Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.1964, Az.: BVerwG I C 104.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 104.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13982
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.02.1961 - AZ: VII A 485/59
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Fischer und Dr. Heinrich
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger beabsichtigt, auf seinem 16 m breiten und 140 m tiefen Grundstück, auf dem er eine Landschaftsgärtnerei betreibt, ein anderthalbgeschossiges Wohnhaus etwa 18 bis 20 m hinter der Straßengrenze zu errichten. Seine Bauvoranfrage lehnte die Bauaufsichtsbehörde mit der Begründung ab, nach der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Aachen mit Ausnahme des Stadtkreises Aachen vom 1. August 1940 - BOLA - dürfe das Grundstück wegen der in seiner Umgebung vorherrschenden zweigeschossigen Bauweise nur zweigeschossig bebaut worden. Die hiergegen erhobene Beschwerde und die Klage blieben erfolglos. Im Laufe des Berufungsverfahrens beschloß die Gemeinde auf Empfehlung des Beklagten die Aufstellung eines Durchführungsplanes, der am 24. März 1960 förmlich festgestellt wurde. Nach diesem Plan liegt das Grundstück des Klägers im gemischt genutzten Baugebiet mit zweigeschossiger, offener Bauweise; seine Baulinie liegt 5 m hinter der Straßengrenze. Auf Anregung des Oberverwaltungsgerichts suchte der Kläger bei der Gemeinde um die Bewilligung einer Ausnahme von dem Durchführungsplan gemäß § 12 Abs. 1 b Satz 4 des Gesetzes über Maßnahmen zum Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) vom 29. April 1952 (GV NW S. 75) - AufbG - nach, die abgelehnt wurde. Darauf wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im wesentlichen aus: Über die Bauvoranfrage des Klägers, sei nach dem Bau- und Bodenrecht zu entscheiden, das im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gelte. Das Berufungsurteil hänge nicht davon ab, ob die vom Kläger beantragte. Ausnahme rechtmäßig oder rechtswidrig abgelehnt worden sei. Denn für das Bauvorhaben sei solange, als keine Ausnahme erteilt wurde, der Durchführungsplan maßgebend. Der Gemeindedirektor habe in dem vom Kläger erwähnten Schreiben sich nur dafür ausgesprochen, daß der Kläger etwa 20 m hinter der Straßengrenze bauen dürfe. Ob neben der abgelehnten Ausnahme nach dem Aufbaugesetz die Erteilung eines Dispenses nach dem Bauordnungsrecht in Betracht komme, könne dahingestellt bleiben, weil das Vorhaben des Klägers den rechtlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 5 BOLA nicht entspreche. Auch aus dem Gleichheitssatz könne er keinen Anspruch auf Erteilung des Dispenses herleiten.
Zusammen mit dem Urteil stellte das Oberverwaltungsgericht dem Kläger einen Beschluß zu, durch den es die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen ablehnte. Der Kläger hatte in der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts die Vernehmung dieser Zeugen zum Beweis dafür beantragt, daß ihm die Gemeinde in einem Schreiben gestattet habe, sein Haus 18 bis 20 m von der Straße entfernt zu bauen, und daß die Mitglieder des Bauausschusses die von ihm beantragte Ausnahme von dem Durchführungsplan, vermutlich unter dem Druck der Regierung abgelehnt hätten. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Beweisantrag mit der Begründung ab, über das fragliche Schreiben bestehe kein Zweifel mehr, nachdem der Kläger selbst erklärt habe, sein Beweisantrag beziehe sich auf das dem Gericht vorliegende Schreiben des Gemeindedirektors an die Kreisverwaltung vom 31. März 1958. Der Vernehmung der Mitglieder des Bauausschusses bedürfe es deshalb nicht, weil selbst bei unterstellter Richtigkeit der Behauptung des Klägers an der Tatsache, daß sein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme abgelehnt worden sei, sich nichts ändere und die Behauptung einer rechtswidrigen Ablehnung der Ausnahme für den Ausgang des Berufungsverfahrens unerheblich sei.
Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt. Er rügt, daß das Berufungsgericht über seinen Beweisantrag erst nach der letzten mündlichen Verhandlung entschieden und ihn dadurch die Möglichkeit genommen habe, dem Gericht nach Ablehnung seines Beweisantrages die Rechtserheblichkeit der von ihm erstrebten Beweisaufnahme näher zu erläutern. Er habe Beweis dafür antreten wollen, daß über seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von dem Durchführungsplan bisher nicht ordnungsgemäß entschieden worden sei und bei einer ordnungsgemäßen Beratung und. Beschlußfassung die Mehrheit der Gemeinderatsmitglieder für die Erteilung der Ausnahme gestimmt hätte. Das Berufungsgericht habe dadurch, daß es die ihn benannten Zeugen nicht vernommen habe, gegen seine Pflicht zur vollständigen Erforschung des Sachverhalts vorstoßen. Es habe ferner die Rechtsverfolgung unzulässig beeinträchtigt, weil es entschieden habe, bevor die Versagung der Ausnahme unanfechtbar geworden sei. Der vorliegende Rechtsstreit sei deshalb noch nicht entscheidungsreif gewesen, wenn die Ansicht des Berufungsgerichts zuträfe, daß das Bauvorhaben nach dem neuen Recht zu beurteilen sei.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hätte, wie der Kläger vorträgt, sein Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach dem bei ihrem Erlaß geltenden Recht beurteilt werden müssen. Auch für die Entscheidung über die Verpflichtungsklage sei das frühere Recht maßgebend, weil die Vorschriften über die Bebauung als Zeitabschnittsgesetze anzusehen seien; deshalb richte sich die Befugnis zum Bauen nach dem Recht, das bei Einreichung des. Bauantrages gegolten habe. Zumindest habe das Berufungsgericht insoweit die Sache an die Bauaufsichtsbehörde zurückverweisen müssen. Das Berufungsgericht habe dadurch, daß es die Voraussetzungen für die Erteilung eines Dispenses nach § 5 BOLA verneint habe, unzulässig in das der Verwaltungsbehörde vorbehaltene Ermessen eingegriffen. Außerdem habe es diese Vorschrift falsch ausgelegt. Diese unzutreffende Rechtsanwendung sei im Revisionsverfahren nachprüfbar, weil eine von reichsrechtlichen Vorschriften abgeleitete Bauvorschrift als Bundesrecht fortgelte. Das Berufungsgericht habe es nicht dahingestellt sein lassen dürfen, ob ein bauaufsichtlicher Dispens nach § 5 BOLA erteilt werden könne. Denn das Aufbaugesetz habe als Landesrecht nicht das als Bundesrecht fortgeltende Gesetz über baupolizeiliche Zuständigkeiten vom 15. Dezember 1933 aufgehoben. Der nachträglich in Kraft getretene Durchführungsplan legalisiere nicht die rechtswidrige Bescheidung der Bauvoranfrage, weil er im Hinblick darauf, daß ihn die Gemeinde nur wegen des Vorhabens des Klägers geschaffen habe, verfassungswidrig sei.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er trägt vor: Der Durchführungsplan der Gemeinde gelte nunmehr gemäß § 173 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - als Bebauungsplan. Die überbaubaren Flächen sowie die zulässigen Bautiefen und Abstände zu den Nachbargrenzen ergäben sich gemäß § 173 Abs. 5 BBauG aus der insoweit weiter geltenden Baupolizeiverordnung. Danach sei das Vorhaben des Klägers nach § 30 BBauG unzulässig. Es erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG. Durch den Durchführungsplan sei die Rechtslage des Klägers nicht verschlechtert worden. Denn der Kläger habe vorher die mit der Straßengrenze zusammenfallende Baulinie einhalten müssen und ebenfalls nur ein zweigeschossiges Gebäude bauen dürfen. Nach den als Bebauungsplan geltenden Vorschriften des Durchführungsplanes und der Baupolizeiverordnung seien auf dem Grundstück des Klägers Vordergebäude in der Baulinie und Hintergebäude in dem 12 m hinter der vorderen Baulinie beginnenden Bereich bis zur rückwärtigen Baulinie zu errichten. In Hintergebäuden seien jedoch selbständige Wohnungen verboten; von diesen Verbot könne für das Vorhaben des Klägers keine Befreiung erteilt werden.
II.
Die Revision hatte keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
Das Berufungsgericht hat zwar über den Beweisantrag, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, nicht ordnungsgemäß entschieden. Da des Gericht diesem Antrag nicht entsprechen wollte, hatte es ihn nach § 86 Abs. 2 VwGO durch einen mit Begründung versehenen Gerichtsbeschluß abzulehnen. Das Oberverwaltungsgericht traf diese Entscheidung durch einen zusammen mit dem Berufungsurteil zugestellten Beschluß. Dieses Vorgehen wird dem § 86 Abs. 2 VwGO nicht gerecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 12, 268 und Urteil vom 22. Mai 1962 - BVerwG I C 95.61 -) ist der Zweck des § 86 Abs. 2 VwGO unter anderem darin zu sehen, daß der Antragsteller die zur Ablehnung seines Antrages führenden Erwägungen des Gerichts erfahren soll, damit er sich in der Verfolgung seiner Rechte darauf einrichten, insbesondere einen neuen oder ergänzten Beweisantrag stellen oder im abschließenden Vertrag sich mit der im Beschluß zutage getretenen Auffassung des Gerichts auseinandersetzen kann. Hieraus ergibt sich, daß der Beschluß auf einer Stufe des Verfahrens den Beteiligten zu eröffnen ist, in der sie noch die Möglichkeit haben, sich auf die durch die Ablehnung ihres Beweisantrages geschaffene Verfahrenslage einzustellen. Es ist deshalb unzulässig, den Beschluß gleichzeitig mit dem Urteil zuzustellen (vgl. ferner BVerwGE 15, 175). Der Revision kann allerdings nicht darin gefolgt werden, durch diesen Verfahrensmangel sei der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bedeutet, daß das entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren befaßten Richter die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muß. Dem Betroffenen soll durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden, auf die bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluß zu nehmen. Der gerichtlichen Entscheidung dürfen deshalb nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen er sich äußern konnte. Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts seine abgelehnten Beweisanträge stellen und begründen konnte und das Berufungsgericht sein Urteil selbst nach dem Vortrag der Revision nur auf Tatsachen gestützt hat, zu denen der Kläger sich äußern konnte, ist sein Anspruch auf rechtliches. Gehör nicht verletzt worden. Außerdem sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beweisanträge des Klägers in der mündlichen Verhandlung eingehend mit ihm erörtert worden. Der absolute Revisionsgrund des § 138 Nr. 3 VwGO liegt mithin nicht vor.
Der Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO konnte jedoch die angegriffene Entscheidung nicht zum Nachteil des Klägers beeinflussen. Nach den bindenden, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Schreiben des Gemeindedirektors, über dessen Inhalt die vom Kläger benannten Zeugen vernommen werden sollten, um das in den beigezogenen Akten befindliche Schreiben vom 31. März 1958 an das Kreisbauamt. Hiernach hat der Bauausschuß in seiner Sitzung vom 28. März 1958 die Ansicht der Verwaltung geteilt, daß der Bauvoranfrage "in der vorliegenden Form nicht entsprochen" werden könne; er empfahl, dem Kläger nahezulegen, sein Haus hinter einem Vorgarten von wenigstens 20 m Tiefe zu errichten, damit das Vergartengelände später "straßenseitig ... einer einwandfreien Bebauung zugeführt werden" könne. Da dem Berufungsgericht dieses Schreiben bekannt war, erübrigte sich die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen H. T., P. und M.. Auch von der Vernehmung der übrigen vom Kläger benannten Zeugen hing die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht ab. Der Kläger hat, wie dem Tatbestand des Berufungsurteils zu entnehmen ist, die Vernehmung dieser Mitglieder des Lauausschusses beantragt zum Beweis dafür, daß sie seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von dem Durchführungsplan vermutlich unter dem Druck der Regierung abgelehnt hätten. Unterstellt man die Richtigkeit dieser Behauptung und der sie ergänzenden Behauptung des Klägers in seiner Revisionsbegründung, nach der der Bauausschuß bei einer ordnungsgemäßen Beratung und Beschlußfassung der Erteilung einer Ausnahme zugestimmt hätte, so deckt sich der Vortrag des Klägers mit dem Sachverhalt, den das Berufungsgericht ohne die beantragte Beweisaufnahme festgestellt und rechtlich gewürdigt hat. Denn übereinstimmend mit den rechtserheblichen Ausführungen des Klägers ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß dem Kläger bisher keine Ausnahme von der seinem Vorhaben entgegenstehenden Regelung des Durchführungsplans erteilt worden sei.
Auch die weitere Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe durch die unterlassene Vernehmung der benannten Zeugen seine Pflicht zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO), geht fehl. Diese Pflicht geht nur so weit, als es die Entscheidung des Rechtsstreits erfordert. Mangelnde Sachaufklärung ist kein Verfahrensmangel, wenn das Gericht die behaupteten tatsächlichen Umstände nach seiner Rechtsauffassung für unerheblich halten durfte. Das Oberverwaltungsgericht hatte deshalb den von dem Kläger vorgetragenen Sachverhalt nicht weiter aufzuklären, wenn es nach seiner Rechtsansicht bei der Entscheidung nicht auf ihn ankam. Nach seiner Ansicht kam es bei seiner Entscheidung lediglich auf die Tatsache an, daß keine Ausnahme erteilt worden ist. Da es die Gründe, die für die Versagung der Ausnahme maßgebend waren, für unerheblich hielt, hat es von seinen Standpunkt aus folgerichtig die Mitglieder des Bauausschusses nicht vernommen.
Der Kläger meint ferner, der Rechtsstreit sei noch nicht entscheidungsreif gewesen, wenn - entgegen seiner Ansicht - das Berufungsgericht den im Laufe des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen Durchführungsplan anzuwenden hatte. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, weil der Kläger die positive Bescheidung seiner Bauvoranfrage, letztlich also die Baugenehmigung, erstrebt. Über diesen Anspruch hatte nach ständiger Rechtsprechung des Senats das Oberverwaltungsgericht nach dem Recht zu entscheiden, das zur Zeit seiner letzten mündlichen Verhandlung galt. Da der Antrag des Klägers auf Aufhebung der beiden ablehnenden Verwaltungsakte gegenüber seinem Antrag auf Verurteilung zur Vornahme des abgelehnten Verwaltungsaktes keine selbständige Bedeutung hat, kommt es auf die Frage nicht an, nach welcher Sach- und Rechtslage über eine Anfechtungsklage hätte entschieden werden müssen. Auch die Ansicht des Klägers, Bauvorschriften seien einem ständigen Wechsel unterworfen und deshalb als Zeitabschnittsgesetze anzusehen, rechtfertigt nicht seinen Schluß, dem Berufungsurteil hätte das bei Einreichung oder Ablehnung der Bauvoranfrage geltende Recht zugrunde gelegt werden müssen. Der V. Senat (Urteil vom 6. Januar 1958 - BVerwG V C 108.56 -, Buchholz BVerwG 332, § 72 MRVO 165 Nr. 5), auf dessen Entscheidung der Kläger sich beruft, hat zwar ausgeführt, wenn Zeitabschnittsgesetze einander ablösen, sei die Entscheidung über eine Vornahmeklage nicht notwendig aus dem jeweils letzten Gesetz zu entnehmen, sondern aus dem Gesetz, in dessen Geltungsdauer das Ereignis falle, aus dem der vermeintliche Anspruch abgeleitet werde. Selbst wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, Vorschriften über Art und Umfang der Bebauung seien mehr als andere Bestimmungen einen ständigen Wechsel unterworfen, wären sie jedoch keine Zeitabschnittsgesetze. Da die Baugenehmigung die Feststellung enthält, daß das Vorhaben mit dem zur Zeit der Erteilung der Baugenehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt, ist - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung - in einen Rechtsstreit, in dem der Kläger die Erteilung der Baugenehmigung erstrebt, das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Baugenehmigungsbehörde anzuwenden wäre.
Entgegen der Ansicht des Klägers hatte das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht zurückzustellen, bis der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahme von dem Durchführungsplan unanfechtbar abgelehnt war. Zwar hätte es aus prozeßökonomischen Gründen vielleicht nahegelegen, mit der Berufungsentscheidung zu warten, bis die Ablehnung der Ausnahme unanfechtbar geworden oder das sie betreffende Verfahren in die Berufungsinstanz gelangt war und vom Berufungsgericht mit dem vorliegenden Verfahren verbunden werden konnte. Der Kläger hat jedoch mit seinen Schriftsatz vom 11. Januar 1961 um eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in dem vorliegenden Rechtsstreit gebeten, obwohl ihn bekannt war, daß die Gemeinde mit Bescheid vom 7. November 1960 die Erteilung einer Ausnahme von dem Durchführungsplan abgelehnt hatte. Wenn das Oberverwaltungsgericht diesen Wunsche des Klägers entsprochen hat, so ist dies verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Seiner Entscheidung hatte es dann das maßgebliche objektive Recht, nicht die Rechtslage zugrunde zu legen, die der Kläger in dem damals, beim Verwaltungsgericht Aachen anhängigen Prozeß erstrebte, in dem es ihn um die Erteilung einer Ausnahme an dem Durchführungsplan ging. Dies ergibt sich daraus, daß ein Vorhaben, das mit einer zwingenden Bauvorschrift nicht übereinstimmt, unzulässig ist. An dieser Rechtslage ändert sich nichts dadurch, daß von dieser Vorschrift eine Ausnahme - nach der jetzt maßgeblichen Ausdrucksweise des § 31 Abs. 2 BBauG Befreiung - erteilt werden kann. Solange für das konkrete Vorhaben keine Befreiung erteilt worden ist, gilt für es die allgemein verbindliche Regelung. Da vor Erteilung der Befreiung das Vorhaben nicht dem geltenden Recht entspricht, ist der Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung erst begründet, wenn die ihr entgegenstehende Bestimmung durch einen wirksamen - nicht unbedingt rechtmäßigen - Verwaltungsakt gemäß § 31 Abs. 2 BBauG für den Einzelfall "durchbrochen" worden ist. An dieser rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ändert sich nichts dadurch, daß eine Befreiung zwar schön beantragt, diese aber noch nicht unanfechtbar abgelehnt worden ist. Die Möglichkeit, daß dem Bauwerber die Befreiung schließlich doch noch erteilt werde, läßt die Rechtslage unberührt. Wird der Bauantrag auf Grund einer Vorschrift abgelehnt, von der später Befreiung erteilt wird, so hat die Bauaufsichtsbehörde den abgewiesenen Bauwerber nicht schlechter gestellt, als wenn sie mit Rücksicht auf die beantragte Befreiung seinen Bauantrag vorerst nicht beschieden hätte. Denn nach einer unanfechtbaren Ablehnung des Bauantrages könnte sich die Bauaufsichtsbehörde der Prüfung eines neuen Bauantrages nicht entziehen, wenn sich später durch die Befreiung die Rechtslage geändert hat; falls gegen die Ablehnung der Baugenehmigung ein Rechtsstreit anhängig wäre, hätte das Verwaltungsgericht über die Begründetheit des Bauantrages unter Berücksichtigung der nachträglich erteilten Befreiung zu entscheiden. Auf die Frage, ob die Baubehörde vor Ablehnung einer gegen zwingendes Recht verstoßenden Baugenehmigung den Antragsteller auf die Möglichkeit einer - antragsbedingten - Befreiung hinzuweisen hat, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht eingegangen zu werden.
Die Ansicht des Klägers, das Berufungsgericht habe den Rechtsstreit an die Bauaufsichtsbehörde zurückverweisen müssen, geht schon deshalb fehl, weil eine derartige Entscheidung prozeßrechtlich unzulässig gewesen wäre.
Die Revision ist auch materiellrechtlich unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Beuvoranfrage des Klägers zutreffend auf ihre Übereinstimmung mit dem während des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen Durchführungsplan geprüft. Nach Ergehen des Berufungsurteils hat sich die Rechtslage durch das Inkrafttreten des Ersten bis Dritten Teiles des Bundesbaugesetzes erneut geändert. Gemäß. § 173 Abs. 3 BBauG gilt der Durchführungsplan als Bebauungsplan weiter. Die Regelung des nordhein-westfälischen Aufbaugesetzes über Ausnahmen von dem Durchführungsplan ist durch die entsprechende Vorschrift des § 31 Abs. 2 BBauG ersetzt worden. Hiernach kann die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde und mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen von der Einhaltung zwingender Vorschriften des Bebauungsplans Befreiung erteilen. Die Ablehnung der vom Kläger beantragten Befreiung ist jedoch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, sondern des jetzt beim Berufungsgericht anhängigen Rechtsstreits des Klägers, in dem er die Verurteilung der Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung der ihm bisher versagten Befreiung begehrt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt der Durchführungsplan auf dem Grundstück des Klägers nur die Errichtung eines zweigeschossigen Hauses zu und verlangt die Einhaltung einer 5 m hinter der Straßengrenze liegenden Baulinie. Der Kläger will hingegen mit seiner Bauvoranfrage, deren Ablehnung Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, erreichen, daß er ein eineinhalbgeschossiges Haus 18 bis 20 m von der Straße entfernt bauch darf. Gegen die. Gültigkeit der Regelung, nach der der Kläger kein anderthalbgeschossiges Haus bauen darf und mit seinem geplanten Wohnhaus die 5 m hinter der Straßengrenze liegende Baulinie einhalten muß, bestehen entgegen seiner Ansicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Umstand, daß seine Bauvoranfrage den Regierungspräsidenten veranlaßt hat, der Gemeinde die Aufstellung des Durchführungsplanes nahezulegen, und die Tatsache, daß der daraufhin festgestellte Plan für einen verhältnismäßig kleinen Teil des Gemeindegebiets gilt, berühren nicht die Gültigkeit des Planes. Denn Bauleitpläne sind aufzustellen, sobald und soweit es erforderlich ist (§ 2 Abs. 1 BBauG); eine Bauvoranfrage, die sich - wie s.Z. die des Klägers - auf ein Vorhaben in nichtverplantem Gebiet bezieht, kann deshalb die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke rechtfertigen. Das Vorhaben des Klägers widerspricht somit nach den für das Bundesverwaltungsgericht maßgebenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts dem geltenden Recht.
Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob neben der planungsrechtlichen Befreiungsmöglichkeit eine bauaufsichtliche Dispensbefugnis bestehe, und seine Untersuchung, ob nach § 5 BOLA für das Vorhaben des Klägers Dispens erteilt werden könnte, betreffen kein revisibles Recht. Es kann deshalb auf sie im Revisionsverfahren nicht eingegangen werden (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die vom Kläger erwähnte Tatsache, daß der Begriff der offenbar nicht beabsichtigten Härte auch in bundesrechtlichen Vorschriften verwendet wird, macht § 5 BOLA nicht zu Bundesrecht. Die Ansicht des Klägers, § 5 BOLA sei als Bundesrecht anzusehen, weil die Bauordnung auf Grund der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (RGBl. I S. 104) erlassen wurde, geht fehl. Denn Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO sind nur die Vorschriften, die kraft Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers gelten (Urteil vom 13. Juni 1963 - BVerwG I C 128.60 -). Die Auffassung des Klägers, das Berufungsgericht habe die Frage des Verhältnisses der planungsrechtlichen Befreiung zum bauaufsichtlichen Dispens nicht offenlassen dürfen, weil das Aufbaugesetz das Gesetz über baupolizeiliche Zuständigkeiten vom 15. Dezember 1933 nicht außer Kraft gesetzt habe, geht von der irrigen Annahme aus, es handele sich bei dem Zuständigkeitsgesetz um ein Reichsgesetz. In Wirklichkeit ist es ein Landesgesetz, das nicht, wie der Kläger zitiert, im Reichsgesetzblatt, sondern in der Preußischen Gesetzsammlung Jahrgang 1933 S. 491 veröffentlicht worden ist. Dem Kläger ist lediglich darin zuzustimmen, daß das Revisionsgericht die Übereinstimmung der landesrechtlichen Norm in der Auslegung, die ihr das Berufungsgericht gegeben hat, mit Art. 14 GG zu prüfen hat (Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG I C 71.61 -). Insofern bestehen jedoch keine Bedenken.
Die Revision wäre selbst dann unbegründet, wenn die Frage entscheidungserheblich wäre, ob dem Kläger eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 BBauG rechtmäßig versagt wurde. Das Berufungsgericht hat dazu rechtlich einwandfrei ausgeführt, für die Annahme, daß im Einzelfall eine Offenbar nicht beabsichtigte Härte vorliege, seien weniger die persönlichen Verhältnisse des betreffenden Grundstückseigentümers als die objektiven Verhältnisse des Grundstückes maßgebend. Eine nicht beabsichtigte Härte setze daher voraus, daß ein Grundstück bei Durchführung der zwingenden baurechtlichen Vorschriften nicht oder nicht in normaler Weise baulich ausgenutzt werden könne. Wie den, weiteren Ausführungen zu entnehmen ist, wollte das Berufungsgericht damit sagen: Da das Grundstück mit einem zweigeschossigen Haus bebaut werden könne, bedeute es für ihn keine offenbar nicht beabsichtigte Härte, wenn ihm die Genehmigung für die Errichtung eines eineinhalbgeschossigen Hauses versagt werde. Dieser Rechtsauffassung ist beizutreten. Da dem Kläger bei Einhaltung der Baulinie des Bebauungsplanes ein Vorgarten von immerhin 80 qm Fläche abzüglich der Wegfläche zur Verfügung steht, kann es schon zweifelhaft sein, ob hinsichtlich der Einhaltung der Abstandesvorschrift überhaupt von einer Härte für den Kläger gesprochen werden kann. Jedenfalls liegt keine unbeabsichtigte Härte vor, da der Durchführungsplan in Kenntnis der baulichen Absichten des Klägers aufgesttellt worden ist. Wenn somit die rechtlichen Voraussetzungen fehlen, bei deren Vorliegen von der Einhaltung der zwingenden Vorschriften des Bebauungsplanes befreit werden könnte, so hat das Berufungsgericht nicht unzulässig in das Ermessen der Verwaltungsbehörde einbegriffen, wenn es zu dem Ergebnis gelangt ist, für das Vorhaben des Klägers könne keine Befreiung erteilt werden.
Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 1.500 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Lullies
Fischer
Dr. Heinrich