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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.04.1954, Az.: BVerwG I C 52.53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.04.1954
Aktenzeichen
BVerwG I C 52.53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 14880
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 30.01.1953

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 8. April 1954,
an der teilgenommen haben
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Dr. Elsner, Kohlbrügge, Dr. Baring und Dr. Ernst als Beisitzer,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1953 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Während des Hafenarbeiterstreiks im Oktober-November 1951 veröffentlichte die Hamburger Volkszeitung in Nr. 182 vom 5. November 1951 auf Seite 1 unten einen Aufruf zu einer Protestkundgebung gegen den Einsatz der Polizei im Hamburger Hafen. Auf das zur Akte gereichte Exemplar der Volkszeitung, die in derselben Nummer auch Artikel zu dem Streik veröffentlichte, wird Bezug genommen. Der Aufruf hatte den folgenden Wortlaut:

"Heraus zur Protest-Kundgebung!

Gegen den Polizeieinsatz im Hamburger Hafen! Gegen die Beschlagnahme, von Lebensmittelspenden für die Familien der streikenden Hafenarbeiter!

am Dienstag, dem 6. November 1951, um 17 Uhr - St. Pauli, Wilhelminenplatz".

2

Der Hafenarbeiterstreik war nicht von den Gewerkschaften organisiert, sondern von einer eigens gebildeten "Streikleitung". Diese "Streikleitung", deren Erster Vorsitzender der Kläger war, berief die Protestversammlung ein. In dem Aufruf der Volkszeitung ist der Veranstalter nicht genannt. Die Beklagte richtete an den Kläger am 5. November 1951 folgende Verfügung:

"Auf Seite 1 unten der "Hamburger Volkszeitung" vom 5.11.51, Nr. 182 wird öffentlich zur Teilnahme an einer Protestkundgebung aufgerufen. Sie soll stattfinden am 6.11.51 um 17 Uhr in Hamburg-St. Pauli auf dem Wilhelminenplatz. Der Veranstalter ist nicht genannt.

Die Veranstaltung wäre eine öffentliche Versammlung. Die nach § 5 StVO erforderliche Erlaubnis ist für sie weder erteilt noch beantragt. Die Abhaltung der Versammlung wäre daher unzulässig und nach § 49 StVO strafbar.

Darüber hinaus bedeutet sie eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie ist nach dem Aufruf u.a. gegen die ordnungserhaltende Tätigkeit der Polizei Hamburg gerichtet. Gelenkte Ausschreitungen gegen Arbeitswillige haben bereits stattgefunden. Dadurch werden Grundrechte von Staatsbürgern verletzt und der Arbeitsfrieden gestört.

Auf Grund des § 1 des Hamb. PVG vom 7.11.1947 (Hamb. Ges. u. VOBl. 1947 S. 73), § 14 Preuss. PVG, §§ 5, 49 StVO wird daher die bezeichnete Versammlung verboten.

Das Verbot gilt zugleich für jede Veranstaltung, die an demselben Tage am anderen Orte oder an demselben Orte zu anderer Stunde unter denselben Voraussetzungen (Ersatzveranstaltung) stattfinden sollte."

(Folgt Vollziehungsanordnung und Rechtsmittelbelehrung).

3

Den Einspruch gegen diese Verfügung wies die Beklagte durch Bescheid vom 7. November 1951 zurück.

4

Darauf hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Antrage,

5

die Verfügung der Beklagten vom 5. November 1951 und ihren Einspruchsbescheid vom 7. November 1951 aufzuheben.

6

Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 26. März 1952 die Klage abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Protestkundgebung, zu der die Hamburger Volkszeitung aufgerufen hatte, nicht als eine in jeder Weise friedliche Versammlung geplant worden sei. Art. 8 des Grundgesetzes - GG - stehe daher dem von der Beklagten verhängten Verbot nicht entgegen. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 30. Januar 1953 zurückgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Der Kläger hat rechtzeitig Revision eingelegt; er hat beantragt,

7

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, evtl. nach den vom Kläger in der ersten Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.

8

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.

9

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

10

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

11

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere den Beschluß vom 19. November 1953 - DVBl. 1954 S. 223 -) ist die Rechtswirksamkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach den rechtlichen Verhältnissen zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen, so daß die durch das Bundesgesetz über Versammlungen und Aufzüge vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 684) möglicherweise herbeigeführte Änderung der Rechtslage unbeachtlich ist. Die einzige Frage, von der die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Versammlungsverbots abhängt, lautete demgemäß dahin, ob die Versammlung friedlichen Charakter hatte. Nach Art. 8 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Wenn festzustellen ist, daß eine Versammlung unfriedliche Absichten verfolgt, dann steht sie nicht unter dem Schutz der Verfassung und kann von der Polizei vorbeugend verboten werden, vgl. v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Anm. 2 Abs. 2 zu Art. 8 GG. Unfriedlich ist vor allem eine Versammlung, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft. Unfriedlich deckt sich indessen nicht mit "den Strafgesetzen zuwiderlaufend", sondern ist weitergehend: Unfriedlich ist eine Versammlung jedenfalls dann, wenn ihr Zweck im Widerspruch mit dem Rechtsfrieden steht, wenn bei der Einberufung die Absicht auf eine Störung des Friedens, und zwar nicht nur des Friedens unter den Teilnehmern selbst, sondern auch des Friedens in der Bevölkerung selbst gerichtet ist.

12

Diese Auffassung, die unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung herrschte, hat das Preuß. Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Mai 1931 (OVG Bd. 88 S. 224 ff.) näher umschrieben. Auf diese Umschreibung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Juni 1951 (DVBl. 1951 S. 736) ausdrücklich zurückgegriffen; ihr schließt auch der Senat sich an.

13

Nach der angeführten Entscheidung des Preuß. Oberverwaltungsgerichts genügt es für die Annahme, daß bei der Einberufung einer Versammlung die Absicht auf eine Störung des Friedens gerichtet ist, allerdings nicht, daß die Vermutung besteht, es werde in der Versammlung, die an sich anderen Zwecken dienen soll, unter Umständen auch zu Tätlichkeiten der Teilnehmer oder zu sonstigen Angriffen auf das gute Einvernehmen der Staatsbürger kommen. Es muß vielmehr die Annahme begründet sein, daß eine Störung des staatsbürgerlichen Friedens von vornherein im Blickpunkt der Veranstalter steht, d.h., da über eine Absicht als einen inneren Vorgang, solange sie unausgesprochen bleibt, immer nur Vermutungen obwalten können: diese Absicht muß sinnfällig in die Erscheinung getreten sein. Welches Ziel die Versammlung haben sollte, die von dem Kläger als Protestkundgebung gegen den Polizeieinsatz im Hamburger Hafen und gegen die Beschlagnahme von Lebensmittelspenden für die Familien der streikenden Hafenarbeiter einberufen worden war, das kann nicht allein und vor allen Dingen nicht wesentlich aus der Ankündigung selbst entnommen werden. Denn es ist höchst unwahrscheinlich, daß ein Veranstalter es vorher öffentlich kundgibt, wenn eine Versammlung unfriedlichen Zwecken dienen soll. Für sich allein betrachtet könnte der hier angegebene Versammlungszweck als verhältnismäßig harmlos angesehen werden. Dieser harmlose äußere Anschein verliert sich aber in Anbetracht der Vorgänge und Begleitumstände. Dazu hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht folgendes festgestellt:

14

Der Aufruf wandte sich an die in einem sogen, wilden Streik befindlichen Hamburger Hafenarbeiter. Der Streik war nicht von der Gewerkschaft organisiert, vielmehr von einer Streikleitung, deren Erster Vorsitzender der Kläger war, ausgelöst worden. In derselben Nummer der Hamburger Volkszeitung, in der zur Protestkundgebung aufgerufen wurde, wird zugleich die Bildung eines zentralen Kampfausschusses der Nord- und Ostseehäfen angezeigt und zur Bildung weiterer. Kampfausschüsse aufgefordert. Bei der Durchführung des Streiks, an welcher der Kläger - wie erwähnt - maßgeblich beteiligt war, ist es in erheblichem Maße zu tätlichen Angriffen auf Arbeitswillige gekommen. Arbeitswilligen Hafenarbeitern wurde, aufgelauert und auf sie eingeschlagen. Der Kläger hatte in den von ihm herausgegebenen Streikinformationen arbeitswillige Hafenarbeiter namentlich als Streikbrecher angeprangert mit dem voraussehbaren Erfolg, daß gegen sie ein starker Terror seitens der Streikenden einsetzte. Er ist deswegen auch strafrechtlich verurteilt worden, weil die Bekanntgabe von Namen sogen. Streikbrecher nur zu dem Zwecke geschehen war, diese den Belästigungen ungezügelter streikender Personen auszusetzen, und weil er durch die Art der Bekanntmachung eine Drohung mit empfindlichen Übeln, nämlich körperlichen Mißhandlungen und Beleidigungen, ausgesprechen hatte und ihm als dem Leiter des Streikkomitees zumindest mittelbar die Zufügung der angedrohten Übel zur Last fiel. Der Kläger hat das alles auch nicht ernstlich in Abrede gestellt. Gerade diese Vorgänge haben zu dem verstärkten Polizeieinsatz im Hamburger Hafen geführt, der dazu dienen sollte, den Arbeitswilligen den ihnen gebührenden Schutz zu geben.

15

Auf Grund dieser Feststellungen, die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiete liegen und daher der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen sind, ist das Oberverwaltungsgericht zu dem Schlüsse gelangt, daß die Versammlung das Ziel hatte, einen Zustand herbeizuführen, der es den Streikenden und den Streikposten ermöglichte, die Arbeitswilligen (die sogen. Streikbrecher) unbehindert durch polizeiliche Maßnahmen anzugreifen. Diese Schlußfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Auf Grund der Verhältnisse, wie sie damals gegeben waren, konnte die Polizei mit Recht annehmen, es sei ein Ziel der Versammlung, die Arbeitswilligen unter erhöhten Druck zu setzen. Indem gegen den verstärkten Polizeieinsatz im Hamburger Hafen demonstriert wurde, sollte jedenfalls der Weg freigemacht werden für weitere tätliche Angriffe gegen Arbeitswillige. Diese Störung des staatsbürgerlichen Friedens stand von vornherein im Blickpunkt des Veranstalters, so daß nicht erörtert zu werden brauchte, ob etwa Ausschreitungen der Versammlungsteilnehmer unmittelbar gegenüber der Polizei zu erwarten waren. Die Versammlung, deren unfriedlicher Charakter in jener Hinsicht sinnfällig in Erscheinung getreten war, durfte demnach von der Polizei verboten werden.

16

Aus diesen Gründen war dem Urteil der Vorinstanz beizutreten und die Revision zurückzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Dr. Frege
Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Ernst