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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.01.1955, Az.: BVerwG II C 177.54

Revisibilität allgemeiner Grundsätze des Verwaltungsrechts, die zur Ergänzung nichtrevisiblen Rechts herangezogen werden; Prüfungsentscheidungen als anfechtbare Verwaltungsakte; Nachprüfbarkeit der Anwendung von Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch das Verwaltungsgericht; Wesen, Bedeutung, Umfang und Geltungskraft der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts; Vermutung für die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Nachprüfung von Landesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.01.1955
Aktenzeichen
BVerwG II C 177.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10426
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 20.05.1953 - AZ: I B 15/53

Fundstellen

  • BVerwGE 2, 22 - 28
  • DVBl 1956, 66 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1955, 760 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 1609-1611 (Volltext mit amtl. LS) "Prüfungsentscheidungen"

Verfahrensgegenstand

Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts,

Frage der Revisibilität;

Prüfungsentscheidungen

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts, die zur Ergänzung nichtrevisiblen Rechts herangezogen werden, sind nicht revisibel.

  2. 2.

    Prüfungsentscheidungen können anfechtbare Verwaltungsakte sein.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1955
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt, des Bundesrichters Witten, des Bundesrichters Dr. Zinser und der Bundesrichterin Schmitt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Mai 1953 - OVG I B 15/53 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger studierte vom 11. März 1946 bis 31. Juli 1948 an der Universität Halle Rechts- und Staatswissenschaft und vom 10. November 1948 bis zum Ende des Sommer-Semesters 1950 an der Freien Universität Berlin Wirtschaftswissenschaft. Im Anschluß daran unterzog er sich der Diplomprüfung für Volkswirte, bestand diese aber nicht. Das Ergebnis der Prüfung im einzelnen war folgendes: Freie wissenschaftliche Arbeit (aus dem Gebiete der Finanzwissenschaft): 2 (gut); ferner:

PrüfungsfachschriftlichmündlichGesamtnotePrüfender
Allgem. Volkswirtschaftslehre22,32,15 (2)Bülow
Volkswirtschaftspolitik2,53,42,9 (3)Tiburtius
Finanzwissenschaft43,53,7 (4)Koch
Betriebswirtschaftslehre3,443,7 (4)Kosiol
Wirtschaftsrecht343,5 (4)v. Lübtow
2

Im Oktober 1950 wurde der Kläger zur Wiederholungsprüfung zugelassen. Die Anfertigung einer neuen wissenschaftlichen Arbeit wurde dem Kläger erlassen, und es wurde ihm gestattet, die bei der ersten Prüfung vorgelegte, mit der Note 2 bewertete Arbeit erneut einzureichen. Diese wurde wiederum mit 2 (gut) bewertet. Am 5. August 1950 wurde der Kläger von den Professoren Dr. W. Koch und Dr. Bülow einem Kolloquium über den Stoff seiner freien wissenschaftlichen Arbeit unterzogen. Die darüber angefertigte Aktennotiz lautete: "Das Kolloquium ergab, daß dem Kandidaten der Inhalt seiner Diplomarbeit vertraut ist. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß er die Arbeit nicht selbständig angefertigt hätte." Vom 13. bis 18. Oktober 1950 fertigte der Kläger die vorgeschriebenen 5 Klausuren an, die folgendes Ergebnis hatten:

Allgem. Volkswirtschaftslehre= 2,7
Volkswirtschaftspolitik= 1
Finanzwissenschaft= 3
Betriebswirtschaftslehre= 2,8
Wirtschaftsrecht= 3
3

Nachträglich beschuldigte Professor Dr. Kosiol, der damals Vorsitzender des Prüfungsamtes der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Freien Universität war und die 4. Klausur (Betriebswirtschaftslehre) mit 2,8 bewertet hatte, den Kläger, während der schriftlichen Prüfung mit einem anderen Studenten namens Wehrle zusammengearbeitet zu haben. Professor Dr. Kosiol hatte diese Auffassung gewonnen, weil er nach der Korrektur der 4. Klausur des Klägers festgestellt hatte, daß sie hinsichtlich des Aufbaus, des Inhalts und des Umfangs des behandelten Stoffes sowie hinsichtlich der sprachlichen Gestaltung erhebliche Übereinstimmungen mit der Klausur des Studenten Wehrle aufwies, die dieser zur gleichen Zeit in einem anderen Raum geschrieben hatte. Professor Dr. Kosiol brach aus diesem Grunde die Prüfung ab. Er lehnte den Vorschlag, den Vorwurf der "Durchsteckerei" innerhalb von drei Tagen zu klären, ab und weigerte sich auch, die Prüfung zunächst fortzusetzen und eine Entscheidung des Disziplinarausschusses der Freien Universität erst bei der Erteilung des Abschlußzeugnisses zu berücksichtigen. In dem auf Antrag von Professor Dr. Kosiol eingeleiteten Disziplinarverfahren, das sich mehr als ein Jahr hinzog, wurde der Kläger am 10. November 1951 mangels Beweises freigesprochen, während der Student Wehrle wegen erwiesener Unschuld freigesprochen wurde. Nunmehr gestattete das beklagte Prüfungsamt dem Kläger die Fortsetzung der Prüfung, verlangte aber mit Schreiben vom 29. Januar 1952 die Wiederholung der 4. Klausur (Betriebswirtschaftslehre). Der Kläger folgte der Ladung zum neuen Klausurtermin, nachdem er zuvor am 1. Februar 1952 folgendes Schreiben an den Beklagten gerichtet hatte.

"In Beachtung Ihrer Aufforderung vom 29.1.1952 werde ich mich der schriftlichen Prüfung am 5.2.1952 unterziehen. Ich verwahre mich jedoch gegen die mir angesonnene Verpflichtung hierzu, halte also meinen bisherigen Rechtsstandpunkt und die daraus etwa zu ziehenden Folgerungen dahin aufrecht, daß ich sämtliche schriftlichen Prüfungen bereits abgelegt habe."

4

Die am 5. Februar 1952 wiederholte Klausur in Betriebswirtschaftslehre wurde vom Beklagten mit 4 bewertet. Nachdem sich der Kläger vom 25. Februar bis 1. März 1952 auch der mündlichen Prüfung unterzogen hatte, eröffnete ihm der Beklagte am 1. März 1952, daß er die Prüfung nicht bestanden habe.

5

Das Ergebnis der Prüfung im einzelnen war folgendes: Hausarbeit: 2 (gut +)

PrüfungsfachschriftlichmündlichGesamtnotePrüfender
Allgem. Volkswirtschaftslehre2,7 +)32,8Bülow
Volkswirtschaftspolitik1 +)3,53,0Tiburtius
Finanzwissenschaft3 +)3,23,2 (4)W. Koch
Betriebswirtschaftslehre4 (2,8) +)44Kosiol
Wirtschaftsrecht3 +)3,13v. Lübtow
6

+) Noten der im Oktober 1950 abgebrochenen Prüfung.

7

Nunmehr erhob der Kläger Klage und beantragte,

den Beklagten zu verurteilen, ihm das Diplom über die von ihm bestandene Prüfung als Diplomvolkswirt zu erteilen.

8

Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

9

Mit dem Urteil vom 23. Oktober 1952 entschied das Verwaltungsgericht Berlin:

"Die dem Kläger mündlich verkündete Entscheidung des Beklagten vom 1. März 1952, daß er die Prüfung als Diplomvolkswirt nicht bestanden habe, wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der Kläger die Prüfung bestanden hat und der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Zeugnis hierüber auszustellen."

10

Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein und beantragte, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragte die Zurückweisung der Berufung. Mit dem Urteil vom 20. Mai 1953 änderte das Oberverwaltungsgericht Berlin das Urteil des Verwaltungsgerichts dahin ab:

"Die dem Kläger mündlich verkündete Entscheidung des Beklagten vom 1. März 1952, daß er die Diplomprüfung für Volkswirte nicht bestanden habe, wird aufgehoben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen."

11

In den Gründen ist ausgeführt:

12

Angefochten sei die dem Kläger mündlich verkündete Entscheidung des Prüfungsamtes vom 1. März 1952, daß der Kläger die Diplomprüfung für Volkswirte nicht bestanden habe. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin sei die Feststellung einer Prüfungsbehörde über das Ergebnis einer Prüfung ein anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne der §§ 19, 23 VGG. Das Prüfungsamt treffe jedoch seine Feststellung über das Prüfungsergebnis nach freiem (pflichtgemäßem) Ermessen im Rahmen seiner Prüfungsgewalt. Zur Nachprüfung der sachlichen (sachverständigen) Beurteilung der Prüfungsleistungen seien daher die Verwaltungsgerichte nicht befugt. Dies sei vielmehr Aufgabe des aus Sachverständigen zusammengesetzten Prüfungsamtes. Die Entscheidung des Prüfungsamtes sei nur insoweit nachprüfbar, ob etwa die formellen (Verfahrens-)Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung und für die Durchführung der Prüfung verletzt worden seien, ferner ob das Prüfungsamt sich bei der Ausübung seines Ermessens oder seiner Prüfungsgewalt von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen (z.B. Nichtbestehen der Prüfung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen, wegen des Alters des Prüflings usw.); schließlich auch, ob das Prüfungsamt bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung gegen die maßgebende Prüfungsordnung oder gegen allgemeine (auch von ihm selbst) anerkannte Prüfungsgrundsätze verstoßen und damit den Rahmen seines Ermessens (seiner Prüfungsgewalt) überschritten habe. Der Kläger beanstande im einzelnen die nach seiner Ansicht falsche Ermittlung des Gesamtergebnisses

13

  • infolge Berücksichtigung der Wiederholungsklausur (Note 4) in Betriebswirtschaftslehre statt der ersten Klausur (Note 2,8),
  • infolge Nichtberücksichtigung der erteilten Einzelnoten (arithmetisches Mittel),
  • infolge nicht genügender Berücksichtigung der Hausarbeit (Note 2) als Ausgleich für die Note 4 in einer Klausur oder in der mündlichen Prüfung,
  • infolge Nichtberücksichtigung der dem Kläger erteilten Übungs- und Seminarscheine
  • und die Nichtberücksichtigung der Tatsache, daß die mündliche Prüfung infolge der durch das Disziplinarverfahren verursachten Verzögerung erst 17 Monate nach Abschluß der schriftlichen Prüfung stattgefunden habe.

14

Der Beklagte hätte die erste, mit Note 2,8 bewertete Klausurarbeit in Betriebswirtschaftslehre zugrunde legen müssen und bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses nicht die am 5. Februar 1952 angefertigte Wiederholungsklausur berücksichtigen dürfen, da trotz des Disziplinarverfahrens nicht nachgewiesen worden sei, daß der Kläger getäuscht oder eine Täuschung versucht oder die Klausurthemen gekannt habe. Dem stehe nicht entgegen, daß der Beklagte die Wiederholung dieser Klausur am 29. Januar 1952 angeordnet habe, da der Widerspruch des Klägers hiergegen vom 1. Februar 1952 unbeantwortet geblieben sei, der Beklagte sich mithin offenbar die Entscheidung darüber, welche Klausur er zugrunde legen wolle, noch vorbehalten habe.

15

Ferner seien die Gesamtnoten des Klägers nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Der Kläger hätte in Betriebswirtschaftslehre die Gesamtnote 3,4 (statt 4), in Volkswirtschaftslehre die Gesamtnote 2,25 (statt 3) und in Finanzwissenschaft die Gesamtnote 3,1 = 3 (statt 4) erhalten müssen. Mit den vom Beklagten zugrunde gelegten Gesamtnoten habe dieser sich mit den von ihm selbst dargelegten Bewertungsmethoden und mit den Bestimmungen der Prüfungsordnung in Widerspruch gesetzt, da die in Einzelfächern erteilten Noten nach der Prüfungsordnung nicht als vorläufige, sondern als endgültige Bewertung angesehen werden müßten.

16

Mit Recht wende sich der Kläger ferner gegen die nicht genügende Berücksichtigung der mit "gut" bewerteten Hausarbeit, zumal durch ein nachträgliches Kolloquium mit dem Kläger über den Inhalt dieser Arbeit festgestellt worden sei, daß keine Anhaltspunkte für eine nicht einwandfreie Anfertigung vorhanden seien. Diese Hausarbeit hätte zumindest eine 4 in einer Klausur oder in der mündlichen Prüfung ausgleichen müssen. Der Wortlaut des § 7 Abs. 4 der Prüfungsordnung stehe zwar entgegen. Diese Bestimmung sei jedoch so ungewöhnlich und widerspreche den allgemein anerkannten Prüfungsbewertungsgrundsätzen in so hohem Maße, daß sie nicht als maßgebend anerkannt werden könne. Im übrigen würden die Bestimmungen der Prüfungsordnung auch vom Beklagten offensichtlich milder gehandhabt, wie aus seinem Schriftsatz vom 13. Oktober 1952 hervorgehe.

17

Nach § 7 Abs. 1 der Prüfungsordnung hätte der Beklagte ferner bei der Gesamtnote die Übungs- und Seminarscheine des Beklagten berücksichtigen müssen.

18

Dagegen sei die um 17 Monate verspätete Vornahme der mündlichen Prüfung durch die vom Kläger nicht bestrittene Stellung leichterer Fragen in der mündlichen Prüfung in gewissem Grade ausgeglichen worden.

19

Aus allen diesen Gründen müsse die vom Kläger angefochtene Entscheidung des Prüfungsamtes vom 1. März 1952 aufgehoben werden. Soweit das Verwaltungsgericht - sogar ohne besonderen Antrag des Klägers - festgestellt habe, daß die Prüfung bestanden sei, und dem Beklagten aufgegeben habe, das Diplomzeugnis zu erteilen, habe es dagegen seine Befugnisse überschritten. Denn es sei grundsätzlich nicht die Aufgabe der Verwaltungsgerichte, selbst eine Prüfungsentscheidung zu treffen. Das angefochtene Urteil habe daher in dieser Beziehung geändert und die Klage insoweit abgewiesen werden müssen.

20

Der Beklagte habe nunmehr - ohne erneute Prüfung des Klägers - auf Grund der ihm vorliegenden Prüfungsunterlagen und unter Berücksichtigung der vorstehenden Darlegungen eine neue Entscheidung über das Ergebnis der vom Kläger abgelegten Wiederholungsprüfung zu treffen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werde der Beklagte insbesondere auf Grund der erteilten Einzelnoten die Gesamtnoten für die Prüfungsfächer Volkswirtschaftspolitik, Finanzwissenschaft und Betriebswirtschaftslehre neu festzusetzen haben. Bei der Festsetzung der Gesamtnote in Betriebswirtschaftslehre sei lediglich die erste, mit 2,8 bewertete Klausur zugrunde zu legen. Ferner sei die vom Kläger angefertigte, mit "gut" bewertete Hausarbeit in ausreichendem Maße zu berücksichtigen. Schließlich seien auch die vom Kläger während des Studiums an der Universität Halle erworbenen Übungs- und Seminarscheine bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses heranzuziehen.

21

Dieses Urteil, in dem die Revision an das Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen wurde, wurde dem Vertreter des Beklagten am 17. Juli 1953 zugestellt. Mit Schreiben vom 17. August 1953 - eingegangen am gleichen Tage - legte der Beklagte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.

22

Durch Beschluß vom 19. Mai 1954 ließ das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Mai 1953 zu. Dieser Beschluß wurde dem Vertreter des Beklagten am 31. Mai 1954 zugestellt. Mit Schreiben vom 10. Juni 1954 - eingegangen am gleichen Tage - legte der Beklagte Revision ein und beantragte,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Mai 1953 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

23

Zur Begründung trug er vor, der Verwaltungsrechtsweg gegen Entscheidungen der Prüfungsämter sei nicht zulässig, soweit diese eine sachliche Beurteilung der Examensleistung vorgenommen hätten. Das angefochtene Urteil verletzte in verschiedenen Punkten Bundesrecht.

24

1.

In dem angefochtenen Urteil sei ausgeführt, daß § 7 Abs. 4 der Prüfungsordnung vom 11. Mai 1951 in Widerspruch zu den allgemein anerkannten Prüfungsgrundsätzen stehe und deshalb nicht als Rechtssatz anerkannt werden könne. Die Prüfungsordnung sei Satzung und mithin Rechtsnorm. Das Oberverwaltungsgericht hätte diese Bestimmung anwenden müssen. Denn es habe nicht dargetan und auch nicht dartun können, daß diese Bestimmung gegen höherrangige oder später ergangene gleichrangige Normen verstoße. Der Hinweis des Oberverwaltungsgerichts auf allgemeine Prüfungsgrundsätze genüge nicht; denn es könne nicht festgestellt werden, daß insoweit ein dem § 7 Abs. 4 widersprechendes Gewohnheitsrecht bestehe. Die Kultusangelegenheiten seien im übrigen Sache der Länder. In jedem Land könnten mithin selbständige Prüfungsordnungen aufgestellt werden, ohne daß die Länder oder Korporationen an bisherige reichsrechtliche Gewohnheitsrechtssätze gebunden seien. Auch nach Erlaß der Prüfungsordnung sei kein abweichendes Gewohnheitsrecht entstanden. Das Oberverwaltungsgericht habe mithin bei der Nichtanwendung des § 7 Abs. 4 gegen die in Art. 20 Abs. 3 und 97 Abs. 1 GG und in Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 der Berliner Verfassung normierte Bindung des Richters an das Gesetz verstoßen.

25

2.

Die Ermittlung des Gesamtprüfungsergebnisses sei eine reine Ermessensfrage. Allerdings sei das den Prüfungsämtern eingeräumte Ermessen mit dem allen anderen Verwaltungsbehörden eingeräumten Ermessen nicht zu vergleichen. Das Oberverwaltungsgericht sei nicht nur in einen allein dem Prüfungsamt zustehenden Ermessensbereich eingedrungen, sondern habe auch noch sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Prüfungsamts gesetzt.

26

3.

Im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil müsse die zweite Klausur des Klägers berücksichtigt werden. Denn die Anordnung der Wiederholung dieser Klausur vom 29. Januar 1952 sei ein selbständiger Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt sei unanfechtbar geworden, da der Kläger die Klagefrist versäumt habe. Sein Protest vom 1. Februar 1952 ändere hieran nichts. Hierbei sei der dem allgemeinen Teil des Verwaltungsrechts angehörende Rechtsgrundsatz verletzt, wonach auch rechtswidrige Verwaltungsakte dann verbindlich und rechtsgültig würden, wenn der Betroffene die behördliche Maßnahme nicht form- und fristgerecht angefochten habe.

27

4.

Über die Frage, in welchem Umfang die Grundsätze des allgemeinen Teils des Verwaltungsrechts Bundesrecht seien, gingen die Ansichten des I. und des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts auseinander. Es werde insoweit auf das Urteil des I. Senats vom 16. Februar 1954 (DVBl. 1954 S. 290) und das Urteil des II. Senats vom 20. November 1953 (DVBl. 1954 S. 291) verwiesen. Wenn sich der II. Senat nicht der Ansicht des I. Senats anschließen wolle, so werde gebeten, die Entscheidung des Großen. Senats herbeizuführen.

28

5.

Das Oberverwaltungsgericht habe außerdem materiell zu Unrecht einen Ermessensfehler bei der Entscheidung des beklagten Prüfungsamts angenommen. Es sei mit den Aufgaben eines Prüfungsamtes nicht vereinbar, daß das Prüfungsergebnis lediglich auf Grund einer Durchschnittsberechnung nach dem Prinzip des arithmetischen Mittels gewonnen werde und daß vorläufige Bewertungen der einzelnen Prüfungsgebiete oder Leistungen als rechtsverbindlich für die Schlußbewertung zugrunde gelegt würden.

29

Der Kläger beantragte

die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

30

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

31

I.

Durch § 56 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist das Bundesverwaltungsgericht auf die Nachprüfung beschränkt, ob die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe und ob das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. Das Bundesverwaltungsgericht kann mithin die Anwendung der Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Verfahren, insbesondere des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (VOBl. für Berlin S. 46) - Berl.VGG - in vollem Umfang nachprüfen, muß sich aber in sachlich-rechtlicher Hinsicht auf die Nachprüfung der Anwendung von Bundesrecht beschränken. Das hier maßgebende Prüfungsrecht gehört nicht dem Bundesrecht an, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat. Die Anwendung dieses Prüfungsrechts kann mithin vom Bundesverwaltungsgericht nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG nicht nachgeprüft werden. Damit ist dem Bundesverwaltungsgericht zugleich aber auch die Nachprüfung von allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen verschlossen, die bei der Anwendung dieses Prüfungsrechts zu dessen Ergänzung herangezogen werden und die für die angefochtene Entscheidung, wie nachfolgend noch aufgezeigt wird, bedeutsam waren. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts, soweit sie der Ergänzung von Landesrecht dienen, nicht als Bundesrecht angesehen werden können und deshalb nicht revisibel sind (u.a. Beschluß vom 25. September 1953 - BVerwG II B 107.53 - in DÖV 1954 S. 26). Für die hier in Frage kommenden allgemeinen Grundsätze des Prüfungsrechts kann nichts anderes gelten. Auch nach erneuter Überprüfung hält der Senat hieran fest.

32

Nun ist zwar Wesen und Bedeutung, Umfang und Geltungskraft der sog. allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts noch nicht vollständig geklärt. Doch braucht hier nicht abschließend erörtert zu werden, welche Sätze zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu rechnen sind und auf welche Weise sie gewonnen werden (vgl. hierzu Otto Mayer, Verwaltungsrecht 2. Aufl. Bd. I S. 94; Fleiner Institutionen, 4. Aufl. S. 56; RGZ 109, 10 und 136, 222; Gerber, Verwaltungsarchiv 36 S. 9; Zinser, Verwaltungsarchiv 39 S. 55; Forsthoff, Lehrbuch 3. Aufl. S. 137 ff; Nebinger, Verwaltungsrecht 2. Aufl. S. 50 ff., 61 ff; Peters, Lehrbuch S. 91 ff.; Schack, "Analogie und Verwendung allgemeiner Rechtsgedanken bei der Ausfüllung von Lücken in den Normen des Verwaltungsrechts" in der Festschrift zu Ehren von R. Laun 1947 S. 275 ff.; für das bürgerliche Recht zu vergleichen z.B. Palandt BGB Einleitung V 3, ferner Reinicke und Zimmermann NJW 1952, 1153 und 1953, 484). Es kann ferner dahingestellt bleiben, in welchem Umfang und weshalb es sich bei diesen Sätzen um Rechtssätze handelt. Denn es besteht Einmütigkeit darüber - vgl. die oben angeführten Nachweise -, daß diese Sätze nur insoweit gelten, als die geschriebenen Rechtsquellen schweigen und der Ergänzung bedürfen. Die Frage, ob, in welchem Umfang und in welcher Weise gesetztes Recht der Ergänzung bedarf, kann aber nur unter Heranziehung dieser geschriebenen Rechtssätze, also bei deren Anwendung, entschieden werden. Schon dies rechtfertigt die Feststellung, daß bei der Heranziehung dieser allgemeinen Grundsätze, soweit sie der Ergänzung von Landesrecht oder von Satzungsrecht nicht bundesunmittelbarer Körperschaften oder Anstalten dienen, nicht Bundesrecht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG angewendet wird.

33

Es geht auch nicht an, unter Bundesrecht im Sinne dieser Bestimmung neben dem von Bundesorganen gesetzten, dem nach Art. 124 und 125 GG zu Bundesrecht erklärten Recht und dem Bundesgewohnheitsrecht auch die im Bundesgebiet einheitlich geltenden Rechtssätze - etwa als gemeines deutsches Recht - zu verstehen. Dem Grundgesetz ist eine solche Auffassung fremd. Sie würde - jedenfalls soweit es sich um geschriebenes Recht handelt - mit der in Art. 70 GG normierten Vermutung für die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder und - soweit es sich um die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Nachprüfung von Landesrecht handelt - mit Art. 99 GG nicht vereinbar sein. Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, in welchem Umfang bei den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts eine über das Allgemeine hinausgehende und alle Einzelheiten umfassende Einheitlichkeit im ganzen Bundesgebiet besteht, die - z.B. für die Fehlerhaftigkeit der Verwaltungsakte - von Werner Weber (Archiv des öffentlichen Rechts 73 (34) S. 82) mit gewichtigen Gründen bestritten worden ist.

34

Der Beklagte hat die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts als Bundesgewohnheitsrecht bezeichnet. Aber auch wenn der erkennende Senat der Auffassung des Beklagten beipflichten und im Gegensatz zu der oben angegebenen herrschenden Meinung die allgemeinen Grundsätze in vollem Umfang als gewohnheitsrechtlich geltende Rechtssätze anerkennen wollte, so müßte doch festgestellt werden, daß diese Rechtssätze dem Bundesgewohnheitsrecht angehören. Das Grundgesetz enthält keine ausdrücklichen Vorschriften darüber, ob, in welchem Umfang und auf welchen Rechtsgebieten sich Bundesgewohnheitsrecht bilden kann. Das Grundgesetz hat jedoch in Art. 124 und 125 GG bestimmt, daß Recht, das Gegenstände der ausschließlichen und - mit gewissen Einschränkungen - der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, Bundesrecht wird. Durch diese Bestimmungen ist auch auf diesen Rechtsgebieten bestehendes Gewohnheitsrecht zu Bundesrecht erklärt worden (von Mangoldt, Kommentar zum GG, Anm. 3 zu Art. 123). Nach diesen Bestimmungen sind mithin als Gewohnheitsrecht anzusehende allgemeine Rechtsgrundsätze des Verwaltungsrechts nur insoweit zu Bundesrecht geworden, als sie der Ergänzung von bundesrechtlichen Rechtssätzen dienen. Diese Frage könnte nur dann anders entschieden werden, wenn die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts ausdrücklich oder wenigstens dem Sinn nach - etwa im Rahmen des allgemeinen Teils des öffentlichen Rechts - der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes unterworfen worden wären. Dies ist jedoch unzweifelhaft nicht der Fall.

35

Es bleibt mithin nur zu prüfen, ob die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Verwaltungsrechts auf Grund eines gewohnheitsrechtlich geltenden Satzes Bundesrecht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG sind. Es braucht hierbei nicht entschieden zu werden, ob der Entstehung eines solchen Gewohnheitsrechtssatzes nicht entgegensteht, daß das Grundgesetz in Art. 70 und 83 die Vermutung für die Zuständigkeit der Länder für Gesetzgebung und Verwaltung begründet hat, daß in Art. 79 eine Abänderung des Grundgesetzes nur durch Gesetz vorgesehen ist und daß in Art. 99 die Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten an das Bundesverwaltungsgericht, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt, einem Landesgesetz vorbehalten ist. Denn jedenfalls müßte eine einheitliche, langdauernde und auf Rechtsüberzeugung beruhende Übung nachgewiesen werden, nach der die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts als Bundesrecht anzusehen seien. Ein solches Gewohnheitsrecht kann jedoch nicht festgestellt werden. Es fehlt zunächst an einer Übung dieser Art. Der Annahme einer langdauernden Übung stände ferner entgegen, daß das Grundgesetz erst vor fünf Jahren und das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz erst vor zwei Jahren in Kraft getreten sind. Die Annahme einer einheitlichen Übung wäre schließlich mit der ständigen entgegenstehenden Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht vereinbar.

36

Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Auffassung des erkennenden Senats, wonach die der Ergänzung von Landesrecht dienenden allgemeinen Verwaltungsgrundsätze nicht revisibel sind, sich mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts in Einklang befindet (RGZ 109, 10 und 136, 222; Stein-Jonas ZPO Anm. IV E zu § 549; Baumbach ZPO Anm. 4 B zu § 549).

37

Es hat nicht festgestellt werden können, daß der II. Senat insoweit von der Rechtsprechung des I. Senats abwiche. Der I. Senat hat diese Frage in seinem Beschluß vom 21. Januar 1954 - BVerwG I B 49/53 (BVerwGE 1 S. 67) - teilweise veröffentlicht in DÖV 1954 S. 249 - ausdrücklich unentschieden gelassen. Der Hinweis des Beklagten auf die Urteile vom 16. Februar 1954 - BVerwG I C 37.53 - und 20. November 1953 - BVerwG II C 106.53 - (DVBl. 1954 S. 290 und 291) geht fehl, da es sich dort um die Frage handelt, ob und in welchem Umfang Besatzungsrecht revisibel ist. Diese Frage spielt jedoch im vorliegenden Falle keine Rolle. Der erkennende Senat hat deshalb davon abgesehen, die Entscheidung des Großen Senats herbeizuführen.

38

II.

Bei der Nachprüfung der weiteren Revisionsrügen des Klägers ergibt sich, daß die gegen die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges erhobenen Einwendungen in vollem Umfang geprüft werden können. Denn hierbei handelt es sich um eine Frage des Verfahrensrechts. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch mit Recht den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt. Nach § 19 des Berl.VGG entscheiden die Verwaltungsgerichte über die Anfechtung von Verwaltungsakten sowie über andere Streitigkeiten des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der in den Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit fallenden und der durch Gesetz einem anderen Gericht zugewiesenen Streitsachen. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu mit Recht dargelegt, daß die dem Kläger eröffnete Entscheidung des Beklagten über das Nichtbestehen der Diplomprüfung als ein anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 23 Berl.VGG anzusehen ist.

