Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1957, Az.: BVerwG III C 370.56
Lastenausgleich: Eine auf die Zukunft beschränkte Rücknahme im Zeitpunkt ihres Erlasses fehlerhafter Leistungsbescheide auf Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) ist in der Regel möglich, auch wenn sie im Verwaltungsverfahren unanfechtbar geworden sind.
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 370.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Oldenburg - 06.09.1956 - AZ: A 46.56 S
Fundstellen
- BVerwGE 5, 312 - 315
- AS V, 312
- DVBl 1958, 285-287 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1958, 285
- DÖV 1958, 178-179 (Volltext mit amtl. LS)
- IFLA 1958, 77
- MDR 1958, 271-272 (amtl. Leitsatz)
- MtBl BAA 1958, 395
- NJW 1958, 285
- NJW 1958, 884-885 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- RLA 1958, 139
- RLA 1958, 133
- VerwRspr 10, 525
- ZLA 1958, 73
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Begünstigende Verwaltungsakte erwachsen - auch wenn sie in einem gesetzlich geordneten Verwaltungsverfahren ergehen - nicht in Rechtskraft wie gerichtliche Urteile nach § 323 ZPO.
- 2)
Indessen erlangen auch sie - unanfechtbar geworden - eine in der Wirkung der Rechtskraft verwandte "Beständigkeit" (insoweit vgl. BVerfGE 2, 380 [403]), die eine Rücknahme unter alleiniger Berufung auf ihre von vornherein gegebene Unvereinbarkeit mit zwingenden Normen des materiellen Verwaltungsrechts jedenfalls im Einzelfall ausschließen kann.
- 3)
Danach wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob das schutzwürdige Interesse des Begünstigten an Aufrechterhaltung oder das öffentliche Interesse an Beseitigung überwiegt.
- 4)
Bei Rentenbewilligungen auf Lebenszeit nach dem Lastenausgleichsgesetz wird in der Regel das öffentliche Interesse an Beseitigung ohne Rechtsgrundlage gewährter Rentenbezüge, jedenfalls für die Zukunft, überwiegen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1957 in Bremen
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Klein, Lullies, Dr. Sieveking und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg - Auswärtige Kammer Stade - vom 6. September 1956 - A 46.56 S - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht, zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Gründe
Das angefochtene Urteil enthält folgende tatsächliche Feststellungen:
Die heimatvertriebene Klägerin lebte früher mit ihrem Ehemann in .... Dort war der Ehemann als Abteilungsleiter bei den Stadtwerken tätig. Im Zeitpunkt der Vertreibung der Klägerin - Frühjahr 1945 - war er wegen eines Lungenleidens in einem Sanatorium in Schlesien untergebracht. Während die Klägerin nach ihrer Vertreibung unmittelbar nach ... gelangte, verblieb der Ehemann in Schlesien und wurde erst 1947 ausgewiesen. Ende des Jahres 1947 gelangte er wieder zur Klägerin. Die Ehegatten lebten dann wieder - unter Haushaltsführung der Ehefrau - von einer dem Ehemann gewährten Angestelltenrente. Im September 1950 wurde die Ehe auf Klage des Ehemannes geschieden, die Klägerin wurde für schuldig, der Ehemann für mitschuldig erklärt. -
Die Klägerin erhielt nach ihrer Scheidung Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und wurde auch in vorläufige Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz eingewiesen. Ein Bescheid des zuständigen Ausgleichsamtes vom Dezember 1953 billigte ihr schließlich mit Wirkung vom 1. April 1952 ab wegen Verlustes der Existenzgrundlage Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) auf Lebenszeit nach § 272 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - zu. Im Oktober 1955 verfügte der Leiter des Ausgleichsamtes die Einstellung der Zahlungen an die Klägerin, da sie keinen eigenen Existenzverlust erlitten habe und ihre jetzige Bedürftigkeit auf der Ehescheidung beruhe. Ihre nach erfolglosem Einspruch zum Ausgleichsausschuß erhobene Beschwerde wies der Beklagte als unbegründet zurück.
Darauf erhob die Klägerin Anfechtungsklage. In ihrer Begründung bestritt sie zunächst die Rechtsgültigkeit des Widerrufs der ihr zuerkannten Unterhaltshilfe, der lediglich auf Grund nachträglich geänderter Rechtsauffassung erfolgt sei, hilfsweise machte sie geltend, auch im Falle der rechtlichen Möglichkeit eines Widerrufs sei keine sachlich-rechtliche Begründung für ihn vorhanden gewesen, insbesondere deshalb nicht, weil der durch ihre Vertreibung eingetretene Existenzverlust trotz der Ehescheidung weiter fortwirke.
Auch ihre Klage blieb ohne Erfolg. Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts, das die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der in ihm entschiedenen Rechtsfragen zugelassen hat, enthält im wesentlichen folgende Begründung: Zweifellos sei der Widerruf auf den in der Widerrufsverfügung angesprochenen § 343 LAG nicht zu stützen. § 343 könne nur angewandt werden, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen für den Unterhaltshilfebezug nachträglich geändert hätten. Da sich im Lastenausgleichsrecht eine andere positivrechtliche Bestimmung über die Zulässigkeit des Widerrufs des die Klägerin begünstigenden Verwaltungsaktes nicht finde, müsse auf das allgemeine Verwaltungsrecht zurückgegriffen werden, auf das § 335 a Abs. 2 LAG ausdrücklich verweise. An der Rechtsgültigkeit dieser Vorschrift sei nicht zu zweifeln. Das allgemeine Verwaltungsrecht gestatte aber grundsätzlich den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte. Aus der Vorschrift des § 323 ZPO, die sich ausdrücklich und ausschließlich mit der Änderung rechtskräftiger Urteile befasse, lasse sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Auch die besondere Ausgestaltung des lastenausgleichsrechtlichen Bewilligungsverfahrens, auf die sich die Klägerin berufe, mache eine Änderung begünstigender, in einem solchen Verfahren ergangener Bescheide nicht unzulässig. Entscheidungen im Verwaltungsverfahren erwüchsen nicht in Rechtskraft. Richtig sei zwar, daß das allgemeine Verwaltungsrecht die Rücknahme fehlerfreier Verwaltungsakte im allgemeinen nur zulasse, wenn "das öffentliche Interesse dies unabwendbar erheischt" (Rechtsprechung des Preuß. OVG), doch stehe hier nicht die Rücknahme eines fehlerfreien Verwaltungsaktes, sondern der Widerruf eines fehlerhaften Verwaltungsaktes, für den die Voraussetzungen zu seinem Erlaß von Anfang an nicht gegeben gewesen seien, zur Prüfung. Rechtsprechung und Rechtslehre ließen hier einen Widerruf grundsätzlich zu, wenn der Verwaltungsakt dem zur Zeit seines Erlasses geltenden Recht widersprochen habe. Allerdings vermöge eine Änderung lediglich in der Rechtsauffassung den Widerruf nicht zu stützen. Dies würde dem Gedanken des notwendigen Schutzes des Vertrauens zur Rechtsgültigkeit und Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsakten widersprechen. Völlig anders sei es dann, wenn - wie hier - der Verwaltungsakt von vornherein deshalb hätte nicht ergehen dürfen, weil die Voraussetzungen zu seinem Erlaß niemals gegeben gewesen seien. Hier müsse der Vertrauensschutz gegenüber dem Interesse, vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Leistungen, die nur versehentlich bewilligt worden seien, für die Zukunft einzustellen, zurücktreten. Dieser Fall sei aber hier gegeben.
Wenn danach die Einstellung der der Klägerin bewilligten Leistungen unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes rechtsgrundsätzlich zulässig sei, habe das Landesverwaltungsgericht zu prüfen gehabt, ob die Ausgleichsbehörden im vorliegenden Fall die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Widerrufs zu Recht bejaht haben. Dies sei aber festzustellen. Die Existenzgrundlage der Klägerin sei durch die Vertreibung - entgegen der Annahme der Behörde zur Zeit der Leistungsbewilligung - nicht auf die Dauer vernichtet worden. Sie habe seit 1947 wieder in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Ehemann zusammengelebt und damit ihre vor der Vertreibung als haushaltsführende Ehefrau von ihrem Mann abgeleitete Existenz wiedergefunden. Die allgemeine Verschlechterung der häuslichen Verhältnisse, insbesondere der Einkommensverhältnisse, die nach der Vertreibung eingetreten sei, könne nicht berücksichtigt werden, es sei denn, daß diese nach der Vertreibung aufgetretene wirtschaftliche Schlechterstellung, vertreibungsbedingt auf die Krankheit des Ehemannes zurückzuführen sei. Indessen habe der Ehemann schon vor dem Zusammenbruch an seiner Krankheit gelitten und wäre auch ohne die Vertreibung - zusammen mit der unterhaltsberechtigten Klägerin - auf Rentenbezug angewiesen gewesen. Damit habe aber die Klägerin von 1947 ab eine ihrer im Vertreibungsgebiet verlorenen vergleichbare Existenzgrundlage wiedererlangt. Diese habe sie infolge der Scheidung verloren, die sie verschuldet habe. Daß die Scheidung selbst vertreibungsbedingt gewesen sei, habe sich nicht feststellen lassen. Unter diesen Umständen habe die Klägerin auf Grund der Bewilligungsverfügung Leistungen bezogen, die in dem zur Zeit ihres Erlasses geltenden Recht keine Stütze gefunden hätten. Deshalb seien ihr diese Leistungen zu Recht entzogen worden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die in rechter Form und Frist eingelegte und begründete Revision der Klägerin. Sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin zu ändern, daß die gegen die Klägerin ergangenen Entziehungsverfügungen des Leiters des Ausgleichsamtes, des Ausgleichsausschusses und des Beklagten aufgehoben werden. Sie rügt im wesentlichen fehlerhafte Anwendung des § 335 a Abs. 2 LAG, § 343 LAG und des § 272 LAG. Das angefochtene Urteil habe die grundsätzliche Widerruflichkeit des die Klägerin begünstigenden Leistungsbescheides rechtsirrtümlich bejaht. Sowohl das Lastenausgleichsrecht wie das allgemeine Verwaltungsrecht schlössen einen solchen Widerruf rechtsgrundsätzlich aus. Jedenfalls sei aber keine sachliche Begründung für den Widerruf zu erkennen. Es werde bestritten, daß die Klägerin im Aufnahmegebiet wieder ihre Existenz gefunden habe, denn das Zusammenleben der Ehegatten habe ihr keine nachhaltige Wiedererlangung ihrer verlorenen Existenzgrundlage gebracht. Weiter müsse bestritten werden, daß der Ehemann auch ohne die Vertreibung krank geblieben und dadurch arbeitsunfähig geworden wäre. Endlich sei die Ehescheidung schon deshalb außer Betracht zu lassen, weil sie selbst vertreibungsbedingt gewesen sei.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision unter Bezugnahme auf die eingehende Begründung des angefochtenen Urteils.
Auch der Beteiligte hält die Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils, daß ein Widerruf des die Klägerin begünstigenden Leistungsbescheides rechtsgrundsätzlich möglich sei, für richtig, äußert aber "erhebliche Bedenken" hinsichtlich der dem Widerruf beigegebenen sachlichen Begründung, insbesondere gegen die Feststellung, daß die Klägerin bereits vor der Ehescheidung ihre Existenzgrundlage durch das Zusammenleben mit ihrem Ehemann, nachhaltig wiedererlangt habe. Auch sei die Frage, ob und in welchem Umfang die Krankheit, insbesondere, die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit, des Mannes nicht doch vertreibungsbedingt sei - was die Klägerin schon im Verwaltungsverfahren geltend gemacht habe - noch abschließend zu klären. Er stellt deshalb keinen Antrag.
Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Landesverwaltungsgericht.
Nicht begründet ist sie allerdings, soweit sie für rechtsgrundsätzlich unmöglich hält, einen unanfechtbar gewordenen begünstigenden Verwaltungsakt, der eine lastenausgleichsrechtliche Rentenleistung auf Lebenszeit fehlerhaft zugebilligt hat, zu widerrufen (zurückzunehmen). Zwar läßt die im angefochtenen. Urteil niedergelegte Rechtsauffassung, daß die Rücknahmeverfügung nicht auf § 343 LAG zu stützen ist, keinen Rechtsirrtum erkennen. Diese Norm ermächtigt zur Rücknahme nur für den Fall, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente sich nachträglich geändert haben. Indessen ergibt sich daraus noch nicht der von der Revision gezogene Schluß, daß schon aus diesem Grunde die in der Einstellungsverfügung für die Zukunft ausgesprochene Versagung der gewährten Leistungen rechtlich unzulässig sei; denn die Sonderbestimmung des § 343 LAG regelt die Möglichkeiten der Rücknahme nicht abschließend. § 335 a LAG, dessen erster Absatz allerdings nur den unter Vorbehalt ergangenen Bescheiden gewidmet ist, erklärt vielmehr in seinem ausdrücklich auf die Rücknahme von Bescheiden ohne Vorbehalt erstreckten Absatz 2 auch für das Gebiet des Lastenausgleichs die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über Zurücknahme von Leistungsbescheiden für anwendbar. Soweit die Revision meint, daß der Gültigkeit geschriebener oder ungeschriebener Normen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Zulässigkeit der Rücknahme endgültiger Leistungsbescheide, die in einem gesetzlich geregelten Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - in diesem Verfahren unanfechtbar - erlassen worden sind, der Grundsatz der Rechtskraft entgegenstehe, ist dies rechtlich nicht haltbar. Daß die gerichtlichen Urteilen eigene materielle Rechtskraft unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakten nicht verliehen ist, ist im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1953 (BVerfGE 2, 380 [403]) ausgesprochen. Allerdings schließt dies allein - nach den Ausführungen der vorgenannten Entscheidung - noch nicht aus, daß in gesetzlich geregeltem förmlichem Verfahren ergangene Leistungsbescheide der Verwaltung ebenfalls eine gewisse Beständigkeit erlangen können, die der materiellen Rechtskraft wesensverwandt ist. Daraus folgt, daß ein infolge irrtümlicher Gesetzesanwendung von Anfang an fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakt jedenfalls nicht in allen Fällen von der erlassenden Behörde zurückgenommen werden kann, wie noch in dem Urteil des Bayer. VGH vom 8. November 1951 (VRspr. 1952 S. 144) angenommen ist. Es wird vielmehr abzuwägen sein zwischen dem grundsätzlich zu bejahenden öffentlichen Interesse an der gleichmäßigen Gewährleistung eines dem Gesetz entsprechenden Rechtszustandes, das an sich die Beseitigung der Folgen irrtümlicher Gesetzesanwendung durch die Verwaltung wünschenswert, ja notwendig, erscheinen läßt, und den Einzelinteressen des begünstigten Bürgers, der in seinem Vertrauen auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen mit Recht nicht getäuscht sein will. Eine gerechte Entscheidung wird sich mangels ausdrücklich formulierter Normen des allgemeinen Verwaltungsrechts für den Einzelfall oder für bestimmte Arten von Fällen nur finden lassen, wenn zunächst die Belastung, sei es der gesamten Öffentlichkeit, sei es der an der Aufbringung der Mittel für die bewilligten Leistungen beteiligten Bevölkerungskreise, die durch eine Aufrechterhaltung des fehlerhaften Leistungsbescheids entstehen würde, ermittelt wird. Dabei wird es von besonderer Bedeutung sein, ob es sich lediglich um die Rückforderung einer bereits erbrachten einmaligen Leistung oder aber um die Berichtigung eines Leistungsverhältnisses handelt, das den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen zum Gegenstand hat. Im letzteren Fall wird für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Rücknahme noch besondere Bedeutung gewinnen können, ob sie auch die bereits gewährten laufenden Leistungen rückgängig machen oder aber nur darauf beschränkt bleiben soll, den rechtlich nicht gedeckten Bezug von Dauerleistungen lediglich für die Zukunft auszuschließen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich, anders als bei der vorerwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, um laufende Leistungen auf Lebenszeit, und die Rücknahme ist auf künftig fällig werdende Leistungen beschränkt worden. Diese Leistungen hätte der Lastenausgleichsfonds zu erbringen. Seine Mittel sind auf das von den Bürgern des Landes zu erbringende Aufkommen des Lastenausgleichsfonds beschränkt. Bei der außerordentlichen Zahl der durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Bevölkerungsteile, denen das Lastenausgleichsgesetz nach den "Grundsätzen der sozialen Gerechtigkeit und den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten" helfen will, hat der Gesetzgeber gerade im Rahmen der hier streitigen Ausgleichsleistung der Unterhaltshilfe auf Lebenszeit den Ausgleichsbehörden die nach Umfang und Schwierigkeit ungewöhnliche Aufgabe gestellt, richtig, aber auch mit Rücksicht auf den Notstand der Leistungsbewerber möglichst schnell zu entscheiden. Unter diesen Umständen erscheint es dem Senat grundsätzlich nicht vertretbar, die zuständigen Verwaltungsbehörden an eine von ihnen getroffene Entscheidung über Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit - nur über einen solchen Anspruch hat der Senat im vorliegenden Fall zu entscheiden - auch für die Zukunft rechtlich zu binden, wenn sie erkannt haben, daß sie unter dem Druck der ihnen gestellten, vorstehend umrissenen Aufgabe ohne gesetzliche Grundlage einen solchen Leistungsanspruch auf Lebenszeit zuerkannt haben. Hier fordert vielmehr über das in seiner Durchschlagskraft nicht überall gleichstarke allgemeine öffentliche Interesse an einer Beseitigung fehlerhafter Leistungsakte hinaus das Gesamtinteresse sowohl des Kreises der Lastenausgleichsberechtigten wie der mit der Aufbringung der Lastenausgleichsmittel belasteten Bürger an der gerechten Verteilung der Mittel des Lastenausgleichsfonds die Anerkennung der Berechtigung der Ausgleichsbehörden, eine mit der Wirkung auf Lebenszeit den Lastenausgleichsfonds belastende Dauerverfügung jedenfalls für die Zukunft - darauf hat sich die Verwaltung im vorliegenden Fall beschränkt - zurückzunehmen. Gerade in diesen Fällen erscheint das Gewicht der von der Verwaltung wahrzunehmenden öffentlichen Interessen im weitesten Sinn gegenüber dem grundsätzlich anerkennenswürdigen Vertrauen des Bürgers auf die Beständigkeit eines ergangenen Verwaltungsaktes so erheblich, daß das grundsätzlich berechtigte Interesse des leistungsbegünstigten Bürgers an der Beständigkeit der ihn begünstigenden, jedoch ohne gesetzliche Grundlage ergangenen Leistungsverfügung zurücktreten muß und damit der Weg für eine Rücknahme frei wird. Ob auch bei dieser besonders gelagerten Art von Fällen Einzelfälle auftreten können, in denen die hier in der Regel schwächeren Interessen des Leistungsempfängers auf Beständigkeit der zukünftigen Leistungen sich deshalb zuungunsten der öffentlichen Interessen verstärken, weil der Leistungsempfänger im Vertrauen auf die Beständigkeit der ihm zugebilligten Leistung besonders belastende, schwer rückgängig zu machende Verfügungen getroffen, insbesondere auch vorteilhafte Rechtspositionen aufgegeben hat, mag dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall sind jedenfalls Anhaltspunkte für einen solchen Sondertatbestand nicht gegeben. Nach der im Vorstehenden begründeten und entwickelten Auffassung zu dem hier zu entscheidenden Teil des vielschichtigen Problems der Rücknahmemöglichkeit von Anfang an rechtsfehlerhafter, unanfechtbar gewordener Verwaltungsakte, die im Ergebnis sich in weitem Umfang mit dem eingehenden grundsätzlichen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 1956 (DVBl. 1957 S. 503, mit zustimmenden Ausführungen von Haueisen a.a.O.) deckt und auch mit dem Urteil des IV. (Lastenausgleichs-)Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 - übereinstimmt, hatten somit, wie das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig angenommen hat, die Ausgleichsbehörden die rechtliche Befugnis, ja Verpflichtung gegenüber dem ihnen anvertrauten Lastenausgleichsfonds, den zugunsten der Klägerin ergangenen Leistungsbescheid jedenfalls für die Zukunft zurückzunehmen, wenn er in Widerspruch zum Lastenausgleichsgesetz ergangen ist.
Das angefochtene Urteil ist damit zu Recht in die Prüfung eingetreten, ob im vorliegenden Einzelfall die Einweisung der Klägerin in die von ihr bezogene Leistung von Anfang an gesetzwidrig war. Hinsichtlich dieses Teils des Urteils erweist sich aber die Revision als begründet. Das angefochtene Urteil hat die Gesetzwidrigkeit des zugunsten der Klägerin ergangenen Leistungsbescheides auf folgende Feststellungen und auf ihrer Grundlage angestellte Überlegungen begründet:
- a)
Sie habe zwar durch die Vertreibung ihre allein auf den ihr auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht von ihrem Ehemann gewährten Unterhaltsbezug gegründete Existenz verloren, sie aber durch die Wiedervereinigung mit ihrem Ehemann, von der ab sie mit ihm zusammen auf der Grundlage seiner Angestelltenrentenbezüge gelebt habe, wiedererlangt.
Die wiedererlangte Existenzgrundlage sei zwar ersichtlich schmäler gewesen als die frühere, die auf dem Bezug eines Einkommens des Ehemannes aus gehobener Angestelltentätigkeit beruht habe. Doch sei der Ehemann schon vor der Vertreibung schwer krank geworden und hätte auch ohne die Vertreibung mit einem Erliegen seiner Arbeitskraft infolge seiner Erkrankung und seiner Beschränkung auf Versorgungsbezüge aus der Angestelltenversicherung rechnen müssen.
- b)
Diese wiedererlangte Existenzgrundlage habe die Klägerin durch die von ihr verschuldete Scheidung wieder verloren, infolgedessen wirke sich ihre heutige Existenzlosigkeit nicht mehr infolge der Vertreibung, sondern infolge der Ehescheidung aus.
Die Revision rügt insoweit - unter Berufung auf den früheren Vortrag der Klägerin -, daß das angefochtene Urteil die Feststellung, die Krankheit des Ehemannes hätte auch ohne die Vertreibung denselben Verlauf genommen, ohne genügende Sachaufklärung getroffen habe. Sie verweist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf, daß gerade bei dem Leiden des Ehemannes der Klägerin, das nach dem heutigen Stand der Wissenschaft auch in schweren und vorgerückten Fällen bei entsprechender sorgfältiger Behandlung und Pflege durchaus Aussichten auf Besserung, ja sogar Heilung bringen könne, ihrem Vorbringen nicht nachgegangen sei, die dem Ehemann zuteil gewordene Pflege habe nach der Besetzung seines damaligen Erholungsortes durch Polen aufgehört und sein Leiden sich erst dann durch unzureichende Versorgung und allgemein schlechte Lebensbedingungen - unheilbar - verschlimmert. Diesen nach der allgemeinen Lebenserfahrung, durchaus glaubhaften Bedenken und Anregungen der Klägerin hätte das Landesverwaltungsgericht nachgehen müssen, denn die allgemeine Lebenserfahrung spricht unter den gerichtsbekannten Umständen der Besetzung und Vertreibung in der Tat keineswegs zwingend dafür, daß das Leiden des Ehemannes auch ohne die Vertreibungsereignisse denselben Verlauf genommen hätte. Schon unter diesem Gesichtspunkt kann es sich aber durchaus fragen, ob der Ehemann und damit die ihren Unterhalt von ihm ableitende Klägerin nach der Vertreibung wieder eine der verlorenen einigermaßen gleichartige Existenz gefunden haben.
Für den Fall, daß das Landesverwaltungsgericht auch bei seiner neuen Prüfung der Frage der Wiedererlangung der verlorenen. Existenzgrundlage dazu kommt, eine einigermaßen nachhaltige Erlangung einer gleichwertigen Existenzgrundlage zu bejahen, kann allerdings auch noch die Scheidung der Klägerin von Bedeutung sein. In diesem Falle hätte sie tatsächlich die wiedergefundene Existenzgrundlage lediglich durch die Scheidung verloren. Auch hier hat aber die Revision unter Bezug auf früheres Vorbringen schlüssige Einwendungen dahin vorgetragen, daß die Ehescheidung ihrerseits vertreibungsbedingt gewesen sein könnte, also die Eheleute ohne die Vertreibung an ihrer zwar seit langem nicht mehr guten, aber immerhin unter normalen Verhältnissen beständigen Ehe festgehalten hatten. Auch insoweit wird das Verwaltungsgericht gegebenenfalls bei der neuen Prüfung im Rahmen der ihm übertragenen Sachaufklärung noch Feststellungen zu treffen haben.[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Klein
Lullies
Dr. Sieveking
Clauß