Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1969, Az.: BVerwG IV C 23.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.01.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 23.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 15228
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.12.1966 - AZ: VII A 1144/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1971, 3
- BBauBl 1970, 373
- BayVBl 1969, 243
- DVBl 1969, 755 (Kurzinformation)
- DÖV 1969, 645 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 20, 437 - 440
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Beachtlichkeit eines Flächennutzungsplanes im Rahmen des § 35 Abs. 2 u. 3 BBauG setzt voraus, daß dieser Plan mit seinen Darstellungen positiv eine mit dem Vorhaben nicht zu vereinbarende Bestimmung trifft.
- 2.
Die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung entfällt nicht deshalb, weil sich das - als solches siedlungsstrukturell unerwünschte - Vorhaben einer geplanten Bebauung anschließt und deshalb eine mehr oder weniger gesicherte Aussicht besteht, daß der zunächst eintretende Vorgang der Zersiedlung nachträglich wieder entfallen wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 1966 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger und seine Ehefrau haben um die Wende des Jahres 1963/64 ein im Bereich der beigeladenen Gemeinde gelegenes Grundstück erworben. Der Beklagte erteilte in der Annahme, die Erwerber beabsichtigten nicht, das Grundstück zu bebauen, das Negativattest gem. § 23 Abs. 2 BBauG. Ende Mai 1964 beantragte der Kläger Baugenehmigung für die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Grundstück.
Das Grundstück liegt im Ortsteil Benroth der beigeladenen Gemeinde, der seinerseits an einem Hang nördlich der Bundesstraße 278 liegt. Vom oberen Teil der Ortschaft führt eine Schotterstraße bis zum Kamm. Die am Südhang dieser Straße gelegenen Grundstücke sind noch unbebaut, sie sind nach dem im Verlauf des Rechtsstreits in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Gemeinde als Bauland für Wohnhäuser vorgesehen. Am Hang, unterhalb des Kamms, befinden sich neben dem Grundstück des Klägers zwei weitere Parzellen. Die vorgenannten drei Grundstücke sind mit Bäumen (zum Teil Obstbäumen), Sträuchern und Gras bewachsen. Vom Kamm ab in nördlicher Richtung verläuft das Gelände verhältnismäßig eben und wird ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Am unteren Ende der vorgenannten Schotterstraße ... befindet sich ein im Jahre 1965 baurechtlich genehmigtes Wohnhaus.
Von der beklagten Baugenehmigungsbehörde wurde die Baugenehmigung abgelehnt, der Widerspruch und die vom Kläger nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht blieben ohne Erfolg. Diese Entscheidungen sind im wesentlichen damit begründet, daß das Baugrundstück in einem land- und ferstwirtschaftlich genutzten Teil des Außenbereichs in ausgesprochener Kammlage liege. Seine Bebauung würde die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen und die Entstellung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Auf die Verfristung der Entscheidung im Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren (§ 19 Abs. 4 Satz 3, § 21 Abs. 1 BBauG) könne sich der Kläger, da das Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren, mit der Erteilung des Negativattestes abgeschlossen sei, nicht berufen.
Das Oberverwaltungsgericht hob das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts auf und verpflichtete den Beklagten unter. Aufhebung der ablehnenden Behördenbescheide zur Erteilung der Genehmigung für die Errichtung eines. Wochenendhaus es auf seinem Grundstück "nach Maßgabe der Bauvoranfrage vom Mai 1964 und der Erklärung des Klägers anläßlich des Ortstermins im Oktober 1966". Es führt aus: Es könne offenbleiben, ob der Kläger bereits wegen Verfristung der Bescheiderteilung auf seinen Antrag im Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren einen Anspruch auf die Baugenehmigung geltend machen könne. Auch ohne einen solchen Anspruch könne er die Bebauung auf der Grundlage von § 35 BBauG durchsetzen. Richtig sei, daß das Grundstück im Außenbereich liege. Der Umstand, daß das Grundstück - getrennt durch den Weg ... - an ein Gebiet anschließe, das nach dem Flächennutzungsplan der beigeladenen Gemeinde für eine Bebauung mit Wohnhäusern vorgesehen sei, führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Entscheidend bleibe, daß bis heute die im vorstehenden Plan in der Umgebung vorgesehenen Wohnhäuser noch nicht vorhanden seien und damit ein räumlicher Zusammenhang mit dem Ortsteil B (im Sinn von § 34 BBauG) fehle. Die rechtliche Beurteilung sei, da Wochenendhäuser keine im Außenbereich privilegierten Bauvorhaben darstellten, auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 (sonstige Vorhaben) vorzunehmen. An einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch das Vorhaben fehle es. Es sei zwar richtig, daß bei den im wesentlichen übereinstimmenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach der Genehmigung des Vorhabens des Klägers auch die Genehmigung einer gleichartigen Bebauung der beiden Nachbarparzellen nicht mehr abzuwenden sei. Indessen ergäben sich weder unter dem Gesichtspunkt der wegemäßigen noch der Versorgungsmäßigen Erschließung des Grundstücks und der beiden Nachbargrundstücke Bedenken. Auch eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft sei nicht anzuerkennen. Nur direkt unterhalb der Kamm läge seien das Grundstück des Klägers und seine Nachbargrundstücke mit höheren Bäumen bewachsen. Nach der Erklärung des Klägers würde der das Gelände zum Kamm hin abschließende Waldgürtel durch die von ihm beabsichtigte Bebauung nicht angeschnitten, sein Bauvorhaben unterbreche auch die natürliche Kammlinie nicht, es beschränke sich auf ein Fertighaus von geringer Höhe, das er "verhältnismäßig weit unten auf seinem Grundstück" aufstellen wolle. Angesichts der Tatsache, daß in der näheren Umgebung bereits ein Wohnhaus stehe und das Landschaftsbild von der noch zu erwartenden und wesentlich höheren vorgesehenen Wohnbebauung geprägt werde, seien alles in allem keine Eingriffe in die natürliche Eigenart der Landschaft zu befürchten.
Auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Entstehung einer Splittersiedlung bestünden keine bedenken; in Frage käme eine Bebauung nach den vorstehend wiedergegebenen Feststellungen nur für die drei benachbarten Parzellen. Diese verhältnismäßig geringfügige Bebauung würde sich unmittelbar an eine vorgesehene Bebauung anschließen und damit den. Ortsteil B (lediglich) "erweitern". Dieser Tatbestand würde aber nicht als Splittersiedlung zu bewerten sein; für eine Splittersiedlung sei kennzeichnend, daß sie abseits von den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liege.
Schließlich konnten auch die Darstellungen des Flächennutzungsplans, der am gewählten Standort keine Bebauung vorsehe, keinen Widerstreit mit öffentlichen Belangen begründen. Angesichts der unmittelbaren Nähe zu einer bestehenden oder vorgesehenen Bebauung könne die fehlende Darstellung als Wohnfläche im Flächennutzungsplan kein ausreichender Anhalt sein, eine Bebauung abzulehnen. Hätte die Gemeinde im Rahmen der ihr zustehenden Planungshoheit die Entwicklung im Außenbereich rechtsverbindlich bestimmen und regeln wollen, so hätte sie durch Aufstellung eines Bebauungsplans und gegebenenfalls durch Ausweisung der betreffenden Gebiete als Grünfläche oder Fläche für die Land- oder Forstwirtschaft für die Grundstückseigentümer maßgebende Feststellungen treffen müssen. Wollte man bereits die fehlende Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan rechtlich berücksichtigen, würde dies praktisch einem Bauverbot im Außenbereich gleichkommen, das im Gesetz nicht vorgesehen sei.
Da auch andere öffentliche Belange gegenüber dem Vorhaben des Klägers nicht ersichtlich seien, müsse ihm die von ihm beabsichtigte Bebauung zugestanden werden.
Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision nutzt der Beklagte mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Er rügt eine Verletzung von § 35 BBauG insbesondere dahin, daß entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Darstellungen des Flächennutzungsplans gegenüber dem Vorhaben des Klägers eine Aussagekraft im Rahmen der Prüfung öffentlicher Belange bestritten worden sei. Fehlerhaft sei insbesondere, in die rechtliche Bewertung des Flächennutzungsplans eine für die Zukunft vorgesehene Bebauung einzubeziehen. Die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck gekommenen Planungsabsichten einer Gemeinde für ihren Außenbereich seien insbesondere in Gegenden mit erheblichem Siedlungsdruck von benachbarten größeren Orten her entscheidungserheblich beachtlich.
Der Kläger beantragt
Zurückweisung der Revision vor allem aus den Gründen des angefochtenen Urteils
Er hält vorab eine Prüfung dahin für angezeigt, ob das Baugrundstück nicht bereits in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liege. Jedenfalls dürfe aber der unmittelbare Zusammenhang mit einer solchen Bebauung nicht außer Betracht bleiben. Der Kläger habe durch weitgehende Beschränkung seiner Bauabsichten den öffentlichen Belangen von sich aus soweit, möglich Rechnung getragen. Schließlich, könne der Kläger bereits aus dem Verfristungstatbestand des § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG seine Rechtsansprüche herleiten. Endlich müsse auch die Genehmigung für das Wohnhaus Schneider zugunsten des Klägers Berücksichtigt werden.
II.
Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht.
Der Senat hat zunächst geprüft, ob der Kläger - ungeachtet der Rechtslage nach § 35 Abs. 2 BBauG - bereits aus dem von ihm eingeleiteten Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung - auf der Grundlage von § 19 Abs. 4 Satz 3, § 21 Abs. 1 BBauG - herleiten kann. Dies hat das Oberverwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig offengelassen; ein Anspruch des Klägers auf dieser Rechtsgrundlage ist aber zu verneinen. Das vom Kläger in Gang gebrachte Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren war mit der Erteilung des Negativattestes gem. § 23 Abs. 2 BBauG abgeschlossen. Es ist richtig, daß der Kläger - dies ergibt sich aus den vom Oberverwaltungsgericht in seine Würdigung einbezogenen Akten über das Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren - in seinem Antrag zunächst die beabsichtigte Nutzung für Bebauungszwecke, offengelegt hat. Er hat aber vor der Entscheidung über seinen Antrag unter dem Eindruck der sich aus der Offenlegung eines Bebauungazwecks ergebenden Schwierigkeiten hierzu neue Erklärungen abgegeben, die keinen Hinweis mehr in Richtung auf eine geplante Bebauung enthalten. Darauf hat die Bodenverkehrsgenehmigungsbehörde die Entscheidung über seinen Antrag - nach Rücknahme der Erklärungen über den Bebauungszweck, - folgericht auf die Erteilung eines Negativattestes beschränkt. Unter diesen Umständen konnte sein Antrag nicht zu einer Bindungswirkung durch Verschweigung führen, weil "nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts" (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG) gar kein genehmigungsfähiger bzw. genehmigungsbedürftiger Rechtsvorgang, mehr vorlag.
Soweit der Kläger bereits aus der Erteilung des Negativattestes einen Anspruch im Sinn von § 21 Abs. 1 BBauG herleitet, verkennt er die beschränkte Rechtswirkung dieses Attestes. Der Senat hat bereits in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 - entschieden, daß aus einem Negativattest eine. Bindungswirkung hinsichtlich eines später angebrachten Baugenehmigungsantrags nicht abgeleitet werden, kann.
Damit kommt es darauf an, ob dem Kläger direkt aus § 35 BBauG ein Anspruch auf Verpflichtung, der Behörde zur Genehmigung seines Bauvorhabens "nach Maßgabe seiner Erklärung im Termin zur Ortsbesichtigung" zusteht. Daß sein Vorhaben im Außenbereich liegt, hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend bejaht; für eine rechtliche Zuweisung seines Vorhabens in die Beurteilung nach § 34 BBauG (Lage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) fehlt nach den getroffenen, als solche nicht beanstandeten Feststellungen jeder Anhaltspunkt.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß das Vorhaben des Klägers nach § 35 Abs. 2 BBauG zugelassen werden muß, wird durch die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht gedeckt. Richtig ist allerdings, daß das Vorhaben öffentliche Belange nicht schon deshalb beeinträchtigt, weil der Flächennutzungsplan der Beigeladenen eine Bebauung des Grundstücks nicht vorsieht. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mehrfach anerkannte, Beachtlichkeit der Flächennutzungspläne im Rahmen des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG (vgl. dazu insbesondere das Urteil vom 29. April 1964 - BVerwG I C 30.62 - [BVerwGE 18, 247] sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 15. März 1967 - BVerwG IV C 205.65 - [BVerwGE 26, 287 [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65]]) setzt unter anderem voraus, daß der Flächennutzungsplan mit seinen Darstellungen positiv eine mit dem Vorhaben nicht zu vereinbarende Bestimmung trifft. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn der Plan - wie hier - das zur Bebauung vorgesehene Grundstück überhaupt nicht erfaßt und es auch sonst an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für einen dem Vorhaben entgegengesetzten Planungswillen der Gemeinde fehlt.
Ist damit unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beurteilung des hier maßgeblichen Flächennutzungsplans die Erkenntnis des Oberverwaltungsgerichts, daß aus ihm nach den Verhältnissen des Einzelfalls eine entscheidungserhebliche Sperrwirkung gegenüber den Vorhaben des Klägers nicht hergeleitet werden kann, rechtlich nicht zu beanstanden, so vermögen doch die Auseinandersetzungen des angefochtenen Urteils mit öffentlichen Belangen außerhalb dieses Plans im vorliegenden Fall die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen:
1.
Natürliche Eigenart der Landschaft:
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. für alle seine Beschlüsse vom 29. April 1968 - BVerwG IV B 77.67 - und vom 30. Mai 1968 - BVerwG IV B 175.67 -) ausgesprochen, daß in dem vorgenannten Rechtsbegriff zwei Regelungsbereiche enthalten sind, einmal - und im Vordergrund - die Abwehr wesensfremder Bebauung, also eine Regelung der Beziehung zwischen Bebauung und Boden, und zum anderen, das öffentliche Interesse der Erhaltung auch im optischen Eindruck schutzwürdiger Landschaftsteile. Diesem, doppelten und hinsichtlich der Verhinderung wesensfremder Bebauung besonders gewichtigen Regelungstatbestand werden die Begründungsausführungen im angefochtenen Urteil nicht in vollem Umfang gerecht. Die gegebene Begründung bezieht sich entscheidungserheblich auf Überlegungen zur optischen, gewissermaßen "landschaftsschützerischen" Seite. Eine abschließende und erschöpfende Beurteilung der anderen Komponente des Begriffs "Eigenart der Landschaff" enthält, die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts dagegen nicht. Hier wäre insbesondere notwendig gewesen zu prüfen, ob das vom Kläger, verfolgte Wochenendhaus vorhaben eine wesensfremde und deshalb unter dem vorgenannten rechtlichen Gesichtspunkt nicht zulässige Bebauung darstellt. Dabei, wird u.a. auch die aus den Feststellungen hervorgehende Tatsache von Bedeutung sein, daß es sich hier, um eine Hangbebauung handelt und die Freihaltung von im wesentlichen von Bebauung unberührten Hanggebieten im öffentlichen Interesse gerade in solchen Gebieten vordringlich sein kann. Den Begründungsausführungen des Oberverwaltungsgerichts ist zwar zu entnehmen, daß es bei seiner Würdigung an der Hanglage des Grundstücks nicht vorbeigegangen ist, es hat Erwägungen Angestellt, inwieweit gerade in dieser Lage durch das Vorhaben des Klägers öffentliche Belange beeinträchtigt sein könnten. Es scheint aber, daß das Oberverwaltungsgericht bei der von ihm zugunsten des Klägers getroffenen Entscheidung im Vordergrund von baugestalterischen Erwägungen ausgegangen und die planungsrechtlichen Belange unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der Eigenart der Landschaft nicht - jedenfalls nicht nach ihrem vollen Gewicht - bewertet hat.
2.
Splittersiedlung:
Bei der Auseinandersetzung mit dem Begriff der Splittersiedlung könnte das Oberverwaltungsgericht dem Umstand, daß sich die Bebauung des Klägers und die mit Recht in die Bewertung einbezogene Bebauung seiner beiden Nachbargrundstücke "unmittelbar an eine vorgesehene Bebauung anschließen und damit den Ortsteil B der beigeladenen Gemeinde erweitern würde", eine ihm nicht zukommende entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen haben. Der Anschluß eines Vorhabens an eine nur vorgesehene Bebauung reicht nicht aus, das Entstehen einer zu mißbilligenden Splittersiedlung auszuschließen. Bei einer nur geplanten Bebauung rechtfertigt sich allenfalls die Hoffnung, daß der mit ihrer vorweggenommenen Erweiterung vollzogene Vorgang der Zersiedlung unter der auflösenden Bedingung eines nachfolgenden organischen Anschlusses steht. Die Gefahr der Entstehung einer unerwünschten Splittersiedlung entfällt aber nicht schon deshalb, weil mehr oder weniger verläßlich zu erwarten ist, daß eine künftige bauliche Entwicklung die zunächst unorganische Bebauung später in einen organischen Zusammenhang auf lösen werde. Wenn die vorhandene Bebauung nicht die Annahme rechtfertigt, daß es an einem Vorgang der Zersiedlung fehlt, muß der Kläger die Ausführung seines Vorhabens so lange zurückstellen, bis durch den Vollzug der gegenwärtig nur geplanten Bebauung eine in Richtung auf die organische Siedlungsstruktur andere Lage eingetreten ist.
Unter diesen Umständen erscheint es erforderlich, daß das Oberverwaltungsgericht den vorliegenden Fall an Hand der örtlichen Gegebenheiten nöchmals prüft.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit, § 74 BVerwGG.
zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Clauß
Klein
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler