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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1959, Az.: BVerwG VI C 391.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI C 391.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 25.05.1956 - AZ: OS I 120/54

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. April 1959
in München
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Anfechtungsklägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 1956 wird zurückgewiesen.

Der Anfechtungskläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1879 geborene Anfechtungskläger (Kläger) trat im Jahre 1898 in den Dienst der Bayerischen Staatseisenbahn ein und stieg dort nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen bis zum Eisenbahnsekretär auf. Nach Übernahme der Bayerischen Staatseisenbahn durch das Deutsche Reich wurde er mit Wirkung vom 1. April 1920 zum planmäßigen Eisenbahninspektor im Reichsbahndienst ernannt. Am 1. Februar 1925 wurde er vom Bahnhof Berchtesgaden an die Station Freilassing versetzt. Am 2. Dezember 1926 eröffnete ihm die Reichsbahndirektion München, daß er als Eisenbahninspektor des Jahrgangs 1920 nicht in die Rangliste der für die Beförderung nach Gruppe IX (Eisenbahnoberinspektoren) geeigneten Eisenbahninspektoren habe aufgenommen werden können und daher nicht als qualifiziert gelte. Die Qualifikation des Jahrgangs 1920 sei nicht endgültig abgeschlossen; es bestehe demnach die Möglichkeit, daß Inspektoren, denen vorerst die Qualifikation versagt werde, bei einem weiteren Aufruf des Jahrgangs 1920 noch zum Zuge kommen würden.

2

Der Kläger bat in der folgenden Zeit wiederholt aus persönlichen Gründen um eine Rückversetzung nach Berchtesgaden. Auf ein entsprechendes Gesuch vom 28. Februar 1933 berichtete der Vorstand des Reichsbahnbetriebsamts Salzburg an die Reichsbahndirektion in München, daß der Kläger als Bahnhofsvorstands-Nachfolger in Berchtesgaden nicht in Betracht gezogen werden könne, da er an entscheidender Stelle im Umgang mit dem sehr verschieden gearteten und oft anspruchsvollen Publikum dieses Ortes wegen seiner derben Eigenart zuweilen Anstoß erregen könnte und daher nicht ganz geeignet erscheine. Im Betriebsdienst sei eine A-Rate nicht vorhanden. Gegen die Verwendung im Kassendienst und als Vorstandsstellvertreter während des Urlaubs und bei kürzeren Krankheitsfällen bestünden keine Bedenken. Der Vorstand des Verkehrsamtes Rosenheim stimmte der Verwendung des Klägers in einer neu zuzuteilenden A 7-Rate auf dem Bahnhof Berchtesgaden zu, pflichtete aber den Bedenken gegen die Übertragung der Bahnhofsvorsteherstelle an den Kläger bei. Daraufhin wurde dieser Posten in Berchtesgaden anderweitig besetzt. Nunmehr wandte sich der Kläger im Juni 1933 an den "Beauftragten des Sonderkommissars der obersten SA-Führung beim Bezirksamt Berchtesgaden" und bat in einem ausführlichen Schreiben um seine Vermittlung in der Versetzungsangelegenheit. Dabei betonte der Kläger auch seine Verdienste um die NSDAP und seine persönliche Bekanntschaft mit den höchsten Parteiführern. Der SA-Beauftragte leitete das Gesuch befürwortend an die Reichsbahndirektion unter Hinweis darauf weiter, daß der Kläger einer der aktivsten und ältesten Vorkämpfer der nationalsozialistischen Idee sei. Er habe sich nach dem mißglückten Putsch vom November 1923 für die Unterbringung der geflohenen Parteiführer eingesetzt. Auf Grund dieser Eingabe wurde dem Kläger seine Versetzung nach Hebung einer Stelle in Berchtesgaden von der Direktion in Aussicht gestellt. Er wurde dann am 1. Dezember 1933 aus persönlichen Gründen zur Wahrnehmung einer A 7-Rate (Vorsteher-Stellvertreter) nach Berchtesgaden versetzt.

3

Am 1. Juli 1934 wurde der Kläger zum Reichsbahnoberinspektor unter Bezugnahme auf die Verfügungen der Hauptverwaltung vom 18. Januar 1934, 3. März 1934, 12. Juni 1934 und 11. Juli 1934 - 54.505 Pol 108, 109, 110 und 111 - (Förderung bewährter Kämpfer) befördert und seine bisherige Planstelle in eine solche der Besoldungsgruppe 6 (Reichsbahnoberinspektor) umgewandelt. Im Dezember 1934 wurde ihm der Dienstposten des Kassenverwalters und im August 1937 der bisher in Stellvertretung wahrgenommene Dienstposten des Dienststellenleiters beim Bahnhof Berchtesgaden übertragen. Im Oktober 1945 wurde der Kläger auf Anordnung der Militärregierung seines Amtes enthoben. Nach Einstufung als Mitläufer bemühte er sich um seine Pensionierung. Es wurde ihm zunächst Unterhaltsbeihilfe und dann Ruhegehalt als Reichsbahninspektor gezahlt.

4

Mit Verfügung vom 21. Februar 1953 teilte der Vorstand der Anfechtungsgegnerin dem Kläger mit, daß seine Beförderung zum Reichsbahnoberinspektor gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus unberücksichtigt bleiben müsse. Die Befähigung zum Reichsbahnoberinspektor, die ihm im Jahre 1926 nicht zuerkannt worden sei, hätte er bei Anlegung des regelmäßig zu fordernden Maßstabes auch in den späteren Jahren nicht erhalten können; dies ergebe sich aus den inzwischen noch eingeholten Beurteilungen des damaligen Personalreferenten der Reichsbahndirektion München, des Reichsbahndirektors Graf L. des damaligen Vorstandes des Betriebsamtes Salzburg, des Reichsbahndirektors W. und des damaligen Betriebsingenieurs bei diesem Betriebsamt, des Reichsbahnamtmanns F.. Der Einspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 30. Mai 1953 zurückgewiesen.

5

Am 19. Juni 1953 erhob der Kläger Anfechtungsklage und beantragte,

den Bescheid der Anfechtungsgegnerin vom 21. Februar 1953 und den Einspruchsbescheid vom 30. Mai 1953 aufzuheben.

6

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat im Urteil vom 25. Mai 1956 in wesentlichen folgendes ausgeführt. Daß die Beförderung des Klägers gegen beamtenrechtliche Vorschriften verstoßen habe, sei nicht erkennbar; sie sei jedoch wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt. Die zuständige Behörde habe den Kläger, worauf es entscheidend ankomme, als alten Kämpfer angesehen und gefördert. Dias habe sie in der Beförderungsverfügung durch Anführung der einschlägigen Erlasse unzweideutig zum Ausdruck gebracht; dies ergebe sich auch einwandfrei aus den Vorgängen, die zur Beförderung geführt hätten. Schon die Versetzung des Klägers nach Berchtesgaden in eine dort neu zugewiesene A 7-Stelle sei das Ergebnis einer politischen Intervention der SA gewesen. Ohne die Anwendung der Sondererlasse zur Förderung alter Nationalsozialisten wäre der Kläger damals nicht Oberinspektor geworden. Es sei bei ihm damals auch von der festen Regel abgewichen worden, den Beamten zunächst auf einer Beförderungsstelle zu erproben. Auch sei die damalige Planstelle des Klägers in der Besoldungsgruppe A 7 (Reichsbahninspcktor) ohne ersichtlichen dienstlichen Grund lediglich zum Zwecke der Beförderung in eine solche der Besoldungsgruppe A 6 (Reichsbahnoberinspektor) umgewandelt worden. Demgegenüber könnte die gute Qualifikation des Klägers durch den Bahnhofsvorsteher C. in Berchtesgaden im Jahre 1934 nicht zu dem Schluß führen, daß die sachlichen Momente bei der Beförderung überwogen oder die politischen wenigstens ausgeglichen hätten. In Bayern hätte es damals eine unverhältnismäßig große Zahl von Inspektoren gegeben, deren Beförderungsaussichten wesentlich schlechter gewesen seien, als die der Reichsbahninspektoren in anderen Ländern. Unter diesen Umständen könne auch nicht als wahrscheinlich festgestellt werden, daß der Kläger bei normaler Laufbahn noch bis zum Jahre 1945 die Stellung eines Reichsbahnoberinspektors erreicht haben würde. Dagegen spreche schon sein vorgerücktes Alter und die Tatsache, daß es gerade für seinen Jahrgang in Bayern besonders schwierig gewesen sei, noch diesen Dienstgrad zu erreichen. Nach der vom Kläger nicht bestrittenen Aufstellung der Anfechtungsgegnerin sei fast die Hälfte der Reichsbahninspektoren mit einem Rangdienstalter vom 1. April 1920 nicht mehr befördert worden. Es hätte also festgestellt werden müssen, daß der Kläger mit seinen Leistungen über den Durchschnitt seines Jahrganges hervorgeragt hätte. In keiner Beurteilung des Klägers seien jedoch überdurchschnittliche Leistungen als Inspektor festgestellt worden. Die einzige hierfür in Frage kommende Beurteilung vom 14. Juli 1934 (richtig: 17. Juli 1934) sei erst in einem Zeitpunkt abgegeben worden, als seine Beförderung zum Oberinspektor bereits auf Grund, einer Sondermaßnahme für politisch Bevorzugte in Aussicht genommen gewesen sei. Das gleiche gelte von der ausschließlich zur Förderung des Klägers "als bewährter Kämpfer für die nationale Erhebung" abgegebenen allgemein gehaltenen Qualifikation des Bahnhofs Freilassung vom 14. Februar 1934. Weder der Vorsteher des vorgesetzten Betriebsamtes in Salzburg, noch das diesem vorgeordnete Verkehrsamt in Rosenheim hätten sich zudem dieser Beurteilung angeschlossen, sie hätten ihr nur nicht widersprochen. Der damalige Leiter des Betriebsamtes, Reichsbahndirektor W. habe den Kläger überdies in seinen Erklärungen vom 3. August 1951 und 1. Dezember 1952 nachträglich als ungeeignet zum Oberinspektor bezeichnet und dazu ausgeführt, daß er sich damals nur der aus politischen Gründen beschlossenen Tatsache der Beförderung gefügt habe. Diese nachträglichen Angaben würden auch durch die Stellungnahme dieses Vorgesetzten vom 8. März 1933 bestätigt. Darin habe er den Kläger als ungeeignet für den Posten des Bahnhofsvorstehers in Berchtesgaden bezeichnet. Ebenso habe der Vorsteher des Verkehrsamtes Rosenheim den Kläger hierzu für ungeeignet gehalten. Die Tatsache, daß der Kläger, abgesehen von einer Verwarnung, späterhin den Posten des Bahnhofsvorstehers ohne Beanstandungen versehen habe, sei nicht geeignet, es wahrscheinlich zu machen, daß er ohne politische Gründe noch Oberinspektor geworden wäre. Es liege also kein hinreichend sicherer Anhalt dafür vor, daß der schon in vorgerücktem Alter stehende Kläger bei normaler Laufbahn noch befördert worden wäre. Diese Ungewißheit gehe zu seinen Lasten.

7

Gegen dieses ihm am 19. Juni 1956 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Juli 1956 die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung der Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 1956 und des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 25. April 1954 die Bescheide der Anfechtungsgegnerin vom 21. Februar 1953 und vom 30. Mai 1953 aufzuheben,

8

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

9

Die Revision ist nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist am 18. September 1956 begründet worden. Sie rügt die Verletzung des § 7 G 131 und mangelnde Sachaufklärung.

10

Die Anfechtungsgegnerin ist der Revision entgegengetreten.

11

II.

Die kraft Zulassung statthafte, auch form- und fristgerecht eingelegte Revision ist nicht begründet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10;  3, 110[BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55];  5, 275) [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]hat der Verwaltungsgerichtshof geprüft, ob die umstrittene Beförderung des Klägers zum Reichsbahnoberinspektor aus sachlichen Beweggründen oder überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus im Sinne der zweiten Alternative des § 7 G 131 vorgenommen worden ist. Er hat sich von der zutreffenden Erwägung leiten lassen, daß es dabei allein auf die Motive der Ernennungsbehörde und nicht auf den Umfang der tatsächlichen Beziehung des Betroffenen zum Nationalsozialismus ankommt, daß ferner die fachliche Eignung und Bewährung des Betroffenen der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an Hand der Personalakten festgestellt, daß bereits die Versetzung des Klägers nach Berchtesgaden zum Zwecke seiner Beförderung politisch motiviert gewesen ist, daß er ferner im Vollzug der Sondererlasse über die Förderung bewährter Kämpfer der nationalen Erhebung am 1. Juli 1934 zum Reichsbahnoberinspektor befördert worden ist. Aus diesen Umständen ist im angefochtenen Urteil ohne Rechtsirrtum gefolgert worden, daß bei dieser Beförderung die politischen Gesichtspunkte den Ausschlag gegeben haben (vgl. hierzu auch Urteile des II. Senats vom 7. September 1956 - BVerwG II C 296.54 -, DVBl. 1956, 835 = DÖV 1957, 240 , vom 19. Oktober 1956 - BVerwG II C 135.54 -, DVBl. 1957, 130, vom 18. September 1958 - BVerwG II C 127.57 -; Urteile des VI. Senats vom 24. Januar 1957 - BVerwG VI C 33.56 - und vom 8. August 1958 - BVerwG VI C 127.56, BVerwGE 5, 275).

12

Der Verwaltungsgerichtshof hat - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 2, 10 [20, 21]; 3, 88 [90]) - auch erschöpfend, zu der Frage Stellung genommen, wie sich die Laufbahn des Klägers ohne enge Verbindung zum Nationalsozialismus, bis zum 8. Mai 1945 gestaltet haben würde. Er ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Prüfung der Frage, ob der Kläger ohne politische Förderung zu einem späteren Zeitpunkt vor dem 8. Mai 1945 noch die Rechtsstellung eines Reichsbahnoberinspektors erlangt hätte, nur dann zu seinen Gunsten Bedeutung gewinnen könnte, wenn diese Beförderung bei einer normalen Laufbahn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch bis zum 8. Mai 1945 vorgenommen worden wäre, und daß der Kläger in dieser Beziehung die nachteiligen Folgen der Ungewißheit und Unaufklärbarkeit des Sachverhalts gegen sich gelten lassen muß (vgl. Urteil des VI. Senats vom 9. Mai 1958 - BVerwG VI C 327.56 -).

13

Soweit die Revision der Auffassung im angefochtenen Urteil entgegentritt, daß für die Annahme einer Beförderung des Klägers zum Reichsbahnoberinspoktor bis zum 8. Mai 1945 bei regelmäßigem Verlauf seiner Laufbahn keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte gegeben seien, richtet sie sich gegen tatsächliche Feststellungen; diese sind der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen, es sei denn, daß zulässige und begründete Revisionsgründe von der Revision vorgebracht worden sind (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Dies ist aber nicht der Fall. Die Würdigung des Sachverhalts durch den Verwaltungsgerichtshof widerspricht nicht den Denkgesetzen, der allgemeinen Lebenserfahrung oder sonstigen allgemeinen Beweisgrundsätzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus den damals in Bayern gegebenen ungünstigen Beförderungsverhältnissen für Reichsbahninspektoren des Jahrgangs 1920, insbesondere aus der Tatsache, daß fast die Hälfte der Reichsbahninspektoren mit einem Rangdienstalter vom 1. April 1920 nicht mehr befördert worden ist, den denkgesetzlich möglichen Schluß gezogen, daß der schon in vorgerücktem Alter stehende Kläger nur bei überragenden dienstlichen Leistungen zum. Oberinspektor befördert worden wäre. Das Vorhandensein einer solchen überragenden Qualifikation hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht feststellen können. Es ist nicht ersichtlich, daß er hierbei die nach Lage des Falles gebotene Sachaufklärung (vgl. BVerwGE 2, 135 [136]) vernachlässigt hätte. Entgegen der Auffassung der Revision war der Verwaltungsgerichtshof auch nicht genötigt, zur Frage der Beförderungsqualifikation des Klägers Zeugen zu vernehmen, nachdem er auf Grund einer sorgfältigen Würdigung des erschöpfenden Inhalts der Personalakten, insbesondere früherer Beurteilungen, des Klägers, zu der Überzeugung gelangt war, daß dieser als Inspektor keinesfalls überdurchschnittliche Leistungen aufzuweisen hatte. Diese tatsächliche Würdigung im angefochtenen Urteil kann die Revision auch nicht mit dem Hinweis darauf erschüttern, daß die Hauptverwaltung der Anfechtungsgegnerin in ihrem an die Eisenbahndirektion München gerichteten Erlaß vom 29. Oktober 1952 lediglich die Möglichkeit einer Qualifikation des Klägers zum Reichsbahnoberinspektor in den Jahren nach 1926 eingeräumt und der Eisenbahndirektion eine nochmalige Überprüfung in dieser Richtung nahegelegt hatte. Für den Verwaltungsgerichtshof ergab sich nach alledem kein sicherer Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger noch bis zum 8. Mai 1945 die Stellung eines Reichsbahnoberinspektors erlangt hätte. Der Kläger muß daher, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, die Folgen dieser Ungewißheit gegen sich gelten lassen.

14

Die Revision war daher gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert