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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1969, Az.: BVerwG IV C 64.67

Errichtung einer Garagenanlage in einem geschützten Wohngebiet; Befreiung wegen offenbar nicht beabsichtigter Härte; Gewährung von Nachbarschutz durch landesrechtliche oder ortsrechtliche Vorschriften; Zahl zulässiger Garagen auf einem Grundstück im reinen Wohngebiet; Durch die zugelassene Nutzung verursachter Bedarf eines Grundstücks an Garagen; Gesamtbedarf eines Gebietes an Garagen; Einplanung von Sammelgaragen; Bedarf an Garagen in einem Garagenvermietungsgebiet

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1969
Aktenzeichen
BVerwG IV C 64.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12441
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Koblenz - 26.01.1967 - AZ: OVG 1 A 32/66

Fundstellen

  • BB 1971, Beil. 3
  • VRS 37, 469

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO beseitigt einen durch landes- oder durch ortsrechtliche Vorschriften gewährten Nachbarschutz nicht (im Anschluß an Beschluß vom 21. November 1968 - BVerwG IV B 105.68 -).

  2. 2.

    Zur Frage, ob sich die Zahl zulässiger Garagen auf einem Grundstück im reinen Wohngebiet nach dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf dieses Grundstücks oder nach dem Gesamtbedarf dieses Gebietes richtet (im Anschluß an Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 12.65 - in BVerwGE 26, 103).

  3. 3.

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine offenbar nicht beabsichtigte Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 BBauG vorliegen kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 1967 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen die den Beigeladenen von der Beklagten erteilte Genehmigung zum Bau von vier Garagen und einem Lagerraum. Der Bebauungsplan "BO 6" der Beklagten vom 24. Juli 1959 weist das Gebiet, in dem die einander benachbarten Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen liegen, als reines Wohngebiet aus; die Errichtung von Sammelgaragen und gewerblichen Räumen sieht er nicht vor.

2

Das Grundstück der Kläger (B... 28) ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das nördlich angrenzende, den Beigeladenen gehörende Nachbargrundstück (B... 27) ist auf seinem vorderen (westlichen) Teil mit einem Wohnhaus, das drei Wohnungen enthält, bebaut; auf dem rückwärtigen (östlichen) Teil dieses Grundstücks stehen zwei bisher gewerblich, und zwar für eine Weinkellerei, genutzte Hintergebäude, die sich in einem schlechten baulichen Zustand befanden und teilweise unbenutzbar waren. Weiter ist der hintere (östliche) Teil des Grundstücks der Beigeladenen mit einer aus fünf Garagen bestehenden Anlage bebaut, die auf Grund einer Baugenehmigung der Beklagten vom 4. Februar 1965 errichtet worden ist. Die Beigeladenen haben das eine der beiden erwähnten Hintergebäude, einen zweigeschossigen Bau, während des Berufungsverfahrens umfassend erneuert und zu einem Wohnhaus umgebaut. In dem anderen, eingeschossigen Hintergebäude ist der Bau von (weiteren) vier Garagen und einem Lagerraum vorgesehen und durch den von den Klägern angefochtenen Nachtragsbaubescheid vom 20. April 1965 genehmigt worden unter der "Auflage", daß der Lagerraum nur so lange Bestandteil der Baugenehmigung sein könne, wie der Kellerbetrieb noch aufrechterhalten bleibe. Der Bau ist begonnen, aber auf Grund einer einstweiligen Anordnung eingestellt worden.

3

Die Kläger haben mit der Klage die Aufhebung der Nachtragsbaugenehmigung und die Verpflichtung der Beklagten zur Anordnung der Beseitigung der genehmigten Bauten, soweit sie bereits erstellt sind, begehrt. Sie haben geltend gemacht, die Errichtung von insgesamt neun Garagen und einem gewerblichen Lagerraum in einem reinen Wohngebiet sei unzulässig. Die Grundstückseinfahrt führe zwischen ihrem Wohnhaus und dem Wohnhaus auf dem Grundstück der Beigeladenen hindurch; wegen der hohen Häuserwände werde die Lärmbelästigung durch einfahrende Kraftfahrzeuge besonders groß sein. Die Beigeladenen dürften auf ihrem Grundstück nur so viele Garagen errichten, als es dem Bedarf entspreche, der durch die Nutzung ihres Grundstücks verursacht werde. Hierfür seien die bereits errichteten fünf Garagen ausreichend.

4

Die Klage hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten im wesentlichen zurückgewiesen; lediglich die Verpflichtung der Beklagten, den Abbruch der bereits errichteten Teile des Baues zu veranlassen, ist durch die Verpflichtung ersetzt worden, den Beigeladenen die in der Baugenehmigung zugelassene Nutzung des Gebäudes zu untersagen. Das Berufungsurteil beruht auf folgenden Erwägungen:

5

Die Kläger hätten einen Anspruch darauf, daß eine baugebietswidrige Nutzung von Grundstücken im reinen Wohngebiet unterbleibe, sofern nicht die Voraussetzungen für einen Dispens gegeben seien. Ein derartiger Gebietsschutz und damit das Recht auf Abwehr gebietswidriger Baumaßnahmen ergebe sich hier aus dem Bebauungsplan vom 24. Juli 1959, der nach § 173 Abs. 3 BBauG als qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG weitergelte. Bei dem gewerblichen Lagerraum handele es sich eindeutig um eine Nutzung, die dem Gebietscharakter eines reinen Wohngebiets widerspreche und damit unzulässig sei, unabhängig davon, ob sie sich auf die Umgebung störend auswirke oder nicht. Garagen könnten zwar nach dem Bebauungsplan an geeigneter Stelle zugelassen werden. Das bedeute aber nicht, daß die Errichtung einer beliebigen Zahl von Garagen auf den einzelnen Grundstücken zulässig sei. Aus dem Wortlaut und der Zielsetzung des hier noch anwendbaren § 11 RGaO ergebe sich vielmehr, daß die Zahl der zulässigen Garagen abhänge von dem durch die zugelassene Nutzung des jeweiligen Grundstücks verursachten Bedarf, nicht hingegen von dem Bedarf in dem gesamten Gebiet. Das folge aus § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO, der Garagen nur als Zubehör zur Wohnung zulasse und damit nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1955 - BVerwG I B 58.54 II - (BBauBl. 1955, 579 = Buchholz BVerwG 406.42, § 11 RGaO Nr. 1) zwar keinen unmittelbaren, aber doch einen engen räumlichen Zusammenhang zwischen Wohnung und Garage voraussetze, der nach den Plänen, die die Beigeladenen verfolgten, nicht gegeben sei; sie wollten nämlich mit den vorgesehenen Garagen einen Bedarf decken, der an möglicherweise sehr weit entfernt liegenden Stellen des Wohngebietes bestehe. Aus der Vorschrift des § 10 RGaO über Gemeinschaftsgaragen folge nichts Gegenteiliges; denn eine andere Auslegung würde dazu führen, daß die Errichtung von Sammelgaragen planlos gebilligt würde und ihre Genehmigung davon abhinge, welcher Grundstückseigentümer den ersten Antrag stelle. § 11 Abs. 2 RGaO enthalte über den Absatz 1 hinausgehende zusätzliche Anforderungen, die ein störungsfreies Wohnen gewährleisten, aber nicht Garagen weitergehend zulassen sollten, als dies durch Absatz 1 geschehe. Demgegenüber könne sich die Beklagte nicht auf § 12 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BNVO) berufen. Diese Vorschrift finde hier auf einen bei Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung bereits bestehenden Bebauungsplan noch keine Anwendung. Im übrigen könne auch § 12 Abs. 2 BNVO zu keinem anderen Ergebnis führen als § 11 RGaO. Garagen sollten nicht in weiterem Umfang zugelassen werden, als es unumgänglich notwendig sei, damit nicht der mit der Ausweisung eines Baugebietes verfolgte Zweck in Frage gestellt werde. Daraus folge für Wohngebiete zwangsläufig, daß die Zulassung von Garagen auf den Bedarf beschränkt sei, der sich aus der zugelassenen Nutzung des Grundstücks ergebe, für das die Garagen errichtet werden sollen. Würde man auf den in dem Gebiet allgemein bestehenden Bedarf abstellen, so wäre die Errichtung großer Garagenanlagen gewerblichen Charakters möglich, was mit dem hier geltenden Bebauungsplan unvereinbar sei. Außerdem würde dadurch einzelnen Grundstückeigentümern eine wesentlich erhöhte Nutzung ihrer Grundstücke gestattet, die anderen Eigentümern verwehrt sei, was auch nach Art. 14 GG Bedenken erwecke. Zu Unrecht berufe sich die Beklagte demgegenüber auf § 15 BNVO, der die Möglichkeit gebe, im Einzelfall unzumutbaren Störungen zu begegnen. Der mit der Ausweisung eines Wohngebiets verfolgte Schutzzweck, ein möglichst störungsfreies Wohnen zu sichern, müsse Vorrang haben. Allerdings schließe § 12 Abs. 2 BNVO nicht aus, daß bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die einzelnen Wohngrundstücke von Garagen und Einstellplätzen freigehalten und die Garagen und Einstellplätze auch in reinen Wohngebieten als Gruppen- oder Sammelanlagen ausgewiesen würden. In reinen Wohngebieten könnten jedoch Garagen und Einstellplätze nur dann als Gruppen- und Sammelanlagen eingeplant werden, wenn sie durch geeignete Anordnung den Zweck erfüllen würden, Störungen von den Bewohnern dieses Gebietes fernzuhalten. Ebenso wie § 10 RGaO könne jedenfalls § 12 Abs. 2 BNVO nicht dahin ausgelegt werden, daß auf einzelnen Grundstücken des Baugebiets so viele Garagen zugelassen werden dürften, wie es dem noch vorhandenen Gesamtbedarf des Gebietes entspreche. Auch diese Vorschrift setze eine Planung voraus, die alle in Betracht kommenden baurechtlichen Gesichtspunkte berücksichtige. Bei der Lage des Grundstücks der Beigeladenen sei aber eine der Zielsetzung des § 1 Abs. 4 BBauG entsprechende Einplanung von Sammelgaragen schlechthin ausgeschlossen.

6

Es komme also lediglich auf den konkreten Bedarf an, der durch die zugelassene bauliche Nutzung des Grundstücks verursacht werde. Im vorliegenden Fall seien die bereits erstellten fünf Garagen für diesen Bedarf ausreichend.

7

Die Kläger hätten einen Rechtsanspruch darauf, daß die Bauaufsichtsbehörde gegen den baurechtswidrigen Zustand einschreite und den Beigeladenen die Nutzung des Baukörpers als Garagen- und gewerblichen Lagerraum untersage, weil bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nach den Umständen des Falles nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, nämlich die Versagung, denkbar sei. Es bestehe auch nicht die Möglichkeit, den Beigeladenen Befreiung zu erteilen. Eine Befreiung sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Nichtzulassung der Garagen und des gewerblichen Lagerraums für die Beigeladenen keine offenbar nicht beabsichtigte Härte bedeute (§ 31 Abs. 2 BBauG). Sie seien nämlich nicht daran gehindert, ihr Grundstück in derselben Weise wie die übrigen Anlieger innerhalb des Wohngebietes in ausreichendem Maße baulich zu nutzen.

8

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könnten die Kläger allerdings nicht die völlige Beseitigung dieses Baukörpers durchsetzen. Denn die Beigeladenen könnten nicht daran gehindert werden, das begonnene Bauwerk einer nach materiellem Baurecht zulässigen baulichen Nutzung zuzuführen.

9

Die Beklagte rügt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision insbesondere die Verletzung des § 11 RGaO durch das Berufungsgericht. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht auf den durch das einzelne Grundstück verursachten Bedarf abgestellt. Damit setze es sich in Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1955 (Buchholz BVerwG 406.42, § 11 RGaO Nr. 1); vor allem sei die Auslegung des § 11 RGaO durch das Berufungsgericht nicht vereinbar mit den Urteilen des erkennenden Senats vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 12.65 - (BVerwGE 26, 103) und vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.67 - (BVerwGE 27, 29), in denen ausdrücklich auf das in dem Gebiet vorhandene Bedürfnis abgestellt werde. Eine andere Auffassung würde dazu führen, daß die Stellplatzpflicht, wäre sie nur auf dem Baugrundstück selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe möglich, inmitten eines bestehenden Wohngebiets praktisch nicht erfüllt werden könnte, selbst wenn die Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen in diesem Gebiet noch so dringend gefordert werden müßte. Die Beklagte habe die Baugenehmigung erteilt, um dem Bedarf des "geschützten Wohngebiets" an Garagen und Einstellplätzen Rechnung zu tragen. Hierbei könne als nach dem vorgetragenen Sachverhalt unstreitig, wenn auch vom Berufungsgericht als unerheblich nicht gewürdigt, angesehen werden, daß die hauptsächlich in Betracht kommenden Straßen des durch den Bebauungsplan BO 6 ausgewiesenen Wohngebietes, nämlich die B...-, K...- und H..., besonders betroffen seien. In der Tatsacheninstanz sei ferner darauf hingewiesen worden, daß die Interessenten für die Garagen der Beigeladenen Häuser bewohnen, die in ca. 100 m Entfernung vom Grundstück der Beigeladenen gelegen seien.

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Das Berufungsgericht habe daher zu einer Aufhebung der Genehmigung nur dann kommen dürfen, wenn es der Auffassung gewesen wäre, bei der Genehmigung der Garagen sei kein angemessener Abstand festgesetzt worden. Der Abstand sei jedoch, wie die Beklagte eingehend dargelegt habe, so gewählt worden, daß dadurch der Charakter des Wohngebietes nicht wesentlich beeinträchtigt werden könne.

11

Auch hinsichtlich des Lagerraums sei das Berufungsurteil nicht bedenkenfrei. Das Berufungsgericht habe den ihm durch § 114 VwGO gesteckten Rahmen überschritten, wenn es anstelle der Verwaltungsbehörde selbst die Entscheidung nach § 31 Abs. 2 BBauG getroffen und eine Befreiung von vornherein versagt habe. Der Tatbestand der "offenbar nicht beabsichtigten Härte" sei u. a. daran zu messen gewesen, daß das Grundstück der Beigeladenen von jeher, also vor Inkrafttreten des Bebauungsplans, zum Teil gewerblich genutzt worden sei. Der neue Bebauungsplan biete keine Handhabe, den Beigeladenen den Betrieb der Kellerei zu untersagen. Das würde einer entschädigungslosen Enteignung gleichkommen. Unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes sei daher zu prüfen gewesen, ob die Verweigerung eines im Zusammenhang mit dem bestehenden Kellereibetrieb nach Auffassung der Beigeladenen notwendigen, baurechtlich aber unbedeutenden Nebenraums nicht doch zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte im Sinne des § 31 BBauG habe führen können. Jedenfalls habe das Berufungsgericht diese Entscheidung dem pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten überlassen müssen, zumal das Berufungsgericht wesentliche Gesichtspunkte hierbei außer acht gelassen und sich auf eine pauschale Begründung beschränkt habe.

12

Unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - (BVerwGE 27, 29) sieht die Beklagte weiter bereits die Zulässigkeit der Klage in Frage gestellt, da § 11 Abs. 2 RGaO dem Nachbarn ebensowenig wie § 11 Abs. 1 RGaO subjektive Rechte vermittle. Nur scheinbar habe das Berufungsgericht den nachbarschützenden Charakter der von den Klägern als schutzfähig angesehenen Position dem Bebauungsplan entnommen. Tatsächlich stelle der Bebauungsplan nur den Ansatzpunkt für die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung dar; denn nach Meinung des Berufungsgerichts könnten die Nachbarn allein aus der Tatsache, daß der Bebauungsplan die Grundstücke der Kläger als "geschütztes Wohngebiet" ausweise, noch keine Rechte herleiten, weil der Bebauungsplan Garagen an geeigneter Stelle ausdrücklich zulasse, die Zulässigkeit selbst aber durch die Reichsgaragenordnung geregelt sei. Das Berufungsgericht habe mithin die rechtlich geschützte Position der Kläger in § 11 Abs. 1 und 2 RGaO verankert sehen wollen. Das sei jedoch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 11 Abs. 1 RGaO unzutreffend.

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Die Beklagte beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 1966 sowie Abweisung der Klage.

14

Die Kläger bitten um Verwerfung, hilfsweise um Zurückweisung der Revision. Rechtsgrundlage der Entscheidung des Berufungsgerichts sei der Bebauungsplan, also nichtrevisibles Recht; die Revision sei daher unzulässig.

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Auch wenn der Bebauungsplan BO 6 über Maß und Umfang von Garagen auf einem einzelnen Grundstück nichts Konkretes aussage, könne daraus nicht die Schlußfolgerung gezogen werden, daß er insoweit durch die Reichsgaragenordnung ergänzt werden müsse. Es komme daher nicht darauf an, wie § 11 RGaO bei der Frage des Bedarfs ausgelegt werden müsse; entscheidend sei, ob in diesem reinen Wohngebiet außer den als vorgesehene Bebauung festgesetzten Baulichkeiten weitere Bauvorhaben, gleich welcher Art, errichtet werden dürften. Nach dem Bebauungsplan sei der hintere Grundstücksteil von jeder Bebauung freizuhalten und als private Grünfläche ausgewiesen; Bauten, die auf diesem Teil entstünden, seien auf Abbruch gestellt. Da Bebauungspläne nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. März 1967 - BVerwG IV C 87.65 - (BVerwGE 26, 282) Rechtssätze seien, könne die Verwaltung sie nicht durch Zulassung von Bauten abändern. Schon deswegen könne die Baugenehmigung keinen Bestand haben.

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Zur Auslegung des § 11 RGaO folgen die Kläger der Auffassung des Berufungsgerichts und vertiefen sie durch zusätzliche Überlegungen in Auseinandersetzung mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1967 (BVerwGE 26, 103). Dabei weisen sie insbesondere auf die durch die bereits stehenden fünf Garagen verursachten Störungen hin. Unrichtig sei die Behauptung der Beklagten, die Straßen des fraglichen Gebiets seien mit parkenden Fahrzeugen überfüllt und es bestehe ein Bedarf an Garagen; im Gegenteil verfüge fast jedes Haus über eine oder mehrere Garagen.

17

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht. Mit Recht rügt die Beklagte, daß das Berufungsgericht den § 11 der Reichsgaragenordnung - RGaO - und den § 31 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes - BBauG - verletzt hat.

18

1.

Zutreffend ist es allerdings, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 11 RGaO angewendet hat. Das ergibt sich aus dem, was der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 12.65 - (BVerwGE 26, 103 [104]) gesagt hat. In jenem Urteil ist auch ausgeführt, daß die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO insoweit Bundesrecht und daher revisibel ist, als sie nicht im zweiten Satzteil Anforderungen an die Ausführung der baulichen Anlagen enthält (a.a.O. S. 106). Unbegründet ist die in der Revisionserwiderung vertretene Meinung, es fehle im vorliegenden Fall an der Revisibilität, weil das Berufungsgericht die Reichsgaragenordnung lediglich im Rahmen des nicht revisiblen Bebauungsplans angewendet habe. Davon, daß hier das Bundesrecht nur Auslegungshilfe zur Auslegung von nicht revisiblem Recht gewesen wäre, sich das Berufungsgericht also letztlich nur auf dem - durch bundesrechtliche Überlegungen allenfalls angereicherten - Boden des nicht revisiblen Ortsrechts bewegt habe, kann keine Rede sein. Vielmehr geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß sich die Frage, wieviele Garagen (und an welcher Stelle) auf den einzelnen Grundstücken zulässig sind, nach den Vorschriften der durch den Bebauungsplan nicht abgeänderten Reichsgaragenordnung beantwortet.

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Zu Unrecht meint freilich die Revision, die Klage sei unzulässig, weil § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - (BVerwGE 27, 29) dem Nachbarn keine subjektiven Rechte vermittle und für § 11 Abs. 2 RGaO nichts anderes gelten könne. Es geht hier nämlich nicht um die Frage, ob § 11 RGaO Nachbarrechte einräumt, sondern vielmehr darum, ob diese Vorschrift eine etwa bestehende nachbarschützende Wirkung der Vorschriften des Landes- oder Ortsrechts beseitigt hat. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 21. November 1968 - BVerwG IV B 105.68 - entschieden hat, sprechen dagegen Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO. Diese Vorschrift erklärt Einstellplätze, Garagen und ihre Nebenanlagen als Zubehör zu Wohnungen usw. in allen für die Bebauung bestimmten Gebieten mit den sich aus dem Halbsatz 2 ergebenden Einschränkungen grundsätzlich für zulässig. Mit den nach der Rechtsprechung des Senats lediglich objektivrechtlichen, nur dem öffentlichen Interesse und nicht den besonderen Belangen der Nachbarn dienenden Einschränkungen des Halbsatzes 2 ist nicht die Einräumung eines subjektiven Rechts verbunden. Es sind aber keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß diese Vorschrift auch dort, wo auf Grund der maßgeblichen orts- oder landesrechtlichen Vorschriften in der irrevisiblen Auslegung durch die Landesgerichte ein solcher Kreis von Berechtigten vorhanden ist, diese von Orts- oder Landesrecht gewährte Rechtsstellung habe ausräumen wollen. Dies würde dem Wesen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 RGaO als einer objektivrechtlichen Norm widersprechen, die die Rechtsstellung der in der Umgebung Wohnenden nicht beeinflußt, subjektive Rechte also weder einräumt noch nach anderen Vorschriften bestehende Rechte beseitigt. Hier haben nach der in Auslegung von irrevisiblem Recht, nämlich des Bebauungsplans, gewonnenen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die Nachbarn ein klagbares Recht auf Schutz von gebietswidrigen Störungen, das ihnen auch nicht durch die objektivrechtliche Norm des § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO genommen wird, selbst wenn diese Norm die Zulässigkeit von Garagen gegenüber dem Bebauungsplan erweitern sollte. Entgegen der Auffassung der Revision spielt es daher keine Rolle, daß das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Garagen nach der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO beurteilt hat.

20

2.

In der Auslegung dieser Vorschrift vermag der Senat dem Oberverwaltungsgericht jedoch nicht zu folgen. Allerdings läßt § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO u. a. Garagen (lediglich) als "Zubehör" zur Wohnung usw. zu. Zu Unrecht aber entnimmt das Oberverwaltungsgericht dieser Einschränkung, daß "zwischen den Wohnungen, durch die der Bedarf an Garagen verursacht wird, und den Garagen selbst ein enger räumlicher Zusammenhang bestehen muß", ein Zusammenhang, der dann vom Berufungsurteil dahin weiter eingeschränkt wird, daß es "sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Zielsetzung des § 11 Abs. 1 RGaO auf den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf dieses Grundstücks ankommt". Nur scheinbar trägt damit das Oberverwaltungsgericht der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung, die schon im Beschluß vom 15. Juni 1955 - BVerwG I B 58.54 II - (BBauBl. 1955, 579 = Buchholz BVerwG 406.42, § 11 RGaO Nr. 1) das Zubehör nicht im technischen Sinne des § 97 BGB verstanden, sondern es als "nach Sinn und Zweck der Reichsgaragenordnung nicht zweifelhaft" bezeichnet hat, "daß der Begriff 'Zubehör' im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO nicht einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang des Garagengrundstücks mit dem Wohn- und Betriebsgrundstück meint"; vielmehr werde damit "nur eine wirtschaftliche Zuordnung nach der Zweckbestimmung und ein dieser Zuordnung Rechnung tragender engerer räumlicher Zusammenhang" verlangt. Dem hat sich der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil vom 27. Januar 1967 (BVerwGE 26, 103 [108]) angeschlossen. Die Beschränkung des "engeren räumlichen Zusammenhanges" auf den durch dasselbe Grundstück vermittelten Zusammenhang oder - was vielleicht einzelnen Formulierungen des Berufungsgerichts entnommen werden könnte - allenfalls auf die in unmittelbarer Nähe gelegenen Grundstücke entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Reichsgaragenordnung, durch Schaffung ausreichenden Einstellplatzes die Straßen vom ruhenden Verkehr zu entlasten. Nach § 2 RGaO kann daher "die Pflicht zur Schaffung von Einstellplätzen nicht unbedingt auf dem Wohn- oder Betriebsgrundstück selbst, sondern auch in dessen Nähe erfüllt werden" (Beschluß vom 15. Juni 1955 a.a.O.). Die "wirtschaftliche Zuordnung" der Garage zum Wohngrundstück und der "dieser Zuordnung Rechnung tragende engere räumliche Zusammenhang" korrespondiert mit dem Gebot des § 2 Abs. 1 RGaO, Einstellplätze auf dem Baugrundstück oder "in der Nähe" zu schaffen (vgl. jetzt für Rheinland-Pfalz anstelle des § 2 Abs. 1 RGaO den § 52 der Landesbauordnung vom 15. November 1961, in dessen Absatz 3 ebenfalls auf die "Nähe" abgestellt wird). Der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angesprochene "engere Zusammenhang" entspricht damit der "Nähe" des § 2 Abs. 1 RGaO (jetzt § 52 Abs. 3 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz). Denn "die §§ 9 ff. RGaO sind insoweit die städtebaulichen Ergänzungsvorschriften zu §§ 2 und 3"; "es (wäre) also sinnwidrig anzunehmen, es würde in § 2 etwas vorgeschrieben, dessen städtebauliche Durchführbarkeit nicht auch sichergestellt sei" (Beschluß vom 15. Juni 1955 a.a.O.). Die Frage, was "in der Nähe" im Sinne des § 2 Abs. 1 RGaO ist und damit dem soeben umschriebenen "engeren räumlichen Zusammenhang" entspricht, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Entscheidend ist, daß die Garage für den Kraftfahrzeugbenutzer in zumutbarer, bequem zu überwindender Entfernung gelegen ist (vgl. Thiel-Frohberg, Garagenbaurecht der Bundesländer, 1965, S. 130 f.). Daß zu dem durch diese Formulierung umschriebenen räumlichen Bereich nicht nur die in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks liegenden Wohnungen und Grundstücke gehören, läßt sich nicht bezweifeln (vgl. Thiel-Frohberg a.a.O., die als groben Anhalt im Durchschnitt eine Entfernung von 300 m angeben). Dem entspricht es, daß andernfalls § 11 Abs. 2 Satz 2 RGaO in weitem Umfang für die geschützten Gebiete gegenstandslos wäre; denn dort werden Großanlagen mit mehr als 400 qm Grundfläche, die jedenfalls in der Regel den Bedarf für mehrere nicht in unmittelbarer Nähe gelegene Grundstücke zu decken haben werden, als grundsätzlich zulässig vorausgesetzt, und zwar unabhängig von einer Planung als Gemeinschaftsgarage nach § 10 RGaO. Bemerkt sei jedoch, daß zwar das "Bedürfnis der Bevölkerung in diesen Gebieten" (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RGaO) sich aus der Summe der Einzelbedürfnisse ergibt (vgl. BVerwGE 26, 103 [107]), daß aber gleichwohl dieses Bedürfnis auf einem Grundstück nur insoweit erfüllt werden darf, als es von "in der Nähe" im vorstehend umschriebenen Sinn gelegenen Grundstücken verursacht wird.

21

Nach alledem läßt sich aus dem Umstand, daß in § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO Garagen nur "als Zubehör" zur Wohnung zugelassen werden, gegen die Genehmigung der weiteren vier Garagen nichts herleiten.

22

Der Meinung des Oberverwaltungsgerichts, daß diese Auslegung zur planlosen Zulassung von Sammelgaragen führen und es letztlich nur darauf ankommen würde, welcher Grundstückseigentümer den ersten Antrag stellt, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn einmal kann schwerlich davon ausgegangen werden, daß genügend große und geeignete sowie hinreichend ausnutzbare Grundstücke (vgl. § 12 RGaO) vorhanden sind. Zum anderen bietet - wie gerade die Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. Januar 1967 (BVerwGE 26, 103 [109]) zeigt - die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 RGaO für Anlagen über 100 qm ein gewichtiges Hindernis; denn ein angemessener Abstand, den nach § 12 Abs. 2 Satz 2 RGaO Mittel- und Großanlagen von Wohngebäuden haben sollen, liegt nur vor, wenn "der Charakter des geschützten Gebietes trotz des Baues der Mittel- oder Großanlagen noch hinreichend gewahrt bleibt" (BVerwGE 26, 103 [109]). Sicher werden bei solchen Garagenanlagen immer gewisse Beeinträchtigungen hinzunehmen sein; gleichwohl müssen sie sich noch im Rahmen des Gebietscharakters und damit des Erträglichen halten. Für das neue Recht der Baunutzungsverordnung wird dies durch § 15 BNVO bestätigt, der u. a. auch Garagen und Einstellplätze für unzulässig erklärt, "wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen".

23

Das Oberverwaltungsgericht hätte daher die Genehmigung der Garagen nicht aufheben dürfen mit der Begründung, der Bedarf an Garagen für das Grundstück der Beigeladenen sei bereits durch die vorhandenen fünf Garagen gedeckt; einem weiteren Bedarf anderer Grundstücke dürfe auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht Rechnung getragen werden.

24

Eine Entscheidung in der Sache selbst nach § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO ist dem Senat jedoch nicht möglich. Das Oberverwaltungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht aufgeklärt, ob die weiteren Voraussetzungen des § 11 RGaO für die Zulassung der Garagen gegeben sind. Die Sache muß daher hinsichtlich der Genehmigung der Garagen nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

25

3.

Gleiches gilt für die Genehmigung des Lagerraums. Die Begründung, mit der das Oberverwaltungsgericht die Möglichkeit einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 BBauG ablehnt, wird den besonderen Umständen des Falles nicht gerecht. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der vorhandene Kellereibetrieb auf dem Grundstück der Beigeladenen bestandsgeschützt ist. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß eine bestandsgeschützte Nutzungsbefugnis auch das Recht einschließt, jedenfalls in gewissem Umfang bauliche Veränderungen und Sicherungen vorzunehmen, also z. B. ein Gebäude mit neuzeitlichen sanitären Anlagen zu versehen oder ihm einen Abstellplatz oder eine Garage anzufügen (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - in BVerwGE 25, 161 [163] und Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [343]). Nachdem hier offenbar das alte, gewerblichen Zwecken teilweise dienende Hintergebäude gänzlich oder jedenfalls zum großen Teil abgerissen worden ist, spricht allerdings kaum etwas dafür, daß ein Anspruch der Beigeladenen für solche Veränderungen oder Sicherungen gegeben ist. Es läßt sich aber nicht ausschließen, daß die Ablehnung des nur einen geringen Umfang einnehmenden Lagerraums und die damit nach der Behauptung der Beigeladenen notwendig verbundene Einstellung des bestandsgeschützten Kellereibetriebes zu einer - eben wegen des Bestandsschutzes des Betriebes - vom Bebauungsplan nicht gewollten und daher offenbar nicht beabsichtigten Härte führt; die weitere sinnvolle Grundstücksnutzung hinsichtlich des noch vorhandenen Bestandes an Betriebsräumen in den Kellern könnte damit in Frage gestellt sein. Nach dem Vortrag des Beklagten und der Beigeladenen läßt es sich im übrigen nicht von vornherein von der Hand weisen, daß der Lagerraum und die dorthin vorgesehene Verlagerung von Arbeiten, die bisher zumindest teilweise im Freien vorgenommen worden sein sollen, die mit der zulässigerweise betriebenen Kellerei verbundenen Belästigungen für die Nachbarschaft mindern; auch das könnte für eine Befreiung erheblich sein. Es läßt sich weiter nicht ausschließen, daß die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist; das Berufungsgericht hat den Lagerraum für "schlechthin unzulässig" erklärt, "ohne daß es darauf ankommt, ob sich diese Anlage im Einzelfall auf die Umgebung störend auswirkt oder nicht". Im Rahmen des § 31 Abs. 2 BBauG kann diese Frage aber durchaus bedeutsam werden. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision geht es bei alledem zwar nicht um Fragen des pflichtgemäßen Ermessens; aber das Oberverwaltungsgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BBauG, bei deren Bejahung erst das Ermessen der Behörde einsetzen kann, im einzelnen nicht geprüft. Da es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen fehlt, bedarf es auch insoweit der Zurückverweisung.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.