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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.04.1960, Az.: BVerwG VI C 159.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.04.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 159.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 28.05.1958 - AZ: OS I 166/56

In der Verwaltungssache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1960 in Neustadt (Weinstraße)
durch
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Anfechtungsklägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 1958 wird zurückgewiesen.

Der Anfechtungskläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der im Jahre 1907 geborene Anfechtungskläger (Kläger) trat, nachdem er das Schreinerhandwerk erlernt hatte und dann lange Zeit arbeitslos gewesen war, im Juni 1933 als Schreiner in den Dienst der Deutschen Reichsbahn. Nach seiner Zulassung zur Werkführerlaufbahn bestand er im Januar 1938 die Vorprüfung und legte im Februar 1939 (im Urteil des Berufungsgerichts irrtümlich: 1938) die Werkführerprüfung mit der Note "genügend" ab. Am 1. Juni 1939 wurde er zum Werkführer und Beamten auf Lebenszeit ernannt, am 14. November 1941 wurde er zum Werkmeister, mit Wirkung vom 1. Oktober 1944 zum Oberwerkmeister befördert. Seit seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im Sommer 1945 wurde der Kläger nicht mehr im Eisenbahndienst beschäftigt.

2

Der Kläger gehörte seit 1925 der SA, seit 1927 der NSDAP an und war Träger des Goldenen Ehrenzeichens dieser Partei. Bei der SA hatte er zuletzt die Stellung eines Obertruppführers inne. Die Spruchkammer Mainz stufte ihn mit Bescheid vom 6. September 1949 in die Gruppe der Mitläufer ein.

3

Am 4. Juli 1950 versetzte die Eisenbahndirektion Mains den Kläger zunächst als Werkführer in den Wartestand und zahlte ihm ein entsprechendes Wartegeld. Diese Zahlungen wurden mit Ablauf des Monats August 1951 eingestellt.

4

Mit Bescheid vom 29. Juni 1954 entschied der Vorstand der Anfechtungsgegnerin (Beklagten) auf Grund des § 7 des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes - G 131 -, daß die Ernennungen des Klägers zum Werkführer, Werkmeister, Oberwerkmeister und zum Beamten auf Lebenszeit unberücksichtigt bleiben.

5

Der nach erfolglosem Vorverfahren vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage gab das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges statt. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein. Die Berufungsschrift trägt in Maschinenschrift die Unterschrift: "gez. Et." und ferner einen mit den Dienstsiegel der Bundesbahndirektion Frankfurt, der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, versehenen, von einem Bundesbahnoberinspektor eigenhändig unterzeichneten Beglaubigungsvermerk. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof not auf die Berufung das Urteil des ersten Rechtszuges auf und wies die Klage ab. Zur Begründung des Urteils vom 28. Mai 1958 ist im wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Beklagten sei formgerecht eingelegt. Die Berufungsschrift sei zwar nicht von dem zuständigen Sachbearbeiter eigenhändig unterschrieben. Doch genüge die mit dem ordnungsmäßigen behördlichen Beglaubigungsvermerk versehene Berufungsschrift der in § 103 VGG vorgeschriebenen Schriftform.

6

Auf den Kläger sei § 7 G 131 gemäß § 62 dieses Gesetzes anwendbar. Auch stehe der Spruchkammerbescheid vom 6. September 1949 einer Entscheidung nach § 7 nicht entgegen. Mit Recht habe die Beklagte die politische Alternative des § 7 auf den Kläger angewendet. Bei der Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung der Beklagten sei zwar von der letzten Rechtsstellung des Klägers am 8. Mai 1945 (Oberwerkmeister) auszugehen und diese auf ihre Fehlerhaftigkeit im Sinne des § 7 a.a.O. zu prüfen. Zur Ermittlung der Motive der Beförderung zum Oberwerkmeister sei es jedoch geboten, Rückschau auf die gesamte Laufbahn des Klägers zu halten. Dabei sei nicht nur auf die einzelnen, hier in Rede stehenden Ernennungen und Beförderungen selbst abzustellen, sondern auch auf die zur ersten Ernennung führenden Vorgänge zurückzugreifen. Dazu gehöre die Zulassung zur Laufbahn, hier zur Laufbahn der Werkführer und Werkmeister. Beide Vorgänge, Zulassung und Ernennung, ständen in engstem Zusammenhang und könnten nicht voneinander getrennt werden. Werde ein Anwärter aus politischen Gründen zur Laufbahn zugelassen, so sei dadurch in aller Regel auch seine Ernennung zum Beamten politisch motiviert. Die Zulassung des Klägers zur Verkführerlaufbahn sei eine sachlich nicht gerechtfertigte, sondern ausschließlich politische Bevorzugung gegenüber anderen Laufbahnbewerbern gewesen, denn im Jahre 1938 habe der Kläger als Angehöriger des Geburtsjahrganges 1907 die für die Laufbahnzulassung erforderliche Höchstaltersgrenze von 30 Jahren überschritten gehabt. Nur für die "anerkannten Kämpfer für die nationale Erhebung" habe die Höchstaltersgrenze nicht gegolten (Ziff. 7 der ABl.Verfg. 370/38 der Reichsbahndirektion - RBD - Stuttgart in Verbindung mit dem Erlaß des Reichs- und Preußischen Verkehrsministers vom 2. September 1937 - 54.505 Pol/123 - betr. Förderung alter Nationalsozialisten). Wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze hätte der Kläger als politisch nicht geförderter, gleichaltriger Normalbewerber im Jahre 1938 niemals zur Werkführerlaufbahn zugelassen werden können. Sei somit der Beginn der Laufbahn des Klägers ausschließlich oder zumindest überwiegend von politischen Beweggründen bestimmt gewesen, so spreche die Lebenserfahrung dafür, daß der weitere Aufstieg von politischen Motiven maßgeblich beeinflußt worden sei. Dies treffe zunächst auf die kurz nach Bestehen der Werkführerprüfung erfolgte Ernennung zum Werkführer zu. Daran werde auch nichts durch die abgelegte Werkführerprüfung geändert; denn der bei der Zulassung aus politischen Gründen geförderte Kläger könne trotz der abgelegten Prüfung keinesfalls besser gestellt werden als ein Regelbewerber, der mangels Zulassung zur Werkführerlaufbahn die Prüfung im Jahre 1939 nicht hätte ablegen können. Daher könnte diese den Unrechtsgehalt der Laufbahnzulassung nicht heilen. Auch die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, die zusammen mit der Ernennung zum Werkführer ausgesprochen worden sei, sei eine eindeutig politisch bedingte Maßnahme gewesen. Dieser Ernennung hätte eine Bewährungsfrist von fünf Jahren seit der erstmaligen Ernennung zum Beamten vorausgehen müssen. Davon habe man beim Kläger Abstand genommen. Dies sei wiederum lediglich auf seine Eigenschaft als "alter Nationalsozialist" zurückzuführen; als solcher habe er nach dem gemeinsamen Runderlaß des Reichsministers der Finanzen und des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 7. Juli 1937 (RBesBl. S. 251) als Beamter auf Lebenszeit angestellt worden können, ohne die üblichen Bewährungszeiten zurückgelegt zu haben.

7

Die Beförderung des Klägers zum Werkmeister sei ebenfalls wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt; sie könne nicht losgelöst von der gesamten Laufbahn gewertet werden. Es spreche vielmehr die Vermutung dafür, daß die anfänglich ausschlaggebenden politischen Motive auch bei dieser Beförderung wirksam geblieben seien. Es komme hinzu, daß zwischen der Ernennung zum Werkführer (Eingangsstelle der Laufbahn) und Werkmeister (Beförderungsstelle) insofern ein besonders enger Zusammenhang bestehe, als die erste Ernennung die zweite üblicherweise zur Folge gehabt habe. In die Beförderungsstelle hatten die Werkfuhrer ohne Ablegung einer besonderen Prüfung gelangen können. Deshalb werde auch die Laufbahn ausdrücklich "Laufbahn der Werkfuhrer und Werkmeister" genannt. Das spreche dafür, daß bereits bei der Zulassung die Absicht bestanden habe, den Kläger bis zur Beförderung zum Werkmeister politisch zu fördern.

8

Ferner habe die Beförderung zum Oberwerkmeister wegen der engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus unberücksichtigt zu bleiben. Hierfür spreche zunächst angesichts seiner bisherigen politischen Förderung eine tatsächliche Vermutung. Diese Vermutung werde durch die zu der Beförderung zum Oberwerkmeister führenden Vorgänge bestätigt. So sei von den Beförderungsgrundsätzen, die der Reichsverkehrsminister im Erlaß vom 23. Juli 1941 - 58.507 Pol 9/219 - aufgestellt habe, in mehrfacher Hinsicht abgewichen worden. Hiernach habe der Beamte sich auf einem besonders schwierigen oder verantwortungsvollen Posten bereits einige Jahre bewährt und im allgemeinen das 45. Lebensjahr vollendet haben müssen. All dies treffe auf den Kläger nicht zu; weder habe er im Zeitpunkt seiner Beförderung zum Oberwerkmeister das vorgeschriebene Mindestalter erreicht noch einen genehmigten Dienstposten eines Oberwerkmeisters innegehabt. Auch habe, wie sich aus der Personalakte des Klägers eindeutig ergebe, beim Reichsbahnausbesserungswerk Kaiserslautern, der Beschäftigungsdienststelle des Klägers, kein Bedürfnis für die Einrichtung eines Oberwerkmeisterdienstpostens bestanden. Ferner trage die Beforderungsverfügung den Vermerk "alter Nationalsozialist". Aus alledem ergebe sich, daß der Kläger, wenn nicht ausschließlich, so doch zumindest überwiegend aus politischen Gründen zum Oberwerkmeister befördert worden sei.

9

Schließlich sei die von der Beklagten vorgenommene zeitliche Verschiebung der Laufbahn des Klägers nicht zu beanstanden. Daß der Kläger auf Grund des Erlasses des Reichsverkehrsninisters vom 28. Mai 1940 - 54.505 Pol (A) 159 - im Wege der Nachlese bereits im Jahre 1940 hätte zur Werkführerlaufbahn zugelassen werden können, könne nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Denn Voraussetzung für die Zulassung im Wege der Nachlese auf Grund dieses Erlasses sei der Nachweis "einer Reihe von. Jahren mit gutem Erfolg" im Beamtendienst gewesen. Im Jahre 1940 habe der Kläger jedoch diese Voraussetzung noch nicht erfüllt. Das ergebe sich aus einem Bericht seiner Beschäftigungsdienststelle vom 7. Februar 1940, wonach der Kläger bis zu seiner Anstellung am 1. Juni 1939 noch keinen Beamtendienst geleistet habe. Somit hätte der Kläger ohne politische Bevorzugung erst im Jahre 1942 im Wege der Nachlese zur Beamtenlaufbahn zugelassen werden können. Ein Blick auf die Vergleichsbeamten Sch., R. und H. die alle drei der gleichen Direktion wie der Kläger angehört hätten, mache deutlich, daß der Kläger bis zum 8. Mai 1945 nicht mehr Werkführer geworden wäre. Die drei Vergleichsbeamten seien zwar 1945 im Wege der Nachlese zugelassen, jedoch erst nach 1945 Werkführer geworden. Auf die Vergleichsbeamten Roesch und Müller könne sich der Kläger nicht berufen. Diese seien 1940 im Wege der Nachlese zur Werkführerlaufbahn zugelassen worden, da sie die damals für die Zulassung zur Werkführerlaufbahn aufgestellten Voraussetzungen erfüllt hätten. Im übrigen hätten beide der Reichsbahndirektion Mainz angehört, wogegen der Kläger der Reichsbahndirektion Stuttgart unterstanden habe. Mit Rücksicht auf die gerichtsbekannte unterschiedliche Personallage in den einzelnen Direktionsbezirken könnten Vergleichsbeamte aus anderen Bezirken nicht herangezogen werden. Schließlich gehe der Hinweis auf den Vorgleichsbeamten R. fehl. Auch R. sei "alter Kämpfer" gewesen; seine Ernennung zum Werkmeister und zum Beamten auf Lebenszeit seien vom Bundesverkehrsminister mit Erlaß vom 10. Juni 1952 aberkannt worden; lediglich im Wege der seitlichen Verschiebung habe man unter Berücksichtigung der Beförderüngsverhältnisse bei der Reichsbahndirektion Mainz ihm die Rechtsstellung eines Werkführers zuerkannt. Daß der Vorstand der Beklagten zwei Jahre später bei der Beurteilung der zeitlichen Verschiebung von der Entscheidung des Bundesverkehrsministers im Falle R. abgerückt und beim Kläger nur von Vergleichsbeamten des gleichen Bezirks ausgegangen sei, könne aus dem genannten Grund nicht beanstandet werden.

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Gegen dieses am 14. Juni 1958 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Juli 1958 die zugelassene Revision eingelegt und sinngemäß beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt d.M. vom 24. Mai 1956 zurückzuweisen,

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hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

12

Die Revision ist am 6. August 1958 begründet worden. Zur Begründung ist im wesentlichen vorgetragen: Das Vorfahren in der Berufungsinstanz leide an einem wesentlichen Mangel, weil der Verwaltungsgerichtshof die Berufung nicht verworfen habe, obwohl sie nicht ordnungsgemäß eingelegt worden sei. Die Berufungsschrift hätte in Urschrift dem Gericht eingereicht werden und die eigenhändige Unterschrift des zuständigen Dezernenten aufweisen müssen.

13

Ferner sei § 7 G 131 unrichtig angewendet. Das Berufungsgericht habe den Begriff der "engen Verbindung zum Nationalsozialismus" verkannt. Der Kläger habe trotz seiner frühen Zugehörigkeit zur SA und NSDAP tatsächlich keine enge Bindung zum Nationalsozialismus gehabt; dies ergebe sich u.a. daraus, daß er keine politischen Ämter bekleidet habe sowie aus der milden Spruchkammerentscheidung. Auch verstoße die Entscheidung der Beklagten gegen Art. 3 GG, da seit dem Zusammenbruch auch Träger des Goldenen Ehrenzeichens der NSDAP wieder in den Bundesdienst eingestellt worden seien, nur gegen den Kläger aber eine Entscheidung nach § 7 G 131 mit dem völligen Verlust seiner Beamtenrechte getroffen worden sei. Ferner werde das angefochtene Urteil den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Der Kläger sei ohne parteipolitische Bevorzugung zur Werkführerlaufbahn zugelassen worden. Da er überdies die vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt habe, entfalle die Annahme einer politisch bevorzugten Ernennung zum Werkführer und zum Beamten auf Lebenszeit. Insbesondere könne ihm nicht entgegengehalten werden, er habe bei seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis die Altersgrenze von 30 Jahren überschritten; denn in den Jahren nach 1938 seien zahlreiche ältere Bedienstete in das Beamtenverhältnis übergeführt worden. Auch habe das Berufungsgericht dem Umstand, daß der Kläger seit März 1941 bis Kriegsende zur Wehrmacht eingezogen gewesen sei, aus schließlich im Eisenbahntransportwesen Dienst getan und dort Funktionen eines Werk- und eines Oberwerkmeisters ausgeübt habe, nicht gebührend Rechnung getragen. Eine dahingehende Sachaufklärung hätte die streitigen Beförderungen zum Werk- und Oberwerkmeister angesichts der guten Qualifikation des Klägers als sachgerechte beamtenrechtliche Maßnahme dargetan. Schließlich gingen die Hinweise auf die einzelnen Vergleichsbeamten fehl; gerade die Vergleichsfälle machten deutlich, daß die Beklagte ohne sachlichen Grund unterschiedlich verfahren sei.

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Die Beklagte hat mit dem Antrag,

die Revision zurückzuweisen,

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das angefochtene Urteil verteidigt.

16

Der Oberbundesanwalt hat sich wegen der Frage, ob die Berufungsschrift der vorgeschriebenen Form genügt, am Verfahren beteiligt.

Entscheidungsgründe

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Die kraft Zulassung statthafte, auch form- und fristgerecht eingelegte Revision ist nicht begründet.

18

Die Rüge, die Berufungsschrift sei nicht von dem vertretungsberechtigten Beamten eigenhändig unterschrieben und genüge deshalb nicht der Form des § 103 VGG, ist unbegründet. Der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat im Beschluß vom 15. Juni 1959 - Gr.Sen. 1.58 - (DVBl. 1960 S. 245 = DÖV 1960 S. 190) für die die Form der Revision regelnde Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG entschieden, daß die Revisionsschrift und die Revisionsbegründungsschrift einer Behörde den Erfordernissen des § 57 BVerwGG genügen, wenn die Unterschrift nur durch einen handschriftlich unterzeichneten Vermerk beglaubigt ist. Der Große Senat hat zur Begründung ausgeführt, Handschriftlichkeit bedeute nicht, daß die Revisionsschrift unter allen Umständen von dem handlungs- und zeichnungsberechtigten Bediensteten der Behörde eigenhändig unterzeichnet sein müsse. Die Vorschrift des § 28 BVerwGG, die für die Klageschrift die Unterschrift vorschreibe, gelte im Revisionsverfahren nicht. In dem Beschluß heißt es weiter:

"Hiernach weicht die Regelung des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht von der Regelung der Zivilprozeßordnung ab. Es fehlt eine dem § 130 Abs. 6 ZPO entsprechende Vorschrift, es fehlen demgemäß auch dem § 518 Abs. 4 ZPO und dem § 553 Abs. 2 ZPO entsprechende Vorschriften. Gerade aus diesen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof Gründe für das Erfordernis der eigenhändigen Unteschrift hergeleitet. Da das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht insofern von der Zivilprozeßordnung abweicht, lassen sich diese Gedanken auf das Verwaltungsstreitverfahren nicht übertragen. Ähnliches gilt für die Entscheidungen anderer oberer Bundesgerichte (BAG 1, 272, BSG 1, 243). Demgemäß hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluß BVerwGE 2, 190, da eine entsprechende ausdrückliche Vorschrift fehlt, das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift aus dem Bedürfnis der Rechtssicherheit hergeleitet. In der Tat verlangt die Rechtssicherheit, daß ein bestimmender Schriftsatz in einem Gerichtsverfahren, insbesondere auch die Revisionsschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, klar erkennen läßt, wer der Urheber ist. Das ist bei eigenhändiger Unterschrift der Fall. Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist bei eigenhändiger Unterschrift erfüllt (vgl. § 126 BGB); dies entspricht der Verkehrsauffassung und ist auch dem Rechtsunkundigen geläufig. Dem Bedürfnis der Rechtssicherheit kann jedoch auch auf andere Weise genügt werden. Begrifflich erfordert Schriftlichkeit jedenfalls bei Behörden nicht unter allen Umständen die eigenhändige Unterschrift. Auch schriftliche Erklärungen von Rechtserheblichkeit ohne Unterschrift können den Urheber mit hinreichender Bestimmtheit erkennen lassen (vgl. RGSt 62, 53;  67, 385; BGHSt 2, 77). Dies muß für Fälle der vorliegenden Art gelten. Der handschriftlich unterzeichnete Beglaubigungsvermerk, gleichviel, ob mit oder ohne Beifügung eines Dienstsiegels, ergibt eindeutig, daß die Revisionsschrift dem Willen des handlungs- und zeichnungsberechtigten Bediensteten der Behörde entspricht, der den in den Akten der Behörde zurückgebliebenen Entwurf unterzeichnet hat."

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Dieser Auffassung ist auch für die Vorschrift des § 103 Abs. 1 VGG, soweit sie die Schriftform der Berufungsschrift vorschreibt, zu folgen (vgl. auch Urteil des V. Senatsvom 24. Februar 1960 - BVerwG V C 158.58 - DVBl. 1960 S. 284 - für die Berufungsschrift im Geltungsbereich der MRVO Nr. 165).

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Das Berufungsgericht ist ferner ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß auf den Kläger gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 die Vorschrift des § 7 a.a.O. Anwendung findet und daß diese Bestimmung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, insbesondere daß in der Nichtberücksichtigung rechts- oder sachwidrig erlangter Rechtsstellungen und Rechte nach § 7 G 131 keine nach Art. 139 GG unzulässige erneute Entnazifizierung zu erblicken ist (vgl. BVerwGE 2, 10 [14] und ständige Rechtsprechung). Demnach steht der im politischen Bereinigungsverfahren ergangene Spruchkammerbescheid vom 6. September 1949 einer Entscheidung nach § 7 G 131 nicht entgegen (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1959 - BVerwG VI C 249.57 - mit weiteren Nachweisen).

21

Auch in der Anwendung des § 7 G 131 läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 [18, 19]; 3, 10 [113, 114]; 5, 275 [277]) erkannt, daß zunächst zu prüfen ist, ob die letzte Rechtsstellung des Klägers am 8. Mai 1945 (Oberwerkmeister) unberücksichtigt zu bleiben hat. Es schadet nicht, daß das Berufungsgericht bei seiner Prüfung der Laufbahn des Klägers seitlich gefolgt ist; rechtsfehlerhaft wäre es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn der Verwaltungsgerichtshof nicht die letzte Rechtsstellung des Klägers gesondert darauf geprüft hätte, ob sie im Sinne der zweiten Alternative des § 7 G 131 fehlerhaft ist. Das Berufungsgericht hat sich auch von der zutreffenden Erwägung leiten lassen, daß es für die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 G 131 allein auf die Beweggründe der Ernennungsbehörde und nicht auf die tatsächlichen Beziehungen des Klägers zum Nationalsozialismus ankommt (BVerwGE 3, 110); von der seither ständigen Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlaß (vgl. neuerdings BVerwGE 8, 296). Entgegen der Auffassung der Revision ist es daher ohne Bedeutung, in welchem Umfang sich der Kläger tatsächlich für die SA betätigt und welche innere Einstellung er zur NSDAP gehabt hat.

22

Es ist somit nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Beweggründe der Ernennungsbehörde für die Beförderung des Klägers zum Oberwerkmeister rückschauend auf die Ernennung zum Werkführer und die Beförderung zum Werkmeister eingegangen ist und hierbei nicht nur diese Ernennungsvorgänge selbst, sondern auch die dienstrechtliche Maßnahme, die zu diesen Ernennungen geführt hat, nämlich die Zulassung des Klägers zur Werkführer- und Werkmeisterlaufbahn, in die Erörterung einbezogen hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Laufbahnzulassung im Jahre 1938 und die Ernennung zum Werkführer im Jahre 1939 als ein einheitlicher Vorgang zu werten sind. Denn jedenfalls steht es mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Einklang (vgl.Urteile vom 7. Mai 1958 - BVerwG VI C 317.56 - undvom 28. Oktober 1959 - BVerwG VI C 137.57 -), daß das Berufungsgericht die Ernennungsmotive unter Heranziehung der Umstände der Zulassung zur Laufbahn gewürdigt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat anhand der Personalakte des Klägers festgestellt, daß die Zulassung des Klägers zur Werkführer- und Werkmeisterlaufbahn eindeutig politisch motiviert gewesen ist. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung hat das Gericht hieraus gefolgert, daß die für die Zulassung zur Werkführer- und Werkmeisterlaufbahn maßgebend politischen Motive sich auch auf die folgenden Ernennungen zum Werkführer (1. Juni 1939) und zum Werkmeister (14. November 1941) ausgewirkt haben und daß daher sowohl bei der Ernennung zum Werkführer als auch bei der Beförderung zum Werkmeister die Ernennungsbehörde sich zumindest überwiegend von politischen Gesichtspunkten hat leiten lassen.

23

Gegen diese Folgerung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision zu Unrecht. Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht es einem allgemeinen Erfahrungssatz, daß der im Berufungsurteil erwähnte Förderungserlaß vom 2. September 1937 gerade den "bewährten Kämpfern für die nationale Erhebung" sachlich nicht berechtigte Vergünstigungen bot. Seine Anwendung rechtfertigt daher die Feststellung des Berufungsgerichts, daß bei der Zulassung des Klägers zur Laufbahn der Werkführer und Werkmeister die politischen Gesichtspunkte den Ausschlag gegeben haben (vgl. Urteile des II. Senats vom 7. September 1956 [DVBl. 1956 S. 835] und vom 19. Oktober 1956 [DVBl. 1957 S. 130];Urteil des erkennenden Senats vom 24. April 1959 - BVerwG VI C 391.56 - mit weiteren Nachweisen). Auf Grund dieser rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellung hat der Verwaltungsgerichtshof die in der allgemeinen Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung gelten lassen, daß die anfänglich, bei der Zulassung zur Laufbahn, ausschlaggebenden politischen Motive sich auf die späteren Ernennungen ausgewirkt haben. Die Vermutung, daß überwiegend politische Beweggründe fortgewirkt haben (BVerwGE 3, 110 [113]), trifft auch dann zu, wenn die streitige Ernennung oder Beförderung auf einer anderen, aus überwiegend politischen Beweggründen vorgenommenen dienstrechtlichen Maßnahme fußte, wie im vorliegenden Fall die Ernennungen des Klägers zum Werkführer und Werkmeister auf seiner Zulassung zu dieser Laufbahn (vgl. das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 7. Mai 1958). Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, daß er vor der Ernennung zum Verkführer die normale Laufbahnprüfung abgelegt hat. Für die Außerachtlassung der Prüfung genügt allerdings nicht, wie das Berufungsgericht meint, allein der Umstand, daß bereits die Laufbahnzulassung politisch bedingt war und daß Regelbewerber damals die Laufbahnprüfung nicht ablegen konnten; denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die Motive der Ernennungsbehörde bei der Ernennung selbst abzustellen, so daß die vorherige Bewährung im Amt von Bedeutung sein kann. Hätte die abgelegte Prüfung den Kläger als eine besonders gute Fachkraft ausgewiesen, dann könnte dies für die Klärung der Motive seiner Ernennung zum Werkführer sehr wohl von Bedeutung sein. Die Ablegung einer Prüfung mit nur ausreichendem Erfolg gab aber dem Berufungsgericht keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer Motivänderung bei der Ernennungsbehörde in dem Sinne, daß bei der Ernennung zum Werkführer an die Stelle des bei der Laufbahnzulassung vorherrschenden politischen Motivs sachliche Erwägungen zumindest von gleichem Gewicht wie die politischen getreten seien; dies um so weniger, als das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die gleichzeitig mit der Ernennung zum Werkführer ausgesprochene Lebenszeiternennung auch eine eindeutig politisch bedingte Maßnahme gewesen sei und daß bereits bei der Laufbahnzulassung die Absicht bestanden habe, den Kläger bis zur Erlangung der Werkmeisterstelle politisch zu fördern. Somit war die Vermutung, daß die gleichen politischen Beweggründe, die dem Kläger die Laufbahn eröffnet und das Ablegen der Werkführerprüfung ermöglicht hatten, auch noch bei der nachfolgenden Ernennung zum Werkführer und der Beförderung zum Werkmeister weiterwirkten, durch die abgelegte Prüfung nicht widerlegt (vgl. Beschluß des VI. Senatsvom 16. Dezember 1957 - BVerwG VI B 63.57 - und Urteile des II. Senatsvom 23. Oktober 1958 - BVerwG II C 132.57 undvom 29. Oktober 1959 - BVerwG II C 404.57 -).

24

Der Kläger muß daher auch die Vermutung, daß die für seine Ernennung zum Werkführer und für seine Beförderung zum Werkmeister maßgeblichen politischen Beweggründe noch bei seiner späteren Beförderung zum Oberwerkmeister überwiegend weitergewirkt haben, infolge der hier Platz greifenden Umkehrung der - materiellen - Beweislast gegen sich gelten lassen, da sie nicht widerlegt ist (BVerwGE 3, 110 [115] und ständige Rechtsprechung). Das Berufungsgericht sieht diese Vermutung noch durch Aufzeichnungen in der Personalakte des Klägers sowie dadurch bestätigt, daß der Kläger unter Abweichung von den Beförderungsgrundsätzen befördert worden ist.

25

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, insbesondere nicht erforscht, daß und wann in den Jahren nach 1930 zahlreiche Bewerber, die älter als 30 Jahre gewesen seien, zur Werkführerlaufbahn zugelassen worden seien, genügt nicht den Anforderungen der Vorschriften des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG, § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

26

Soweit der Kläger ferner rügt, das Berufungsurteil werde bezüglich der Beförderungen zum Werkmeister und zum Oberwerkmeister den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht, indem es besonders seinen Kriegseinsatz nicht genügend würdige, vermag dieses Vorbringen ebenfalls der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sie verkennt insofern die Grenzen, die dem Revisionsgericht bei der Nachprüfung der Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht gesetzt sind (vgl. hierzu Urteil des II. Senatsvom 19. Oktober 1956 - BVerwG II C 135.54 - = DVBl. 1957 S. 130). Das Revisionsgericht ist nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 BVerwGG, § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich an den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt gebunden; es ist nicht befugt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine eigene Würdigung zu ersetzen. Es kann lediglich auf ordnungsmäßige Rüge hin - woran es hier, wie dargelegt, fehlt - prüfen, ob der Tatrichter der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts vollständig und in der dem Gesetz entsprechenden Weise nachgekommen ist, ferner kann es prüfen, ob der Tatrichter die Beweise ohne Verstoß gegen die Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere gegen allgemeine Erfahrungssätze und die Denkgesetze gewürdigt hat. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil widerspricht aber nicht den Denkgesetzen, der allgemeinen Lebenserfahrung oder sonstigen allgemeinen Beweisgrundsätzen. Daß insbesondere das Berufungsgericht die Ernennung des Klägers zum Werkmeister im Rahmen der gesamten bisherigen Laufbahn gewertet und wegen der bei der Ernennungsbehörde vorhandenen Absicht, den Kläger jedenfalls bis zur Erlangung der Werkmeisterstelle politisch zu fördern, die tatsächliche Vermutung, daß die anfänglich ausschlaggebenden politischen Motive auch bei der Ernennung zum Werkmeister überwiegend wirksam geblieben sind, nicht als ausgeräumt angesehen hat, hält sich innerhalb der vom Revisionsgericht nicht zu ersetzenden freien Beweiswürdigung des Tatsachengerichts.

27

Nach alledem ist der erkennende Senat an die von der Revision nicht erschütterte tatsächliche Feststellung im angefochtenen Urteil gebunden, daß der Kläger wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus am 1. Juni 1939 zum Werkführer ernannt, am 14. November 1941 zum Werkmeister und mit Wirkung vom 1. Oktober 1944 zum Oberwerkmeister befördert worden ist.

28

Das Berufungsgericht hat weiter in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprüft, wie sich die Laufbahn des Klägers gestaltet hätte, wenn sie nicht von seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus beeinflußt gewesen wäre, und es hat ohne Rechtsirrtum und ohne ordnungsgemäß gerügten Verfahrensverstoß festgestellt, daß der Kläger bei normalem Verlauf seiner Laufbahn bis zum 8. Mai 1945 die Rechtsstellungen eines Werkführers, Werkmeisters und Oberwerkmeisters nicht mehr erreicht hätte. Für die zeitliche Verschiebung einer Ernennung bzw. Beförderung genügt es nicht, wenn eine gewiese Möglichkeit für eine Ernennung oder Beförderung spricht, sondern es muß mit größter, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen sein, daß der Beamte aus mindestens gleichgewichtigen sachlichen Beweggründen vor dem 8. Mai 1945 die streitigen Ernennungen und Beförderungen noch erreicht hätte (BVerwGE 3, 88 [93];Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1959 - BVerwG VI C 249.57 - mit weiteren Nachweisen). Für das Berufungsgericht hat sich aber kein sicherer Anhalt dafür ergeben, daß der Kläger noch bis zum Zusammenbruch Werkführer oder gar Werkmeister und Oberwerkmeister geworden wäre. Der Kläger muß daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die nachteiligen Folgen dieser Ungewißheit gegen sich gelten lassen (BVerwGE 3, 110 [115]; Urteil des Senatsvom 9. Mai 1958 - BVerwG VI C 327.56 - und ständige Rechtsprechung). Aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht den Werdegang der Beamten Sch., R. und H. gewürdigt hat, läßt sich nicht folgern, daß es ihn auf die Durchschnittslaufbahn, nicht aber auf die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Nachzeichnung der individuellen Laufbahn des Klägers angekommen wäre. Dies ergibt sich u.a. auch daraus, daß das Gericht mit Rücksicht auf die ihm bekannte unterschiedliche Personallage in den einzelnen Direktionsbezirken lediglich von Vergleichsbeamten des gleichen Bezirks ausgegangen ist und deshalb den Werdegang der vom Kläger benannten Beamten Rösch, Müller und Röder, die nicht wie der Kläger der Reichsbahndirektion Stuttgart, sondern der Reichsbahndirektion Mainz unterstanden, unberücksichtigt gelassen hat.

29

Soweit die Revision aus der Behandlung der vom Kläger benannten Vergleichsbeamten durch die Beklagte eine Verletzung des Art. 3 GG herleitet, ist die Rüge nicht schlüssig. Wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des § 7 G 131 bei dem Kläger mit Recht bejaht worden sind, so war die Beklagte in jedem Fall gehalten, diese Vorschrift anzuwenden. Liegen die Vergleichsfälle anders, dann kann der Kläger sich schon deshalb nicht auf Art. 3 GG berufen. Hätte die Beklagte aber auch in jenen Fällen von der Vorschrift des § 7 G 131 Gebrauch machen müssen, so kann der Kläger hieraus keine Rechte herleiten, weil kein Anspruch auf eine gesetzwidrige Gleichbehandlung besteht (BVerwGE 3, 88 [95]).

30

Haben somit die Ernennung des Klägers zum Werkführer und die Beförderungen zum Werkmeister und Oberwerkmeister gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt zu bleiben, so bedarf es keines Eingehens auf das die Lebenszeiternennung des Klägers betreffende Revisionsvorbringen. Denn bei der Nichtberücksichtigung sämtlicher Ernennungen des Klägers in die genannten Ämter ist der lebenslänglichen Anstellung der wesentliche Inhalt entzogen. Die Anstellung auf Lebenszeit für sich allein gewährt keine besondere Rechtsstellung, die im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG berücksichtigt Werden könnte (vgl. Urteile des Senatsvom 29. März 1957 - BVerwG VI C 12.56 - und BVerwGE 5, 61 [63]).

31

Soweit die Revisionsbegründung schließlich neues tatsächliches Vorbringen enthält, kann es vom Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG, § 137 Abs. 2 VwGO nicht berücksichtigt werden.

32

Nach alledem war die Revision gemäß § 144 Abs. 2 VwGO als unbegründet zurückzuweisen.

33

Sie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.300 DM festgesetzt.

gez. Kellner mit dem Bemerken, daß Bundesrichter Schmidt durch Urlaub an der Unterschrift verhindert ist.
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert