Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.05.1960, Az.: BVerwG VI C 185.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.05.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 185.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.11.1956 - AZ: VI A 1680/55

Fundstellen

  • DÖD 1960, 195
  • DÖV 1961, 154 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 789 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Berufungsschrift einer Behörde genügt den Erfordernissen des § 83 Abs. 1 MRVO Nr. 165, wenn die Unterschrift durch einen handschriftlich unterzeichneten Vermerk beglaubigt ist.

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1956 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Der Kläger hat die Verfügung der Polizeibehörde in Düsseldorf vom 29. August 1951, durch die sein Beamtenverhältnis widerrufen worden ist, und den Beschwerdebescheid des Beklagten vom 25. Oktober 1951 mit der Klage angefochten. Die Klage hatte im ersten Rechtszug Erfolg.

2

Dem Beklagten wurde das Urteil des Landesverwaltungsgerichts, durch das der Klage stattgegeben war, am 3. November 1955 zugestellt. Am 3. Dezember 1955 ging ein vom 2. Dezember 1955 datierter Schriftsatz des Beklagten bei dem Landesverwaltungsgericht ein, der den Antrag enthielt, unter Urteilsänderung die Klage abzuweisen. Der in Maschinenschrift geschriebene Schriftsatz trug keine Unterschrift, sondern endete mit den Worten: "Im Auftrage". Die zwei beigefügten von einer Kanzleiangestellten des Beklagten durch ihre eigenhändige Unterschrift beglaubigten und mit einem Kanzleistempel versehenen Durchschriften des Schriftsatzes enden mit den Worten: "Im Auftrage gez. G.... Erst nach Ablauf der Berufungsfrist wurde die Unterschrift auf der Berufungsschrift von dem Sachbearbeiter G... des Beklagten eigenhändig nachgeholt.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung durch Urteil vom 23. November 1956 als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt: Die besondere Bedeutung der Berufungsschrift als eines sogenannten bestimmenden Schriftsatzes erfordere die eigenhändige Unterschrift der Partei oder ihres Bevollmächtigten. Auf bestimmende Schriftsätze sei auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der MRVO Nr. 165 der allgemein gültige Rechtssatz des Zivilprozeßrechts, daß bestimmende Schriftsätze eigenhändig unterschrieben sein müßten, anzuwenden, selbst wenn die ZPO auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht allgemein ergänzend anzuwenden sei. Der Schriftsatz des Beklagten vom 2. Dezember 1955 hätte deshalb spätestens zur Zeit des Ablaufs der Berufungsfrist die Unterschrift des für den Beklagten handelnden Sachbearbeiters tragen müssen.

4

Die Durchschriften hätten diese im vorliegenden Fall nicht ersetzen können, weil sie durch die Kanzleiangestellte, nicht durch den Sachbearbeiter selbst beglaubigt worden seien. Daß zur Unterzeichnung von Verwaltungsakten die in dieser Weise beglaubigte Unterschrift des Sachbearbeiters genüge, könne nicht zum Vergleich herangezogen werden, weil die Rechtsmittelschrift kein Verwaltungsakt sei. - Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne dem Beklagten nicht gewährt werden, weil nicht nur die beglaubigende Angestellte, sondern auch der Sachbearbeiter es an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen, so daß die Frist nicht ohne Verschulden des Beklagten versäumt worden sei.

5

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, das Bundesverwaltungsgericht hat sie auf Beschwerde durch Beschluß vom 28. Juni 1958 zugelassen; der Beschluß ist dem Beklagten am 23. Juli 1958 zugestellt. Der Beklagte hat am 21. August 1958 Revision eingelegt mit dem Antrage,

das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben,

6

und die Revision am 22. September 1958 begründet. Mit der Revision wird unrichtige Anwendung des § 83 Abs. 1 MRVO Nr. 165 sowie Verletzung des aus den §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1, 82, 84 Abs. 1 MRVO Nr. 165 herzuleitenden allgemeinen Grundsatzes über die richterliche Aufklärungspflicht und des § 36 MRVO Nr. 165 gerügt. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen: Die in § 83 Abs. 1 MRVO Nr. 165 vorgeschriebene Schriftform erfordere nicht notwendig, daß das Schriftstück eigenhändig unterschrieben sei. § 126 BGB gelte nicht für prozeßrechtliche Erklärungen. Das frühere Reichsgericht habe im Strafprozeß in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein Rechtsmittel auch ohne Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift wirksam eingelegt sei, wenn aus der Schrift selbst ohne Zuhilfenahme weiterer Beweismittel die Person des Erklärenden und sein Wille, das in Betracht kommende Rechtsmittel einzulegen, eindeutig hervorgehe (vgl. RGSt 62, 53;  63, 246;  67, 385;  69, 137). Dem sei der Bundesgerichtshof gefolgt, indem er die Berufungsschrift einer Staatsanwaltschaft, die nur in beglaubigter Abschrift eingereicht gewesen sei, als formgerechte Rechtsmittelschrift anerkannt habe (BGHSt 2, 77). Da der Verwaltungsprozeß seinem Wesen nach dem Strafprozeß näher als dem Zivilprozeß stehe, beständen keine Bedenken, diese Grundsätze auf den Verwaltungsprozeß anzuwenden. Eine Anlehnung an die Rechtsprechung zu dem anders gearteten Zivilprozeß, der im Gegensatz zum Verwaltungsprozeß den Anwaltszwang und den Grundsatz der Verhandlungsfreiheit habe, erscheine nicht zulässig. Zumindest sei eine allgemeine Anwendung von zivilprozessualen Rechtssätzen auf das Verwaltungsstreitverfahren in der ehemaligen britischen Zone nicht möglich, weil eine entsprechende Anwendung der Zivilprozeßordnung in der MRVO Nr. 165 immer ausdrücklich angeordnet sei. Zwar müsse der Wille einer bestimmten Person, ein Rechtsmittel einzulegen, feststellbar sein. Das sei aber nicht nur dann der Fall, wenn die Rechtsmittelschrift eigenhändig unterschrieben sei; die erforderliche Klarheit hinsichtlich der Person des Rechtsmittelführers und ihres auf Einlegung eines Rechtsmittels gerichteten Willens sei gewährleistet, wenn die maschinengeschriebene Unterschrift des verantwortlichen Beamten von einem Bediensteten der Kanzlei unter Hinzufügung eines Dienstsiegels beglaubigt werde. - Das Berufungsurteil leide aber auch an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil das Berufungsgericht es rechtsfehlerhaft unterlassen habe, auf die Behebung des etwaigen Formmangels hinzuwirken. Aus §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1, 82, 84 Abs. 1 MRVO Nr. 165 sei nach deren Sinn und Zweck der Schluß zu ziehen, daß das Gericht eine Klage oder eine Berufung nicht ohne weiteres wegen Formmängel als unzulässig abweisen oder verwerfen dürfe. Aus dem Wortlaut und dem Sinn der genannten Vorschriften ergebe sich vielmehr, daß Formmängel der Berufungsschrift auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist behoben werden könnten. Das Gericht hätte dem Beklagten daher eine Frist zur Behebung des angeblichen Mangels setzen müssen. Zumindest aber hätte das Berufungsgericht dem Beklagten Nachsicht gewähren müssen. Denn dieser habe in seinem Schriftsatz vom 25. September 1956 eingehend dargelegt, daß ihn an der Versäumung der Frist kein eigenes Verschulden treffe.

7

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten, indem er das angefochtene Urteil verteidigt hat.

Entscheidungsgründe

8

Die kraft Zulassung statthafte, auch form- und fristgerecht eingelegte Revision ist begründet, weil das Berufungsgericht die Vorschrift des § 83 Abs. 1 MRVO Nr. 165, der jetzt § 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO entspricht, wonach die Berufung schriftlich einzulegen ist, unrichtig angewendet hat.

9

Der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat für die die Form der Revision regelnde Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG entschieden, daß die Revisionsschrift und die Revisionsbegründungsschrift einer Behörde den Erfordernissen des § 57 BVerwGG genügen, wenn die Unterschrift nur durch einen handschriftlich unterzeichneten Vermerk beglaubigt ist. Der Große Senat hat zur Begründung ausgeführt, Schriftlichkeit bedeute nicht, daß die Revisionsschrift unter allen Umständen von dem handlungs- und zeichnungsberechtigten Bediensteten der Behörde eigenhändig unterzeichnet sein müsse. Die Vorschrift des § 28 BVerwGG, die für die Klageschrift die Unterschrift vorschreibe, gelte im Revisionsverfahren nicht. In dem Beschluß heißt es weiter:

"Hiernach weicht die Regelung des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht von der Regelung der Zivilprozeßordnung ab. Es fehlt eine dem § 130 Abs. 6 ZPO entsprechende Vorschrift; es fehlen demgemäß auch dem § 518 Abs. 4 ZPO und dem § 553 Abs. 2 ZPO entsprechende Vorschriften. Gerade aus diesen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof Gründe für das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift hergeleitet. Da das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht insofern von der Zivilprozeßordnung abweicht, lassen sich diese Gedanken auf das Verwaltungsstreitverfahren nicht übertragen. Ähnliches gilt für die Entscheidungen anderer oberer Bundesgerichte (BAG 1, 272; BSG 1, 243). Demgemäß hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluß BVerwGE 2, 190, da eine entsprechende ausdrückliche Vorschrift fehlt, das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift aus dem Bedürfnis der Rechtssicherheit hergeleitet. In der Tat verlangt die Rechtssicherheit, daß ein bestimmender Schriftsatz in einem Gerichtsverfahren, insbesondere auch die Revisionsschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, klar erkennen läßt, wer der Urheber ist. Das ist bei eigenhändiger Unterschrift der Fall. Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist bei eigenhändiger Unterschrift erfüllt (vgl. § 126 BGB); dies entspricht der Verkehrsauffassung und ist auch dem Rechtsunkundigen geläufig. Dem Bedürfnis der Rechtssicherheit kann jedoch auch auf andere Weise genügt werden. Begrifflich erfordert Schriftlichkeit jedenfalls bei Behörden nicht unter allen Umständen die eigenhändige Unterschrift. Auch schriftliche Erklärungen von Rechtserheblichkeit ohne Unterschrift können den Urheber mit hinreichender Bestimmtheit erkennen lassen (vgl. RGSt 62, 53;  67, 385; BGHSt 2, 77). Dies muß für Fälle der vorliegenden Art gelten. Der handschriftlich unterzeichnete Beglaubigungsvermerk, gleichviel, ob mit oder ohne Beifügung eines Dienstsiegels, ergibt eindeutig, daß die Revisionsschrift dem Willen des handlungs- und zeichnungsberechtigten Bediensteten der Behörde entspricht, der den in den Akten der Behörde zurückgebliebenen Entwurf unterzeichnet hat."

10

Dieser Auffassung ist auch für die Vorschrift des § 83 Abs. 1 MRVO Nr. 165, soweit sie die Schriftform der Berufungsschrift vorschreibt, zu folgen (so auch Urteil des V. Senats vom 24. April 1960 - BVerwG V C 158.58 -, DVBl. 1960 S. 284; vgl. für die gleichlautende Vorschrift des § 103 Abs. 1 Satz 1 südd. VGG das Urteil des Senats vom 8. April 1960 - BVerwG VI C 159.58 -).

11

Nun weist zwar die Revision mit Recht darauf hin, daß die an sich für das Gericht bestimmte Erstschrift der Berufungsschrift innerhalb der Berufungsfrist überhaupt nicht, auch nicht in der Form des Beglaubigungsvermerks unterschrieben eingereicht worden war. Dies schadet jedoch nicht, weil der Beklagte zugleich mit der Erstschrift eine zu den Gerichtsakten genommene Zweitschrift eingereicht hat, die mit einem der Schriftform im Sinne des § 83 Abs. 1 MRVO Nr. 165 genügenden handschriftlich unterzeichneten Beglaubigungsvermerk versehen und daher die Erstschrift zu ersetzen geeignet war (vgl. Pr. OVGE 45, 85; RGZ 119, 62; RG in JW 34, 420 und in JW 38, 2237; BGH, Beschluß vom 5. März 1954 - VI ZB 21.53 - in Lindenmaier-Möhring, § 519 ZPO Nr. 14).

12

Da das Berufungsgericht somit rechtsirrtümlich die Berufung als unzulässig verworfen hat, mußte das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, ohne daß es auf die weiteren Revisionsrügen ankam. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses zur Sache selbst entscheiden kann. Das Revisionsgericht konnte das nicht, weil tatsächliche Feststellungen für eine Sachentscheidung im Berufungsurteil nicht getroffen sind (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Kellner
Dr. Otto
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert