallen, wenn es den Kläger über den Standort seines Fahrzeugs und über die Grundstücksverhältnisse im einzelnen gehört hätte. Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel kann daher dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.
Da nach alledem keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
gez. Lullies
gez. Dr. Böhmer