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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1967, Az.: BVerwG VIII C 12.67

Eigenhändige Unterschrift der Partei oder ihres Bevollmächtigten als Vorausetzung für die Schriftlichkeit von Schriftsätzen; Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift durch ordnungsgemäße Unterzeichnung eines nach Ablauf der Klagefrist eingereichten Schriftsatzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 12.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 25.09.1964 - VG II A 107/64

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Wirksamkeit einer Klageerhebung durch eine nicht unterzeichnete Klageschrift und der Heilung durch Nachholung der Unterschrift.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 25. September 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger hatte mit seinem Antrage, ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen, beim Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer Erfolg. Auf den Widerspruch des Leiters des Kreiswehrersatzamtes hob jedoch die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer die Entscheidung des Prüfungsausschusses auf und stellte fest, daß der Kläger nicht berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, sondern Wehrdienst zu leisten habe. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 10. Juni 1964 zugestellt. Er enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen ihn innerhalb eines Monats, gerechnet ab Zustellung, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden könne. Die genaue Anschrift des Verwaltungsgerichts war angegeben.

2

Am 10. Juli 1964 ging bei dem Verwaltungsgericht ein Schriftstück ein, aus dessen Inhalt hervorging, daß der Kläger damit gegen den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer Klage erhebe. Dieses Schriftstück war mit der Schreibmaschine geschrieben und wies keine Unterschrift auf. Nachdem der Kläger vom Gericht auf das Fehlen der Unterschrift hingewiesen worden war, wiederholte er die Eingabe mit einem Schreiben, das er mit Vor- und Zunamen unterzeichnete und das am 16. Juli 1964 beim Gericht einging.

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Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht beantragt,

ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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In der Sache hat er den Antrag gestellt,

den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer aufzuheben.

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Er hat geltend gemacht, die Klagefrist sei gewahrt; an einem etwaigen Versäumen derselben treffe ihn aber auch kein Verschulden. Im übrigen hat er seinen Sachantrag mit diesbezüglichen Ausführungen begründet.

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Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, daß die Klage wegen des Versäumens der Klagefrist unzulässig sei und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorlägen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

8

Der Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer sei infolge Fristablaufs unanfechtbar geworden. Durch den nicht unterzeichneten Schriftsatz habe die Frist nicht gewahrt werden können. Zur Schriftlichkeit im Sinne des § 81 Abs. 1 VwGO gehöre die eigenhändige Unterschrift. Eine nachträgliche Behebung des durch das Fehlen der Unterschrift bewirkten Mangels sei rechtlich nicht möglich. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber habe dem Kläger nicht gewährt werden können, da ihn an dem Versäumen der Klagefrist ein eigenes Verschulden treffe.

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Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er begehrt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Zur Begründung der Revision rügt er die Verletzung der §§ 82, 86 VwGO. Er wendet sich gegen die Auslegung, die das Verwaltungsgericht diesen Vorschriften gegeben hat, und vertritt die Ansicht, daß das Fehlen der Unterschrift die Klageerhebung nicht unwirksam mache, zumindest aber die Nachholung der Unterschrift zulässig und wirksam gewesen sei.

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II.

Die Revision ist unbegründet. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Klage unzulässig ist. Der Kläger hatte die durch § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 32 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), vorgeschriebene gesetzliche Klagefrist, über die er gemäß § 33 Abs. 9 WpflG, § 58 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß belehrt worden war, nicht gewahrt. Der innerhalb dieser Frist beim Gericht eingegangene Schriftsatz war nicht unterzeichnet.

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Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 32 WpflG ist die Klage schriftlich zu erheben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 2, 190) gehört hinsichtlich der bestimmenden Schriftsätze im verwaltungs-gerichtlichen Verfahren zum Begriff der Schriftlichkeit auch die eigenhändige Unterschrift der Partei oder ihres Bevollmächtigten. Hieran ist festzuhalten. Dabei mag es dahingestellt bleiben, ob dies auch dann zu gelten hätte, wenn der Schriftsatz, dem die Unterschrift fehlte, in vollem Umfange vom Kläger selbst handschriftlich abgefaßt worden wäre, so daß immerhin in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bereits bei seinem Eingange zu erkennen gewesen wäre, daß er von dem Kläger selbst herrührte und daß dieser für seinen Inhalt die Verantwortung übernahm. Denn hier ist ein Fall dieser Art nicht gegeben, da das am 10. Juli 1964, dem letzten Tage der Klagefrist, beim Gericht eingegangene Schriftstück mit der Schreibmaschine aufgesetzt war.

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Der Kläger hat diesen auf dem Fehlen der Unterschrift beruhenden Mangel auch nicht durch den von ihm nach Ablauf der Klagefrist eingereichten Schriftsatz, der ordnungsgemäß unterzeichnet war, beheben können. Es ist dem Kläger zuzugeben, daß die Frage, ob das Fehlen der Unterschrift auf der Klageschrift nach den Vorschriften der §§ 82 Abs. 2, 86 Abs. 3 VwGO geheilt werden kann, im Schrifttum umstritten ist. Dem Verwaltungsgericht ist jedoch

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darin beizupflichten, daß eine solche Heilung nicht möglich ist. Die Einreichung einer nicht unterschriebenen Klageschrift führt nicht zu einer - mit einem heilbaren Mangel behafteten - Klage. Vielmehr fehlt es in einem solchen Falle an einer Klageerhebung überhaupt. Das erkennende Gericht folgt insoweit - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie insbesondere in den eingehend begründeten Entscheidungen BVerwGE 13, 141 und vom 12. Januar 1961 - BVerwG IV C 211.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 82 VwGO Nr. 1 = NJW 1961 S. 747 = ZLA 1961 S. 88, zum Ausdruck kommt.

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Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Kläger mit Recht versagt worden. Er hat vorgetragen, daß er die Klageschrift - handgeschrieben - einem Freunde, der eine Schreibmaschine besitze, mit der Bitte übergeben habe, den Schriftsatz in Maschinenschrift abzuschreiben. Der Freund habe diese Aufgabe jedoch zunächst nicht erledigt, so daß er, der Kläger, ihn schließlich habe mahnen müssen. Daraufhin habe der Freund die Abschrift auch sogleich angefertigt, das Schriftstück aber, ohne seine Unterschrift abzuwarten, am 8. Juli 1964 als Einschreibsendung an das Verwaltungsgericht zur Post gegeben. Er, der Kläger, habe von dem Fehlen der Unterschrift erst etwas gemerkt, als ihm das Gericht dieses mitgeteilt habe.

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Bei diesem Sachverhalt ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO verneint hat. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß den Kläger an der Fristversäumnis ein Verschulden treffe. Ihm falle Nachlässigkeit zur Last. Denn er wäre verpflichtet und nach dem Eindruck, den das Gericht von ihm gewonnen habe, bei gehöriger Sorgfalt auch in der Lage gewesen, eine Unterzeichnung der Klageschrift vor ihrer Absendung an das Gericht sicherzustellen. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

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Die Revision war daher zurückzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher