Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.11.1968, Az.: BVerwG IV B 105.68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.11.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV B 105.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 15758
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 16.11.1967 - AZ: II A 120/67
OVG Bremen - 27.02.1968 - AZ: I B A 3/68
OVG Bremen - 27.02.1968 - AZ: I BA 4/68

Fundstellen

  • DÖV 1970, 791 (amtl. Leitsatz)
  • VRS 36, 479
  • ZMR 1969, 381

Amtlicher Leitsatz

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 RGaO beseitigt einen durch landes- oder durch ortsrechtliche Vorschriften gewährten Nachbarschutz nicht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Februar 1968 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 8) je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerden sind nicht begründet.

2

1.

Der Rechtssache kommt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Berufungsurteil beruht auf der Erwägung, daß § 37 der Bremischen Staffelbauordnung (StBO) in Verbindung mit dem Gewerbeplan und der hier maßgeblichen Gewerbeklasse IV den Nachbarn subjektive Rechte auf die Abwehr aller Anlagen einschließlich der streitigen Einstellplätze einräume, mit denen eine Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft verbunden ist. Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß dieses auch dem Nachbarschutz dienende grundsätzliche Verbot lediglich durch die Vorschriften der Reichsgaragenordnung, insbesondere deren § 11, durchbrochen sei, der die nach der Staffelbauordnung vorgesehenen Ausnahmevorschriften ersetzt habe. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO mit seiner Lockerung des in § 37 StBO enthaltenen Verbots lägen hier jedoch nicht vor, da die von den Einstellplätzen ausgehenden Störungen erheblich im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO seien.

3

Damit werden grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen nicht aufgeworfen. Es ist zwar zutreffend, wenn die Beschwerdeführer darauf hinweisen, daß § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. BVerwGE 27, 29). Doch kommt es hier auf die Frage nicht an, ob dem § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO selbst eine nachbarschützende Wirkung zukommt oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO eine etwa bestehende nachbarschützende Wirkung der Vorschriften des Landes- oder Ortsrechts beseitigt hat. Dies ist zu verneinen. Dagegen sprechen Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO. Er erklärt Einstellplätze, Garagen und ihre Nebenanlagen als Zubehör zu Wohnungen usw. in allen für die Bebauung bestimmten Gebieten mit den sich aus dem Halbsatz 2 ergebenden Einschränkungen grundsätzlich für zulässig. Mit den nach der Rechtsprechung des Senats lediglich objektivrechtlichen, nur dem öffentlichen Interesse und nicht den besonderen Belangen der Nachbarschaft dienenden Einschränkungen des Halbsatzes 2 ist nicht die Einräumung eines subjektiven Rechts verbunden (vgl. a.a.O. S. 32), insbesondere weil es hier an der klaren Abgrenzung der Berechtigten durch § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 RGaO fehlt. Es sind aber keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß diese Vorschrift auch dort, wo auf Grund der maßgeblichen orts- oder landesrechtlichen Vorschriften in der irrevisiblen Auslegung durch die Landesgerichte ein solcher Kreis von Berechtigten vorhanden ist, diese von Orts- oder Landesrecht gewährte Rechtsstellung habe ausräumen wollen. Dies würde dem Wesen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 RGaO als einer objektivrechtlichen Norm widersprechen, die die Rechtsstellung der in der Umgebung Wohnenden nicht beeinflußt, subjektive Rechte also weder einräumt noch nach anderen Vorschriften bestehende Rechte beseitigt.

4

Daraus folgt, daß die von den Beschwerdeführern weiter geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils vom Urteil des Senats vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - (BVerwGE 27, 29) nicht vorliegt; eine Zulassung der Revision aus dem Gesichtspunkt des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.

5

Grundsätzliche Bedeutung erlangt die Sache auch nicht wegen der Frage, in welchem Verhältnis § 11 Abs. 1 Satz 1 zu § 11 Abs. 2 und zu § 13 Abs. 1 RGaO steht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei Auslegung des Begriffs "erheblich" in § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO die Wertungen des Verordnungsgebers in anderen Vorschriften der Reichsgaragenordnung mit herangezogen und die Erheblichkeit der Störung auch damit begründet hat, daß die besonderen örtlichen Verhältnisse - unabhängig davon, ob ein Baublock im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 RGaO vorliegt - gerade jene Störungen und Schäden mit sich bringen würden, die typischerweise auch im Innern von Baublöcken auftreten und daher in § 13 Abs. 1 RGaO Anlaß gewesen ist, Einstellplätze und Garagen im Innern von Baublöcken möglichst auszuschließen. Klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung werden damit nicht aufgeworfen. Gleiches gilt für das Vorbringen der Beklagten, daß von sogenannten Kleinanlagen nach der Vorstellung des Verordnungsgebers erhebliche Störungen nicht ausgehen könnten, weil für sie - anders als für Mittel- und Großanlagen in § 11 Abs. 2 Satz 2 RGaO - kein besonderer Abstand von Wohngebäuden vorgeschrieben sei. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 trägt, wie der Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 12.65 - (BVerwGE 26, 103 [108]) ausgeführt hat, der Erfahrung Rechnung, daß die Summe der Einzelgeräusche aus einer Anzahl von Einzelgaragen bei den jeweiligen Wohngebäuden in der Regel nicht die Störungswirkung erzeugt wie die Konzentration der Geräusche bei einer Zusammenfassung der Garagen in einem Gebäude; § 11 Abs. 2 Satz 2 RGaO geht damit gleichsam von einer Vermutung für den Störungscharakter von Mittel- und Großanlagen aus und verlangt deswegen grundsätzlich einen angemessenen Abstand; er schließt jedoch keinesfalls Feststellungen im Einzelfall aus, daß auch mit Kleinanlagen erhebliche Störungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 RGaO verbunden sind.

6

Die von der Beklagten weiter für grundsätzlich gehaltene Frage, ob § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 RGaO Nachbarschutz einräumen, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Das Berufungsurteil beruht auf diesen Vorschriften nicht, sondern hat sie lediglich für die Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 RGaO herangezogen.

7

Ob eine Bauerlaubnis für die strittigen fünf Einstellplätze erforderlich ist, beurteilt sich nach § 54 RGaO, einer Vorschrift des Baupolizei-, also des Landesrechts, dessen Verletzung nach § 137 Abs. 1 VwGO mit der Revision nicht gerügt werden könnte; eine Zulassung der Revision kommt daher schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.

8

Schließlich rechtfertigen die vom Oberverwaltungsgericht angestellten Erwägungen, notfalls müßte die Anzahl der Wohnungen herabgesetzt werden, wenn die notwendigen Einstellplätze oder Garagen sonst nicht unter Beachtung des § 11 RGaO geschaffen werden könnten, ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Mit einer ähnlichen Argumentation des Berufungsgerichts hat sich der beschließende Senat in seinem Urteil vom 29. März 1968 - BVerwG IV C 27.67 - (NJW 1968, 1842 [BVerwG 29.03.1968 - IV C 27/67] [1843 unter 2 c] = DÖV 1968, 730) auseinandergesetzt und sie bestätigt. Der Senat hat dort ausgeführt, § 2 RGaO wirke sich mittelbar als Zwang für den Bauwilligen aus, seine Bauplanung so zu gestalten, daß ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, Einstellplätze im erforderlichen Umfang zu beschaffen, möglich wird; wolle er dies nicht, so könne er das geplante Vorhaben nicht oder jedenfalls nicht in dem erstrebten Umfang verwirklichen. Ähnliches gilt für § 11 RGaO. Ist es dem Bauwilligen nicht möglich, dem § 11 RGaO beim Bau der notwendigen Garagen oder Einstellplätze Rechnung zu tragen, so wirkt sich diese Vorschrift mittelbar als Zwang aus, die Planung seinen Möglichkeiten, die Vorschriften der Reichsgaragenordnung zu erfüllen, anzupassen und notfalls den Umfang des Vorhabens zu reduzieren.

9

2.

Der Verfahrensmangel einer ungenügenden Sachverhaltsaufklärung durch das Berufungsgericht, den die Beigeladene zu 1) rügt, liegt nicht vor. Wie der beschließende Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt entschieden hat, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts, in welchem Umfang es eine Beweisaufnahme anordnen will. In der Handhabung dieses Ermessens ist es nur insoweit beschränkt, als es sich einer Beweisaufnahme - hier einer weitergehenden Beweisaufnahme, als sie das Oberverwaltungsgericht vorgenommen hat - dann nicht entziehen kann, wenn sich deren Notwendigkeit ihm in Anbetracht des gesamten Sachverhalts und der von den Beteiligten etwa gestellten Beweisanträge hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1966 - BVerwG IV C 34.66 - mit weiteren Nachweisen). Davon kann hier nicht gesprochen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat eine Ortsbesichtigung vorgenommen; keiner der Beteiligten hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt oder auch nur angeregt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Berufungsgericht seine eigene Sachkunde überbewertet oder verkannt hätte; für die allgemeinen Feststellungen, die sich auf die Reflektierung des Schalls und die Zugrichtung der Motorenabgase beschränkten, bedarf es keiner speziellen Fachkenntnisse, die nur ein Sachverständiger hätte vermitteln können.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, auf § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO und auf § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler