Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1959, Az.: BVerwG II C 404.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.10.1959
Aktenzeichen
BVerwG II C 404.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16790
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Kassel - 27.09.1957 - AZ: OS I 82/55

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Oktober 1959
durch
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger (geboren 1908) trat im Jahre 1927 als Zeitarbeiter bei der Bahnmeisterei S. in den Eisenbahndienst. 1928 wurde er als Lohntarifarbeiter übernommen und nach Ausbildung für den Rangier-, Telegrafen- und Bahnhofsdienst im einfachen Bahnhofsdienst eingesetzt. Im Jahre 1929 wurde der Kläger von der Reichsbahndirektion N. für die planmäßige Anstellung als Reichsbahnbetriebsassistent vorgemerkt. Die formlose Prüfung im Verkehrsdienst bestand er erst bei der Wiederholung der Prüfung am 23. Juli 1931. Daraufhin wurde ihm die praktische Befähigung für den Dienst eines Betriebsassistenten zuerkannt. Der Kläger ließ sich eine Reihe von Verfehlungen zuschulden kommen, diese führten zu mehreren Disziplinarverfahren gegen ihn. Er wurde dann von der Bewerberliste für den Betriebsassistentendienst gestrichen und zum 30. September 1932 sowohl wegen des gerügten Verhaltens wie wegen Arbeitsmangels entlassen.

2

Am 30. Oktober 1933 wurde der Kläger wieder als Zeitarbeiter eingestellt und am 12. Juli 1934 erneut in die Vormerkliste für die Reichsbahnbetriebsassistenten aufgenommen. Am 1. Juni 1935 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Reichsbahnbetriebsassistenten ernannt. Nach bestandener Prüfung zum Reichsbahnassistenten wurde der Kläger am 1. August 1939 zum Reichsbahnassistenten ernannt und am 1. Juni 1940 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Am 1. Mai 1942 wurde er zum Reichsbahnsekretär befördert. Am 15. November 1945 wurde er auf Anordnung der Militärregierung aus politischen Gründen entlassen. Der Kläger war von 1927 bis 1931 Angehöriger der Hitler-Jugend und dann der SA der NSDAP gewesen und am 1. Mai 1932 dieser Partei beigetreten. Im Februar 1933 war er wegen Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen aus der Partei ausgeschlossen und ab September 1939 wieder in die Partei aufgenommen worden.

3

Die Reichsbahndirektion Nürnberg teilte dem Kläger am 23. September 1949 mit, sie übernehme ihn - vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Regelung - ab 1. September 1949 wieder zu dem ausschließlichen Zwecke in den Eisenbahndienst, ihn wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, und sie versetzte ihn zum 1. September 1949 in den Ruhestand. Bei der Ruhegehaltsberechnung wurde eine Laufbahnverschiebung vorgenommen, weil der Kläger nur aus politischen Gründen vorzeitig ernannt und befördert worden sei, als Dienstzeit wurde die Zeit vom 1. Juni 1941 bis zum 14. November 1945 berücksichtigt. Durch Erlaß vom 4. April 1952 entschied der Bundesminister für Verkehr auf Grund des § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, der Kläger hätte ohne politische Forderung frühestens 1940 im Wege der Nachlese in die Beamtenlaufbahn gelangen können; dann wäre er am 1. Juni 1941 zum Reichsbahn-Betriebswart, am 1. Juli 1942 zum Reichsbahnassistenten und am 1. Februar 1944 zum Reichsbahnsekretär ernannt worden. Der Berechnung des Ruhegehalts wurde ab 1. April 1951 die Rechtsstellung eines am 1. Juli 1942 ernannten Reichsbahnassistenten zugrunde gelegt, weil die Beförderung zur Reichsbahnsekretär unter den Beförderungsschnitt falle. Auf den Einspruch des Klägers änderte der Bundesminister für Verkehr diese Entscheidung durch Erlaß vom 20. Mai 1952 dahin ab, daß der Kläger nach § 35 Abs. 2 G 131 als mit dem 31. August 1949 entlassen gelte, weil er keine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen habe und nicht infolge Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden sei. Ab 1. Juni 1952 erhielt der Kläger kein Ruhegehalt mehr, aber einen freiwilligen Unterhaltsbeitrag in gleicher Höhe.

4

Der Kläger erhob Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Während des Verfahrens entschied die Beklagte in Ergänzung der Erlasse des Bundesverkehrsministers unter dem 14. Oktober 1954, der Kläger sei wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus Beamter auf Lebenszeit geworden und hätte diese Rechtsstellung bei regelmäßiger Laufbahn bis zum 8. Mai 1945 nicht mehr erreichen können, deshalb sei diese Rechtsstellung des Klägers nach § 7 G 131 nicht zu berücksichtigen und der Kläger gelte nach § 6 Abs. 1 G 131 als aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 8. Mai 1945 entlassen. Die Zahlung des Unterhaltsbeitrages wurde ab 1. November 1954 eingestellt.

5

Der Kläger beantragte zuletzt,

den Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 4. April 1952 sowie seinen Einspruchsbescheid vom 20. Mai 1952 und vorsorglich den Bescheid vom 14. Oktober 1954 aufzuheben.

6

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat den Einspruchsbescheid vom 20. Mai 1952 und den Bescheid vom 14. Oktober 1954 aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen. Beide Beteiligten haben hiergegen Berufung eingelegt, soweit sie unterlegen sind. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 27. September 1957 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:

7

Nach § 54 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) sei der Vorstand der Beklagten an die Stelle des Bundesministers für Verkehr als oberste Dienstbehörde getreten. Der Kläger falle unter § 62 Abs. 1 Nr. 1 lit. b G 131, denn sein Beamtenrechtsverhältnis sei bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch regelungsbedürftig gewesen. § 7 G 131 sei deshalb auf den Kläger anzuwenden. Hiernach seien im Erlaß vom 4. April 1952 zutreffend die Ernennungen des Klägers zum Reichsbahnbetriebsassistenten, zum Reichsbahnassistenten und zum Reichsbahnsekretär nicht zum jeweils ausgesprochenen Zeitpunkt, sondern nur im Wege der seitlichen Verschiebung berücksichtigt worden. Aus den Personalakten des Klägers gehe eindeutig hervor, daß die Reichsbahndirektion N. als Ernennungsbehörde den Kläger als dem Nationalsozialismus eng verbunden angesehen habe, so daß es nicht darauf ankomme, in welcher Zeit der Kläger der NSDAP angehört habe und ob er ihr tatsächlich eng verbunden gewesen sei; im übrigen sei der Parteiaustritt des Klägers in den Personalakten nicht vermerkt, dagegen habe der Kläger sich noch im Mai 1935 als Parteimitglied vom "1. Mai 1932 bis heute" bezeichnet. Sei der Prüfung seines Rechtsstandes sei zwar von seiner Rechtsstellung am 8. Mai 1945 auszugehen, aber dabei Rückschau auf seine gesamte Laufbahn zu halten. Der unter Berücksichtigung seiner zahlreichen Verfehlungen 1932 entlassene Kläger wäre niemals wieder eingestellt worden, wenn er nicht wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus hätte gefördert werden sollen. Das gleiche gelte für seine probeweise Wiederverwendung im Betriebsdienst und seine trotz fachlicher Bedenken und zwischenzeitlicher Disziplinierung wegen eines außerdienstlichen Vorfalls verfügte Vormerkung zur Reichsbahnbetriebsassistentenlaufbahn. Diese Maßnahmen und die anschließende Ernennung zum Betriebsassistenten seien als einheitlicher eindeutig politischer regelwidriger Förderungsvorgang anzusehen. Dieser Vorgang begründe die Vermutung, daß auch die Beförderungen des Klägers zum Reichsbahnassistenten und zum Reichsbahnsekretär maßgeblich politisch beeinflußt gewesen seien. Diese Vermutung sei nicht widerlegt. Vielmehr ergäben die Personalakten, daß auch das spätere dienstliche Verhalten des Klägers beanstandet worden sei und daß seine Leistungen keinesfalls so hervorgeragt hätten, daß sie die Vermutung politischer Förderung widerlegen könnten. Hierbei könne der Kläger sich nicht auf die Assistentenprüfung berufen; denn zu ihr sei er unter politischer Bevorzugung zugelassen worden. Die Anstellung des Klägers im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gewähre für sich allein keine Rechtsstellung, auf die der Kläger sich berufen könne. Aus der Nachprüfung der Laufbahn vergleichbarer Beamten ergebe sich, daß die Laufbahnverschiebung nicht zu beanstanden sei und der Kläger demzufolge bis zum 8. Mai 1945 nicht mehr Beamter auf Lebenszeit hätte werden können.

8

Im Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 1954 liege die Rücknahme der dem Kläger im Erlaß vom 4. April 1952 zugebilligten Rechtsstellung mit dem festgesetzten Ruhegehalt eines Reichsbahnassistenten. Dieser begünstigende Verwaltungsakt habe als gesetzwidrig zurückgenommen werden können. Ob es Fälle gebe, in denen die Rücknahme eines begünstigenden fehlerhaften Aktes nach Treu und Glauben als ermessensmißbräuchlich angesehen werden könne, bleibe dahingestellt, der vorliegende Fall gehöre nicht dazu. Die oberste Dienstbehörde sei verpflichtet, die bestehende Rechtslage festzustellen, eine rechtswidrige Feststellung müsse sie zurücknehmen und durch eine der Rechtslage entsprechende ersetzen können. Der Erlaß vom 4. April 1952 habe fehlerhaft die Stellung des Klägers als Beamter auf Lebenszeit nicht unberücksichtigt gelassen. Die Beklagte habe auch die im Erlaß vom 20. Mai 1952 getroffene Feststellung zurücknehmen können, daß der Kläger nach § 35 Abs. 2 G 131 mit Eintritt der Dienstunfähigkeit als entlassen gelte, weil der nicht die für die Ruhegehaltsberechnung erforderliche Mindestdienstzeit von zehn Jahren nachgewiesen habe. Diese Feststellung habe der durch Gesetz vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) geänderten Fassung des § 35 Abs. 2 G 131 nicht mehr entsprochen; nach der nunmehr anzuwenden Vorschrift des § 106 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - habe der Kläger die zehnjährige Dienstzeit erfüllt. Dagegen sei die im Erlaß vom 20. Mai 1952 getroffene Feststellung zutreffend, die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers beruhe nicht auf einem Dienstunfall; hiervon habe sich der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Der Kläger sei also nicht als nach § 6 Abs. 2 G 131 in den Ruhestand getreten anzusehen.

9

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt, dahin zu erkennen:

10

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 1957 wird aufgehoben; ferner wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M., insoweit es den Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 4. April 1952 bestätigt, und der Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 4. April 1952 aufgehoben.

11

Die Revision rügt unrichtige Anwendung des § 7 G 131 und trägt dazu vor: Das Berufungsgericht habe die Bedeutung der vom Kläger am 12. Juli 1939 abgelegten Reichsbahnassistententenprüfung verkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Grundsatzentscheidung vom 3. Dezember 1954 (BVerwGE 2, 10) müsse berücksichtigt werden, daß jemand u.a. durch die Ableistung von Prüfungen die Befähigung zu einem höheren Amt erworben haben könne, so daß bei seiner Beförderung in dieses Amt die sachlichen Beweggründe ausschlaggebend gewesen sein könnten. Das Berufungsgericht schalte diese Möglichkeit praktisch durch die Erwägung aus, der aus politischen Gründen eingestellte und zur Laufbahn zugelassene Beamte dürfe trotz abgelegter Prüfung nicht bessergestellt werden als der Normalbewerber, weil er normalerweise keine Möglichkeit zur Ablegung der Prüfung gehabt hätte. Bei rechtsfehlerfreier Beurteilung hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die abgelegte Assistentenprüfung die Vermutung der politischen Förderung widerlegt habe, so daß die Beförderungen des Klägers zum Reichsbahnassistenten und zum Reichsbahnsekretär zu berücksichtigen seien.

12

Rechtsirrtümlich seien auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Rücknahme des Erlasses vom 4. April 1952, mit welchem dem Kläger die Rechtsstellung eines ruhegehaltberechtigten Reichsbahnassistenten zugebilligt worden sei. Hier müsse den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. im erstinstanzlichen Urteil beigetreten werden. Die Voraussetzungen für den Widerruf eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts seien hier nicht gegeben.

13

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

14

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

15

II.

Die Revision kann nicht zum Erfolg führen.

16

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die oberste Dienstbehörde des Klägers zunächst der Bundesminister für Verkehr war und daß an dessen Stelle der Vorstand der Beklagten getreten ist. Dies ergibt sich aus § 60 Abs. 1 lit. a G 131 in der ursprünglichen und in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes.

17

Mit Recht hat das Berufungsgericht den Kläger zum Personenkreis des § 62 Abs. 1 Nr. 1 lit. b G 131 gerechnet. Denn bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG erhielt der nach dem 8. Mai 1945 dienstunfähig gewordene Kläger noch keine seiner letzten Rechtsstellung entsprechende Versorgung.

18

Bei der hiernach zulässigen Anwendung des § 7 G 131 hat das Berufungsgericht, ausgehend von der Rechtsstellung des Klägers am 8. Mai 1945, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 u. st. Rechtspr.) unter Rückschau auf die Laufbahn des Klägers geprüft, inwieweit seine Ernennungen und Beförderungen wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sind. Zutreffend hat das Berufungsgericht nicht darauf abgestellt, ob der Kläger in der maßgebenden Zeit objektiv dem Nationalsozialismus eng verbunden war, sondern nur darauf, ob die Ernennungsbehörde sich von der Annahme einer engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus hat leiten lassen (BVerwGE 3, 110 u. st. Rechtspr.). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Überwiegen der politischen Beweggründe bei der Ernennung des Klägers zum Reichsbahnbetriebsassistenten am 1. Juni 1935 binden das Revisionsgericht (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -); Revisionsgründe sind hiergegen nicht vorgebracht worden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, damit sei die widerlegbare Vermutung begründet, die nachfolgenden Beförderungen seien ebenfalls überwiegend politisch motiviert, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

19

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei bei der Prüfung, ob diese Vermutung des Weiterwirkens der politischen Beweggründe widerlegt sei (vgl. BVerwGE 2, 10 [19]; 3, 110 [114]), von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, kann nicht durchgreifen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Prüfung, könne niemals berücksichtigt werden, wenn der Beklagte regelwidrig und nur im Wege politischer Förderung zu ihr zugelassen worden sei, ist allerdings bedenklich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß vielmehr im Einzelfall geprüft werden, ob die Berücksichtigung einer bestandenen Prüfung bei einem wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus regelwidrig zugelassenen Beamten die politischen Erwägungen bei der nachfolgenden Ernennung in den Hintergrund gedrängt hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Beschluß vom 16. Dezember 1957 - BVerwG VI B 63.57 - und Urteil vom 23. Oktober 1958 - BVerwG II C 132.57 -).

20

Im Ergebnis weicht das Berufungsurteil aber nicht von dieser Rechtsprechung ab. Das Berufungsgericht hat nämlich auf Grund des Inhalts der Personalakten tatsächlich festgestellt, daß der Kläger die Prüfung nur mit dem Gesamtergebnis "bestanden" abgelegt und in seinen Leistungen nicht hervorgeragt hatte, sondern daß im Gegenteil sein dienstliches Verhalten auch nach seiner Ernennung zum Reichsbahnbetriebsassistenten und wiederum nach seiner Ernennung zum Reichsbahnassistenten mehrfach beanstandet worden war. Diese für den Revisionsrichter bindenden und nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen tragen die Entscheidung, die Vermutung überwiegend politischer Förderung bei den Ernennungen zum Reichsbahnassistenten und zum Reichsbahnsekretär sei nicht widerlegt. Denn das Berufungsgericht hat damit zu erkennen gegeben, daß es die Berücksichtigung der Prüfung auch allein unter diesen Umständen für ungeeignet gehalten hat, die bei der früheren Ernennung maßgebenden politischen Beweggründe der Ernennungsbehörde als nicht mehr ausschlaggebend zurücktreten zu lassen.

21

Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 5, 61) hat das Berufungsgericht entschieden, der am 23. Mai 1940 ausgesprochenen Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit sei mit der im Erlaß vom 4. April 1952 erklärten Nichtberücksichtigung der Ernennungen zum Reichsbahnassistenten und zum Reichsbahnsekretär zum jeweils ausgesprochenen Zeitpunkt insoweit der Boden entzogen. Auch soweit das Berufungsgericht die in diesem Erlaß vorgenommenen seitlichen Verschiebungen der einzelnen Ernennungen bei der Regelung des Rechtsstandes des Klägers bestätigt und weiter festgestellt hat, der Kläger hätte bis zum 8. Mai 1945 normalerweise nicht mehr Beamter auf Lebenszeit worden können, ist eine Verletzung von Bundesrecht nicht zu erkennen. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hätte im Wege der zeitlichen Verschiebung nur dann berücksichtigt worden können, wenn der Kläger diese Rechtsstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch bis zum 8. Mai 1945 erreicht hätte.

22

Schließlich ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen kann, der angefochtene Bescheid hatte bei Beachtung des im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben nicht ergehen dürfen. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß der Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom 4. April 1952 dem Kläger zu Unrecht die Rechtsstellung eines Reichsbahnsekretärs im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zugebilligt hatte, und daß der angefochtene Bescheid diese den Kläger begünstigende Entscheidung zurückgenommen hat. Im Erlaß vom 4. April 1952 war allerdings nicht ausdrücklich gesagt worden, daß und wann der Kläger die - für den Zeitpunkt ihrer Begründung nicht berücksichtigte - Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit im Wege der zeitlichen Verschiebung erlangt haben würde. Daraus, daß dem Kläger hierin ein Ruhegehaltsanspruch nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG zugebilligt worden ist, muß jedoch entnommen werden, daß der Kläger als Beamter auf Lebenszeit im Sinne des § 5 Abs. 2 G 131, also als Beamter zur Wiederverwendung angesehen worden war, der wegen Dienstunfähigkeit als in den Ruhestand getreten gilt (§ 35 Abs. 1 Satz 3 G 131 urspr. F.). Die Möglichkeit, daß der Kläger als ein Beamter auf Widerruf behandelt worden ist, der infolge Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden war und deshalb nach § 6 Abs. 2 G 131 als in den Ruhestand getreten gilt, scheidet aus; denn nach dem festgestellten Sachverhalt hat die oberste Dienstbehörde schon im Erlaß vom 25. Oktober 1949 die Kausalität eines Dienstunfalles für die Dienstunfähigkeit des Klägers verneint. Der Kläger ist also im Erlaß vom 4. April 1952 als früherer Beamter auf Lebenszeit behandelt worden; der Erlaß vom 20. Mai 1952 hat hieran nichts geändert.

23

Der Revision ist zuzugeben, daß die Gesetzwidrigkeit eines solchen begünstigenden Verwaltungsaktes nicht in jedem Falle - was das Berufungsgericht noch offengelassen hat - zu seiner Rücknahme berechtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 5, 312;  6, 1) [BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56]muß bei der Rücknahme eines gesetzwidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes stets der auch das öffentliche Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben berücksichtigt werden. Hierzu hat der erkennende Senat im Urteil vom 29. Mai 1958 (BVerwG II C 211.57 - DVBl. 1958, 652; DÖV 1958, 826; ZBR 1958, 247 [BVerwG 29.05.1958 - BVerwG II C 211.57]) entschieden, daß dann, wenn die gesetzwidrige Begünstigung den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat, das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Zustandes durch nachträgliche Beseitigung des gesetzwidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes in der Regel von solchem Gewicht ist, daß ihn im Widerstreit mit dem Bedürfnis des einzelnen nach Schutz seines Vertrauens der Vorrang einzuräumen ist, und daß der gesetzwidrig Begünstigte in solchen Fällen besonders gewichtige Tatsachen dafür anführen muß, daß er durch den fehlerhaften Verwaltungsakt eine dessen Aufrechterhaltung gebietende schutzwürdige Rechtslage erlangt habe. Hieran fehlt es regelmäßig, wenn der begünstigende Verwaltungsakt erkennbar unvollständig oder vor der Rücknahme noch nicht vollzogen war. Das Berufungsgericht hat zwar nicht im einzelnen erörtert, welches Interesse der Kläger an der Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen Bescheides hat, sondern sich darauf beschränkt, das öffentliche Interesse an der Rücknahme des Bescheides herauszustellen. Es hat aber durch den Hinweis, im vorliegenden Falle sei die Rücknahme des fehlerhaften Aktes nicht nach Treu und Glauben ermessensmißbräuchlich, zu erkennen gegeben, daß die Entscheidung nicht auf der rechtsirrigen Auffassung beruht, ein gesetzwidriger Verwaltungsakt könne stets zurückgenommen werden. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß es mit Recht das öffentliche Interesse an der Rücknahme als überwiegend angesehen hat. Da der Kläger auf Grund des zurückgenommenen Erlasses vom 4. April 1952 nur bis zum 31. Mai 1952, also nur für zwei Monate, Übergangshalt, und von da ab bis zum Erlaß des angefochtenen Bescheides vom 14. Oktober 1954 nur einen widerruflichen Unterhaltsbeitrag erhalten hatte, konnte kein schutzwürdiges Interesse des Klägers am Fortbezug des Übergangsgehalts begründet worden sein, das dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung der gesetzwidrigen Anerkennung des Rechtsstandes eines früheren Beamten auf Lebenszeit entgegengehalten werden könnte. Ob der Kläger als früherer Beamter auf Lebenszeit auf Grund des Ersten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Artikel 131 GG infolge nunmehriger Erfüllung der zehnjährigen Wartezeit den im Erlaß vom 20. Mai 1952 aberkannten Anspruch auf Übergangsgehalt erworben hatte, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung; denn dieser Erlaß ist erst durch den angefochtenen Bescheid aufgehoben worden; bis dahin war dem Kläger das Übergangsgehalt weder bewilligt noch gezahlt worden. Da die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rücknahme der früheren Anerkennung als Beamter auf Lebenszeit nicht mit der Folge ausgesprochen ist, daß der Kläger das für die Monate April und Mai 1952 gezahlte Übergangsgehalt zurückzuerstatten hat, muß dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung des gesetzwidrigen Verwaltungsaktes der Vorrang gegeben werden. Da der angefochtene Bescheid zugleich den Erlaß vom 20. Mai 1952 aufgehoben hat, erübrigt sich eine besondere Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Erlasses.

24

Nach alledem muß die Revision mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 65 Abs. 1 BVerwGG) zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.900 DM festgesetzt.

Dr. Meyer
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel