Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.07.1966, Az.: BVerwG IV C 34.66
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.07.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 34.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 13360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 27.01.1966 - AZ: 2 K 135/65
Rechtsgrundlagen
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Juli 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird das Armenrecht für seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 27. Januar 1966 verweigert.
Gründe
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Kriegsschadenrente. Seine darauf gerichtete Klage wurde - nachdem die Sache bereits einmal beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesen und von dort durch Urteil vom 20. Januar 1965 an die erste Instanz zurückverwiesen worden war - am 27. Januar 1966 vom Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße abgewiesen. In der Begründung dieses Urteils heißt es im wesentlichen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Kriegsschadenrente, weil er, wie sich aus dem die Kammer überzeugenden Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes S. vom 10. Dezember 1965 und den beigezogenen Akten der Landesversicherungsanstalt R.-P. und der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie ergebe, nicht spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -, also am 31. August 1953, erwerbsunfähig im Sinne von § 265 Abs. 1 LAG gewesen sei. Das Verwaltungsgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Gegen dieses am 18. Februar 1966 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 4. März 1966 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen eigenhändig ein Schreiben Revision eingelegt und dafür sinngemäß Gewährung des Armenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Der Kläger ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht verneint, daß er am Stichtag erwerbsunfähig gewesen sei. Er rügt außerdem, daß das Gericht über das Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes S. hinaus nicht auch seinen Hausarzt gehört habe.
Dem Kläger muß das Armenrecht versagt werden, weil seine Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ohne Revisionszulassung kann der Kläger seine Revision nur auf wesentliche Mängel des Verfahrens stützen (§ 190 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 339 Abs. 1 LAG). Das hat zur Folge, daß sich die Prüfung der Erfolgsaussicht darauf zu beschränken hat, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, daß das Verwaltungsgericht durch Nichtanhörung des Hausarztes des Klägers seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Nach der Auffassung des Senats besteht diese Wahrscheinlichkeit nicht. Das Verwaltungsgericht hatte den Umfang seiner Beweisaufnahme - im Rahmen der sich aus dem zurückverweisenden Urteil vom 20. Januar 1965 ergebenden Bindung - nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. In der Handhabung dieses Ermessens war es - von der vorerwähnten Bindung abgesehen - nur insoweit beschränkt, als es sich einer Beweisaufnahme dann nicht entziehen konnte, wenn sich deren Notwendigkeit ihm in Anbetracht des gesamten Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. Entscheidungen vom 20. Februar 1962 - BVerwG VIII B 190.61 - [Die Öffentliche Verwaltung 1962 S. 555] - und vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 - [Die Öffentliche Verwaltung 1963 S. 886]; vgl. ferner Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Auflage 1965, § 132 RdNr. 19). Im vorliegenden Fall sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Verwaltungsgericht diese Grenze seines Ermessens außer acht gelassen hätte. Nachdem auch das Staatliche Gesundheitsamt Speyer, insoweit in Übereinstimmung mit zahlreichen bereits vorliegenden von der Berufsgenossenschaft und der Landesversicherungsanstalt eingeholten Gutachten, die Auffassung vertreten hatte, der Kläger sei am 31. August 1953 nicht erwerbsunfähig im Sinne von § 265 Abs. 1 LAG gewesen, braucht sich ihm die Notwendigkeit, auch noch den Hausarzt des Klägers zu hören, jedenfalls nicht aufzudrängen. Es besteht keine hinreichende Aussicht dafür, daß der Senat im Revisionsverfahren diese Beschränkung der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht als rechtsfehlerhaft beanstanden würde.
Das Armenrechtsgesuch des Klägers mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Dr. Müller
Clauß