Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.05.1968, Az.: BVerwG IV B 175.67
Splittersiedlung im Zonenrandgebiet; Zweck des § 35 Abs. 2 Bundesbaugesetz (BBauG); Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch ein Bauwerk; Begriff der "natürlichen Eigenart der Landschaft"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.05.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 175.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14402
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 14.06.1967 - AZ: 234 I 66
- VG Bayreuth
Rechtsgrundlagen
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Mai 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger beabsichtigt, auf dem ihm gehörenden Grundstück im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde R. (Landkreis C.) ein unterkellertes Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoß sowie eine Garage mit Nebenraum zu errichten. Das Baugrundstück liegt etwa 300 m östlich der bebauten Ortslage an der Landstraße R./Thüringen 1,5 km vor der Zonengrenze. Nordwestlich des Baugrundstücks, ebenfalls außerhalb der bebauten Ortslage, besitzt der Kläger bereits ein im Jahre 1947 mit Genehmigung errichtetes Zweifamilienhaus. Das jetzt geplante Gebäude ist für seinen Schwiegersohn bestimmt.
Mit Bescheid vom 6. Juli 1964 versagte das Landratsamt die Baugenehmigung mit der Begründung, die einwandfreie Abwässerbeseitigung sei nicht gewährleistet und das Entstehen einer Splittersiedlung zu befürchten. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat über die wasserversorgungs- und abwassertechnische Erschließung des Baugrundstücks ein Gutachten des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes eingeholt und gelegentlich einer Ortsbesichtigung auch die Möglichkeit eines ausreichenden Brandschutzes geprüft. Es hat sodann die angefochtenen Bescheide aufgehoben und das Landratsamt verpflichtet, das Baugesuch unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden. In der Urteilsbegründung heißt es: Die Versickerung der Abwässer nach Vorreinigung in einer Kleinkläranlage, sei vertretbar. Die Brandbekämpfung biete keine größeren Schwierigkeiten als in der geschlossenen Ortslage von R. Wegen der Nähe zur Zonengrenze sei die Entstehung einer Splittersiedlung nicht zu befürchten. Für spätere Zeiten, in denen die Verkehrsverhältnisse zum Nachbarland wieder normalisiert sein würden, müsse in Betracht gezogen werden, daß das Haus des Klägers an der Straße zum Bahnhof G. liege, an der sich die Ortschaft R. weiter entwickeln werde. Die Ausführung des Vorhabens werde weder das Ortsbild verunstalten noch das Landschaftsbild beeinträchtigen. Die geplante Gestaltung sei unaufdringlich, und das bis zum First 6,77 m hohe Haus werde nach Anlegung des Gartens durch Bäume und Hecken den Blicken weitgehend entzogen sein.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und dazu ausgeführt: Die Abwässerbeseitigung sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gesichert. Bei der Versickerung der Abwässer sei immer eine Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen. Im übrigen würden der beigeladenen Gemeinde jedenfalls dann unwirtschaftliche Erschließungskosten entstehen, wenn sie eine Sammelkanalisation einführen würde. Die Brandbekämpfung am Baugrundstück sei weniger gesichert als im Ort selbst, weil dort zusätzlich zur Leitungsversorgung noch ein Feuerlöschteich vorhanden sei. Vor allem sei die Entstehung einer Splittersiedlung auch durch die Zonenrandlage nicht ausgeschlossen. Im Gebiet des Landkreises C. seien bereits eine Reihe von Bauanträgen, vorwiegend zur Errichtung von Wochenendhäusern, für Grundstücke gestellt worden, die kaum weiter von der Zonengrenze entfernt lägen als das Grundstück des Klägers. In einer Entfernung von 500 m vom Grundstück des Klägers und noch näher zur Zonengrenze hin sei ein Wochenendhaus als Jagdhütte errichtet worden. Diese fehlerhafte Entwicklung würde bei Genehmigung des Vorhabens des Klägers fortgeführt werden. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die Gemeinde R. in Richtung auf G. und nicht auf das näher gelegene H. erweitern werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Das Vorhaben des Klägers beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BBauG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Beeinträchtigung in diesem Sinne nicht nur da anzunehmen, wo ein reizvolles Landschaftsbild durch Bauten verunstaltet werde; dieser ästhetischen Aufgabe diene vornehmlich das Natur- und Landschaftsschutzrecht. Zweck des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG sei darüberhinaus und vor allem, die Außenbereichslandschaft ihrer Bestimmung für die naturgegebene Bodennutzung sowie als Erholungslandschaft der Allgemeinheit zu erhalten und sie in dieser natürlichen Funktion und Eigenart vor dem Eindringen wesensfremder Benutzung, vor allem der Benutzung zum Wohnen, zu schützen. An diesem Maßstab gemessen sei das Vorhaben des Klägers unzulässig. Es liege, wie die vom Landratsamt und vom Kläger vorgelegten Lichtbilder erkennen ließen, deutlich abgesetzt vom Ortsrand der Gemeinde R. in einem rein landwirtschaftlich genutzten Gelände. Einer solchen Landschaft sei aber die Benutzung zu Wohnzwecken wesensfremd. Ein Wohnhaus würde hier als unpassend empfunden werden. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob das Vorhaben nach außen gegen Sicht abgedeckt sei oder sich ästhetisch in die Landschaft einfüge. Bei dieser Sachlage habe auf eine Augenscheinseinnahme verzichtet werden können, ebenso auf eine Prüfung der Frage, ob das Vorhaben des Klägers eine weitere Siedlungstätigkeit nach sich ziehen würde oder ob ihm unter dem Gesichtspunkt der Erschließung Bedenken entgegenstünden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde.
Der Kläger möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob für die Auslegung des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG die Tatsache von Bedeutung ist, daß das Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe der Zonengrenze liegt. Hierzu macht er geltend: In Ortschaften nahe der Zonengrenze finde eine Bautätigkeit nur in ganz geringem Umfang oder gar nicht statt. Es bestehe deshalb für die Gemeinden kein Anlaß, Bebauungspläne aufzustellen und neues Bauland auszuweisen. Infolge der geschlossenen Form fränkischer Dorfgemeinden seien Bauplätze innerhalb der Orte nicht zu finden. Wollte man eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft auch im Grenzgebiet immer schon dann annehmen, wenn ein Wohnvorhaben in einem landwirtschaftlich genutzten Gelände errichtet werden sollte, so würde dies auf ein allgemeines Bauverbot hinauslaufen und mit den Interessen der Grenzgemeinden in Widerspruch stehen. Die Grenznähe müsse daher auch im Rahmen des Merkmals "Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft" berücksichtigt werden. Grenznahe Gebiete würden von Erholungssuchenden gemieden, sie hätten daher nicht in dem Maße die Funktion der Erholungslandschaft wie der Außenbereich im allgemeinen. Wegen der geringen Bautätigkeit sei der Schutz gegen wesensfremde Nutzung der Landschaft hier weniger dringend. Die Eigenart der Landschaft werde also in den Zonenrandgebieten durch die Grenze selbst mitgeprägt.
Weiterhin sieht der Kläger in dem Berufungsurteil eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1963 (- BVerwG I C 110 [nicht 100].62 -). Dort sei ausgesprochen, daß nicht schon jedes (nichtprivilegierte) Wohnvorhaben im Außenbereich die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige, insbesondere nicht schon deshalb, weil mit ihm die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Gemeindegebiets verringert werde. Hierauf laufe das Berufungsurteil aber im Ergebnis hinaus.
Der Kläger rügt schließlich als. Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht sein Grundstück nicht in Augenschein genommen habe. Für die Entbehrlichkeit einer Augenscheinseinnahme habe es sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1966 (- BVerwG IV B 57.66 - Buchholz BVerwG 406.11, § 35 BBauG Nr. 30) berufen. Dort sei zwar ausgesprochen, daß es zur Klärung der Frage, ob ein Bauwerk die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige, in der Regel einer Augenscheinseinnahme nicht bedürfe. In jenem Fall sei es aber um die Zulässigkeit einer Reihengarage in einem Wiesengelände gegangen und die Beeinträchtigung der Landschaft habe auf der Hand gelegen. Im hier zu entscheidenden Falle gehe es um die Errichtung eines nach Baustil und Größe der Landschaft angepaßten Wohnhauses. Das Baugrundstück sei unstreitig eine vorwiegend mit Unkraut bewachsene Ödung, die zudem im Winkel zweier schon bestehender Straßen liege, so daß mit dem Vorhaben nicht einmal die landwirtschaftlich genutzte Fläche verringert werde. Hinzu komme, daß das Verwaltungsgericht selbst auf Grund einer Ortsbesichtigung eine Beeinträchtigung der Landschaft verneint habe. Unter diesen Umständen habe das Berufungsgericht nicht ohne eigene Ortskenntnis von dem Urteil des Verwaltungsgerichts abweichen dürfen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO.
