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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.05.1955, Az.: BVerwG I B 29.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.05.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 29.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11342
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 10.12.1954

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 24. Mai 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 1954 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerde und des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger war seit dem 31. Mai 1946 Landrat des Landkreises Mindelheim. Bei der Landratswahl im Landkreis Mindelheim am 30. März 1952 entfielen auf ihn 21.524, auf den zweiten Bewerber 9.293 Stimmen. Darauf stellte der Landkreiswahlausschuß fest, daß der Kläger zum Landrat gewählt sei. Die Wahl wurde von den Beigeladenen angefochten. Durch Bescheid vom 13. Dezember 1952 erklärte die Regierung von Schwaben die Wahl des Klägers zum Landrat des Landkreises Mindelheim für ungültig.

2

Die nach erfolglosen Einspruch vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. August 1954 abgewiesen worden. Die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 10. Dezember 1954 zurückgewiesen. Die Revision ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen worden.

3

Zur Begründung seiner Entscheidung führt der Verwaltungsgerichtshof aus: Nach Art. 31 Abs. 2 der Landkreisordnung vom 16. Februar 1952 (GVBl. S. 39) - LKrO - und Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes über die Wahl der Kreistage und Landräte vom 16. Februar 1952 (GVBl. S. 53) - LKrWG - habe zum Landrat nur gewählt werden können, wer sich durch eine mehrjährige entsprechende Tätigkeit beim Aufbau des demokratischen Staates in der öffentlichen Verwaltung bewährt habe. Diese Vorschriften seien zwar inzwischen unter Weglassung des Gebotes der Bewährung als Wählbarkeitsvoraussetzung neugefaßt worden. Es sei jedoch von der Rechtslage auszugehen, die durch die damalige Fassung des Art. 31 Abs. 2 LKrO und des Art. 4 Abs. 5 LKrWG festgelegt sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs habe sich bewährt, wer in seiner bisherigen Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung nicht beanstandet worden sei, nämlich nicht beanstandet von solchen Behörden und Stellen, die berufen seien, die Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung zu überwachen und gegebenenfalls zu beanstanden. Im vorliegenden Fall habe aber die Regierung von Schwaben schon vom Sommer 1951 ab Erhebungen über angebliche Amtspflichtverletzungen des Klägers angestellt. Das Staatsministerium des Innern habe mit Entschließung vom 15. Februar 1952 die Einleitung eines Dienststrafverfahrens gegen den Kläger angeordnet. Außerdem habe die Kriminalabteilung beim Präsidium der Landpolizei von Bayern am 24. Februar 1952 gegen den Kläger Strafanzeige wegen einer Reihe schwerer Beschuldigungen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet. Diese Tatsachen seien durch Presseveröffentlichungen in weiten Kreisen bekanntgeworden und auch Gegenstand von Erörterungen im Kreisausschuß, im Kreistag und in einer Bürgermeisterversammlung gewesen. Als der Wahlausschuß am 21. März 1952 über die Zulassung des Wahlvorschlages mit dem Kläger als Wahlbewerber Beschluß zu fassen gehabt habe, hätten somit Beanstandungen zuständiger Stellen über die bisherige Tätigkeit des Klägers vorgelegen. Obwohl der Kläger gleichzeitig Wahlbewerber gewesen sei und obwohl gerade bei ihm angesichts der vorliegenden Beanstandungen Zweifel an seiner Wählbarkeit zu beheben gewesen seien, habe er die Sitzung des Wahlausschusses selbst geleitet. Abgesehen hiervon leide der Beschluß des Wahlausschusses, der den Wahlvorschlag mit dem Kläger als Bewerber mit 7: 0 Stimmen zugelassen habe, insofern an einem wesentlichen Rechtsmangel, als er gefaßt worden sei, ohne daß sich die Mitglieder über den Gegenstand der Beschlußfassung im klaren gewesen seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei sich jedenfalls die Mehrheit der Mitglieder nicht bewußt gewesen, daß im Hinblick auf die gegen den Kläger vorliegenden Beschuldigungen über seine Wählbarkeit habe entschieden werden müssen sie habe vielmehr gemeint, es werde nur über die Erfüllung der Formalien des Wahlvorschlags abgestimmt. Schließlich sei auch der Inhalt des Beschlusses des Wahlausschusses mit dem Gesetz nicht vereinbar gewesen, da der Wahlausschuß die vielen und schwerwiegenden Beanstandungen des Klägers unmöglich habe ignorieren oder etwa durch einfaches Nicht glauben abtun können. Weil der Wahlausschuß im vorliegenden Fall die seitens der Aufsichtsbehörde vorliegenden Beanstandungen nicht beachtet habe, sei sein Beschluß vorschriftswidrig.

4

Das Berufungsgericht hat sich weiterhin mit den einzelnen gegen den Kläger erhobenen Beschuldigungen eingehend auseinandergesetzt und ist zu der Überzeugung gekommen, daß der Beschluß des Landkreiswahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlags mit dem Kläger als Wahlbewerber von der Regierung von Schwaben als Rechtsaufsichtsbehörde zutreffend als vorschriftswidrig erachtet und deshalb die Wahl des Klägers mit Recht für ungültig erklärt worden sei.

5

Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und zugleich Revision nach § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - erhoben. Zur Begründung trägt er vors Die Frage, ob das Berufungsgericht seiner Entscheidung den Art. 31 Abs. 2 LKrO und den Art. 4 Abs. 5 LKrWG in ihrer ursprünglichen oder in der durch §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des kommunalen Wahlrechts vom 28. Oktober 1954 (GVBl. S. 253) gegebenen Neufassung habe zugrundelegen müssen, sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die im Revisionsverfahren geklärt werden müsse. Die in dieser Beziehung vom Berufungsgericht vertretene Auffassung stehe auch im Widerspruch zu dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1954 (VRspr. Bd. 6 S. 769). Das Berufungsurteil verstoße gegen die Grundsätze der Gewaltenteilung und der Selbstverwaltung. Es verletze den Art. 37 des Gemeindewahlgesetzes. Auch sei dem Kläger das rechtliche Gehör versagt und gegen die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht verstoßen worden.

6

Die vom Kläger eingelegten Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben. Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn - abgesehen von dem hier von vornherein ausscheidenden Fall des Buchst. b - im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.

7

Die Frage, ob bei einer Anfechtungsklage - wie sie hier vorliegt - das Verwaltungsgericht von der Rechtslage auszugehen hat, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes bestand, ist vom Senat bereits eindeutig im bejahenden Sinne entschieden (vgl.Beschluß vom 3. September 1953 - BVerwG I B 25.53-, vom 19. November 1953 - BVerwG I B 95.53 - (BVerwGE 1, 35) sowieUrteil vom 8. April 1954 - BVerwG I C 52.53 -); sie braucht also nicht mehr geklärt zu werden. Deshalb erübrigt es sich auch, auf das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1954 einzugehen. Denn § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG hat den Sinn, daß bei voneinander abweichenden Entscheidungen oberster Länderverwaltungsgerichte die Revision dann zuzulassen ist, wenn die abweichend beurteilte Rechtsfrage vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt ist. Abgesehen davon hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht seine abweichende Auffassung ausdrücklich auf solche Verwaltungsakte bezogen, die auf eine Dauerwirkung abzielen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

8

Im übrigen beruht das Berufungsurteil auf der Anwendung und Auslegung von bayerischem Landesrecht. Seine Nachprüfung ist insofern nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG dem Revisionsgericht entzogen, so daß grundsätzliche Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung und Auslegung von Vorschriften der Landkreisordnung und des Landkreiswahlgesetzes ergeben sollten, in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnten. Daß im Zusammenhang mit der Anwendung dieser landesrechtlichen Vorschriften Rechtsfragen auftreten könnten, die dem Bundesrecht angehören, ist nicht ersichtlich. Besonders ist nicht zu erkennen, inwiefern die landesrechtliche Bestimmung, die die Wählbarkeit eines Bewerbers zum Landrat von einer Bewährung im öffentlichen Dienst abhängig macht, und die Auslegung, die das Berufungsgericht dieser Vorschrift gegeben hat, gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - oder gegen die institutionelle Garantie der Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG verstoßen sollten. Daß die Gerichte befugt sind, Gesetze auszulegen, ist unbestritten und steht nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Die institutionelle Garantie der Selbstverwaltung besagt nichts darüber, in welcher Weise die leitenden Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände zu berufen sind. Jedenfalls wären hierdurch die Länder nicht gehindert, eine Bestätigung der gewählten leitenden Gemeindebeamten durch die Staatsbehörde vorzuschreiben oder sogar die leitenden Gemeindebeamten durch die Staatsbehörde ernennen zu lassen. Es könnte deshalb auch nicht der institutionellen Garantie der Selbstverwaltung widersprechen, wenn das Landesrecht die Wählbarkeit eines Bewerbers zum leitenden Gemeindebeamten davon abhängig machte, daß gegen ihn keine Beanstandungen seitens der zuständigen Staatsbehörde erhoben worden seien. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Art. 31 Abs. 2 LKrO und dem Art. 4 Abs. 5 LKrWG gegeben hat, steht deshalb nicht mit der institutionellen Garantie der Selbstverwaltung in Widerspruch.

9

Schließlich enthalten auch die vom Kläger erhobenen Verfahrensmängel keine grundsätzlichen Rechtsfragen, die im Revisionsverfahren zu klären wären. Denn daß jeder Prozeßpartei der Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht, ist ebenso unbestritten wie der Grundsatz, daß das Gericht die Pflicht hat, den den Prozeßgegenstand bildenden Sachverhalt aufzuklären.

10

Somit sind auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a und c BVerwGG nicht erfüllt. Hiernach war die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen.

11

Daraus folgt, daß die Revision, nach § 54 BVerwGG unzulässig ist: denn eine Revision ohne besondere Zulassung ist nur dann gegeben, wenn wesentliche Verfahrensmängel gerügt werden und zugleich eine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG erfüllt ist. Da, wie dargelegt, keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG erfüllt ist, bedarf es keines Eingehens auf die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel. Die Revision mußte vielmehr gemäß §§ 62 Satz 2, 63 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig verworfen werden.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Elsner
gez. Dr. Ernst
gez. Hering