Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1955, Az.: BVerwG II C 89.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 89.53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 31.03.1953 - AZ: V OVG A 197/53
Rechtsgrundlagen
- § 7 G 131
- § 8 G 131
- § 63 G 131
- § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG
Fundstellen
- DVBl 1956, 267 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1957, 270 (Kurzinformation)
- NJW 1956, 562 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1956, 161
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei dem nach § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 erforderlichen Vergleich sind die Auswirkungen der Gesamtregelungen des G 131 und des vergleichbaren Landesrechts auf den Betroffenen gegenüberzustellen.
- 2.
Soweit die zu § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 getroffene Entscheidung, das Landesrecht enthalte keine günstigere Regelung, auf der Anwendung und Auslegung von Landesrecht beruht, ist sie nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1955
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
der Bundesrichterin Schmitt, des Bundesrichters Dr. Dr. Schrocker,
des Bundesrichters Dr. Otto und
des Bundesrichters Dr. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 31. März 1953 - V OVG A 197/53 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger führte von 1925 bis 1945 den Gau Schleswig-Holstein der NSDAP. Von 1933 bis 1945 war der Kläger Oberpräsident der Provinz Schleswig-Holstein und - unter Beibehaltung dieses Amtes - von 1941 bis 1944 als Reichskominissar Ostland für die Verwaltung der besetzten Gebiete im Baltikum und Weißruthenien verantwortlich.
Seit dem 25. Mai 1945 war der Kläger durch die britische Militärregierung interniert. Durch Urteil des Spruchgerichts Bielefeld vom 23. Januar 1948 - (10) 2 Sp. LS 179/47 - wurde er wegen seiner Zugehörigkeit zum Korps der politischen Leiter der NSDAP zu zehn Jahren Gefängnis unter Anrechnung eines Jahres der erlittenen Internierungshaft und zur Einziehung seines Vermögens verurteilt. Im Februar 1951 wurde er als dauernd haftunfähig aus dem Gefängnis entlassen.
Auf Antrag des Klägers wurde gegen ihn das Entnazifizierungsverfahren durchgeführt. Durch "Spruchentscheidung" vom 27. Juli 1951 - 89/A/6295 - stufte der Entnazifizierungs-Hauptausschuß des Landes Schleswig-Holstein den Kläger in die Gruppe der Belasteten (III) ein und wurde die Höhe des Ruhegehalts als Oberpräsident a.D. auf 25 v.H. festgesetzt.
Demgemäß beantragte der Kläger, ihn in den Ruhestand zu versetzen und ihm 25 v.H. seines Ruhegehalts zu gewähren. Mit Verfügung vom 25. März 1952 entschied der Beklagte, gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - bleibe die im Jahre 1933 erfolgte Ernennung des Klägers zum Oberpräsidenten der Provinz Schleswig-Holstein hinsichtlich der durch das genannte Gesetz gewährten Rechte unberücksichtigt, da sie wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen sei; der hierdurch bewirkte Wegfall aller beamtenrechtlichen Wirkungen dieser Ernennung gelte auch für etwaige Ansprüche auf Grund landesrechtlicher Entnazifizierungsvorschriften. Diese Entscheidung hielt der Beklagte auch auf einen Einspruch des Klägers vom 28. März 1952 mit Bescheid vom 10. April 1952 aufrecht.
Am 6. Mai 1952 hat der Kläger gegen die vorbezeichneten Entscheidungen des Beklagten Anfechtungsklage erhoben. Durch Urteil vom 28. Oktober 1952 - LVG V 128/52 - hat das Landesverwaltungsgericht Schleswig der Klage stattgegeben.
Der vom Beklagten gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg durch Urteil vom 31. März 1953 - V OVG A 197/53 - stattgegeben und unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt:
Der Beklagte sei als "oberste Dienstbehörde" (§ 60 G 131) für die angefochtenen Entscheidungen gegenüber dem unter § 63 G 131 fallenden Kläger zuständig gewesen. Das Beamtenverhältnis des Klägers sei durch das Spruchgerichtsurteil nicht berührt worden. Die zweite Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 sei auf den Kläger anwendbar. Diese Vorschrift sei rechtsgültig. Sie verstoße nicht gegen die Artikel 3, 103 Abs. 3, 139 oder 33 Abs. 5 GG. Die Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 2, 3 G 131 stehe der Anwendung des § 7 G 131 auf den Kläger nicht entgegen, weil die Regelung des schleswig-holsteinischen Entnazifizierungsrechts insgesamt für den Kläger nicht günstiger sei als diejenige des G 131 und weil die im Falle des Klägers getroffene Entnazifizierungsentscheidung erst nach dem Inkrafttreten des G 131 ergangen sei. Hiernach sei § 7 G 131 vom Beklagten auf den Kläger zulässig und zutreffend angewendet worden. Die Klage sei deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Dieses Urteil, in dem die Revision zugelassen ist, ist dem Kläger am 12. Mai 1953 zugestellt worden. Am 29. Mai 1953 hat der Kläger Revision eingelegt.
Der Kläger trägt zur Begründung der Revision vors Das Berufungsurteil verstoße gegen die Denkgesetze und wende § 63 G 131 unrichtig an, wenn es feststelle, bei Anwendung des § 7 G 131 habe der Kläger keine Ansprüche, dagegen habe er nach dem landesrechtlichen Entnazifizierungsrecht Aussicht gehabt, Ruhegehalt zu erlangen, und wenn es dennoch das Vorliegen einer günstigeren landesrechtlichen Regelung im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 verneine.
Das Ergebnis des Berufungsurteils, § 2 des schleswigholsteinischen Entnazifizierungs-Beendigungsgesetzes finde auf den Kläger keine Anwendung, weil er nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Kategorie III oder IV eingestuft gewesen sei, enthalte einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 61 MRVO Nr. 165). In Wirklichkeit sei der Kläger bereits von der Besatzungsmacht vorläufig in die Kategorie III eingereiht worden.
Das Berufungsgericht habe gemäß Art. 100 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 7 G 131 herbeiführen müssen. Diese Vorschrift verstoße gegen die Art. 103 Abs. 3, 139 und 33 Abs. 5 GG. Sie habe Strafcharakter und knüpfe an den gleichen Sachverhalt nachteilige Rechtsfolgen, wie dies bereits durch die schleswig-holsteinische Entnazifizierungsentscheidung geschehen sei. Dieser gegenüber stelle die Anwendung des § 7 G 131 eine Doppelbestrafung dar. Gegen Art. 139 GG verstoße § 7 G 131 deshalb, weil nach Art. 139 GG die Entnazifizierungsvorschriften durch das Grundgesetz nicht berührt würden und demgemäß das Ausführungsgesetz zu Art. 131 GG die Entnazifizierungsbestimmungen nicht habe verschärfen dürfen, wie dies durch § 7 G 131 geschehen sei. § 7 G 131 verstoße auch gegen Art. 33 Abs. 5 GG, weil er die Möglichkeit zur Aberkennung von Ernennungen eröffne, die das Berufungsgericht selbst als beamtenrechtlich zulässig erklärt habe.
Die Vorschrift des § 7 G 131 sei vom Berufungsgericht unrichtig angewendet worden. Zu Unrecht bezeichne das Berufungsurteil entgegen der aus den Art. 25, 26 der schleswig-holsteinischer. Landessatzung folgenden Zuständigkeit des Ministerpräsidenten den Beklagten als die zur Entscheidung nach § 7 G 131 berufene "oberste Dienstbehörde".
Die angefochtene Entscheidung verletze § 8 G 131, weil diese Vorschrift dahin auszulegen sei, daß die einem Betroffenen im Entnazifizierungsverfahren belassenen Rechte unberührt bleiben seilen.
In mehrfacher Hinsicht sei ferner § 63 Abs. 3 G 131 verletzt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts seien die §§ 2, 3 des schleswig-holsteinischen Entnazifizierungs-Beendigungsgesetzes auf den Kläger anwendbar, weil sie eine für den Kläger günstigere Regelung enthielten als das G 131. Daß das schleswig-holsteinische Entnazifizierungsrecht insgesamt nicht günstiger für den Kläger sei, könne auch nicht aus § 8 des schleswig-holsteinischen Entnazifizierungsgesetzes gefolgert werden, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus den in dieser Vorschrift bestimmten eindeutigen Voraussetzungen für eine Entlassung unter Verlust aller Beamtenrechte gefolgert werden müsse, daß § 8 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes für eine Ermessensentscheidung darüber, ob eine solche Entlassung stattfinden solle, keinen Raum lasse. Weil der Kläger nach dem Entnazifizierungsrecht Schleswig-Holsteins - wie das Berufungsgericht selbst festgestellt habe - wenigstens eine Aussicht gehabt habe, eine Versorgung zu erlangen, nach dem G 131 dagegen nicht, sei eine nach § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 zu beachtende günstigere Landesregelung gegeben. Eine Verletzung des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 werde darin erblickt, daß das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen habe, diese Vorschrift beziehe sich nur auf solche beamtenrechtlichen Entscheidungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des G 131 ergangen seien. Der Zweck des § 63 Abs. 3 Satz 2, 3 G 131 gehe eindeutig dahin, sowohl günstigere Einzelentscheidungen als auch günstigere gesetzliche Regelungen der Länder aufrechtzuerhalten. Demgemäß sei auch die hier zu Gunsten des Klägers ergangene Einzelentscheidung durch § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 aufrechterhalten worden.
Im übrigen sei § 7 G 131 nur dann anwendbar, wenn über Ansprüche aus dem G 131 zu entscheiden sei. Der Anspruch des Klägers stütze sich jedoch auf die auf Grund des Entnazifizierungsrechts getroffene rechtskräftige Entscheidung des Entnazifizierungs-Hauptausschusses. An diese sei der Beklagte gebunden.
§ 77 G 131 stehe der Auffassung des Klägers nicht entgegen. Diese mache nicht Ansprüche geltend, die durch das G 131 geschaffen seien, sondern solche, die auf günstigerem Landesrecht beruhen, deren Geltendmachung durch § 63 Abs. 3 G 131 auch weiterhin zulässig sei und nicht durch Anwendung des § 7 G 131 begegnet werden könne.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Schleswig vom 28. Oktober 1952 zurückzuweisen,
hilfsweise:
die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Revisionsrügen für ungerechtfertigt.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und ebenfalls Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet.
Der Kläger rügt einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die ihm nach § 61 MRVO Nr. 165 obliegende Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen mit der Begründung, das Berufungsgericht habe die Anwendbarkeit der §§ 2 und 3 des schleswig-holsteinischen Gesetzes zur Beendigung der Entnazifizierung vom 17. März 1951 (GVBl. S. 85) - DSG - deshalb verneint, weil es ohne Anhörung des Klägers zu Unrecht davon ausgegangen sei, der Kläger sei bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes (§ 17 ESG: 1. April 1951) noch nicht in die Gruppe III der von der Entnazifizierung Betroffenen eingestuft gewesen. Diese Rüge geht fehl, weil sie keinen "wesentlichen" Verfahrensmangel im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - aufzeigt. Ein Verfahrensmangel ist als "wesentlich" im Sinne der eben erwähnten Vorschrift - wenn nicht einer der in § 54 Abs. 2 BVerwGG angeführten Verfahrensmängel gerügt wird - in der Regel nur dann anzusehen, wenn das mit der Revision angegriffene Urteil auf diesem Verstoß beruhte, also das vorinstanzliche Gericht ohne ihn zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre oder gelangen konnte (BVerwG Urteil vom 25. Juni 1954 - II C 95.53 - [NJW 1954 S. 1458], Urteil vom 4. Juni 1954 - IV C 9.53, Beschluß vom 16. Dezember 1954 - III C 7.54/III B 119.54 - [NJW 1955 S. 518]). Selbst wenn das Berufungsgericht durch Befragung des Klägers festgestellt hätte, daß dieser bereits durch die Besatzungsmacht vorläufig nach Gruppe III kategorisiert worden ist, und daraus gefolgert hätte, § 2 ESG sei auf den Kläger anzuwenden, hätte dies keine für den Kläger günstigere Entscheidung zur Folge gehabt. Denn in diesem Falle wäre auf den Kläger, weil dieser nicht vor Inkrafttreten des ESG (1. April 1951) in den Ruhestand versetzt worden war und deshalb die Regelungen des § 3 Abs. 2 und 4 ESG auf ihn nicht zutrafen, die Vorschrift des § 3 Abs. 1 ESG anzuwenden gewesen. Durch diese aber wurde der Kläger auf die Rechte nach dem ebenfalls am 1. April 1951 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131- verwiesen. Wäre hiernach das Berufungsgericht auch bei Anhörung des Klägers nicht zu dem Ergebnis gelangt, das Landesrecht habe für den Kläger eine günstigere Regelung im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 enthalten, so beruht das Berufungsurteil nicht auf dem vom Kläger gerügten Verfahrensmangel und ist diese Rüge aus den mitgeteilten Gründer, ungerechtfertigt.
Zu Unrecht rügt der Kläger ferner, das Berufungsgericht habe entgegen Art. 100 GG keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 7 G 131 herbeigeführt. Nach Art. 100 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für grundgesetzwidrig hält. Das Berufungsgericht hat jedoch - übrigens in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung einschließlich derjenigen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE Bd. 3 S. 59 ff.) - die Verfassungsmäßigkeit des § 7 G 131 ausdrücklich bejaht. Es hatte mithin zur Einholung einer Entscheidung nach Art. 100 GG keinen Anlaß und verstieß nicht gegen das Verfahrensrecht, wenn es nach Bejahung der Verfassungsmäßigkeit in der Sache selbst entschied.
Auch die sachlich-rechtlichen Rügen der Revision sind nicht begründet.
Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Regelung des § 7 G 131 nicht dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - zuwiderläuft. Insoweit hat sich der erkennende Senat bereits in seinemUrteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 114.53 - (JR 1955 S. 434 = MDR 1955 S. 758 = ZBR 1955 S. 306 [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 114.53]) der einhelligen Auffassung der Rechtsprechung (BVerfG in BVerfGE Bd. 3 S. 59 = ZBR 1954 S. 17 = NJW 1954 S. 21 = DÖV 1954 S. 54 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] = DVBl. 1954 S. 86 = MDR 1954 S. 88 = JZ 1954 S. 76; OVG Lüneburg in ZBR 1954 S. 63; Bad. VGH in DVBl. 1953 S. 412; Bay. VGH in VerwRspr.Bd.6 Nr. 186; OVG Rh.-Pf. in AS Rh.-Pf. Bd. 1 S. 123 = MDR 1952 S. 506 = DÖV 1952 S. 471 [OVG Nordrhein-Westfalen 11.07.1951 - III A 436/50]; ferner in ZBR 1953 S. 205; OVG Münster in ZBR 1953 S. 176; Württ.-Bad. VGH in DÖV 1952 S. 472) angeschlossen. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Der Umstand, daß sowohl das Spruchgericht Bielefeld in seinem Urteil vom 23. Januar 1948 als auch der Entnazifizierungs-Hauptausschuß des Landes Schleswig-Holstein in seiner Spruchentscheidung vom 27. Juli 1951 unter Anwendung der für diese Instanzen maßgeblichen Vorschriften die Intensität der Beziehungen des Klägers zum Nationalsozialismus geprüft und das Ergebnis dieser Prüfung zur tragenden Grundlage ihrer Entscheidungen erhoben hatten, stand mithin der Anwendung des § 7 G 131 auf den Kläger nicht entgegen.
Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht ferner festgestellt, daß der Beklagte als oberste Dienstbehörde zum Erlaß der hier streitbefangenen Entscheidungen nach § 7 G 131 zuständig war. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 G 131 in Verbindung mit der Verordnung der britischen Militärregierung Nr. 46 vom 23. August 1946 (MR Amtsbl. Nr. 13 S. 305) ist das Land Schleswig-Holstein "Dienstherr" des-Klägers im Sinne des § 63 G 131. Als "oberste Dienstbehörde" bezeichnet § 60 Abs. 1 Satz 2 G 131 die zuständige oberste Landesbehörde. Welche Behörde danach für die Entscheidung nach § 7 Abs. 2 G 131 in Schleswig-Holstein zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht. Das Berufungsgericht hat unter Anwendung des landesrechtlich fortgeltenden § 2 Abs. 4 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) -DBG - in Verbindung mit Nr. 7 zu § 2 der Durchführungsverordnung zum DBG vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) - DVO-DBG - in der Fassung der 2. DVO-DBG vom 13. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1421) entschieden, daß der Beklagte nach dem Behördenaufbau ressortgemäß oberste Dienstbehörde des Klägers sei. Die Nachprüfung dieser Entscheidung ist dem Revisionsgericht im Einblick auf § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG verwehrt. Demgemäß war auch nicht zu prüfen, ob etwa Art. 26 der Landessatzung für Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 1949 (GVBl. 1950 S. 3) oder der schleswig-holsteinische Organisationserlaß vom 11. Juni 1951 (schl.-holst. Amtsbl. S. 251) eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätte. Die in der Anlage zu Nr. 1 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 60 G 131 vom 9. Mai 1952 (GMBl. S. 51) mitgeteilte Zuständigkeitsregelung vermochte mangels normativer Bedeutung die im G 131 selbst und im Landesrecht begründete Zuständigkeit des Beklagten für den Erlaß einer Entscheidung nach § 7 G 131 im Falle des Klägers nicht zu beseitigen.
Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die Regelung des § 8 G 131 die Anwendung des § 7 G 131 auf den Kläger ausschließe. Diese Vorschrift enthält lediglich eine rechtsbeschränkende Aussage mit der Folge, daß die nach dem G 131 zur Regelung der Rechtsstellung eines vcm Gesetz Betroffenen zuständige Behörde an die im Entnazifizierungsbescheid verfügte Aberkennung von Rechten gebunden ist. Sie trifft hingegen keine Regelung dahin, daß die einem Betroffenen im Entnazifizierungsverfahren nicht entzogenen Rechte auch bei der Ermittlung seiner Rechtsstellung nach dem G 131 erhalten bleiben müßten. Im Falle des Klägers enthält die Spruchentscheidung vom 27. Juli 1951 eine Einschränkung insofern, als dem Kläger nur 25 v.H. des erdienten Ruhegehalts zugesprochen wurden. Insoweit war die Spruchentscheidung nach § 8 G 131 für den Beklagten verbindlich. Dieser durfte bei der Ermittlung der Rechtsstellung des Klägers im Vollzug des G 131 nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gelangen. Dagegen war der Beklagte durch § 8 a 131 nicht gehindert, nach § 7 G 131 eine Entscheidung über die Frage zu treffen, ob die Ernennung des Klägers zum Oberpräsidenten wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen und deshalb mit der Wirkung unberücksichtigt zu lassen sei, daß der Kläger auch auf die ihm im Entnazifizierungsbescheid belassenen 25 v.H. seines Ruhegehalts keinen Anspruch habe. Die Regelung des § 8 G 131 stand mithin der Anwendung des § 7 G 131 auf den Kläger nicht entgegen.
Zu Unrecht rügt die Revision auch die Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 2 und 3 G 131.
Dem Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung der Revision darin beizupflichten, daß das schleswig-holsteinische Entnazifizierungsrecht gegenüber dem G 131 keine dem Kläger günstigere Regelung enthält. Bei dem nach § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 erforderlichen Vergleich ist - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - die Gesamtheit der Normen des G 131 der vergleichbaren landesrechtlichen Regelung gegenüberzustellen und sodann zu vergleichen, wie sich jede dieser Regelungen insgesamt auf das Rechtsverhältnis des beroffenen Beamten auswirkt. Soweit das Berufungsgericht dabei Recht des Landes Schleswig-Holstein ausgelegt und festgestellt hat, daß der Kläger als Angehöriger der Kategorie III nach Landesrecht keinen Rechtsanspruch auf Versorgung habe, ist eine Nachprüfung dieser Entscheidung dem Revisionsgericht durch § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG versagt. Hat der Kläger nach Landesrecht keinen Rechtsanspruch auf Versorgung, so ist das Landesrecht - wie das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum festgestellt hat - nicht günstiger als das Recht des G 131. Das Berufungsurteil beruht hiernach nicht auf unrichtiger Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131.
Auch § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 ist nicht verletzt. Die vom erkennenden Senat in seinem bereits erwähntenUrteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 114.53 - offengelassene Frage, ob Entnazifizierungsentscheidungen überhaupt als "günstigere Maßnahmen" im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 gelten können, kann auch hier dahinstehen. Auch die weitere Frage, ob die im Falle des Klägers getroffene Entnazifizierungsentscheidung als beamtenrechtliche Maßnahme anzusehen ist, braucht nicht entschieden zu werden. Denn § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 hält nur die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des G 131 (§ 85 G 131: 1. April 1951) bereits "getroffenen" günstigeren Maßnahmen aufrecht. Die von der Revision als günstigere Maßnahme bezeichnete Entnazifizierungsentscheidung vom 27. Juli 1951 erging erst nach Inkrafttreten des G 131.
Kann der Kläger nach alledem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die in seinen: Falle getroffene Entnazifizierungsentscheidung der Anwendung des § 7 G 131 entgegenhalten, so stand schließlich der Anwendung dieser Vorschrift auch nicht der Einwand der Revision entgegen, der Kläger mache keine Rechte aus dem G 131, sondern solche aus dem Landesrecht geltend. Ihm stehen nach § 77 Abs. 1 G 131 außer den Ansprüchen aus diesem Gesetz, zu denen nach § 63 Abs. 3 Satz 2 auch die Rechte aus - günstigeren - landesrechtlichen Regelungen gehören, Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis nicht zu. Die Ansprüche des dem Personenkreis des § 63 Abs. 2 G 131 zugehörenden Klägers unterliegen indessen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 G 131 der Beschränkung des § 7 dieses Gesetzes.
Daß die Ernennung des Klägers zum Oberpräsidenten ausschließlich wegen seiner politischen Stellung als Gauleiter der NSDAP vorgenommen wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig und steht außer Zweifel. Mit Recht hat daher der Beklagte die Vorschrift des § 7 G 131 auf diese Ernennung angewendet und hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die angefochtene Verfügung bestätigt.
Aus diesen Gründen war gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG, wie geschehen, zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.
gez. Schmitt
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer