Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.1965, Az.: BVerwG III C 19.65
Zulässigkeit der Revision; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung; Erfordernisse einer Revisionsbegründungsschrift; Eigenhändige Unterschrift als Erfordernis der Revisionsbegründungsschrift
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 19.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 12623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 05.10.1964 - AZ: VG 6163/63
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 1965, 119
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 1965
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. Oktober 1964 wird verworfen.
Der Kläger hat die. Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist unzulässig ( § 143 VwGO). Der Kläger hat zwar gegen das ihm am 23. November 1964 zugestellte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. Oktober 1964 am 19. Dezember 1964 in der gesetzlichen Form und Frist die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er hat aber bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (23. Januar 1965, 24.00 Uhr) weder einen Antrag gestellt noch die Revision begründet ( § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Allerdings ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am 16. Januar 1965 ein Schriftsatz eingegangen, auf dessen erstem Blatt die Anschrift des Prozeßbevollmächtigten des Klägers angeführt ist, der vom 12. Januar 1965 datiert ist und Anträge sowie eine Begründung enthält. Dieser Schriftsatz und die beigefügten zwei Durchschriften sind jedoch nicht unterschrieben. Auch die vorgesehenen Beglaubigungsyermerke sind nicht unterzeichnet. Die fehlende Unterschrift ist bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist auch nicht nachgeholt worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit BVerwGE 2, 190 [BVerwG 30.07.1955 - I B 25/54], müssen bestimmende Schriftsätze, soweit sie nicht in Form eines Telegramms eingebracht werden, eigenhändig unterschrieben sein (vgl. Beschluß vom 12. Januar 1961 - BVerwG IV C 211.60/ B 177.60 - mit Nachweisen). Zu den bestimmenden Schriftsätzen gehört die Revisionsbegründungsschrift. Da der Schriftsatz vom 12. Januar 1965 keine Unterschrift trägt und dieser Mangel weder innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geheilt noch innerhalb dieser Frist ein sonstiger Schriftsatz eingegangen ist, der den Erfordernissen einer Revisionsbegründungsschrift entspricht, liegt keine ordnungsgemäße Revisionsbegründung vor. Die Revision ist deshalb zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Uffhausen
Dr. Dodenhoff