39

Im Gegensatz zu der überwiegend in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vertretenen Auffassung (vgl. die Zusammenstellung bei Thieme NJW 1954 S. 742) ist im Schrifttum (Werner, DVBl. 1952, 342; Bachof NJW 1953, 317 und Schneider DVBl. 1953, 82) in Zweifel gezogen worden, daß die Beurteilung von Prüfungsleistungen als Verwaltungsakt anzusehen ist. Der dort - allerdings nur teilweise und mit Zurückhaltung - vertretenen Meinung, aus dem Charakter des Prüfungswesens sei zu folgern, daß die Beurteilung einer Prüfungsleistung nicht ein Verwaltungsakt im Sinne der Verwaltungsgerichtsgesetze sei, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Denn maßgebend für die Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, sind nur die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsgesetze, hier also § 23 des Berl.VGG; nicht dagegen sind in diesem Zusammenhang die Besonderheiten des Prüfungswesens zu berücksichtigen. Die Beschränkung auf die Feststellung, ob die in den Verwaltungsgerichtsgesetzen angeführten formalen Merkmale eines Verwaltungsaktes vorliegen, ist deshalb geboten, weil sowohl das Grundgesetz als auch die Verwaltungsgerichtsgesetze von dem Grundsatz eines möglichst umfassenden Rechtsschutzes beherrscht sind. Die Berücksichtigung der Besonderheiten des Prüfungswesens kann demnach nur zur Feststellung dienen, welche Rechte und Pflichten den an einer Prüfung Beteiligten zustehen und in welchem Umfange die Entscheidungen der Prüfer von den Verwaltungsgerichten nachgeprüft werden können.

40

Daß die in den Verwaltungsgerichtsgesetzen angeführten formalen Merkmale eines Verwaltungsaktes auch bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen vorliegen können, haben die oben angeführten Verfasser nicht in Abrede gestellt. Mit Recht hat auch das Berufungsgericht angenommen, daß die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Berl.VGG vorliegen. Nach dieser Bestimmung ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Anordnung, Entscheidung oder sonstige Maßnahme, die von einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen wird. Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das beklagte Prüfungsamt eine Behörde i.S. der eben erwähnten Bestimmung ist, die im Bereich von Berlin Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. § 23 Abs. 3 Berl.VGG). Es kann auch nicht verneint werden, daß es sich bei der Prüfung von Kandidaten der Volkswirtschaftslehre durch das beklagte Prüfungsamt um Aufgaben der Öffentlichen Verwaltung handelt. Der Auffassung von Werner (DVBl. 1952 S. 342), daß es sich bei der Prüfungsgewalt um eine besondere, neben Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung stehende, Gewalt handele, kann nicht gefolgt werden, da diese Auffassung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung nicht vereinbar ist, welcher neben Gesetzgebung und Rechtsprechung nur noch eine "Verwaltung" benannte Gewalt kennt. Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob hier eine "Regelung des Einzelfalles" vorliegt. Aber auch wenn man mit einer weitverbreiteten Lehrmeinung davon ausgeht, daß unter Regelung des Einzelfalles eine Maßnahme mit unmittelbarer rechtlicher Wirkung für den Betroffenen gemeint sei, so kann nicht zweifelhaft sein, daß die angefochtene Maßnahme ein Verwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 Berl.VGG ist. Nach § 1 der PrüfO bildet die Diplomprüfung für Volkswirte den ordnungsmäßigen Abschluß des volkswirtschaftlichen Hochschulstudiums; auf Grund der bestandenen Prüfung wird der Grad "Diplomvolkswirt" verliehen. Sowohl der Abschluß des Hochschulstudiums als auch die Verleihung des Grades "Diplomvolkswirt" lassen die Prüfungsentscheidung als eine Maßnahme mit unmittelbarer rechtlicher Wirkung erscheinen. Denn mit dem Abschluß des Volkswirtschaftlichen Hochschulstudiums scheidet der Kläger aus dem zwischen ihm und der Universität bestehenden Verhältnis aus. Der Grad "Diplomvolkswirt" erhöht nicht nur die Aussichten des Klägers bei einer beruflichen Tätigkeit - wobei die unmittelbare rechtliche Wirkung zweifelhaft sein könnte -, sondern ist auch durch das Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) strafrechtlich geschützt. Nach § 1 dieses Gesetzes darf der Kläger den Grad Diplomvolkswirt nur nach Verleihung führen; würde er diesen Grad ohne Verleihung führen, so wäre er nach.§ 5 dieses Gesetzes strafbar.

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Dies zeigt zugleich, daß jedenfalls im vorliegenden Falle nicht eingewendet werden kann, die angefochtene Maßnahme sei nur für die innere Stellung des Klägers im Rahmen des zwischen ihm und der Universität bestehenden besonderen Gewaltverhältnisses von rechtlicher Wirksamkeit. Es kann deshalb hier dahingestellt bleiben, ob einer nur die innere Stellung innerhalb einer Anstalt berührenden Maßnahme der Charakter eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 23 des Berl.VGG abgesprochen werden könnte.

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Wenn der Beklagte ferner geltend macht, der Verwaltungsrechtsweg sei gegen die Entscheidungen der Prüfungsämter nicht gegeben, soweit diese eine sachliche Beurteilung der Examensleistung vorgenommen hätten, so will er offenbar damit sagen, daß der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei, wenn und soweit eine öffentlich-rechtliche Maßnahme der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte ganz oder teilweise entzogen ist. Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat nicht anschließen können. Der Beklagte hat hierbei offenbar die Zulässigkeit des Rechtswegs und die Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung verwechselt. Ist das Verwaltungsgericht bei der Nachprüfung einer behördlichen Maßnahme nur zu einer beschränkten Nachprüfung befugt, wie z.B. bei der Nachprüfung von Ermessensentscheidungen nach § 20 Abs. 3 Berl.VGG, so ist dadurch der Verwaltungsrechtsweg weder ganz noch teilweise ausgeschlossen. Der Verwaltungsrechtsweg ist vielmehr gegeben, das Gericht jedoch gehalten, den seiner Nachprüfung entzogenen Teil der Maßnahme ungeprüft zu lassen und seiner Entscheidung gegebenenfalls als verbindlich zugrunde zu legen.

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Sollten die vorstehenden Ausführungen des Beklagten etwa in dem Sinne zu verstehen sein, daß die vom Kläger angefochtene Maßnahme kein Verwaltungsakt im Sinne des § 23 des Berl. VGG sei, so ist diese Auffassung oben widerlegt.

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Hiernach greift die Revisionsrüge der Unzulässigkeit dos Verwaltungsrechtswegs nicht durch.

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III.

Das Berufungsgericht hat die Aufhebung der Prüfungsentscheidung zunächst darauf gestützt, daß das beklagte Prüfungsamt bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses nicht die erste, mit 2,8 bewertete Klausurarbeit in Betriebswirtschaftslehre, sondern die am 5. Februar 1952 angefertigte Wiederholungsklausur zugrunde gelegt habe. Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, die zweite Klausurarbeit hätte nicht berücksichtigt werden dürfen, da trotz des Disziplinarverfahrens nicht nachgewiesen worden sei, daß der Kläger getäuscht oder eine Täuschung versucht oder die Klausurthemen gekannt habe. Das Berufungsgericht erblickt in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen das im vorliegenden Falle anzuwendende akademische Prüfungsrecht bezw. gegen die zu seiner Ergänzung heranzuziehenden allgemeinen Grundsätze des Verwaltungs-(Prüfungs-)rechts. Diese Ausführungen können im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden, da es sich insoweit nicht um die Anwendung von Bundesrecht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG handelt, wie oben dargelegt worden ist. In diesen Ausführungen kann auch ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder andere bundesrechtliche Bestimmungen nicht festgestellt werden. Insbesondere kann der erkennende Senat nicht feststellen, daß das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen etwa den Gleichheitsgrundsatz oder das in ihm enthaltene Willkürverbot verletzt hätte. Auch sonst ist ein Verstoß gegen bundesrechtliche Vorschriften nicht ersichtlich.

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Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte bei der Ermittlung der Gesamtergebnisse der Prüfung eine falsche Klausur zugrunde gelegt hat, ist hiernach für das Revisionsgericht bindend, zumal hinsichtlich der Feststellung der Tatsachen, auf denen sie beruht, ein Verstoß weder gerügt ist noch festgestellt werden kann. Dies gilt auch, soweit das beklagte Prüfungsamt gerügt hat, daß seine Wiederholungsanordnung vom 29. Januar 1952 nicht als ein selbständiger und unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt gewürdigt worden sei. Hierzu hat das Berufungsgericht - nach § 56 Abs. 2 BVerwGG bindend für das Bundesverwaltungsgericht - festgestellt, daß das beklagte Prüfungsamt sich die endgültige Entscheidung über die maßgebende Klausur bis zur Ermittlung des Gesamtergebnisses habe vorbehalten wollen. Diese Feststellung rechtfertigt die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß die Anordnung der Wiederholung der Klausurarbeit kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt sei und daß der Kläger mit seiner Klage auch die Wiederholungsanordnung noch wirksam habe anfechten können.

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Diese Ausführungen des Berufungsgerichts rechtfertigen aber bereits die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Aufhebung der Prüfungsentscheidung, so daß es auf die übrigen Revisionsrügen nicht mehr ankommt.

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Danach kann die Revision des Beklagten keinen Erfolg haben. Sie muß vielmehr nach § 65 Abs. 1 BVerwGG auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen werden.

gez. Dr. Wichert
Schmidt
Witten
Dr. Zinser
Schmitt