Die Frage, ob auf die Beurteilung der Eigenart einer Landschaft im Rahmen des § 35 Abs. 2 BBauG deren Nähe zur Zonengrenze von Einfluß ist, bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Erörterung. Der Begriff "natürliche Eigenart der Landschaft" ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Er bedeutet zum einen die ästhetische Schutzwürdigkeit einer Landschaft unabhängig davon, ob diese Schutzwürdigkeit schon in Natur- oder Landschaftsschutzbestimmungen ihren Ausdruck gefunden hat. Er bedeutet zum zweiten - und hauptsächlich - die funktionelle Bestimmung der Landschaft. In diesem Sinne beeinträchtigt ein Vorhaben - unabhängig von seiner ästhetischen Gestaltung - die Eigenart der Landschaft in dem Maße, in dem es sich zu der für diese Landschaft und damit der für das Baugrundstück selbst charakteristischen Nutzungsweise in Widerspruch setzt. Die Vorschrift des § 35 Abs. 2 BBauG ist dabei insofern einem Plan vergleichbar, als sie - das ist ebenfalls in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt - den Außenbereich im Grundsatz für eine nicht-bauliche Nutzung (Landwirtschaft, Erholungsfläche der Allgemeinheit, Reinerhaltung des Wassers und der Luft) erhalten will. Wohnvorhaben sind daher, da sie dieser Nutzungsweise widersprechen, in der Regel im Außenbereich unzulässig.
Bei diesem Verständnis des Begriffes "Eigenart der Landschaft" ist die Nähe zur Zonengrenze ohne Bedeutung. Diese Nähe hebt nicht die vom Bundesbaugesetz gewollte "Planung", nämlich die Trennung von städtischem oder dörflichem Wohngebiet einerseits und etwa landwirtschaftlicher Nutzfläche andererseits auf. Die Tatsache, daß im Zonenrandgebiet infolge geringer Bautätigkeit eine schwächere Nachfrage nach Baugrundstücken herrscht - was allerdings vom Beklagten bestritten wird - rechtfertigt keine Planlosigkeit. Es gibt auch andere Gegenden in der Bundesrepublik, in denen auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Struktur gegenwärtig die Bautätigkeit gering ist. Gerade solchen Gebieten wäre mit einer planlosen Bauentwicklung auf lange Sicht am wenigsten gedient. Richtig ist allerdings, daß für die Frage, ob die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt ist, die Nähe zur Zonengrenze von Bedeutung sein kann. Da, wo eine Landschaft - etwa als Erholungsgebiet - von der Allgemeinheit in besonders geringem Maße in Anspruch genommen wird, kann es gerechtfertigt sein, den Interessen des Eigentümers größeren Raum zu geben. Zwar bleibt es bei der allgemein dichten Besiedlung der Bundesrepublik und der damit verbundenen Neigung, sich im Außenbereich anzusiedeln, gerechtfertigt, in der Regel eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft schon da anzunehmen, wo ein Vorhaben der wesensgemäßen Nutzungsweise lediglich nicht entspricht. Im vorliegenden Einzelfall bleibt gegen das Vorhaben des Klägers erheblich jedenfalls der Umstand, daß es sich hier um ein größeres, massives Wohnhaus handelt, das nicht ohne weiteres wieder zu beseitigen ist und schon auf Grund seines wirtschaftlichen Wertes eine spätere Planung festlegen oder doch behindern kann. Eine solche Festlegung der Planung muß auch im Zonenrandgebiet vermieden werden.
Das Berufungsgericht ist auch nicht, wie der Kläger meint, von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1963 (- BVerwG I C 110.62 -) abgewichen. Dieser Entscheidung lag ein Vorhaben zugrunde, das unmittelbar am Stadtrand einer Großstadt (Bad Godesberg) im Anschluß an eine schon vorhandene Bebauung errichtet werden sollte. Eine solche Ortsnähe, so betonte das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung, könne im Einzelfall eine weniger strenge Beurteilung rechtfertigen. Dagegen soll das hier streitige Vorhaben des Klägers rund 300 m außerhalb der bebauten Ortslage und von ihr deutlich abgesetzt errichtet werden. Schließlich erscheint es dem erkennenden Senat im Ergebnis auch vertretbar, daß das Berufungsgericht keine Ortsbesichtigung vorgenommen hat. Daß das Vorhaben des Klägers hier die Eigenart der Landschaft beeinträchtigt, ergibt sich im wesentlichen aus Tatsachen, die zwischen den Parteien nicht streitig sind, nämlich der Lage weit außerhalb des bebauten Ortsbereichs und der massiven, eine spätere Planung behindernden Bauweise. Ob das geplante Wohnhaus sich dabei ästhetisch der Landschaft einfügt, ist ebensowenig von Bedeutung wie die Tatsache, daß das Baugrundstück selbst möglicherweise landwirtschaftlich nicht nutzbar ist. Die Frage, in welchem Maße in der Umgebung des Ortes Rottenbach in Zukunft mit einer Bautätigkeit zu rechnen ist und ob das Vorhaben des Klägers sich insoweit als Beziehungsfall ungünstig auswirken würde, hätte bei einer Ortsbesichtigung ohnehin nicht geklärt werden können.
Die Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Dr. Weyreuther