Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1970, Az.: BVerwG IV C 119.68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1970
Aktenzeichen
BVerwG IV C 119.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14900
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 09.07.1968 - AZ: I OVG A 38/66

Fundstellen

  • BVerwGE 36, 296 - 301
  • BRS 23, 149
  • BRS 23, 229
  • BauR 1971, 38
  • BayVBl 1973, 266
  • BayVBl 1971, 394
  • DVBl 1971, 864 (Kurzinformation)
  • DVBl 1971, 706 (Kurzinformation)
  • DÖV 1971, 643 (Kurzinformation)
  • DÖV 1971, 716 (Kurzinformation)
  • GemTag 1972, 278
  • Grundeigentum 1971, 385
  • HFR 1971, 495
  • MDR 1971, 330-331 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 1054 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1970, 332
  • SchlHA 1973, 18
  • VerwRspr 22, 637

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Berufung ist, sofern nicht die Umstände des Einzelfalles zu Zweifeln Anlaß geben, auch dann im Sinne des § 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO "schriftlich" eingelegt, wenn der eingereichte Schriftsatz nur eine vervielfältigte Unterschrift trägt.

  2. 2.

    Die Wiederherstellung eines Bauwerks setzt, wenn sie sich aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes rechtfertigen soll, zumindest regelmäßig voraus, daß der vorhandene Bestand unabhängig von der Wiederherstellung noch funktionsgerecht nutzbar ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. Juli 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beigeladenen zu 2) bis 22) veräußerten durch Vertrag vom 11. Juli 1964 ein 1.276 qm großes Grundstück der Gemarkung B. an den Kläger. Das Grundstück liegt außerhalb der geschlossenen Ortslage. Das nächste Gebäude ist etwa 400 rn entfernt. Auf dem Grundstück, das früher zu einem kleinen landwirtschaftlichen Betrieb gehörte, steht ein verfallenes altes Wohnhaus. Das Dach und die meisten Grundmauern sind zusammengestürzt.

2

In der Vertragsurkunde, die zugleich die Auflassung enthält, wurde hinsichtlich der Bebauung festgestellt, daß das Grundstück "mit einem baufälligen abbruchreifen Haus bebaut" sei und der Kläger "das Gebäude abreißen und einen Neubau errichten" wolle.

3

Die dafür beantragte Bodenverkehrsgenehmigung lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, daß das Grundstück zum Außenbereich gehöre, der vorgesehene Neubau keine Beziehung zur Landwirtschaft aufweise und aus diesem Grunde das Vorhaben den Beginn einer mit der geordneten baulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nicht zu vereinbarenden Splittersiedlung darstelle.

4

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Verpflichtungsklage erhoben und geltend gemacht: Vom Entstehen einer Splittersiedlung könne keine Rede sein, da das Grundstück seit mehr als 150 Jahren bebaut sei. Außerdem müsse das Vorhaben zugelassen werden, weil er nicht gehindert werden könne, das reparaturbedürftige alte Haus wiederherzustellen. Nur weil das unwirtschaftlich sei, plane er den Neubau. Daß die Behörde ihm dies verwehre, widerspreche jeder wirtschaftlichen Vernunft.

5

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und sich in der Begründung im wesentlichen dem Vortrag des Klägers angeschlossen.

6

Der Beklagte hat gegen das ihm am 14. Januar 1966 zugestellte Urteil mit einem am 11. Februar 1966 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, der einschließlich der Unterschrift des Kreisoberrechtsrates im Abdruckverfahren hergestellt wurde. In einem weiteren, beim Berufungsgericht am 4. März 1966 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte erklärt, es sei übersehen worden, eine Urschrift der Berufungsschrift zu fertigen und diese unmittelbar zu unterzeichnen.

7

Zur Begründung seiner Berufung hat der Beklagte ausgeführt: Der Neubau sei in seiner Zulässigkeit ohne Rücksicht auf das alte Haus nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilen. Eine Reparatur des alten Hauses sei nicht mehr möglich. Zudem falle ins Gewicht, daß es im Unterschied zum Neubau einem privilegierten Zweck gedient habe.

8

Der Kläger ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Er hat darüber hinaus geltend gemacht, daß die Berufung wegen der in der Berufungsschrift fehlenden eigenhändigen Unterschrift unzulässig sei.

9

Die beigeladene Gemeinde hat erklärt, daß sie gegen das Vorhaben keine Bedenken habe.

10

Die Beigeladenen zu 3) bis 22) haben den Standpunkt des Klägers, der Beigeladene zu 2) hat den Standpunkt des Beklagten unterstützt.

11

Das Oberverwaltungsgericht hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung stützt sich auf folgende Erwägungen: Die Berufung sei zulässig. Dem Erfordernis eigenhändiger Unterzeichnung genüge auch eine im Abzugsverfahren vervielfältigte Unterschrift. Denn dieses Erfordernis diene lediglich dazu, dem Gericht Gewißheit zu verschaffen, daß ein Schriftstück von dem Absender herrühre und nicht nur einen Entwurf darstelle, sondern mit seinem Willen an das Gericht abgegangen sei. Diese Gewißheit bestehe - im Unterschied zur Verwendung eines Faksimilestempels - auch bei einer im Abdruckverfahren vervielfältigten Unterschrift, ohne daß es darauf ankomme, ob die Originalunterschrift unmittelbar auf die Matrize oder auf ein über die Matrize gelegtes besonderes Stück Papier gesetzt worden sei. In jedem Falle habe der Unterzeichnende den Schriftsatz selbst unterschrieben und damit die Verantwortung für seinen Inhalt übernommen. Daß bei dieser Art der Unterschriftsleistung im Vergleich zur unmittelbaren Unterzeichnung der Mißbrauch erleichtert werde, sei nicht erkennbar.

12

Die demnach zulässige Berufung müsse Erfolg haben. Die nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG erforderliche Bodenverkehrsgenehmigung sei zu Recht versagt worden. Das Grundstück liege, wie allein aus seiner Entfernung von der bebauten Ortschaft folge, im Außenbereich. Die Auflassung könne nicht genehmigt werden. Die mit dem Rechtswechsel bezweckte Nutzung widerspreche der geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes. Der Neubau falle unter § 25 Abs. 2 BBauG. Er beeinträchtige öffentliche Belange, weil mit ihm eine plan- und regellose Splittersiedlung entstehe. Nach den örtlichen Verhältnissen sei nicht zu erwarten, daß das Vertragsgrundstück und seine Bebauung jemals sinnvoll in einen Bebauungszusammenhang eingegliedert werde. An dieser Beurteilung ändere auch das verfallene alte Haus nichts. Die alte Bebauung befreie nicht von der Einhaltung der Vorschriften des Bundesbaugesetzes. Ein etwaiger Bestandsschutz rechtfertige jedenfalls nicht die Errichtung eines Neubaues.

13

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Er hält daran fest, daß die Berufungsschrift nicht hinreichend unterzeichnet worden und deshalb die Berufung unzulässig sei. Zur Sache selbst macht er geltend, daß das Vertragsgrundstück nicht im Außenbereich liege, daß der an die Stelle des alten Hauses tretende Neubau mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sei und daß das Berufungsgericht die Tatsache der schon seit langer Zeit vorhandenen Bebauung nicht genügend in Rechnung gestellt habe. Da die Behörde eine entsprechende Reparatur und Modernisierung nicht verhindern könne, müsse auch ein gleichartiger Neubau zugelassen werden. Jede andere Lösung widerspreche der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG. Außerdem sei der Beklagte deshalb zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet, weil er andere Baulichkeiten gestattet habe, die ebenfalls etwa 400 m von der geschlossenen Ortslage entfernt lägen.

14

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu verwerfen bzw. zurückzuweisen.

15

Der Beklagte bittet um Rückweisung der Revision. Er hält in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht die Berufung für formgerecht und macht sich auch in materieller Hinsicht die Begründung des angefochtenen Urteils zu eigen.

16

Die Beigeladenen zu 3) bis 23) treten dem Vorbringen des Klägers bei; die Beigeladenen zu 1) und 2) haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

17

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil stimmt mit dem Bundesrecht überein (§ 137 Abs. 1 VwGO).

18

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Berufung mit dem am 11. Februar 1966 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz formgerecht eingelegt worden ist. Daß dieser Schriftsatz infolge seiner die Unterschrift umfassenden Vervielfältigung nicht mit einer eigenhändigen, d.h. einer gerade auf dem eingereichten Schriftstück vollzogenen Unterschrift versehen war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Mai 1962 - I ZR 137/61 - in NJW 1962, 1505 [1506]), berührt die formgerechte Einlegung nicht. Auch ohne eine derartige Unterschrift handelt es sich um eine im Sinne des § 124 Abs. 2 Satz 1 VwGOschriftliche Einlegung der Berufung.

19

Das Erfordernis der Schriftlichkeit schließt bei den sogenannten bestimmenden Schriftsätzen grundsätzlich das Erfordernis eigenhändiger Unterschrift ein. Das wird im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 151, 82 [84]) allgemein angenommen und gilt auch für § 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO(Beschlüsse vom 27. Oktober 1961 - BVerwG VI B 2.61 - in BVerwGE 13, 141 [142], vom 1. September 1964 - BVerwG I B 148.64 - [S. 3] und vom 14. Februar 1966 - BVerwG IV B 140.65 - [NJW 1966, 1043]).

20

Dieser Grundsatz kennt jedoch Ausnahmen. Das wird insbesondere zugunsten der Möglichkeit telegrafischer Einlegung von Rechtsmitteln allgemein anerkannt. Daß es - zumindest im Verwaltungsstreitverfahren - weitere Ausnahmen gibt, zeigt vor allem der Beschluß des Großen Senats vom 15. Juni 1959 - BVerwG Gr.Sen. 1.58 - (BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58]), der zwar die Revisionseinlegung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG betrifft, jedoch in der nachfolgenden Zeit für die Berufung nach der MRVO Nr. 165 (Urteile vom 24. Februar 1960 - BVerwG V C 158.58 - [DVBl. 1960, 284] und vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 185.58 - [DöD 1960, 195]) und den süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetzen (Urteil vom 8. April 1960 - BVerwG VI C 159.58 - [S. 9 f.]) übernommen und nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung aufrechterhalten worden ist (Beschlüsse vom 27. Oktober 1961 - BVerwG VI B 2.61 - in BVerwGE 13, 141 [142 f.] und vom 14. Februar 1966 - BVerwG IV B 140.65 - in NJW 1966, 1043 [1044], vgl. dazu ferner Kohlbrügge DVBl. 1961, 538): Die Schriftlichkeit eines Rechtsmittels erfordert "begrifflich ... nicht unter allen Umständen die eigenhändige Unterschrift", so daß "jedenfalls bei Behörden" ausreicht, wenn der Schriftsatz anstatt mit einer eigenhändigen mit einer beglaubigten Unterschrift beim Gericht eingereicht wird (BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58] [3]).

21

Im Anschluß an diese Entscheidung des Großen Senats hat nach Meinung des erkennenden Senats zu § 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO folgendes zu gelten: Das Erfordernis der Schriftlichkeit schließt die eigenhändige Unterzeichnung nicht um ihrer selbst willen, sondern nur deshalb ein, weil in aller Regel allein die eigenhändige Unterschrift die Verläßlichkeit der Eingabe sicherstellt. Die eigenhändige Unterschrift gewährleistet, daß nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozeßerklärung vorliegt, daß die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt. Darauf läßt sich, wenn nicht die Verläßlichkeit und damit die Rechtssicherheit empfindlich beeinträchtigt werden soll, nicht verzichten. "Dem Bedürfnis der Rechtssicherheit kann jedoch auch auf andere Weise genügt werden" (BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58] [2]). Ob daraus sogar folgt, daß selbst das vollständige Fehlen einer Unterschrift die Formgerechtigkeit nicht schlechthin ausschließt, mag dahinstehen.

22

Das Merkmal der Eigenhändigkeit, auf das es im vorliegenden Fall ankommt, braucht jedenfalls nicht ausnahmslos erfüllt zu sein. Gerade die Möglichkeit einer Vervielfältigung der zunächst eigenhändig geleisteten Unterschrift läßt erkennen, daß die strikte Forderung einer eigenhändigen Unterzeichnung der Berufungsschrift auf eine von der Sache her kaum zu rechtfertigende, mindestens aber wenig sinnvolle Abgrenzung hinausliefe. Denn was eine eigenhändige Unterschrift an Gewährleistung bieten, erleidet keine Einbuße dadurch, daß die Verbindung von Schriftsatz und Unterschrift nachfolgend in dieser oder jener Anzahl reproduziert wird. Bedenken könnten allein und erst bestehen, wenn der Vorgang der Reproduktion in sich unverläßlich und deshalb die Übereinstimmung mit dem Original nicht hinreichend gesichert wäre. Das ist jedoch bei der (mechanischen) Vervielfältigung nicht der Fall. Gewiß unterliegt keinem Zweifel, daß sich die Vervielfältigung ebenso wie etwa die Fotokopie als technischer Vorgang manipulieren läßt und deshalb von einer nahezu absoluten Sicherheit keine Rede sein kann. Das ist jedoch aus zwei Gründen nicht ausschlaggebend. Erstens fehlt schon der eigenhändigen Unterschrift als solcher ein so hohes Maß an Verläßlichkeit. Auch bei ihr ist die Gefahr von Veränderungen und Verfälschungen ebensowenig ausgeschlossen wie ihr Vorhandensein, wahrhaft verläßlich gewährleistet, daß der Unterzeichnende den Inhalt des Schriftsatzes zur Kenntnis genommen hat und die Verantwortung übernehmen will. Zweitens aber geht es, wenn man in diesem Zusammenhange die eigenhändige Unterschrift im Original und in der Vervielfältigung miteinander vergleicht, nicht am den Einzeifall, sondern um das Prinzip. Gefragt ist, anders ausgedrückt, nicht, ob bei vervielfältigten Unterschriften größere Vorsicht geboten ist und dies dazu führen kann, daß unter gegebenen Umständen die Vervielfältigung nicht ausreicht. Die Frage lautet vielmehr, ob die nicht zu leugnende Gefahr von Manipulationen so groß ist und so im Wesen der Dinge liegt, daß sie vervielfältigte im Vergleich zu eigenhändigen Unterschriften grundsätzlich fragwürdig macht. Das muß nach Überzeugung des erkennenden Senats verneint werden. Daraus folgt, daß eine Berufungsschrift, die in der hier interessierenden Art mit einer vervielfältigten (ursprünglich eigenhändigen) Unterschrift versehen ist, zur Wahrung der von § 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderten Form genügt, solange auch die Umstände des Einzelfalles keinerlei Anlas geben, an ihrer Verläßlichkeit zu zweifeln. Nach den überzeugenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle erfüllt.

23

Die Ansicht, daß eine Berufungsschrift auch bei vervielfältigter Unterschrift formgerecht sein kann, enthält keine den erkennenden Senat zur Anrufung des Großen Senats verpflichtende Abweichung von der Entscheidung eines anderen Senats (§ 11 Abs. 3 VwGO). Die bereits erwähnten Beschlüsse des VI. und des I. Senats (vom 27. Oktober 1961 - BVerwG VI B 2.61 - [BVerwGE 13, 141] und vom 1. September 1964 - BVerwG I B 148.64 -) dürfen ebensowenig wie die ohnehin nicht § 124, sondern die §§ 81 und 139 VwGO betreffenden Entscheidungen des III. und des VIII. Senats (Beschluß vom 11. Februar 1965 - BVerwG III C 19.65 - [ZLA 1965, 119] und Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 12.67 - [S. 4]) in der dort jeweils geforderten eigenhändigen Unterschrift aus dem Zusammenhang mit dem Beschluß des Großen Senats vom 15. Juni 1959 (BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58]), also nicht davon gelöst werden, daß es sich um einen ausnahmefähigen Grundsatz handelt. Darüber hinaus ist aber festzuhalten, daß alle diese Entscheidungen Fälle betreffen, in denen es überhaupt an einer Unterschrift fehlte. Dementsprechend werden diese Entscheidungen auch, soweit sie auf das Erfordernis eigenhändiger Unterschrift abstellen, ausschließlich von der - durch die vorliegende Entscheidung nicht in Frage gestellten - Forderung einer Unterschrift getragen.

24

Das Oberverwaltungsgericht hat der demnach zulässigen Berufung zu Recht stattgegeben und die Klage abgewiesen. Auch im einzelnen stimmt das angefochtene Urteil in allen Teilen mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats überein:

25

Die Auflassung bedarf nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG einer Bodenverkehrsgenehmigung. Das Grundstück gehört zum Außenbereich. Das ergibt schon seine - 400 m betragende - Entfernung von der bebauten Ortschaft. Eine zur Anwendung des § 34 BBauG führende zusammenhängende, d.h. "aufeinanderfolgende Bebauung", die lediglich durch "Baulücken" unterbrochen wäre (vgl. Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 2.66 - in BRS 20, 62 [63]), liegt bei dieser Entfernung offensichtlich nicht vor.

26

Die Bodenverkehrsgenehmigung mußte nach § 20 Abs. 1 BBauG versagt werden, weil die mit dem Rechtsvorgang bezweckte Nutzung, nämlich die in der Vertragsurkunde niedergelegte Absicht des Klägers, das abbruchreife alte Haus zu beseitigen und einen Neubau zu errichten, "mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar wäre". § 20 Abs. 1 BBauG ist in diesen Merkmalen stets dann erfüllt, wenn mit dem Rechtsvorgang eine nach den §§ 29 ff. BBauG nicht genehmigungsfähige bauliche Nutzung bezweckt wird (Urteil vom 28. April 1964 - BVerwG I C 64.62 in BVerwGE 18, 242 [244 ff.]). Das ist hier der Fall.

27

Bei dem geplanten Neubau handelt es sich um ein nicht privilegiertes und daher nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilendes Vorhaben, das wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht ausgeführt werden darf. Die Beeinträchtigung öffentlicher Belange ergibt sich vor allem daraus, daß das Vorhaben zu einer Zersiedelung der Landschaft führen würde (vgl. Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 - in BVerwGE 27, 137 [BVerwG 26.05.1967 - IV C 25/66] [139 f.]). Das ist der überzeugenden Begründung des angefochtenen Urteils zu entnehmen, auf die insoweit ergänzend verwiesen wird. Der gegen sie gerichtete Einwand des Klägers, daß sich eine weitere, das Grundstück mit der Ortslage verbindende Bebauung keineswegs auf Dauer ausschließen lasse, sondern für sie sogar eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche, beruht auf einem Mißverständnis.

28

Das Berufungsgericht hat mit seiner Feststellung, daß ein Anschluß an die Ortslage nicht zu erwarten sei, lediglich die Rechtfertigung für eine positive Erwartung verneint, also einzig zum Ausdruck gebracht, daß der spätere - im übrigen ja auch vom Kläger selbst für nur wahrscheinlich gehaltene - Anschluß nicht sicher und in diesem Sinne nicht (positiv) zu erwarten sei. Allein darauf kommt es auch an. Die Zersiedelung liegt nicht deshalb vor, weil für alle Zeit gesichert wäre, daß der Anschluß an die Ortslage unterbleibt. Eine Zersiedelung ist vielmehr wegen des derzeit fehlenden Anschlusses gegeben und könnte allenfalls dann für erträglich gehalten werden, wenn sie mit Sicherheit innerhalb kurzer Zeit durch Anschluß an den Ortskern wieder eingefangen würde (vgl. Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG IV C 23.67 - [BRS 22, 124 f.]). Daß sich gegenwärtig eine solche Erwartung nicht rechtfertigt, liegt auf der Hand.

29

Das auf dem Grundstück vorhandene baufällige Gebäude ändert an der Beurteilung nichts. Daß seinetwegen der Eintritt einer Zersiedelung zu verneinen wäre, läßt sich schon wegen der Privilegierung des alten Gebäudes ausschließen. Die Frage, ob ein Vorhaben im Außenbereich die Landschaft zersiedelt, beantwortet sich naturgemäß unterschiedlich je nachdem, ob das Vorhaben privilegiert ist, also grundsätzlich in den Außenbereich gehört, oder ob es unter § 35 Abs. 2 BBauG fällt. Daraus folgt, daß auch dort, wo ein sonstiges Vorhaben an die Stelle einer privilegierten Bebauung treten soll, die Frage nach dem Vorliegen einer Zersiedelung nicht unter Hinweis auf die schon vorhandene Bebauung verneinend zu beantworten ist (vgl. Beschluß vom 24. Februar 1969 - BVerwG IV B 49.68 - [S. 4]). Ebensowenig greift die Berufung auf Art. 14 Abs. 1 GG durch. Im Zusammenhang mit der Bebauung bzw. Bebaubarkeit des hier zu beurteilenden Grundstücks erschöpft sich die Eigentumsgarantie in der Gewährleistung eines Bestandsschutzes. Dieser Bestandsschutz deckt jedoch, wie schon der Name sagt, allein die Erhaltung des vorhandenen Bestandes, und zwar dieses Bestandes in seiner bisherigen Funktion (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [162 f.], vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 in BVerwGE 27, 341 [343 f.], vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 64.67 - [EPlaR II, 2 a BVerwG 2.69/5 f.], vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 63.68 - [BauR 1970, 93 f.] und Beschluß vom 30. Juni 1969 - BVerwG IV CB 18.69 - [BauR 1970, 96 f.]). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang untergeordnete bauliche Erweiterungen vom Bestandsschutz erfaßt werden können, weil ohne sie die sinngerechte Nutzung des vorhandenen Bestandes nicht möglich ist, braucht hier nicht vertieft zu werden. Die Errichtung von Ersatzbauten jedenfalls läßt sich aus dem Bestandsschutz nicht rechtfertigen, und dies erst recht dann nicht, wenn der Ersatzbau in seiner (nicht mehr privilegierten) Funktion mit der ursprünglichen Bebauung gar nicht übereinstimmt. Der Kläger irrt, wenn er meint, daß dies wirtschaftlich unvernünftig sei, weil er an der - aufwendigeren - Wiederherstellung des alten Gebäudes nicht gehindert werden könne. Soweit nämlich - wie im vorliegenden Falle offensichtlich - die Wiederherstellung genehmigungspflichtige Maßnahmen erfordert, kann schon sie nur unter zwei Voraussetzungen auf den Bestandsschutz gestützt werden. Erstens muß es sich um die Wiederherstellung eines wahrhaft noch vorhandenen Bestandes handeln, was zumindest regelmäßig erfordert, daß dieser Bestand unabhängig von der Wiederherstellung noch funktionsgerecht nutzbar ist. Zweitens muß, wenn der Bestandsschutz nicht überschritten werden soll, bei der Wiederherstellung die bisherige Funktion gewahrt bleiben. Da im vorliegenden Falle das letztere wegen der Privilegierung des alten Gebäudes sicher nicht zutrifft und überdies auch die erste Voraussetzung nicht erfüllt sein dürfte, verbietet sich der Schluß von einer vermeintlich zulässigen Wiederherstellung auf die Zulässigkeit eines Neubaues ohne weiteres.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Klein
Isendahl
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler