Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1958, Az.: BVerwG II C 211.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 211.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16672
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 03.07.1956 - AZ: II OVG A 83/55
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 3 G 131
Fundstellen
- BayVBl 1958, 346
- DVBL 1958, 652
- DVBl 1958, 652-654 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1958, 826-828 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1959, 10
- Verw.Arch. 1959, 86
- Verw.Prax. 1959, 37
- ZBR 1958, 247
- ZBR 1958, 346
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hat die durch einen gesetzwidrigen Verwaltungsakt dem Betroffenen gewährte Begünstigung den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge, so ist dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustand es gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Begünstigten an der Beständigkeit des Verwaltungsaktes in der Regel der Vorrang einzuräumen.
- 2.
"Von Amts wegen ... übernommen" im Sinne des § 2 Abs. 3 G 131 ist ein Bediensteter dann nicht, wenn seine Übernahme - ohne Zwang - auf eigenes Betreiben hin vollzogen wurde.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 3. Juli 1956 - II OVG A 83/55 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
I
Der Kläger wurde im Jahre 1919 ia preußischen Staatsdienst zum Regierungs- und Kulturrat ernannt. Im Jahre 1921 wurde er vom Preußischen Landwirtschaftsministerium für drei Jahre zur Landgesellschaft "E." GmbH in Frankfurt a.O. zur Wahrnehmung der Geschäfte eines Geschäftsführers dieser Gesellschaft beurlaubt. Der Urlaub wurde zweimal um drei Jahre verlängert. Mit Wirkung vom 1. November 1930 wurde der Kläger aus dem Staatsdienst entlassen und endgültig als Geschäftsführer in die Dienste der Landgesellschaft übernommen. Sein Angestelltenverhältnis bei der Landgesellschaft wurde durch Verträge vom 8./11. November 1930, vom 19./29. Juni, 3. Juli 1935 und vom Dezember 1942 geregelt. Danach hatte der Kläger zuletzt Anspruch auf eine Vergütung, die dem Höchstgehalt der unmittelbaren Staatsbeamten der Besoldungsgruppe A lb der Reichsbesoldungsordnung gleichkommt, und auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Höhe. Nach dem Zusammenbruch führte der Kläger in Neuruppin noch Abwicklungsarbeiten der Gesellschaft durch, bis diese durch das in der sowjetischen Besatzungszone erlassene Bodenreformgesetz Ende April 1946 aufgelöst wurde.
Die gegen die Ablehnung seines Antrages auf Versorgung gerichtete Anfechtungsklage des Klägers wies das Landesverwaltungsgericht in Oldenburg durch Urteil vom 24. März 1953 mit der Begründung ab, der Kläger sei am 8. Mai 1945 nicht - wie dies nach der Finanztechnischen Anweisung Nr. 88 der Militärregierung erforderlich sei - Beamter, sondern Angestellter einer privatrechtlichen Gesellschaft gewesen. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
Während dieses Vorprozesses eröffnete der Bundesminister des Innern an 16. September 1952 dem Kläger auf eine Eingabe, er könne Ansprüche aus dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I, 307) - G 131 - nur dann herleiten, wenn er "von Amts wegen" von der Landgesellschaft übernommen worden sei. Durch Bescheid vom 20. August 1954 teilte der Beklagte dem Kläger mit:
"Nachdem Sie nachgewiesen haben, daß für Ihren Übertritt zur Landgesellschaft "Eigene Scholle" ein überwiegendes öffentliches Interesse vorgelegen hat, habe ich den Herrn Präsidenten des Nieders. Verwaltungsbezirks Oldenburg angewiesen, Ihre Versorgungsbezüge gemäß § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG zu regeln. Die von Ihnen eingereichten Anlagen Ihres o.a. Schreibens habe ich dem Herrn Präsidenten des Nieders. Verwaltungsbezirks Oldenburg übersandt, der Ihnen über die Höhe Ihrer Versorgungsbezüge weitere Mitteilung zugehen lassen wird."
Nach erneuter Prüfung des Sachverhalts eröffnete der Beklagte im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Minister des Innern und der Finanzen dem Kläger durch Bescheid vom 29. Dezember 1954, der Bescheid vom 20. August 1954 könne nicht aufrechterhalten werden. Er - der Kläger habe ausweislich der in dem rechtskräftigen Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg vom 24. März 1953 getroffenen Fest Stellungen selbst vorgetragen, er habe im Jahre 1930 nach freier Wahl zwischen seinem Verbleiben im Staatsdienst und seiner Verwendung als Geschäftsführer der Landgesellschaft mit dieser einen Dienstvertrag geschlossen; er sei mithin nicht "von Amts wegen", sondern auf eigenes Verlangen in den. Dienst der Landgesellschaft übergetreten und könne deshalb nicht nach § 2 Abs. 3 G 131 versorgt werden.
Über den vom Kläger hiergegen eingelegten Einspruch hat der Beklagte nicht entschieden.
Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage mit dem Antrage,
den Bescheid vom 29. Dezember 1954 aufzuheben,
hat das Landesverwaltungsgericht in Hannover durch Urteil vom 24. Oktober 1955 abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 3. Juli 1956 unter Zulassung der Revision mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Das rechtskräftige Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Oldenburg vom 24. März 1953 stehe der Klage nicht entgegen, weil es nicht die hier umstrittene Frage behandele, ob dem Kläger Ansprüche nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG zustehen.
Der angefochtene Bescheid sei nicht schon deshalb rechtswidrig, weil er eine unzulässige Rücknahme des Bescheides vom 20. August 1954 enthalte. Zwar handele es sich bei dem Bescheid vom 20. August 1954 um einen den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt. Ein solcher könne jedoch bei Fehlerhaftigkeit insbesondere dann zurückgenommen werden, wenn bestehende Vorschriften unrichtig angewendet worden seien oder die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften nicht vorgelegen hätten. Ergebe die Nachprüfung, daß der gesetzliche Tatbestand des § 2 Abs. 3 G 131 nicht erfüllt und der begünstigende Verwaltungsakt somit gesetzwidrig erlassen worden sei, so könne auch die Berufung des Klägers auf Treu und Glauben den Beklagten nicht dazu berechtigen, von der pflichtgemäßen Rücknahme des als rechtswidrig erkannten Verwaltungsaktes abzusehen.
Der Bescheid des Beklagten, mit welchem die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 und 3 G 131 zugunsten des Klägers als gegeben angesehen worden sei, sei fehlerhaft gewesen.
Die Regel des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 G 131 wäre auf den Kläger anzuwenden, wenn er als früherer preußischer Beamter "von Amts wegen" in die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführte Landgesellschaft "Eigene Scholle" übernommen worden wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Sei der Begriff "von Amts wegen übernommen" in § 2 Abs. 3 G 131 wie der Begriff "Übernahme" in § 22 des Beamtenrechtsänderunssgesetzes vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) und in Hr. 6 der Durchführungsverordnung zu § 2 des Deutschen Beamtengesetzes dahin zu vorstehen, daß nur derjenige "von Amts wegen" von einer Einrichtung übernommen sei, der damit einem auf die Einrichtung übergegangenen Aufgabenbereich gefolgt sei, so sei der Kläger nicht im Zuge eines solchen Aufgabenübergangs von der Landgesellschaft übernommen worden. Aber auch wenn der Begriff "von Amts wegen übernommen" bereits dann erfüllt sei, wenn der Beamte nicht auf eigenes Betreiben und Verlangen von der Einrichtung übernommen worden sei, erfülle der Kläger diese Voraussetzung nicht; denn nach seiner eigenen Darstellung sei er freiwillig und ohne Zwang aus dem Staatsdienst ausgeschieden und aus Neigung und um des eigenen Fortkommens willen in die ihn aufgabenmäßig lockende und verhältnismäßig hoch eingestufte Stelle bei der Landgesellschaft übergetreten. Von einer Übernahme "von Amts wegen" im Sinne des § 2 Abs. 3 G 131 könne nicht schon dann gesprochen worden, wenn die Übernahme im öffentlichen Interesse gelegen habe.
Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 G 131 sei hiernach auf den Kläger nicht anwendbar.
Gegen dieses Berufungsurteil hat der Kläger Revision eingelegt. Die Revision ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Es habe unterlassen, die enge Verflechtung der Landgesellschaft "Eigene Scholle" mit den staatlichen Organisationen und Behörden festzustellen. Dies hätte durch entsprechende Auswertung der überreichten Geschäftsberichte, der Landgesellschaft 1938 bis 1941 geschehen können. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 1956 habe der Kläger eine Äußerung der Gesellschaft zur Förderung der inneren Kolonisation vom 27. November 1953 vorgetragen. Das Berufungsgericht habe es versäumt, seinerseits eine Äußerung dieser Gesellschaft herbeizuführen. Der Kläger habe im Schriftsatz vom 24. März 1956 auf den Fall Hildebrandt (Hessen) verwiesen und insoweit Beweis angetreten. Dieser Beweis sei ebenfalls nicht erhoben worden.
Sachlich-rechtlich habe das Berufungsgericht den allgemeinen Verwaltungsrechtssatz über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte unrichtig angewendet. Der Widerruf begünstigender Verwaltungsakte sei nur in besonderen Fällen zulässig. Keiner dieser Fälle liege hier vor. Die entscheidende Behörde habe den Sachverhalt vor Erlaß des begünstigenden Verwaltungsakts in tatsächlicher wie rechtlicher. Beziehung geprüft. Sie habe diese Entscheidung später nur deshalb widerrufen, weil sie zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt sei. Erst nachdem der Kläger sich auf den begünstigenden Verwaltungsakt mit seinen für ihn günstigen finanziellen Auswirkungen eingestellt und eingerichtet hatte, sei der Widerruf ausgesprochen worden.
Ferner sei § 2 G 131 unrichtig angewendet. Es sei festgestellt, daß der Kläger keineswegs auf eigenes Verlangen oder Betreiben durch die Landgesellschaft übernommen worden sei. Das Berufungsgericht spreche nur von einem Ausscheiden ohne Zwang und infolge von Freiwilligkeit. Eine Übernahme "von Amts wegen" könne jedoch nicht nur dann vorliegen, wenn die Übernahme infolge eines Zwangs erfolgt sei, dem der betreffende Beamte überhaupt nicht habe ausweichen können. Es müsse genügen, daß die staatlichen Stellen, die die Landgesellschaft "Eigene Scholle" personell wie finanziell völlig in der Hand gehabt hätten, den übertritt des Klägers zur Landgesellschaft gewünscht und erwartet hätten und daß der Kläger sich diesem Verlangen nicht habe entziehen können, sondern ihm als gehorsamer preußischer Beamter entsprochen habe. Obwohl in solchen. Grenzen eine Art Freiwilligkeit vorliege, werde durch diese die Übernahme von Amts wegen keineswegs ausgeschlossen.
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung der Urteile des ersten und zweiten Rechtszuges nach dem Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten und hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt und ist der Auffassung des Berufungsgerichts beigetreten.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.
Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß die Rechtskraftwirkung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg im Vorprozeß der Entscheidung im vorliegenden Prozeß nicht entgegensteht. Dort war die Anfechtungsklage gegen den auf die Finanztechnische Anweisung Nr. 88 gestützten Bescheid dos Beklagten vom 10. April 1951 gerichtet. Hier ficht der Kläger den auf § 2 Abs. 3 G 131 gestützten Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 1954 an.
Die Verfahrensrügen rechtfertigen die Revision nicht.
Nach der noch zu erörternden sachlich-rechtlichen Lage kommt es für die Entscheidung lediglich darauf an, ob der Kläger in Jahre 1930 aus dem preußischen Staatsdienst in die Landgesellschaft "Eigene Scholle" von Amts wegen übernommen worden ist und - falls dies zu verneinen ist - ob der angefochtene Bescheid des Beklagten rechtswidrig ist, weil er eine Rücknahme der Verfügung vom 20. August 1954 enthält. Bei der Beantwortung dieser Fragen dürfte das Berufungsgericht die Verflechtung der Landgesellschaft mit staatlichen Organisationen und Behörden und die Äußerung der Gesellschaft zur Förderung der inneren Kolonisation für unerheblich halten. Es konnte die enge Verflechtung der Landgesellschaft mit dem Reich und anderen Gebietskörperschaften und die Darstellung der Gesellschaft zur Förderung der inneren Kolonisation als richtig unterstellen, ohne dadurch gehindert zu sein, auf Grund des eigenen Vorbringens des Klägers und des unstreitigen Sachverhalts festzustellen, daß der Kläger nicht "von Amts wegen" aus dem Staatsdienst in den Dienst der Landgesellschaft übernommen worden ist.
Auch der vom Kläger angeführte Parallelfall Hildebrandt - Hildebrandt erhält angeblich bei gleicher tatsächlicher und rechtlicher Lage vom Lande Hessen Versorgungsbezüge nötigte das Berufungsgericht nicht, Beweis zu erheben. Das Berufungsgericht ist sachlich-rechtlich zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei nach dem von ihm selbst vorgetragenen Sachverhalt nicht "von Amts wegen", sondern freiwillig und auf eigenes Betreiben aus dem Staatsdienst in den Dienst der Landgesellschaft übernommen worden; deshalb sei § 2 Abs. 3 G 131 auf ihn nicht anzuwenden. Von dieser Rechtsauffassung her konnte es die in dem Hinweis des Klägers auf den Fall Hildebrandt etwa zu erblickende Rüge einer Verletzung des Gleichheitssatzes bereits deshalb außer Betracht lassen, weil es bei Unterstellung der Richtigkeit dieses Vorbringens des Klägers hätte zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß das Land Hessen den § 2 Abs. 3 G 131 im Falle Hildebrandt unrichtig angewendet, der Kläger aber keinen Gleichheitsanspruch auf die Wiederholung von Rechtsfehlern habe (BVerwGE 3, 88 [95]). Auch nach Beweiserhebung über jenen Parallelfall wäre daher das Berufungsgericht von seinem - wie noch zu erörtern sein wird - richtigen Rechtsstandpunkt aus zu dem gleichen Ergebnis gelangt.
Auch die sachlich-rechtlichen Rügen vermögen der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die Verfügung des Beklagten vom 20. August 1954 war gesetzwidrig. Sie beruhte auf der Rechtsansicht: § 2 Abs. 3 G 131 sei bereits dann anwendbar, wenn für den übertritt eines Bediensteten zu einer der dort bezeichneten Einrichtungen "ein überwiegendes öffentliches Interesse" vorgelegen habe. Diese Auffassung ist unrichtig.
Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 G 131 greift die dort vorgesehene Ausnahmeregelung nur zugunsten solcher Angehörigen einer Gebietskörperschaft usw. Platz, die vor dem 8. Mai 1945 "von Amts wegen" von einer Einrichtung "übernommen worden sind", die keine Körperschaftsrechte hat oder die besonderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 G 131 nicht erfüllt. Die Worte "von Amts wegen ... übernommen worden sind" müssen nach der Auffassung des erkennenden Senats als Gegensatz zu einer durch einen Antrag des Bediensteten veranlaßten Übernahme, mithin als eine Übernahme ohne förderliche Mitwirkung des. Bediensteten verstanden werden.
Diese Auslegung des § 2 Abs. 3 G 131 findet ihre Rechtfertigung in dem Zweck dieser Vorschrift, früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die ohne ihr Zutun infolge einer gesetzlich vorgeschriebenen oder infolge einer durch Organisationserlaß, Verwaltungsakt oder Anordnung einseitig vollzogenen Übernahme auf eine Einrichtung außerhalb des öffentlichen Dienstes eine nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes berücksichtigungsfähige Rechtsstellung verloren haben, im Wege eines Härteausgleichs die Teilnahme an den Rechtsgewährungen dieses Gesetzes dennoch zu ermöglichen. Daß der Gesetzgeber mit der Regelung des § 2 Abs. 3 G 131 diesen Zweck verfolgte, ergeben Anlaß und Hauptanwendungsfall dieser Regelung, nämlich die übernähme von Angehörigen der Landwirtschaftskammern in die Hauptabteilungen II und III des Reichsnährstandes (vgl. §§ 1, 10 des Gesetzes von 13. September 1933. - RGBl. I S. 626-;§§ 6, 7 der Verordnung vom 8. Dezember 1933 - RGBl. I S, 1060 -; Drucksache Nr. 2075 S. 7 des Bundestages I. Wahlperiode; Verhandlungen des Bundestages I. Wahlperiode 130. Sitzung S. 4987, 4990). Für einen solchen Härteausgleich fehlt der Anlaß bei Personen, die - ohne Zwang - auf ihr eigenes Betreiben hin übergetreten sind.
Demgegenüber war die in der Verfügung des Beklagten vom 20. August 1954 vertretene Auffassung, für die Anwendung des § 2 Abs. 3 G 131 genüge bereits der Nachweis eines "überwiegenden öffentlichen Interesses" an dem Übertritt des Bediensteten zu einer Einrichtung außerhalb des öffentlichen Dienstes weder mit dem Zweck noch mit dem Wortlaut dieser Vorschrift zu vereinbaren, Auch derjenige, der im überwiegenden öffentlichen Interesse übernommen worden ist, ist nicht "von Amts wegen" übernommen worden, wenn er selbst die Übernahme verlangt und betrieben hat. Daß im vorliegenden Fall die Übernahme auf eigenes Verlangen und Betreiben des Klägers erfolgt ist, hat das Berufungsgericht - entgegen der Annahme der Revision - festgestellt: Diese tatsächliche Feststellung ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang der Urteilsgründe. Die Urteilsbegründung läßt klar erkennen, daß das Berufungsgericht, aus der eigenen Darstellung des Klägers - er sei freiwillig und ohne Zwang aus dem Staatsdienst ausgeschieden und aus Neigung, und um des eigenen Fortkommens willen in die aufgabenmäßig lockende und verhältnismäßig hoch eingestufte Stelle, bei der Landgesellschaft übergetreten - gefolgert hat, der Kläger sei nicht nur mit der Übernahme einverstanden gewesen, sondern er habe sie sogar betrieben. An diese Feststellung und die ihr zugrunde liegende tatsächliche Würdigung des Vorbringens des Klägers ist der Senat gebunden (§ 56 Abs. 2 BVerwGG), weil in bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht sind, vor allem eine Verletzung der Denkgesetze nicht ersichtlich ist. Die Entscheidung des Beklagten vom 20. August 1954 widersprach somit der zwingenden Regelung des § 2 Abs. 3 G 131, die - wie die §§ 1 und 2 G 131 insgesamt - den betroffenen Personenkreis erschöpfend beschreibt (BVerwGE 1, 251 [253/254]) und nur ausnahmsweise durch Schließung einer echten Gesetzeslücke (BVerwGE 2, 10 [12, 13]; 3, 88 [91]), nicht jedoch im Wege ausdehnender Auslegung oder entsprechender Anwendung auf rechtsähnliche Fälle (BVerwGE 4, 303 [304]) ergänzt werden kann.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zutreffend die in dem hier streitbefangenen Bescheid vom 29. Dezember 1954 enthaltene Rücknahme der Verfügung vom 20. August 1954 für rechtmäßig erklärt.
Der erkennende Senat vermag allerdings der in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht vertretenen Ansicht, ein begünstigender Verwaltungsakt könne bei Fehlerhaftigkeit, insbesondere bei unrichtiger Anwendung bestehender Vorschriften oder bei Nichtvorliegen der die Anwendung dieser Vorschriften rechtfertigenden tatsächlichen Voraussetzungen stets zurückgenommen werden, nicht ohne Einschränkung zu folgen. Zwar deckt sich diese Auffassung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rücknahme unanfechtbar gewordener begünstigender Verwaltungsakte insoweit, als danach ein begünstigender Verwaltungsakt, der gegen eine zwingende materielle Rechtsnorm verstößt, grundsätzlich zurückgenommen werden kann. Dieser Grundsatz gilt jedoch im Hinblick darauf, daß auch das öffentliche Recht von dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Treu und Glauben beherrscht ist (BVerwGE 3, 199 [203,205] und öfter), nur mit dem Vorbehalt, daß nicht das schutzwürdige Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes von größerem Gewicht ist als die aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folgende Notwendigkeit, der Rechtsordnung durch nachträgliche Beseitigung des gesetzwidrigen Verwaltungsaktes Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1954 - BVerwG II C 249.53 - NJW 1955 S. 315 [316], DÖV 1955 S. 638 [639], MDR 1955 S. 205 [LS];Urteil vom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 - NJW 1958 S. 154 [155], DÖV 1957 S. 911 [912], DVBl. 1958 S. 57 [59], VRspr. 10, 147 [148]; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 370.56 - BVerwGE 5, 312 [313]). Hiernach ist - wie das Bundesverwaltungsgericht in der letztgenannten Entscheidung bereits ausgeführt hat - für die Entscheidung der Frage, ob die Rücknahme eines gesetzwidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes rechtmäßig ist, abzuwägen zwischen dem grundsätzlich zu bejahenden öffentlichen Interesse an der gleichmäßigen Gewährleistung eines dem Gesetz entsprechenden Zustandes und den Einzelinteressen des begünstigten Bürgers, der in seinem Vertrauen auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen mit Recht geschützt sein will. Bei dieser Abwägung ist gegebenenfalls die Belastung zu ermitteln, die sich durch eine Aufrechterhaltung der mit dem gesetzwidrigen Verwaltungsakt gewährten Begünstigung für die Öffentlichkeit ergeben würde. Hat diese Begünstigung etwa den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge, es ist das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Zustandes durch nachträgliche Beseitigung des gesetzwidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes in der Regel von solchem Gewicht, daß ihm im Widerstreit mit dem Bedürfnis des Einzelnen nach dem Schutz seines Vertrauens der Vorrang einzuräumen ist. Der gesetzwidrig Begünstigte muß in einem solchen Fall besonders gewichtige Tatsachen dafür anführen, daß er durch den gesetzwidrigen begünstigenden Verwaltungsakt eine dessen Aufrechterhaltung rechtfertigende schutzwürdige Rechtslage erlangt hatte. Daran wird es in der Regel dann fehlen, wenn der begünstigende Verwaltungsakt erkennbar unvollständig war oder bis zu seiner Rücknahme noch nicht vollzogen wurde.
Das Berufungsgericht hat die vorerörterte Einschränkung des Grundsatzes, daß gesetzwidrige begünstigende Verwaltungsakte zurückgenommen werden dürfen, verkannt. Des angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf diesen Mangel, Denn auch bei Berücksichtigung der in Rede stehenden Einschränkung hätte das Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu dem gleichen Ergebnis gelangen, also die in dem Bescheid von 29. Dezember 1954 enthaltene Rücknahme des Bescheides von 20. August 1954 als rechtmäßig bezeichnen müssen.
Ob der Bescheid von 20. August 1954 überhaupt ein begünstigender Verwaltungsakt war und deswegen nicht ohne weiteres zurückgenommen werden durfte, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Hit Rücksicht darauf, daß man den begünstigenden Charakter des Bescheides vom 20. August 1954 in der Anerkennung des Versorgungsanspruchs des Klägers dem Grunde nach erblicken und den Bescheid im übrigen dahin verstehen kann, daß lediglich die Feststellung der Höhe der Versorgungsbezüge dem Präsidenten des niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg vorbehalten werden sollte, neigt der Senat zu der Auffassung, daß dieser Bescheid einen den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt darstellte. Dies nötigt indessen nicht zu seiner Aufrechterhaltung. Dieser Bescheid widersprach nicht nur - wie bereits dargelegt ist - der zwingenden Regelung des § 2 Abs. 3 G 131, sondern hätte im Falle seiner Aufrechterhaltung und seines Vollzugs für den Kläger zu Lasten der Gesamtheit den dauernden regelmäßigen Bezug von Versorgungsleistungen nach Kapitel I des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes aus öffentlichen Mitteln zur Folge gehabt, obwohl der Kläger nach Wortlaut und Zweck des § 2 Abs. 3 G 131 dem dort beschriebenen Personenkreis nicht angehört. Bei dieser Rechtslage und unter den im Berufungsurteil festgestellten Umständen war das von dem Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung getragene, durch den Beklagten zu vertretende öffentliche Interesse an der Beseitigung des gesetzwidrigen Bescheides vom 20. August 1934 von um so größerem Gewicht, als dieser Bescheid, wie ausgeführt, äußerstenfalls eine - verwaltungsmäßiger Ausführung bedürftige - Anerkennung der Versorgung des Klägers dem Grunde nach enthielt, nur wenige Monate Bestand hatte und nicht durch Festsetzung der Versorgungsbezüge vollzogen wurde. Gegenüber dem hierdurch gerechtfertigten öffentlichen Interesse an der Rücknahme des Bescheides vom 20. August 1934 kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er sich bereits auf die Versorgung nachdem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes eingestellt habe. Da der Kläger weitere Umstände nicht vorgetragen hat, aus denen sich das Übergewicht seines Bedürfnisses nach Vertrauensschutz über das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ergeben könnte, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den Bescheid vom 20. August 1954 durch den angefochtenen Bescheid vom 29. Dezember 1954 zurücknehmen dürfte, im Ergebnis frei von Rechtsfehlern.
Aus diesen Gründen war die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 10.500 DM festgesetzt.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch