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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.11.1967, Az.: BVerwG IV B 6/67

Objektive Verhältnisse eines Grundstückes als Kriterien für die Bestimmung des Merkmals der offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 S. 1 Bundesbaugesetzbuch (BBauGB)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV B 6/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 13028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.11.1966 - AZ: VII A 181/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 1967
durch
die Bundesrichter Klein, Clauß und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. November 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die von der Klägerin begehrte Befreiung von den Festsetzungen des vormaligen Durchführungsplanes ihr deshalb nicht gewährt werden kann, weil die Verwirklichung des Planes nicht "zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde" (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BBauG). An einer offenbar nicht beabsichtigten Härte fehle es deshalb, weil die für die Klägerin von dem Plan ausgehenden Nachteile ihre Ursache nicht "im Zuschnitt oder der besonderen Lage des Grundstücks selbst" hätten. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Sie wirft klärungsbedürftige Fragen nicht auf. Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat im gleichen Sinne bereits in seinem Urteil vom 7. Februar 1964 - BVerwG I C 104.61 - (Buchholz BVerwG 406.11, § 31 BBauG Nr. 1) ausgesprochen, daß für das Merkmal der offenbar nicht beabsichtigten Härte "die objektiven Verhältnisse des Grundstückes maßgebend" sind und deshalb ihr Vorliegen voraussetzt, "daß ein Grundstück bei Durchführung der zwingenden baurechtlichen Vorschriften nicht oder nicht in normaler Weise baulich ausgenutzt werden könne". Daran ist festzuhalten. Demgegenüber kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, daß auf dem benachbarten Grundstück eine (Alt-)Bebauung vorhanden sei, die die Licht- und Sichtverhältnisse auf ihrem eigenen Grundstück beeinträchtige. Diese Tatsache läßt sich mit dem Merkmal der offenbar nicht beabsichtigten Härte nicht in Verbindung bringen. Die Beklagte weist zu diesem Vorbringen mit Recht darauf hin, daß ein dem Bebauungsplan widersprechender, möglicherweise bestandsgeschützter Zustand auf dem Nachbargrundstück die Klägerin nicht berechtigen kann, auch auf ihrem eigenen Grundstück einen gleichartigen Zustand herbeizuführen. Bei vorhandenen Bauten, die mit den nachfolgenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht zu vereinbaren sind, liegt es gerade in der offenbaren Absicht des Planes, eine diesen Bauten entsprechende Bebauung und Entwicklung künftig nicht mehr zuzulassen. Ob sich an der fraglichen Stelle des Grundstücks der Klägerin bereits früher ein kleineres Gebäude befunden hat, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Aus einem Bestandsschutz, der für dieses kleinere Gebäude bestanden haben mag, kann die Klägerin zugunsten der Zulässigkeit des größeren Neubaues nichts herleiten (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [163]).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Klein
Clauß
Dr. Weyreuther