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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1966, Az.: BVerwG IV B 140.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1966
Aktenzeichen
BVerwG IV B 140.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 15083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 01.02.1965 - VGH II 815/64

Fundstellen

  • DÖV 1966, 731 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1966, 1043-1044 (Volltext mit amtl. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Clauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Februar 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4124,36 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger konnte keinen Erfolg haben, weil die vorliegende Rechtssache entgegen § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO keine grundsätzliche Bedeutung hat.

2

1.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach (vgl. BVerwGE 2, 190 und 13, 141) entschieden, daß eine Berufungsschrift, jedenfalls soweit nicht Behörden Berufungskläger sind und soweit nicht telegraphisch Berufung eingelegt wird, zu ihrer Wirksamkeit der eigenhändigen Unterschrift des Berufungsklägers oder seines Prozeßbevoilmächtigten bedarf. Diese Entscheidungen beruhen auf der Erwägung, daß nur so mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist, daß die Berufungsschrift von dem Berufungskläger oder seinem Prozeßbevollmächtigten stammt, mit seinem Wissen und Willen bei Gericht eingegangen ist und nicht etwa nur einen bloßen Entwurf darstellt. Mit den Entscheidungen stimmt auch jedenfalls im Ergebnis die allgemeine Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum überein (vgl. OVG Münster [NJW 1963, 2045]; OVG Lüneburg [OVG Mü/Lü 11, 369]; BadWürtt. VGH in der angefochtenen Entscheidung; Koehler, VwGO, § 81 Anm. V l; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, § 124 Anm. 3; Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 81 Anm. 1). Zwar ist richtig, daß die Rechtsprechung von dem Grundsatz eigenhändiger Unterzeichnung der Berufungsschrift bzw. bestimmender Schriftsätze allgemein Ausnahmen zugelassen hat, so für den Fall, daß der nicht unterzeichneten Urschrift jedenfalls eine eigenhändig beglaubigte Abschrift oder ein eigenhändig unterzeichnetes Begleitschreiben beilag (vgl. RG in JW 1928, 106; KG in JW 1930, 169), für den weiteren Fall, daß die Berufungsschrift von dem Berufungskläger eigenhändig geschrieben war und überdies Empfänger- und Absenderangabe gleichfalls handschriftlich gefertigt worden waren (vgl. OVG Münster, aaO.) oder schließlich für den Fall, daß unter einer von einer Behörde stammenden Berufungsschrift der in Maschinenschrift gesetzte Name des Verfassers von dem dazu befugten Bediensteten beglaubigt war (vgl. BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58] [2]). Allen diesen Ausnahmen ist aber gemeinsam, daß der Schluß, der bestimmende Schriftsatz sei mit Wissen und Wollen seines Verfassers bei Gericht eingegangen und stelle nicht etwa nur einen Entwurf dar, sich entweder aus der Berufungsschrift selbst oder doch jedenfalls aus der Berufungsschrift beiliegenden Schriftstücken ergab. Demgegenüber können die Kläger nur geltend machen, der Umstand, daß die nicht unterzeichnete Berufungsschrift mit Wissen und Wollen ihres Prozeßbevollmächtigten bei Gericht eingegangen sei, werde sich aus dessen zeugenschaftlicher Bekundung ergeben, daß er die Berufungsschrift eigenhändig in den Nachtbriefkasten, des Verwaltungsgerichts eingeworfen habe. Damit fehlt dem vorliegenden Fall jedoch jenes Moment, das die oben bezeichneten Ausnahmefälle charakterisierte und daß ihre Gleichbehandlung mit dem Fall eigenhändiger Unterzeichnung der Berufungsschrift rechtfertigte. Ohne daß es grundsätzlicher Ausführungen bedarf, kann der im vorliegenden Fall eingereichte nicht unterzeichnete Schriftsatz vom 23. November 1964 deshalb nicht als wirksame Berufungseinlegung anerkannt werden.

3

2.

Die vorliegende Rechtssache gewinnt grundsätzliche Bedeutung auch nicht durch die Frage, ob die Unterzeichnung der Berufungsschrift nicht binnen einer vom Vorsitzenden des Gerichts zu setzenden Frist nachgeholt werden dürfe. Diese Frage kann als durch den in NJW 1961, 747 wiedergegebenen Beschluß des beschließenden Senats, dem sich der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 13, 141 angeschlossen hat, geklärt angesehen werden. In dem angeführten Beschluß hat der beschließende Senat ausgeführt, daß eine Fristsetzung zur Behebung von Mängeln der Klageschrift (§ 82 Abs. 2 VwGO) nur zur Nachholung der in § 82 Abs. 1 VwGO bezeichneten Angaben in Betracht kommt, die eigenhändige Unterschrift zu den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Erfordernissen jedoch nicht zählt. Der Senat hat dies schon aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 2 VwGO geschlossen und es eben mit Rücksicht auf den eindeutigen Wortlaut für unmöglich gehalten, § 82 Abs. 2 VwGO auch auf andere Mängel der Klageschrift, etwa auf Mängel der Schriftform auszudehnen. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Rechtsprechung aufzugeben.

4

3.

Auch die von den Klägern aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer schuldhaften Versäumung von Fristen gesprochen werden könne, läßt grundsätzliche Ausführungen nicht erwarten. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit § 60 Abs. 1 VwGO angenommen, daß jedwedes Verschulden, also auch einfache Fahrlässigkeit, die Wiedereinsetzung ausschließt. Es hatte alsdann das Unterlassen der Unterschrift unter der Berufungsschrift auf derartige einfache Fahrlässigkeit des Prozeßbevollmächtigten der Kläger zurückgeführt und dies mit Erwägungen begründet, denen im wesentlichen zuzustimmen ist, die jedenfalls keinen Anlaß zu davon abweichenden grundsätzlichen Ausführungen geben. Wenn die Kläger demgegenüber meinen, Wiedereinsetzung dürfe nur bei ernstlichem Verschulden, grober Fahrlässigkeit versagt werden, so mag das de lege ferenda manches für sich haben, de lege lata, derzufolge Wiedereinsetzung schon bei einfacher Fahrlässigkeit ausscheidet, ist es jedoch unbeachtlich.

5

Insgesamt mußte die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger daher als unbegründet zurückgewiesen werden.

6

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4124,36 DM festgesetzt.

Der auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG beruhenden Streitwertfestsetzung hat der Senat die Höhe der im vorliegenden Fall umstrittenen Anliegerbeitragsforderung zugrunde gelegt.

Külz
Klein
Clauß