Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1954, Az.: BVerwG IV C 9.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.06.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 9.53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 12.06.1953
Rechtsgrundlagen
- § 339 LAG
- § 53 BVerwGG
- § 54 BVerwGG
- § 56 Abs. 2 BVerwGG
- § 57 BVerwGG
- § 61 MRVO Nr. 165
- § 72 MRVO Nr. 165
Fundstellen
- LA 1954, 360
- Mtbl. BAA 1954, 274
Verfahrensgegenstand
Unterhaltshilfe
Amtlicher Leitsatz
- 1)
§§ 54, 57 I BVerwGG sind in Lastenausgleichssachen nur insoweit anzuwenden, als § 339 LAG keine Sondervorschriften enthält.
- 2)
Abweichend von § 54 I BVerwGG ist in Lastenausgleichssachen insbesondere die Revision wegen wesentlicher Verfahrensmängel auch ohne die in § 53 II BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen zulässig.
- 3)
Abweichend von § 57 I BVerwGG ist ferner in Lastenausgleichssachen die Revision unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht (nicht beim judex a quo) einzulegen.
- 4)
Wesentlich sind Verfahrensmängel, wenn sie für die angefochtene Entscheidung von Bedeutung sein können. Stets wesentlich sind die in § 54 II BVerwGG genannten Mängel.
- 5)
Zur Frage der richterlichen Aufklärungspflicht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 1954
durch
den Senatspräsidenten Külz
sowie die Bundesrichter Dr. Frhr. von Turegg, Dr. Kniesch, Oswald und Hering
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg vom 12. Juni 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Oldenburg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt als Flüchtling Unterhaltshilfe. Sie ist 49 Jahre alt und hat keine Kinder. Ihr Ehemann ist vermißt; deswegen bezieht sie eine Versorgungsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Wegen einer 1944 vorgenommenen Unterleibsoperation (Entfernung der Gebärmutter wegen Krebsverdacht) glaubt die Klägerin erwerbsunfähig zu sein und hat dazu im Laufe des Verfahrens drei privatärztliche Bescheinigungen (... vom 29. August 1949, ... vom 29. Juli 1952 und 4. April 1953) sowie eine Bescheinigung über durchgeführte Röntgenbestrahlung vom 15. Dezember 1949 vorgelegt.
Nachdem bereits 1950 ein Antrag der Klägerin auf Gewährung von Unterhaltshilfe abgelehnt worden war, weil sie der Amtsarzt nicht als dauernd erwerbsunfähig erachtet hatte (Bescheinigung vom 11. März 1950), beantragte die Klägerin am 25. März 1952 erneut Soforthilfe, wobei sie auch den Rentenbescheid des Versorgungsamts Verden vom 20. März 1952 vorlegte. Auch dieser Antrag wurde nach erneuter Untersuchung (Bescheinigung vom 20. Mai 1952) abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin blieb ohne Erfolg, nachdem auch der Medizinaldezernent der Regierung in Stade am 25. September 1952 mit der Bemerkung, daß der Klägerin "mit Rücksicht auf den ausreichenden Allgemein- und Kräftezustand leichte bis mittelschwere Frauenarbeiten in Haus und Hof noch zumutbar" seien, eine Erwerbsminderung von weniger als 50 % angenommen hatte.
Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 3. Februar 1953 hat die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg beschritten und dabei wiederum ihre Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht. Das Landesverwaltungsgericht Oldenburg - Kammer Stade - hat die Klage durch Urteil vom 12. Juni 1953 ohne Beweisaufnahme abgewiesen, da nach seiner, auf die drei amtsärztlichen Bescheinigungen gestützten Überzeugung, die Klägerin nicht dauernd über 50 % erwerbsunfähig ist. Das Verwaltungsgericht hat die Revision in diesem Urteil, das der Klägerin am 18. Juli 1953 zugestellt worden ist, nicht zugelassen.
Mit Schriftsatz vom 30. Juli 1953 hat sich, die Klägerin an das Bundesverwaltungsgericht gewandt mit der Bitte, "ihr zu ihrem Recht zu verhelfen". Sie meint insbesondere, daß es nicht angängig sei, ihre Erwerbsunfähigkeit entgegen der behördlichen Feststellung im Verfahren vor dem Versorgungsamt in Verden zu verneinen.
Der beklagte Regierungspräsident in Stade beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht zugelassen und ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht gerügt sei. In eine Zulassungsbeschwerde könne die Eingabe der Klägerin nicht umgedeutet werden; jedenfalls sei sie als solche unbegründet, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht (VIA) sieht in der Eingabe der. Klägerin eine Revision ohne Zulassung, die nach seiner Ansicht gemäß § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zulässig ist, weil die. Klägerin einen wesentlichen Verfahrensmangel, nämlich die Verletzung der Aufklärungspflicht, rügt. Auch die nach § 54 Abs. 1 a.E. BVerwGG zu fordernden Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG seien gegeben, da eine unterschiedliche Feststellung der Erwerbsminderung durch Amtsärzte verschiedener Ressorts vorliege. Der Frage, welcher dieser unterschiedlichen Beurteilungen zu folgen und wie sonst die tatsächliche Erwerbsminderung festzustellen sei, komme eine grundsätzliche Bedeutung zu. In sachlicher Hinsicht will der VIA darauf abstellen, ob im Verfahren vor dem Versorgungsamt eine mehr als 50 %ige Erwerbsminderung angenommen worden sei oder nicht, und er bittet deshalb darum, die Akten des Versorgungsamtes Verden beizuziehen.
II.
In der Eingabe der Klägerin gegen das auf Grund der §§ 353 Abs. 2, 338 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - ergangene Urteil ist eine Revision zu erblicken. Die Eingabe bezeichnet sich auch ausdrücklich als "Revision". Sie ist gemäß § 339 Abs. 1 LAG form- und fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Die Bestimmung des § 57 Abs. 1 BVerwGG, nach der die Revision "bei dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angefochten wird", einzulegen ist, findet auf Revisionen in Lastenausgleichssachen keine Anwendung, da ihr gegenüber - wie der erkennende Senat aus vorstehendem Anlasse im Hinblick auf verschiedentlich aufgetauchte Zweifel nochmals ausdrücklich ausspricht -, die Vorschrift des § 339 Abs. 1 LAG als Sondervorschrift für das Lastenausgleichsverfahren den Vorrang hat. Dem steht nicht entgegen, daß die Bestimmungen über die Revisionseinlegung in § 57 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 gegenüber dem Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 die neueren gesetzlichen Bestimmungen sein mögen. Eine ältere Sondervorschrift bleibt von späteren Vorschriften allgemeiner Art grundsätzlich unberührt. Auch durch die Vorschrift des § 333 LAG, nach der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die allgemeinen für diese Gerichte geltenden Vorschriften gelten sollen, ist der Fortbestand der verschiedenen Sonderverfahrensvorschriften des LAG nicht in Frage gestellt; § 333 LAG kann nicht die Bedeutung haben, daß sich das Gesetz dadurch an anderer Stelle wieder selbst hätte aufheben wollen. Die Vorschrift des § 339 Abs. 1 LAG ist auch nicht etwa nur dahin auszulegen, daß das Bundesverwaltungsgericht für die Revisionen gegen Endentscheidungen der Verwaltungsgerichte zuständig sein und es im übrigen bei den allgemeinen Verfahrensvorschriften sein Bewenden haben soll. Die Bestimmung, daß die Rechtsmittelführer "binnen eines Monats nach Zustellung Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen", können, bezeichnet das Bundesverwaltungsgericht eindeutig nicht nur als das zuständige Gericht, sondern zugleich auch als diejenige Stelle, bei der die Revision einzureichen ist.
Es bedarf auch keiner besonderen Zulassung für die von der Klägerin eingelegte Revision, da die Klägerin ausschließlich einen wesentlichen Verfahrensmangel, nämlich die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht, rügt. Entgegen der Auffassung des VIA ist die Zulässigkeit der Revision der Klägerin aber nicht nach § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 BVerwGG zu beurteilen, sondern nach § 339 Abs. 1 LAG, welche Vorschrift auch insoweit als Sondervorschrift für das Lastenausgleichsverfahren den allgemeinen Vorschriften des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes vorgeht. Anders als § 54 Abs. 1 BVerwGG bestimmt § 339 Abs. 1 letzter Halbsatz LAG für Lastenausgleichsrevisionen lediglich: "besonderer Zulassung bedarf es nicht, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden"; weitere Voraussetzungen, wie in § 53 Abs. 2 BVerwGG - grundsätzliche Bedeutung usw. -, werden nicht verlangt. In Lastenausgleichssachen ist also dann, wenn wesentliche Verfahrensmängel gerügt werden, die Revision immer statthaft, gleichgültig ob eine grundsätzliche Frage oder ein anderer der in § 53 Abs. 2 BVerwGG genannten Gründe vorliegt oder nicht.
Die Revision ist auch begründet.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nach seiner Auffassung nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne von § 35 des Soforthilfegesetzes - SHG - ist. Als tatsächliche Feststellung, an die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden wäre, kann diese aber nicht gelten gelassen werden; denn gerade auf diese Feststellung beziehen sich zulässiger- und begründeterweise die Revisionsangriffe (§ 56 Abs. 2 letzter Halbsatz BVerwGG). Diese Vorschrift ist hier auch, wie ausdrücklich ausgesprochen sei, tatsächlich ohne alle Einschränkungen anzuwenden. Denn anders als bei den oben behandelten Vorschriften über die Einlegung und über die Zulässigkeit der Revision stehen hier irgendwelche Sondervorschriften über das Lastenausgleichsverfahren den allgemeinen Verfahrensvorschriften des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes nicht entgegen; hier also sind nach § 333 LAG die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen.
Die angeführte tatsächliche Feststellung des Landesverwaltungsgerichts ist, wie der Klägerin zuzugeben ist, unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffen werden, und zwar insofern, als das Landesverwaltungsgericht gegen die in § 61 MRVO Nr. 165 ausgesprochene richterliche Aufklärungspflicht verstoßen hat. Ein solcher Verstoß würde zwar darin, daß das Landesverwaltungsgericht den verschiedenen amtsärztlichen Beurteilungen der Klägerin gegenüber den von ihr angeführten privatärztlichen Beurteilungen den Vorzug gegeben hat, noch nicht erblickt werden können, auch nicht darin, wenn das Gericht sich insoweit bereits für zweifelsfrei überzeugt ausgesprochen und nicht noch zur Einholung eines Obergutachtens veranlaßt gesehen hat. Gegen die Denkgesetze, gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der Beweiswürdigung würde insoweit das Landesverwaltungsgericht nicht verstoßen haben; das Gericht hatte insoweit nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 MRVO Nr. 165), die das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen oder zu beanstanden gehabt haben würde.
Die angefochtene tatsächliche Feststellung ist aber insofern unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffen worden, als ihr nicht das "Gesamtergebnis des Verfahrens" (§ 72 MRVO Nr. 165) zugrunde gelegt worden ist; ein wesentlicher Teil des Vorbringens der Klägerin - nämlich ihr Hinweis darauf, daß entgegen den amtsärztlichen Feststellungen in diesem Verfahren und in Übereinstimmung mit ihren privatärztlichen Begutachtungen auch eine versorgungsärztliche Untersuchung ihre Erwerbsminderung mit 50 % und darüber ergeben habe - ist in den Gründen das angefochtenen Urteils völlig übergangen worden. Schon im ersten Teil der Gründe des angefochtenen Urteils, das den Tatbestand enthält, ist dieser Hinweis bei der Wiedergabe des Vorbringens der Klägerin nicht ausdrücklich mit angeführt worden, so daß die Annahme nicht von der Hand zu weisen ist, daß der Vorderrichter ihn überhaupt übersehen hat. Zum Inhalt des Tatbestandes ist dieser Punkt nur dadurch gemacht worden, daß "wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im einzelnen auf den Akteninhalt ... Bezug genommen" ist; Seite 3 oben (4. Absatz a.E.) der Gründe. Dadurch ist aber andererseits auch das Revisionsgericht in die Lage versetzt, diesen Punkt mit zu berücksichtigen; er ist mangels ausdrücklicher Anführung im Tatbestand nicht etwa durch § 314 ZPO, der gemäß § 26 BVerwGG hier dementsprechend anzuwenden wäre, von der Berücksichtigung im Revisionsverfahren ausgeschlossen. Im zweiten Teil des angefochtenen Urteils, der die eigentlichen Entscheidungsgründe enthält, ist der Hinweis der Klägerin auf das Ergebnis ihrer versorgungsärztlichen Untersuchung überhaupt nicht mit erwähnt, auch nicht andeutungsweise. Die Entscheidungsgründe behandeln nur die amtsärztlichen und die privatärztlichen Untersuchungen der Klägerin.
Auf dem völligen Übergehen dieses Punktes in den Entscheidungsgründen beruht möglicherweise auch die angefochtene Entscheidung. Wenn gegenüber den amtsärztlichen Gutachten außer den Privatgutachten über die Erwerbsminderung der Klägerin auch noch das von ihr angeführte versorgungsärztliche Gutachten in Betracht gezogen worden wäre, hätte dies unter Umständen bei der Beweiswürdigung den Ausschlag nach der anderen Seite geben können. Die ersten beiden amtsärztlichen Äußerungen (vom 11. März 1950 und 20. Mai 1952) sind nur ganz kurz und formularmäßig abgegeben worden. Die dritte amtsärztliche Äußerung (vom 25. September 1952) ist zwar ausführlicher abgefaßt und kommt ebenfalls zu dem Ergebnis einer unter 50 % bleibenden Erwerbsminderung. Aber die hiermit verbundenen Einschränkungen - nur "leichte bis mittelschwere Frauenarbeiten in Haus und Hof" werden für möglich erklärt, und auch diese Arbeitsmöglichkeit wird nur als "noch zumutbar" ausgedrückt - lassen auch dieses Gutachten nicht als schlechthin unwiderleglich erscheinen. Auch das Gutachten eines Versorgungsarztes als eines amtlich beauftragten Arztes hätte demgegenüber ins Gewicht fallen und somit gegebenenfalls zu einer anderen Beurteilung der Erwerbsminderung der Klägerin führen können und müssen.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dabei wird das Landesverwaltungsgericht nach Beiziehung der Versorgungsakten prüfen müssen, ob außerdem noch weitere Erhebungen (Obergutachten, persönliche Anhörung der Klägerin, Anhörung eines der Gutachter) erforderlich sind.
Frhr. v. Turegg
Dr. Kniesch
Hering