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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1963, Az.: BVerwG I C 128.60

Entschädigungszahlungen an einen Sachverständigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1963
Aktenzeichen
BVerwG I C 128.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 02.06.1960 - AZ: I OVG A 140/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1963
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering, Lullies, Fischer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 2. Juni 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde vom Beklagten als Sachverständiger in einem Enteignungsverfahren bestellt. Die Vergütung für seine Tätigkeit richtete sich gemäß der seiner Bestellung beigefügten schriftlichen Instruktion der Enteignungsbehörde nach den Bestimmungen über die den Sachverständigen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zustehenden Gebühren. Während der Kläger seiner Kostenrechnung eine Entschädigung von 10 DM für jede Stunde zugrunde legte, billigte ihm der Beklagte nur eine Entschädigung von 8 DM für jede Stunde zu. Wegen des Unterschiedsbetrages von 140 DM erhob der Kläger Klage, die in beiden Instanzen erfolglos blieb. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe die Entschädigung im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen nach seinen Ermessen festsetzen können. Er habe im Laufe des Verfahrens mit dem Hinweis auf die Bemessung der Entschadigung durch die Gerichte seine Entscneidung rechtlich einwandfrei begründet. Der gesetzlich zulässige Höchstsatz von 10 DM Entschädigung für jede Stunde werde nicht zum Mindestsatz in den Fällen, in denen nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 902) - ZuSEG - für ein schriftliches Gutachten die nach Abs. 2 zu gewährende Entschädigung bis zu 50 vom Hundert überschritten werden könne.

2

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

3

Der Kläger macht mit seiner Revision geltend, einem Sachverständigen, dessen Gutachten die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 ZuSEG erfülle, stehe eine Entschädigung von mindestens 10 DM für jede Stunde zu. Da er sich in seinem Gutachten eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinandergesetzt habe, sei sein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung von 10 DM für jede Stunde begründet.

4

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Er ist der Ansicht, der Zuschlag nach § 3 Abs. 3 ZuSEG beziehe sich nicht auf den zulässigen Höchstbetrag, sondern auf die Rahmenbeträge des Abs. 2. Der festgesetzte Betrag von 8 DM läge mithin selbst dann innerhalb des gesetzlichen Rahmens, wenn § 3 Abs. 3 ZuSEG anzuwenden wäre.

5

II.

Die Revision ist unbegründet.

6

Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht als zulässig erachtet. Ebenso wie der vom Gericht bestellte Sachverständige sich in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Gericht befindet und für seine Tätigkeit einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Entschädigung hat, steht dem im Enteignungsverfahren von einer Verwaltungsbehörde bestellten Sachverständigen gegenüber der Enteignungsbehörde ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch zu. Der Streit der Parteien über die Höhe des Anspruchs des Klägers gegen den Beklagten betrifft deshalb eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 VwGO. Zwar gilt, wie der Regelung des § 15 ZuSEG zu entnehmen ist, für die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen ein besonderes Rechtsbehelfsverfahren, das eine anderweitige Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs ausschließt (Brocke-Reese, Die Entschädigung von Beisitzern, Zeugen und Sachverständigen, 1957, Erläuterung 1 zu § 15 ZuSEG). Diese Regelung gilt jedoch nur für die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen eines gerichtlichen Verfahrens. Beim Streit über die Entschädigung des von einer Verwaltungsbehörde bestellten Sachverständigen ist dagegen der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

7

Gemäß Art. 25 § 4 des Enteignungsgesetzes für das Großherzogtum Oldenburg vom 21. April 1897 (GesBl. XXXI S. 541) haben die Sachverständigen, die in einem Enteignungsverfahren zur Abschätzung der Entschädigungsansprüche ernannt werden, Anspruch auf die Gebühren, die dem Sachverständigen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zustehen. Diese Regelung enthält zwar selbst keine nähere Bestimmung über die Höhe der Entschädigung, sondern besagt nur, daß im Enteignungsverfahren der Sachverständige die Entschädigung erhält, die ihm zu vergüten wäre, wenn er sein Gutachten einem Gericht erstattet hätte. Da die Bemessung der Entschädigung der gerichtlichen Sachverständigen jedoch eindeutig der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (RGBl. S. 173) in der Fassung vom 21. Dezember 1925 (RGBl. I S. 471) zu entnehmen war und sich nunmehr ebenso eindeutig aus § 3 ZuSEG ergibt, bestehen gegen die Verweisung des Enteignungsgesetzes auf die reichs- und bundesrechtlichen Vorschriften keine Bedenken.

8

Nach § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Das Berufungsgericht hat, wie seine Zulassung der Revision erkennen läßt, angenommen, die Entschädigung eines Sachverständigen, den die Enteignungsbehörde nach dem oldenburgischen Enteignungsgesetz herangezogen hat, beruhe auf Bundesrecht. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Denn die Verweisung des Landesgesetzes auf die einschlägige bundesrechtliche Vorschrift bedeutet nicht, daß die Sachverständigen im Enteignungsverfahren auf Grund einer Norm des Bundesrechts entschädigt werden. Eine derartige Regelung hat weder der Bund noch das Land getroffen. Soweit der Bund die Entschädigung von Sachverständigen geregelt hat, betrifft sie nach § 1 Abs. 1 ZuSEG nur die Entschädigung der Sachverständigen, die von dem Gericht oder von dem Staatsanwalt zu Beweiszwecken herangezogen werden. Da der Bund die Entschädigung von Sachverständigen, die von den Verwaltungsbehörden des Landes herangezogen werden, nicht geregelt hat, kann dahingestellt bleiben, ob er überhaupt auf diesem Gebiet als Gesetzgeber hätte tätig sein dürfen. Andererseits folgt aus der Verweisung des Art. 25 § 4 des Enteignungsgesetzes nicht, daß die - für einen anderen Bereich der staatlichen Tätigkeit geltende - Norm als Bundesrecht für das Enteignungsverfahren im Bereich des ehemaligen Großherzogtums O. gilt. Denn abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Übergangsvorschrift des Art. 125 GG würden hierfür die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen fehlen. Nach alledem bedeutet die Verweisung des Enteignungsgesetzes auf § 3 ZuSEG, daß Art. 25 § 4 des oldenburgischen Enteignungsgesetzes den Wortlaut des § 3 ZuSEG enthält. Dieser Inhalt des Enteignungsgesetzes und seine Übereinstimmung mit der bundesrechtlichen Regelung hing und hängt allein vom Willen des Landesgesetsgebers ab. Die Regelung des § 3 ZuSEG gilt demnach in dem diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Enteignungsverfahren nicht kraft des Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers, sondern des Landesgesetzgebers. Da das Berufungsurteil mithin nicht auf revisiblem Recht beruht, kann es nach § 137 Abs. 1 VwGO im Revisionsverfahren nicht auf seine Übereinstimmung mit dem geltenden Recht geprüft werden.

9

Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 140 DM festgesetzt.

gez. Prof. Dr. Werner
gez. Hering
gez. Lullies
gez. Fischer
gez. Dr. Heinrich