Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.08.1958, Az.: BVerwG II CB 31.58
Zulassung einer Revision nach den Vorschriften des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG); Verhältnis zwischen Entnazifizierungsentscheidungen und Entscheidungen der obersten Dienstbehörde ; Vermutung der Ernennung oder Beförderung auf Grund von Beweggründen im politischen Bereich bei Ersternennung wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.08.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II CB 31.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 10751
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.10.1957 - AZ: VIII A 584/55
Rechtsgrundlagen
- § 53 BVerwGG
- § 54 BVerwGG
- § 127 BRRG
- § 137 BRRG
- § 7 G 131
- § 8 G 131
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. August 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Heyer, Dr. Otto und Weber - Lortsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1957 - VIII A 584/55 - wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.200 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet, weil keine der Zulassungsvoraussetzungen des § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - erfüllt ist. Da die Zulassungsvoraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG von vornherein ausscheidet, kam es nach § 53 Abs. 2 Buchst. a und c BVerwGG nur darauf an, ob durch die angefochtene Entscheidung oder durch das Vorbringen des Klägers eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird, deren Klärung in dem erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wäre, oder ob das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Bandes abweicht. Beide Fragen sind zu verneinen.
Die Rechtsfrage, ob die Revision nach den §§ 127, 137 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667 [685, 686]) - BRRG - hätte zugelassen werden müssen, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 - DÖV 1958 S. 259 und vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -). Nach dieser Rechtsprechung gilt gemäß Art. II Abs. 26 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 (BGBl. I S.1275 [1292]) auch für die Rechtswegregelung des § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297 [1322]) - G 131 - die Überleitungsvorschrift des § 137 BRRG. Daraus folgt - wie in den vorbezeichneten Entscheidungen ausgesprochen ist -, daß für Klagen aus dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes entgegen der Regelung des § 79 G 131 die in § 127 BERG enthaltene Bestimmung über die Zulassung der Revision nicht in solchen Fällen anzuwenden ist, in denen der Lauf einer Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs (z.B. des Einspruchs gegen einen Verwaltungsakt) oder für die Erhebung der Klage vor dein 14. September 1957 begonnen hat. Es kann danach nicht zweifelhaft sein, daß im vorliegenden Falle, In dem der streitige Verwaltungsakt dem Kläger am 1. Dezember 1954 zugestellt worden ist, die Revision nicht nach § 79 G 131 in Verbindung mit § 127 BURG zuzulassen war.
Auch das Verhältnis zwischen Entnazifizierungsentscheidungen und Entscheidungen der obersten Dienstbehörde nach § 7 G 131 ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 114.53 - (BVerwGE 2, 10 [14]) klargestellt, daß in der Nichtberücksichtigung rechts- und sachwidrig erlangter Rechte und Rechtsstellungen nach § 7 G 131 keine unzulässige neue Entnazifizierung zu erblicken ist (vgl. ebenso Urteil vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - ZBR 1956 S. 265 [266]). Er hat ferner bereits entschieden, daß § 8 G 131 im Hinblick auf seinen ausschließlich rechtsbeschränkenden Inhalt keine Regelung dahin getroffen hat, die einem Betroffenen im Entnazifizierungsverfahren nicht entzogenen Rechte müßten auch bei der Ermittlung seiner Rechtsstellung nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes erhalten bleiben (BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1955 - BVerwG II C 89.53 - ZBR 1956 S. 160, DVBl. 1958 S. 267; vom 6. Januar 1956 - BVerwG II C 197.53 - BVerwGE 3, 72 [73]; vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - ZBR 1956 S. 265 [267]).
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, daß das Vorliegen einer Entnazifizierungsentscheidung eine Entscheidung nach § 7 G 131 nicht hindert. Der vom Kläger vorgetragene Umstand, daß das Berufungsgericht diese Fragen nicht erörtert habe, wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsurteil diese Rechtsfrage hätte erörtern müssen. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde das angefochtene Urteil nicht auf der Unterlassung dieser Erörterung beruhen, weil das Berufungsgericht auch bei richtiger Anwendung des § 8 G 131 im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung des Senats zu demselben Ergebnis, nämlich zur Anwendbarkeit des § 7 G 131 auf den Kläger, hätte gelangen müssen.
Die vom Kläger vorgetragene Abweichung des Berufungs-Urteils von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. April 1957 (ZBR 1957 S. 297) hinsichtlich der Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternative) G 131 rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nicht, weil insoweit die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1955 - BVerwG I B 29.55-, Beschluß vom 29. Juni 1955 - BVerwG II B 98.54 - NJW 1955 S. 1733 [LS], DÖV 1956 S. 126 [LS], Beschluß vom 7. September 1956 - BVerwG I C 222.54 -). Denn nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet die Ersternennung wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus die Vermutung, daß auch bei den späteren, darauf fußenden Ernennungen oder Beförderungen das Schwergewicht der Beweggründe im politischen Bereich gelegen hat (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1955 - BVerwG II C 206.54 - NJW 1956 S. 762, DVBl. 1956 S. 335, sowie Urteil vom 27. Januar 1956 - BVerwG II C 40,54 - ZBR 1956 S. 127, BVerwGE 3, 110 [113, 115]). Dabei kann - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht zweifelhaft sein, daß der hier verwendete Begriff "Ersternennung" nicht eng im beamtenrechtlichen Sinne zu verstehen ist, sondern auch jede einer streitigen Ernennung oder Beförderung vorangegangene personalrechtliche Maßnahme erfaßt, durch welche der betreffende Beamte erstmals in den öffentlichen Dienst gelangt war (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1958 - BVerwG VI C 203.56 - mit Hinweis auf Urteil vom 22. Oktober 1957 - BVerwG VI C 63.56 - BVerwGE 5, 275 [278]). Daß eine beamtenrechtliche Ernennung auch auf einer vorhergehenden Einstellung im Angestelltenverhältnis "fußen" kann, ist zumindest dann nicht zweifelhaft, wenn - wie hier - die von dem Bediensteten zunächst bekleidete Angestelltenstelle von der für die Einstellung sowohl der Angestellten als auch der Beamten zuständigen Behörde in eine Beamtenplanstelle umgewandelt wurde, also nur eine Vorstufe für die Beamtenlaufbahn war.
Hiernach wurde auch durch die wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vollzogene Übernahme des Klägers als "Hilfskommissar" und Fuhrparkleiter im Angestelltenverhältnis die Vermutung begründet, daß auch bei den späteren darauf fußenden Ernennungen und Beförderungen des Klägers die Beweggründe der Behörde überwiegend im politischen Bereich lagen. Der Kläger war deshalb nach der vorbezeichneten Rechtsprechung als Träger der Beweislast (BVerwGE 3, 110 [115]) zu behandeln, wenn sich trotz umfassender Erhebungen von Amts wegen nicht feststellen ließ, bei seiner Ernennung zum technischen Stadtoberinspektor seien sachliche Erwägungen von solchem Gewicht wirksam geworden, daß nunmehr von einem Übergewicht der politischen Motive im Sinne des § 7 G 131 (BVerwG, Urteil vom 6. Januar 1956 - BVerwG II C 197.53 RiA 1956 S. 174; auch BVerwGE 2, 10 [18]) nicht mehr die Rede sein kann. Auch insoweit weicht das angefochtene Urteil nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Denn das Berufungsgericht hat geprüft, ob die gerichtliche Beweisaufnahme jene Vermutung widerlegt hat. Es hat dies unter denkfehlerfreier Würdigung der Aussagen der Zeugen K... und M... verneint. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist insoweit nicht ersichtlich. Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht nur festgestellt, daß die bei der Übernahme des Klägers in das Angestelltenverhältnis ausschlaggebenden politischen Erwägungen fortgewirkt hätten. Es hat vielmehr zusätzlich festgestellt - und insoweit würde das Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden sein -, daß der Kläger im regelmäßigen Vorlaufe seiner Dienstlaufbahn schon wegen seines vorgerückten Alters nicht mehr Beamter geworden wäre. Mit dieser Feststellung hat das Berufungsgericht zugleich einen sachlichen Grund festgestellt, der einer Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis entgegenstand und eine Anwendung des in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 G 131 entwickelten Heilungsgedankens (BVerwGE 2, 10 [20]; 3, 88 [93]) ausschließt.
Im übrigen ist die Auffassung des Klägers unrichtig, die Beweisaufnahme habe sich mit seiner erstmaligen Einstellung in den Dienst der Stadt H... nicht befaßt. Das Gegenteil ergibt die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen M.... Die in diesem Zusammenhang von dem Kläger erhobene Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (BVerwGE 2, 343), daß das rechtliche Gehör im Sinne des § 54 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG dann versagt ist, wenn eine Partei keine Gelegenheit hatte, zu den für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen oder Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Daß der Kläger diese Gelegenheit hinsichtlich des politischen Hintergrundes seiner ersten Einstellung in den Dienst der Stadt H... nicht gehabt habe, wird durch die Erörterung dieser Vorgänge im Verhandlungstermin vom 15. März 1955 und durch die Tatsache widerlegt, daß der Kläger zu dem Termin vom 22. März 1955, in dessen Verlauf der Zeuge Meyerhoff vernommen wurde und die im Berufungsurteil auf Seite 4 wiedergegebene Aussage machte, geladen war. Auch insoweit ist eine rechtsgrundsätzliche Frage im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nicht ersichtlich.
Die angebliche Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluß des VI. Senats des Berufungsgerichts vom 24. Juni 1955 (ZBR 1956 S. 25) hinsichtlich des Grundsatzes, daß durch § 7 G 131 der durch ungerechtfertigte Bevorzugung verletzte Gleichheitsgrundsatz wieder hergestellt werden solle (so auch BVerwGE 2, 10 [14), rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hinweist, er sei besser vorgebildet gewesen als seine Vorgänger und Nachfolger, und er sei der einzige Maschineningenieur bei der gesamten Stadtverwaltung gewesen, so verkennt er, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade jener in § 7 G 131 zum Ausdruck gelangte Grundsatz einer Wiederherstellung der während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gestörten Gleichheitsordnung die Möglichkeit eröffnet hat, rechts- und sachwidrig erlangte Rechte und Rechtsstellungen zu beseitigen (BVerwGE 2, 10 [14]). Der Kläger übersieht ferner, daß die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternative) G 131 keineswegs schon dann ausgeschlossen wird, wenn festzustellen ist, der Betroffene habe die für sein Amt erforderliche Eignung besessen (BVerwG, Urteil vom 9. November 1956 - BVerwG II C 26.54 -), daß vielmehr der Unrechtsgehalt, der einer nach § 7 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternative) G 131 nicht zu berücksichtigenden Ernennung oder Beförderung anhaften muß, durch Abwägung der politischen und fachlichen Beweggründe der maßgeblichen Behörde zu ermitteln ist (BVerwG, Urteil vom 6. Januar 1956 - BVerwG II C 197.53 - ZBR 1956 S. 168, RiA 1956 S. 174, NDBZ 1956 S. 108, Urteil vom 10. Februar 1956 - BVerwG II C 4.54 -). Diese Abwägung hat das Berufungsgericht unter zutreffender Berücksichtigung der bereits erwähnten Rechtsprechung über die durch die politisch motivierte Einstellung begründete Vermutung einer Portwirkung der politischen Beweggründe und unter denkfehlerfreier Würdigung des Beweisergebnisses vorgenommen. Eine klärungsbedürftige rechtsgrundsätzliche Präge wird insoweit nicht aufgeworfen, weil eine solche Abwägung stets nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles möglich ist.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers war aus diesen Gründen zurückzuweisen.
Die zulassungsfreie Revision ist nach § 54 Abs. 1 BVerwGG ebenfalls an das Vorliegen zumindest einer der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG gebunden. Sie ist mangels einer durch die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs aufgeworfenen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BVerwG, Beschluß vom 9. März 1955 - BVerwG I B 128.54 - und Beschluß vom 11. Oktober 1957 - BVerwG II C 186.56 -) und deshalb unzulässig, weil die im übrigen vom Kläger vorgetragenen Rechtsfragen - wie ausgeführt - entweder durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt oder im gegenwärtigen Verfahren nicht zu klären sind. Nach § 54 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 62 und 63 Abs. 3 BVerwGG war deshalb die Revision zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung, mit § 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.200 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 74 BVerwGG festgesetzt.
Dr. Otto
Weber - Lortsch