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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.09.1958, Az.: BVerwG II C 127.57

Enge Verbindung zum Nationalsozialismus als Ursache für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis; Neuregelung der Rechtsverhältnisse früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.09.1958
Aktenzeichen
BVerwG II C 127.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10753
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 13.07.1955 - AZ: 241 II 53

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 1955 - Nr. 241 II 53 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger (geb. 1896) war bis 1930 bei verschiedenen Privatfirmen der Stoffbranche als kaufmännischer Angestellter tätig. Nach Verlust seiner Stellung infolge der Wirtschaftskrise war er im elterlichen Geschäft als Kraftfahrer beschäftigt. Mit Schreiben vom 1. September 1935 bewarb er sich bei der Stadt München "als älteres Parteimitglied" - er war seit dem 1. Juli 1930 Mitglied der NSDAP - um Einstellung in den unteren oder einfachen mittleren Beamtendienst. Am 25. November 1935 wurde er als Angestellter im Kanzleidienst übernommen. Am 6. Juli 1938 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Kanzleisekretär, am 1. Februar 1944 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und mit Urkunde vom 10. Juni 1944 zum Stadtsekretär befördert. Hierbei wurde er ab 1. Februar 1944 unter Abkürzung der Wartezeit von sechs auf fünf Jahre in die Besoldungsgruppe 6 eingewiesen. Am 12. Juni 1945 wurde der Kläger auf Befehl der Militärregierung entlassen.

2

Auf die Anträge des Klägers auf Wiedereinstellung oder Gewährung von Übergangsbezügen entschied die Beklagte, daß die Berufung des Klägers in das planmäßige Beamtenverhältnis und die Beförderung zum Stadtsekretär wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt seien und daß deshalb die Berufung in das Beamtenverhältnis einschließlich der Anstellung auf Lebenszeit sowie die Einreihung in die Besoldungsgruppe 6 (Stadtsekretär) unberücksichtigt bleiben müßten. Dem Kläger teilte die Beklagte dies durch Verfügung vom 27. Oktober 1952 mit.

3

Die nach erfolgloser Beschwerde (Beschwerdebescheid der Regierung von Oberbayern vom 20. April 1953) erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht München abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 13. Juli 1955 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Der Kläger habe in seinem Bewerbungsschreiben vom 1. September 1935 auf seine alte Parteimitgliedschaft und auf eine Veröffentlichung im "Völkischen Beobachter" hingewiesen, nach der 10 % der freiwerdenden Beamtenstellen des unteren und einfachen mittleren Dienstes mit alten Nationalsozialisten zu besetzen seien. Dabei habe es sich um einen Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 29. April 1935 (RMBliV S. 640) gehandelt, der später durch weitere Erlasse vom 19. November 1937 und vom 22. Februar 1938 ergänzt worden sei. Nach diesen Erlassen seien die vor dem 14. September 1930 in die NSDAP Eingetretenen bevorzugt und ohne Rücksicht auf Vorbildungsmängel in die Beamtenstellen des unteren und einfachen mittleren Dienstes zu berufen gewesen. Der Stadtrat in M... habe hiernach am 6. Juli 1938 über die Einstellung des Klägers verfügt: "Genannter ist Alt-PG seit 1.7.1930. Die Ernennung zum Beamten erfolgt im Vollzug der Rd.Erl. d. RMdI. vom 19.11.1937 und 22.2.1938 nach den in der Verfügung vom 30.5.1938 festgelegten Richtlinien. Die Stellenschaffung erfolgt umgehend." Zu dem üblichen Dienstanwärterkursus sei der Kläger nicht eingeteilt worden. Auch nach seiner Ernennung zum Beamten sei er auf einer Angestelltenstelle des Stadtbauamtes verblieben, und erst am 1. August 1943 sei er "pro forma" auf eine Beamtenplanstelle versetzt worden, um ihm eine Beförderungsmöglichkeit zu eröffnen; das entsprechende Aufgabengebiet habe er aber erst nach Kriegsende übernehmen sollen. Auch die Abkürzung der Wartezeit für die Beförderung am 10. Juni 1944 sei ausdrücklich mit der Eigenschaft des Klägers als Alt-PG begründet worden. Normalerweise wäre der Kläger im Alter von 42 Jahren nicht mehr als Beamter übernommen worden. Die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus sei die ausschlaggebende Ursache für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis, die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und die Beförderung gewesen. Zu Unrecht berufe sich der Kläger darauf, daß er bei dem allgemeinen Personalmangel auch ohne Berücksichtigung seiner Verbindung zum Nationalsozialismus Beamter geworden wäre. Die verschiedenen Erlasse seit 1935 zeigten, daß die Unterbringung der alten Parteigenossen schwierig gewesen sei und daß sie ohne Rücksicht auf die Interessen der Versorgungsanwärter hätte erfolgen sollen. Soweit Planstellen bei der Beklagten im Kriege nicht besetzt worden seien, habe diese überzeugend dargelegt, daß die Stellen für Kriegsteilnehmer hätten freigehalten werden müssen.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zugelassen.

5

Der Kläger beantragt mit der Revision,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 1955 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Juli 1953 und die Bescheide der Stadt München vom 27. Oktober 1952 und der Regierung von Oberbayern vom 20. April 1953 aufzuheben.

6

Die Revision rügt Verletzung des § 7 Abs. 1 - zweite Alternative - des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß bei Anwendung dieser Vorschrift von der letzten - am 8. Mai 1945 innegehabten Rechtsstellung auszugehen sei. Nur dann, wenn diese nicht zu berücksichtigen sei, könnten die früheren überprüft werden. Hätte das Berufungsgericht hiernach zunächst die Beförderung des Klägers zum Stadtsekretär geprüft, dann hätte es feststellen müssen, daß diese nicht aus überwiegend politischen Beweggründen erfolgt sei. Der Kläger sei gut qualifiziert gewesen. Die sechsjährige Wartezeit für die Beförderung sei nur um fünf Monate verkürzt worden. Daß die Beklagte es seinerzeit unterlassen habe, die vorgesehene Beamtenplansteile für den Kläger zu schaffen, könne dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Die Beklagte habe Planstellen regelmäßig besetzt, sobald sie freigeworden seien. Die erste Ernennung des Klägers sei zwar auf Grund der angeführten Runderlasse erfolgt. Hierin allein liege aber nicht mehr als die normale Bevorzugung von Mitgliedern der NSDAP. Weitere sachfremde Umstände seien nicht festgestellt worden. Vielmehr sei der Kläger nach seiner kaufmännischen Vorbildung und seiner Bewährung im Angestelltendienst für die Berufung in das Beamtenverhältnis sachlich geeignet befunden worden.

7

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

8

Der Oberbundesanwalt hat sich nicht am Verfahren beteiligt.

9

II.

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

10

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus die ausschlaggebende Ursache für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis, die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und die Beförderung zum Stadtsekretär war. Diese tatsächliche Feststellung rechtfertigt die Nichtberücksichtigung dieser Ernennungen nach § 7 G 131.

11

Hierbei hat das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht nicht übersehen - wie die Revision meint -, daß von der Rechtsstellung auszugehen ist, die der Beamte am 8. Mai 1945 innehatte (BVerwGE 2, 10, 19) [BVerwG 03.12.1954 - II C 114/53]. Für die Entscheidung, ob diese Rechtsstellung zu berücksichtigen ist, sind allerdings nicht nur die Umstände festzustellen, die unmittelbar zu ihrer Begründung geführt haben. Vielmehr ist es in der Regel durchaus geboten, Rückschau auf die in der nationalsozialistischen Zeit vorgenommenen Ernennungen und Beförderungen des Beamten zu halten, weil die hierfür wirksamen politischen Beweggründe häufig auch für die folgenden Amtsübertragungen überwiegend wirksam geblieben sein dürften. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner ersten grundsätzlichen Entscheidung zu § 7 G 131 ausgesprochen (BVerwGE a.a.O.), und daran hat es in ständiger Rechtsprechung festgehalten. Das Berufungsgericht hat zwar bei Würdigung des erstinstanzlichen Urteils ausgeführt, dieses sei im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß mit der Nichtberücksichtigung der ersten Ernennung des Klägers zum Beamten auch die weiteren Ernennungen weggefallen seien und daß es für die Entscheidung, ob 1938 die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf der engen Verbindung zum Nationalsozialismus beruht habe, ohne Bedeutung sei, welche Tätigkeiten der Kläger später ausgeführt und ob er, was nicht bezweifelt werde, seine Aufgaben zufriedenstellend erfüllt habe. Daraus allein könnte vielleicht entnommen werden, daß das Berufungsgericht auf eine besondere Prüfung der Entwicklung der beamtenrechtlichen Laufbahn des Klägers bis zu seiner letzten Ernennung verzichtet hat, vor allem dann, wenn unbeachtet bliebe, daß der Verwaltungsgerichtshof nur "im Ergebnis" dem Gericht des ersten Rechtszuges zugestimmt hat. Die weiteren Ausführungen und Feststellungen ergeben aber, daß das Berufungsgericht der Laufbahnentwicklung durchaus nachgegangen ist, daß es aber die bei der Einstellung des Klägers festgestellten politischen Erwägungen als weiterhin ausschlaggebend angesehen hat. So hat es festgestellt, daß der Kläger nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis zunächst in einer Angestelltenstelle verblieben und danach nur deshalb in eine Beamtenstelle versetzt worden ist, um daselbst befördert werden zu können, während er das entsprechende Aufgabengebiet erst nach Kriegsende übernehmen sollte. Auch hat es festgestellt, bei der Beförderung des Klägers zum Stadtsekretär am 10. Juni 1944 sei aktenkundig gemacht worden, daß der Kläger Alt-Parteigenosse sei und daß deshalb die Wartezeit abgekürzt werde. Die von der Revision hervorgehobene gute Qualifikation des Klägers, die dem Berufungsgericht aus den zur Aufklärung des Sachverhalts beigezogenen Personalakten bekannt war, hat dieses unter den gesamten Umständen nicht dahin gewürdigt, daß sie für die Ernennungsbehörde bedeutsam genug war, um die politische Förderungsabsicht zurücktreten zu lassen. Diese Beweiswürdigung ist als tatsächliche Feststellung der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).

12

Überdies bestellt bei vor dem 14. September 1930 eingetretenen Mitgliedern der NSDAP, den sogenannten "alten Kämpfern", zu denen der Kläger zählt, eine allgemeine Vermutung dafür, daß eine überwiegend politische Förderung bei der ersten Ernennung oder Beförderung unter dem Nationalsozialismus auch die weitere Laufbahn beherrscht hat, so daß der betroffene Beamte die materielle Beweislast (Feststellungslast) dafür trägt, daß die weiteren Rechtspositionen auf überwiegend sachlichen Motiven der Behörde beruht haben (vgl. Urteil des Senats vom 19. Oktober 1956 - BVerwG II C 135.54 - DVBl. 1957, 130 sowie BVerwGE 3, 110, 115) [BVerwG 27.01.1956 - II C 40/54]. Nicht ausgeräumte Zweifel gehen also in jedem Falle zu Lasten des Beamten. Diese Vermutung besteht auch für beamtenrechtliche Ernennungen, die auf einer wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgten Einstellung eines "alten Kämpfers" als Angestellter fußen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1958 - BVerwG VI C 203.56 - und Beschluß vom 1. August 1958 - BVerwG II CB 31.58 -). Soweit das Vorbringen der Revision zur Anwendung des § 7 G 131 in diesem Zusammenhang zugleich als Verfahrensrüge der mangelnden Sachaufklärung verstanden werden könnte, würde diese Rüge daran scheitern, daß der Kläger besondere, aus den Personalakten nicht ersichtliche Umstände, welche die Vermutung der fortwirkenden politischen Förderung entkräften könnten, nicht vorgetragen hat. Soweit der Kläger sich gegen die Feststellung wendet, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die erste Ernennung beruhe auf überwiegend politischen Erwägungen, kann er im Revisionsverfahren nicht gehört werden (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Einen wesentlichen Verfahrensmangel hat er insoweit nicht gerügt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß diese Feststellung des Berufungsgerichts und die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Die Ansicht des Klägers, daß die angeführten Förderungserlasse des Reichsministers des Innern nur die allgemeine Bevorzugung von Parteimitgliedern ausdrückten, ist offensichtlich falsch. Diese Erlasse beziehen sich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, gerade nicht auf alle Mitglieder der NSDAP schlechthin, sondern sie fordern von der Verwaltung bestimmte, sachlich nicht gerechtfertigte Vergünstigungen für den engen Kreis der sogenannten "alten Kämpfer".

13

Danach muß die Revision mit der sich aus § 65 Abs. 1 BVerwGG ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 4.500 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch

gez. Schmitt
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch