Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1958, Az.: BVerwG II C 132.57
Rüge der unzureichenden Sachaufklärung; Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes; Nichtberücksichtigung von auf Grund der engen Verbindungen zum Nationalsozialismus des Beamten erfolgten Ernennungen und Beförderungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.10.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 132.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10701
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bremen - 09.08.1955 - AZ : VGH BA 16/55
Rechtsgrundlagen
- § 7 G 131
- Art. 131 GG
In der Verwaltungsstreitsach
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 9. August 1955 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger (geb. 1895) war von 1919 bis 1933 als Reisender, Versicherungsvertreter und Händler tätig. Von 1933 bis 1935 war er Führeranwärter im Arbeitsdienst, 1935 Leiter von Bauarbeitslagern, 1935 bis 1937 Verwalter eines NSV-Kleiderlagers. Vom 1. April bis 31. August 1937 war er arbeitslos. Dann fand er Beschäftigung als Lohnbuchhalter beim Kulturbauamt. Seit dem Jahre 1935 bemühte er sich, als Beamter in den öffentlichen Dienst übernommen zu werden. Er schrieb deshalb u.a. an den Regierungspräsidenten in A... und den Reichsminister des Innern und wies darauf hin, daß er seit Anfang 1929 Mitglied der NSDAP sei und zu den "alten Kämpfern" gehöre, die zu versorgen seien. Die Zentralvormerkungsstelle schlug ihn dann dem Hauptversorgungsamt N... ... für den einfachen mittleren Dienst vor. Nach "genügend" bestandener Vorprüfung wurde er zum 1. Januar 1938 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum einjährigen Vorbereitungsdienst für den einfachen Bürodienst beim Versorgungsamt O... einberufen. Da er das Ausbildungsziel in der vorgeschriebenen Zeit nicht erreicht hatte, wurde die Probedienstzeit verlängert. Am 19. Juni 1939 bestand der Kläger die Assistentenprüfung mit der Note "gut". Daraufhin wurde er zum Assistenten ernannt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 a beim Versorgungsamt O... eingewiesen. Am 20. August 1941 wurde er zum Verwaltungssekretär befördert, 1944 an das Versorgungsamt B... versetzt. Im September 1945 wurde der Kläger auf Anordnung der Besatzungsmacht aus dem Amt entfernt. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er in die Kategorie V eingestuft. Seine Bemühungen um Wiederverwendung in der Versorgungsverwaltung blieben erfolglos. Doch erhielt der Kläger später eine Stelle als Büroangestellter beim Amt für Soforthilfe in B....
Das Personalamt der Beklagten bewilligte dem Kläger zunächst "Überbrückungsgelder" und später auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - Übergangsgehalt. Durch Bescheid vom 25. Juni 1951 teilte es dem Kläger unter Bezugnahme auf das Gesetz zu Art. 131 GG die Höhe seiner "Versorgungsbezüge" mit. Die Senatskommission für das Personalwesen entschied am 23. August 1954, daß die Ernennungen und Beförderungen des Klägers in der Versorgungsverwaltung wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen und deshalb nach § 7 G 131 nicht zu berücksichtigen seien, und beschied den Kläger entsprechend.
Die auf Aufhebung dieser Entscheidung gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Die Senatskommission für das Personalwesen sei als Oberste Dienstbehörde für die angefochtene Entscheidung zuständig gewesen. Sie hätte diese Entscheidung auch ungeachtet der Mitteilung des Personalamtes an den Kläger vom 25. Juni 1951 erlassen können. Der Bescheid vom 25. Juni 1951 habe - wie sich aus der einbezogenen Kassenanweisung ergebe - nicht die endgültige Versorgung, sondern nur das Übergangsgeld mitgeteilt. Er enthalte weder das Anerkenntnis, daß dem Kläger der Status nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zukomme, noch einen Verzicht der zuständigen Obersten Dienstbehörde auf die Anwendung des § 7 G 131, sondern habe die Entscheidung nach § 7 G 131 dem Sinne nach der zuständigen Stelle - nämlich dem Senat als oberster Landesbehörde oder einem Teil von ihm - vorbehalten. Das gleiche gelte für eine dem Kläger abschriftlich mitgeteilte Anweisung des Personalamtes vom 6. August 1952 an die Zahlstelle über die Auszahlung eines höheren Monatsbetrages. Sachlich sei die Entscheidung der Senatskommission nicht zu beanstanden.
Der Kläger sei als altes Mitglied und Funktionär der NSDAP eng verbunden gewesen, und das sei die einzige oder doch die fast einzige Ursache für seine Einberufung in den Probedienst beim Versorgungsamt gewesen. Aus den Angaben des Klägers und den behördlichen Verfügungen gehe eindeutig hervor, daß der Kläger nur auf Grund des Erlasses des Reichsministers des Innern vom 2. April 1937 - RMBliV S. 515 - einberufen worden sei, nach welchem die vor dem 14. September 1930 in die NSDAP eingetretenen Nationalsozialisten vorzugsweise die Eingangsstellen des einfachen mittleren Dienstes erhalten sollten. Da der Kläger nicht entsprechend vorgebildet gewesen sei, auch keine besonderen Leistungen bei der Aufnahmeprüfung gezeigt und das übliche Höchst alt er für die Einstellung überschritten gehabt habe, sei kein sachlicher Grund für seine Einberufung ersichtlich. Die Ernennung zum Beamten auf Probe sei mit dem Ziele seiner lebenslänglichen Anstellung erfolgt; auch diese beruhe also auf überwiegend politischen Gründen. Daß der Kläger die Assistentenprüfung mit der Note "gut" bestanden habe, genüge unter den festgestellten besonderen Umständen nicht, um ein nunmehriges Überwiegen sachlicher Gründe zu erkennen. Zu Unrecht berufe sich der Kläger darauf, daß damals ein Mangel an Anwärtern für den einfachen mittleren Dienst bestanden habe. Es könne unterstellt werden - und deshalb erübrige sich die Vernehmung der vom Kläger hierfür benannten Zeugen -, daß dieser Mangel auch mitursächlich für die Einstellung des Klägers gewesen sei. Ausschlaggebend wäre er aber nur dann gewesen, wenn die Versorgungsbehörden gezwungen gewesen wären, jeden beliebigen Bewerber einzustellen, um nur die offenen Stellen besetzen zu können. Dies behaupte der Kläger selbst nicht; er sei den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, daß nur Mangel an geeigneten Kräften bestanden habe, nicht entgegengetreten. Auch bei der Beförderung des Klägers zum Sekretär sei nicht zu erkennen, daß nunmehr sachliche Gründe das Übergewicht über die politischen erlangt hätten.
Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,
unter Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. August 1955 und des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 1955 den Beschluß der Senatskommission für das Personalwesen vom 23. August 1954 aufzuheben.
Die Revision rügt Verfahrensmängel und Verletzung des § 7 G 131. Sie beanstandet, daß das Berufungsgericht die Zeugen nicht vernommen habe, die der Kläger zum Beweis dafür benannt habe, daß er in den Vorbereitungsdienst der Versorgungsverwaltung in erster Linie wegen des damals bestehenden Mangels an Personal und Bewerbern einberufen worden sei. Der Hinweis des Berufungsgerichts, es habe sich hierbei nur um einen Mangel an geeigneten Bewerbern handeln können und zu diesen habe der Kläger nicht gehört, könne diese Unterlassung nicht rechtfertigen; denn der Kläger habe die Aufnahmeprüfung bestanden und damit seine Eignung bewiesen. Die Feststellungen des Gerichts der ersten Instanz hierzu habe er substantiiert bestritten. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht angenommen, daß die Bescheide des Personalamtes unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung der Voraussetzungen des § 7 G 131 ergangen seien. Die monatlichen Bezüge hätten nur nach Prüfung des Anspruchs festgesetzt werden können. Ein stillschweigender Vorbehalt könne nicht unterstellt werden. Das Personalamt sei eine Dienststelle, die gerade bei der Versorgung der unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Personen nicht ohne Zustimmung des Senats und seiner Personalkommission tätig werden könne. Die Mitteilungen des Personalamtes seien also unwiderrufliche begünstigende Verwaltungsakte.
Nach dem Ergebnis der Entnazifizierung könne keine enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus angenommen werden. Die Berufung des Klägers auf seine Eigenschaft als "alter Kämpfer" bei der Bewerbung sei für die Einstellung nicht entscheidend gewesen, sondern die personelle Mangellage und die durch die frühere Tätigkeit und die Aufnahmeprüfung erwiesene Eignung des Klägers. Erst recht müsse das für die nach der mit gutem Ergebnis abgelegten Prüfung erfolgte endgültige Anstellung gelten. Die früheren ungünstigen Beurteilungen seien von falschen Voraussetzungen ausgegangen, wie der Kläger in den Vorinstanzen dargelegt habe.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Gegen die Zulässigkeit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision bestehen keine Bedenken. Sachlich ist die Revision nicht begründet.
Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, weil es die vom Kläger benannten Zeugen nicht vernommen habe, kann nicht durchgreifen. Was der Kläger in das Wissen der Zeugen gestellt hat, nämlich einen zur Zeit der Einstellung des Klägers bestehenden Mangel an Nachwuchs für den einfachen mittleren Dienst und die Ursächlichkeit dieses Personalmangels für seine Einstellung, hat das Berufungsgericht als den Tatsachen entsprechend und deshalb nicht aufklärungsbedürftig angesehen. Es hat jedoch außerdem festgestellt, daß der Mangel an Bewerbern nur dann gegenüber der weiteren Erwägung der Anstellungsbehörde, der Kläger sei als "alter Kämpfer" bevorzugt einzustellen, das Übergewicht hätte haben können, wenn der Mangel so groß gewesen wäre, daß die Behörde nicht auf die Eignung hätte sehen können; ein so großer Mangel sei vom Kläger selbst nicht behauptet worden. Diese Feststellung wird von der Aufklärungsrüge nicht betroffen. Sie kann auch nicht durch den Hinweis der Revision auf die bestandene Aufnahmeprüfung erschüttert werden; denn insoweit richtet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung, die der Nachprüfung im Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen ist (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Einen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze hat der Kläger insoweit nicht gerügt; eine solche Rüge wäre auch nicht begründet.
Zu Unrecht rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe bei Anwendung des § 7 G 131 den allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Grundsatz verletzt, daß ein begünstigender Verwaltungsakt nicht widerrufen werden könne, es also bei der durch die Bescheide des Personalamts vom 25. Juni 1951 und 6. August 1952 getroffenen Entscheidung über die Nichtanwendung des § 7 G 131 verbleiben müsse. Entscheidungen nach § 7 G 131 hat die Oberste Dienstbehörde zu treffen (§ 7 Abs. 2 G 131). Oberste Dienstbehörde für den Kläger war bei Erlaß der in Rede stehenden Bescheide des Personalamts nach den auf Grund der landesrechtlichen Vorschriften - und damit für den Revisionsrichter bindend (§ 56 Abs. 1 BVerwGG) - getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Senat als oberste Landesbehörde oder ein Teil von ihm. Schon deshalb kann hier von einem Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts nicht gesprochen werden, denn nur die zuständige Behörde hätte durch die Entscheidung, daß § 7 G 131 den Versorgungsansprüchen des Klägers nicht entgegenstehe, einen begünstigenden Verwaltungsakt erlassen können. Die unzuständige Behörde kann auch dann, wenn sie den Weisungen der zuständigen unterworfen ist, nicht durch ihr Verhalten diese Behörde ohne deren Mitwirkung festlegen, sondern nur sich selbst. Das Vorbringen der Revision, daß das Personalamt nur in Übereinstimmung mit der Obersten Dienstbehörde des Landes Bremen hätte entscheiden können, ist - weil daraus offensichtlich der Schluß hergeleitet wird, die Oberste Dienstbehörde habe zugestimmt - tatsächlicher Art und deshalb im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen. Im Berufungsurteil fehlt eine entsprechende Feststellung. Im übrigen darf zwar die rechtliche Auslegung, welche das Berufungsgericht den Bescheiden des Personalamts dahin gegeben hat, daß dieses die Entscheidung nach § 7 G 131 der zuständigen Obersten Dienstbehörde des Landes Bremen vorbehalten habe, vom Revisionsrichter überprüft werden (vgl. BVerwGE 5, 275), sie gibt aber keinen Anlaß zu Beanstandungen. Entgegen der Annahme der Revision liegt also ein begünstigender Verwaltungsakt nicht vor. Einer Prüfung der Widerruflichkeit der Bescheide des Personalamts unter den in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Gesichtspunkten (vgl. Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - DVBl. 1958, 652 - mit Rechtsprechungshinweisen) bedarf es hiernach nicht.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch keine Rechtsfehler erkennen, soweit darin die hiernach ohne weiteres zulässige Entscheidung der Beklagten nach § 7 G 131 für rechtmäßig erklärt ist. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 und ständige Rechtsprechung) hat das Berufungsgericht geprüft, ob die beamtenrechtlichen Ernennungen des Klägers aus sachlichen Beweggründen oder überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sind. Es hat hierbei zutreffend auf die Erwägungen der Einstellungsbehörde abgestellt, nicht auf den Umfang der tatsächlichen Beziehungen des Klägers zum Nationalsozialismus (vgl. BVerwGE 3, 110). Da es festgestellt hat, daß der Kläger unter Anwendung der besonderen Bestimmungen über die bevorzugte Überführung der sogenannten "alten Kämpfer" der NSDAP in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden ist, hätte der Kläger die dadurch begründete tatsächliche Vermutung widerlegen müssen, daß die überwiegend politische Förderung bei der ersten Ernennung auch die endgültige Anstellung und die ihr folgende Beförderung beherrscht hat. Hierzu hätte er nachweisen müssen, daß diese weiteren Rechtspositionen auf zumindest gleichgewichtigen sachlichen Motiven der Behörde beruhten (vgl. Urteil des Senats vom 19. Oktober 1956 - BVerwG II C 135.54 - DVBl. 1957, 130, sowie BVerwGE 2, 10 [19] [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 114.53], 3, 110 und 115). Diesen Nachweis - der übrigens nicht einer prozessualen Beweislast entspricht, sondern der materiellen Beweislast des Inhalts, daß der Kläger die Folgen einer Ungewißheit gegen sich gelten lassen muß, die das Gericht nicht zu beseitigen vermag (vgl. BVerwGE 3, 115 [BVerwG 27.01.1956 - II C 40/54]) - hat er aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geführt. Zu Unrecht meint der Kläger, daß das Bestehen einer Prüfung in jedem Falle zu der Folgerung zwinge, daß die Vermutung widerlegt sei (vgl. Beschluß des VI. Senats vom 16. Dezember 1957 - BVerwG VI B 63.57 -). Ob die Berücksichtigung einer bestandenen Prüfung bei einem abweichend von der normalen Praxis zur Laufbahn zugelassenen "alten Kämpfer" der NSDAP die politischen Erwägungen in den Hintergrund gedrängt hat, ist nur nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß während des Probedienstes so erhebliche fachliche und charakterliche Bedenken gegen die Eignung des Klägers aufgekommen seien, daß das gute Ergebnis der Prüfung, die nur aus der Anfertigung von drei verhältnismäßig kurzen schriftlichen Arbeiten und der Beantwortung von Fragen im mündlichen Teil bestanden habe, im günstigsten Falle zu der Erwägung geführt hätte, daß der Kläger eine durchschnittliche Kraft darstelle; diese Erwägung habe die für die Einberufung maßgebenden politischen Beweggründe nicht überwogen. An diese - auch für die Beförderung zum Verwaltungssekretär getroffenen - tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden (§ 56 Abs. 2 BVerwGG).
Nach alledem muß die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch