Art. 124 GG - Fortgeltendes Recht als Gegenstand ausschließlicher Gesetzgebung des Bundes
Bibliographie
- Titel
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- Redaktionelle Abkürzung
- GG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.