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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.1954, Az.: VI ZB 21/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.03.1954
Aktenzeichen
VI ZB 21/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 12955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Neustadt (Weinstr.) - 16.11.1953
Landgerichts in Zweibrücken - 24.04.1953

Fundstelle

  • ZZP 1954, 312-315

Prozessführer

1) der Firma R., Zigarettenfabriken GmbH in H.-W., gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Hermann F. R., H., Philipp F. R., H., Dipl. Ingenieur H. M., H., Friedrich G. Schl., H., Fritz K. Sc., H., Herbert G., M.,

2) des Georg S., L., O.strasse ...,

Prozessgegner

Gustav Sch., P., J.str. ...,

Sonstige Beteiligte

Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Regierungspräsidenten in N.

Amtlicher Leitsatz

Die Einreichung einer von dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers handschriftlich vollzogenen beglaubigten Abschrift der Berufungsbegründung ersetzt die Urschrift auch dann, wenn die dem Gericht eingereichte beglaubigte Abschrift entsprechend dem Willen des Prozessbevollmächtigten später als Belegexemplar für seine Handakten wieder an ihn zurückgegeben worden ist.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstrasse vom 16. November 1953 aufgehoben.

Das Berufungsgericht wird angewiesen, von den in diesem Beschluss gegen die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Zweibrücken vom 24. April 1953 geäusserten Bedenken Abstand zu nehmen.

Die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde bleibt dem Berufungsgericht überlassen.

Gründe:

1

In der vorliegenden Sache lief die Frist für die Begründung der von den Beklagten eingelegten Berufung am 26. Oktober 1953 ab. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten war durch besondere Umstände verhindert, die Berufungsbegründung so rechtzeitig fertigzustellen, dass sie an diesem Tage noch während der Geschäftsstunden beim Oberlandesgericht eingereicht werden konnte. Auf die Bitte des Prozessbevollmächtigten der Beklagten erklärte sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts bereit, die Berufungsbegründung nach Dienstschluss in seiner Wohnung entgegenzunehmen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten übergab gegen 23 Uhr vier Stücke der inzwischen fertiggestellten Berufungsbegründung dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in seiner Wohnung. Hiervon war ein Stück als Urschrift für die Gerichtsakten bestimmt, zwei Stücke sollten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers weitergeleitet werden, während das vierte Stück als Belegexemplar für die Handakten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach Beifügung des Eingangsstempels an diesen wieder ausgehändigt werden sollte. Demgemäss hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts dieses vierte Stück am 27. Oktober 1953 gegen 8 Uhr morgens in das Fach des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gelegt. Noch am selben Tage stellte sich heraus, dass die Urschrift und die für den Prozessbevollmächtigten des Klägers bestimmten Stücke der Berufungsbegründung von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht unterschrieben waren. Hierauf wurde der Prozessbevollmächtigte der Beklagten von dem Vorsitzenden des zuständigen Zivilsenats des Berufungsgerichts alsbald hingewiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat darauf noch am selben Tage das zu seinen Handakten genommene Belegexemplar wieder beim Oberlandesgericht eingereicht. Dieses Stück enthält einen Beglaubigungsvermerk mit seiner eigenhändigen Unterschrift. In seiner Eingabe vom 9. November 1953, die am selben Tage beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten versichert, dass das Belegexemplar von ihm am 26. Oktober 1953 vor der Übergabe an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben gewesen sei. Mit Rücksicht hierauf hat er die Ansicht vertreten, dass die Frist zur Berufungsbegründung gewahrt worden sei. Hilfsweise hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten.

2

Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt.

3

Die gegen diesen Beschluss von den Beklagten eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet.

4

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufungsbegründungsfrist von den Beklagten nicht versäumt worden. Nach der auch von dem Berufungsgericht erwähnten neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 119, 62 [63]; JW 1934, 420 Nr. 16; JW 1938, 2237 Nr. 48), der der beschliessende Senat beitritt, ersetzt die beglaubigte Abschrift einer Berufungsbegründungsschrift die Urschrift, wenn der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges handschriftlich vollzogen ist. Das Berufungsgericht folgt in der angefochtenen Entscheidung zwar ebenfalls dieser Rechtsprechung, es ist jedoch der Ansicht, der Mangel der Unterschrift auf der Urschrift werde nur dann wirksam behoben, wenn das mit dem Beglaubigungsvermerk versehene und unterschriebene Schriftstück mit der Urschrift beim Gericht tatsächlich "eingereicht" worden sei, somit dieses Schriftstück zu den Gerichtsakten, wenn auch nur vorübergehend gelangt sei, wie es bei der Einreichung der für den Prozessgegner bestimmten Abschriften der Fall sei. Nur dann wäre nämlich das Gericht wirklich in die Lage versetzt, festzustellen, ob das Schriftstück auch handschriftlich von dem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden sei. Hier habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nur die Absicht gehabt, die Urschrift den Berufungsbegründung mit den für den Gegner bestimmten zwei Abschriften bei dem Gericht einzureichen. Der Urkundsbeamte sei auch nur bereit gewesen, diese für das Gericht bestimmten Schriftstücke in Empfang zu nehmen, nicht aber auch das von vornherein für die Handakten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorgesehene Belegexemplar. Dieses Stück sei nicht Bestandteil der Gerichtsakten geworden, wenn es auch vorübergehend in den Händen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geblieben sei. Das Gericht habe somit in Wirklichkeit dieses angeblich unterschriftlich vollzogene, für die Handakten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bestimmte Schriftstück nicht erhalten. Es habe daher keine Möglichkeit gehabt, sich davon zu überzeugen, ob tatsächlich die Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk handschriftlich vollzogen gewesen sei. Eine solche Prüfung habe bei dem in Frage stehenden Exemplar nicht einmal von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen zu werden brauchen.

5

Diesen Erwägungen des Berufungsgerichts vermag der beschliessende Senat nicht beizutreten. In den angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts ist lediglich darauf abgestellt worden, ob die beglaubigte Abschrift der Begründungsschrift bei dem Berufungsgericht eingereicht worden ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann aber hier kein Zweifel daran obwalten, dass auch das vierte Stück der Berufungsbegründung "eingereicht" worden ist, wenngleich es bestimmungsgemäss nicht zu den Gerichtsakten genommen sondern wieder an den Einreichenden zurückgegeben werden sollte. "Eingereicht" ist ein Schriftstück nämlich schon dann, wenn es amtlich in die Hände eines zur Entgegennahme wie zur Beurkundung des Zeitpunktes des Eingangs zuständigen Beamten oder Angestellten der Geschäftsstelle gekommen ist (RGZ 145, 233 [236]). Das war hier der Fall. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, es komme darauf an, ob das eingereichte Schriftstück zu den Gerichtsakten gelangt und Bestandteil der Gerichtsakten geworden ist, kann nicht gefolgt werden. Die zur Zustellung an den Gegner bestimmten Abschriften der Berufungsbegründung werden ebenfalls nicht Bestandteil der Gerichtsakten, sie gelangen vielfach auch gar nicht zu den Gerichtsakten, sondern werden, ohne zu den Akten genommen zu werden, an den Prozessbevollmächtigten der Gegenpartei weitergeleitet. Trotzdem hat die Rechtsprechung es bei fehlen der Unterschrift in dem Gerichtsexemplar als genügend angesehen, wenn der Beglaubigungsvermerk unter einer der für den Gegner bestimmten Abschriften der Berufungsbegründung unterschrieben war. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat das Gericht auch dann, wenn die für den Gegner bestimmten Abschriften der Berufungsbegründung unterschrieben sind, im Regelfalle keine Möglichkeit, sich davon zu überzeugen, ob die Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk bei der Einreichung vollzogen gewesen ist, denn die für den Gegner bestimmten Abschriften sind alsbald nach der Einreichung von der Geschäftsstelle diesem zuzustellen (vgl. Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. § 519 a Anm. II), ohne dass sie vorher dem Richter vorgelegt zu werden pflegen. Will also das Gericht diese Prüfung vornehmen, so bleibt ihm nur die Möglichkeit, die an den Gegner des Berufungsklägers zugestellten Abschriften von diesem wieder zurückzufordern. Bei dieser Sachlage ist aber kein innerer Grund ersichtlich, die Fälle, in denen der Beglaubigungsvermerk unter den für den Gegner bestimmten Abschriften unterschriftlich vollzogen war, gegenüber denen unterschiedlich zu behandeln, wo das eingereichte für die Handakten des Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers bestimmte Belegexemplar die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten trug. Auch in diesem hier gegebenen Fall hat das Berufungsgericht die Möglichkeit, die Abschrift von dem Prozessbevollmächtigten wieder einzufordern, um festzustellen, ob das Schriftstück mit einer handschriftlichen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten vollzogen war. Bestehen Zweifel in der Richtung, ob die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten bereits zur Zeit der ersten Einreichung vorhanden war und nicht erst nachträglich hinzugefügt worden ist, so hat nach allgemeinen Grundsätzen die Partei, zu deren Gunsten dieser Umstand sich auswirkt, mithin der Berufungskläger, den Beweis für diese Tatsache zu erbringen. In dieser Richtung können indes hier Zweifel nicht obwalten. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat ausdrücklich unter eingehender Darlegung aller Umstände versichert, dass er die in Frage stehende Unterschrift bereits vor Übergabe des Schriftstücks an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geleistet gehabt habe. Es besteht kein Anlass, dieser Angabe zu misstrauen. Bei diesem Sachverhalt erachtet der Senat als festgestellt, dass der Beglaubigungsvermerk unter dem am 26. Oktober 1953 dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übergebenen Belegexemplar bereits zu dieser Zeit von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten handschriftlich unterschrieben war. Damit steht fest, dass die Berufung in der gesetzlichen Form und Frist begründet worden ist, so dass sich die Zulässigkeit der Berufung mit den von dem Berufungsgericht angeführten Gründen nicht verneinen lässt.

6

Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und das Berufungsgericht anzuweisen, von den in diesem Beschluss gegen die Zulässigkeit der Berufung geäusserten Bedenken abzusehen.

7

Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde ist zweckmässigerweise dem Berufungsgericht vorbehalten worden.

Meiß Dr. Gelhaar Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Bode