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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1956, Az.: BVerwG II C 4.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1956
Aktenzeichen
BVerwG II C 4.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 11703
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 02.11.1953 - AZ: 225 III 52

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1956
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
der Bundesrichterin Schmitt,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker und
des Bundesrichters Dr. Otto
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 2. November 1953 - Nr. 225 III 52 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der im Jahre 1876 geborene Kläger wurde im April 1906 zum Bezirksamtsassessor ernannt und war seither in verschiedenen Stellen der bayerischen inneren Verwaltung tätig. Im Jahre 1923 wurde er zum Oberregierungsrat bei der Regierung von Mittelfranken und mit Wirkung vom 1. August 1934 zum Regierungsdirektor bei der Regierung von über- und Mittelfranken befördert. Mit Urkunde vom 26. November 1935 erfolgte seine Ernennung zum Regierungspräsidenten von Ober- und Mittelfranken im bayerischen Landesdienst. Am 1. Januar 1944 wurde er auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt, seine Versorgungsbezüge wurden aus der Besoldungsgruppe B 6 festgesetzt.

2

Im Entnazifizierungsverfahren reihte die Berufungskammer Ansbach den Kläger unter Anwendung der Art. 17 Ziff. VIII und Art. 42 Abs. 2 des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 (Bayer.GVBl. S. 145) als Mitläufer ein.

3

Mit Verfügung vom 25. Mai 1949 setzte das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung vom 1. Juni 1949 auf das Ruhegehalt eines Regierungsdirektors der Bes.Gr. A 1 h der Bayerischen Besoldungsordnung herab mit der Begründung, die Beförderungen des Klägers zum Regierungsdirektor (Bes.Gr. A 1 a) und zum Regierungspräsidenten seien, wenn nicht ausschließlich, so doch überwiegend auf Grund der Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus erfolgt. Diese Verfügung war auf Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der vom Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus betroffenen Beamten im Warte- oder im Ruhestand usw. vom 14. Juli 1948 (Bayer.GVBl. S. 118) - VO vom 14. Juli 1948 - gestützt. Der Verwaltungsrechtsstreit, der durch diese Verfügung ausgelöst wurde, endete am 12. März 1953 nach Nichtigeerklärung der VO vom 14. Juli 1948 durch Kostende Schluß nach § 83 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -.

4

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hatte inzwischen mit Verfügung vom 24. Juli 1952 auf Grund des § 7 G 131 entschieden, daß die Ernennung des Klägers zum Regierungspräsidenten bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des Klägers unberücksichtigt bleibe und daß seine ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge mit Wirkung vom 1. April 1951 nach der Endstufe der Bes.Gr. A 1 a zu bestimmen seien. Es wies zur Begründung darauf hin, daß die Kürzung der Versorgungsbezüge durch die Verfügung vom 25. Mai 1949 trotz Nichtigerklärung der VO vom 14. Juli 1948 auf Grund des sogen. Überbrückungsgesetzes vom 27. Juli 1950 (Bayer.GVBl. S. 107) aufrechterhalten geblieben und daß nunmehr die durch das Gesetz 131 herbeigeführte Neuregelung der Entscheidung zugrunde zu legen sei. Die Beförderung des Klägers zum leitenden Regierungsdirektor - so heißt es in der Verfügung vom 24. Juli 1952 weiter - könne ungeachtet der politischen Einflüsse aufrechterhalten bleiben, weil sie dem Kläger keinen ungerechtfertigten Vorteil verschafft habe mit Rücksicht darauf, daß diese Beförderung ihm auch auf Grund seiner dienstlichen Beurteilung vom Personalreferenten des Ministeriums zugesagt gewesen sei. Seine Beförderung zum Regierungspräsidenten müsse dagegen unberücksichtigt bleiben, weil sie bei normalem Verlauf der beruflichen Laufbahn, also ohne enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus, nicht zu erwarten gewesen wäre und gegenüber anderen hervorragend qualifizierten Beamten der staatlichen inneren Verwaltung, bei denen eine solche Ernennung weit eher im Bereich der beruflichen Laufbahn gelegen hätte, eine ungerechtfertigte Bevorzugung bedeute.

5

Nach erfolglosem Einspruch, den das Bayerische Staatsministerium am 19. September 1952 zurückwies, hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Mit der Begründung, daß die Voraussetzungen des § 7 G 131 nicht erfüllt seien, hat er beantragt,

der Verwaltungsgerichtshof wolle erkennen, daß seine Beförderung zum Regierungspräsidenten nicht unter § 7 G 131 falle, und die gegenteilige Entscheidung des Staatsministeriums des Innern vom 24. Juli 1952 sowie dessen Einspruchsbescheid vom 19. September 1952 aufheben.

6

Die Klage ist durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. November 1953 abgewiesen worden. Dieses Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

7

Die Klage sei nach Durchführung des erforderlichen Einspruchsverfahrens zulässig.

8

§ 7 G 131 sei nicht verfassungswidrig (grundgesetzwidrig).

9

Die Anwendung des § 7 sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß im Entnazifizierungsverfahren von der Verhängung von Sühnemaßnahmen gegen den Kläger, insbesondere von der Kürzung seines Ruhegehalts, abgesehen worden sei; denn die Entscheidungen der Spruchkammern hätten der politischen Säuberung und Sühne gedient, während die Entscheidungen nach § 7 G 131 in beamten- und besoldungsrechtlicher Hinsicht bedeutsam seien.

10

Wegen des Ausnahme Charakters des § 7 sei eine enge Auslegung dieser Vorschrift geboten, und zwar sowohl bei der Beantwortung der Frage, ob die Verbindung zum Nationalsozialismus als eng zu betrachten, als auch bei der Frage, ob die Ernennung oder Beförderung "wegen" einer solchen engen Verbindung vorgenommen worden ist. Seien bei der Ernennung oder bei der Beförderung mehrere Gründe wirksam geworden, so sei der Tatbestand des § 7 nur dann erfüllt, wenn die enge Verbindung zum Nationalsozialismus ausschlaggebend gewesen sei. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 7 gegeben seien, könnten grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die vor oder in dem Zeitpunkt der Ernennung oder Beförderung gegeben gewesen seien. Spätere Vorgänge oder Handlungen könnten nur ausnahmsweise und nur insoweit in Betracht gezogen werden, als sie Rückschlüsse auf die vor oder bei der Ernennung oder Beförderung bestehenden Verhältnisse zuließen.

11

Auf dieser rechtlichen Grundlage sei im Falle des Klägers folgendes festzustellen:

12

Nach dem Ergebnis der Verhandlungen und dem Inhalt der Akten gehe die Beförderung des Klägers zum Regierungspräsidenten auf die alleinige Initiative des damaligen Gauleiters S. zurück. Der Kläger selbst habe dargelegt, daß in den Jahren 1934/1935 die staatliche Initiative zur Besetzung des Postens des Regierungspräsidenten von Ober- und Mittelfranken völlig gelähmt gewesen sei, und zwar wegen der Persönlichkeit des Gauleiters S. und seiner Machtstellung, die kurz vorher bei der Verdrängung des ersten aus der NSDAP hervorgegangenen und bei der Führung der NSDAP angesehenen Regierungspräsidenten, des Ehrenzeichenträgers Obersten a.D. H., sichtbar geworden sei. In diesen Stand der Angelegenheit habe Gauleiter S. persönlich eingegriffen. Er habe die Beförderung des Klägers zum Regierungspräsidenten bei dem Reichsminister des Innern mit Rücksicht auf die vorbildliche Bewährung des Klägers und seine ausgezeichnete Zusammenarbeit mit der Gauleitung angeregt, wie aus einem Erlaß des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 11. Juli 1935 an den Reichsstatthalter in Bayern hervorgehe. Der Inhalt eines am 30. August 1935 vom Bayerischen Staatsministerium des Innern dem Reichsstatthalter in Bayern vorgelegten formblattmäßigen Ernennungsvorschlages bestätige, daß die Stellung S. seiner Anregung zum Erfolge verhelfen habe. Er zeige ferner, daß das Bayerische Staatsministerium des Innern die Anregung übernommen und als Ernennungsvorschlag vorgelegt habe, ohne zu prüfen, ob andere geeignete Beamte zur Beförderung angestanden hätten, und daß entscheidender Beweggrund der Beförderung "die reibungslose Zusammenarbeit mit der Gauleitung" und "die Anregung des Gauleiters S." gewesen sei. Dieser Beweggrund komme noch klarer in einem Bericht des Staatsministeriums des Innern vom 26. Juli 1935 an den Reichsstatthalter zum Ausdruck. - Der Kläger erachte zwar den Anstoß, den der Gauleiter seiner Ernennung gegeben habe, nicht als entscheidend, weil einmal die NSDAP bei allen Ernennungen eingeschaltet gewesen sei und weil zum anderen der Reichsminister des Innern die ordnungsgemäße dienstliche Vorbehandlung eingeschaltet habe. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, daß hier wegen der Vorgänge bei dem Abgang des bisherigen Regierungspräsidenten H. und durch die Persönlichkeit des Gauleiters S. besondere Verhältnisse vorgelegen hätten. Es habe sich auch nicht um die übliche Anhörung der Parteidienststellen bei Beamtenernennungen und Beförderungen gehandelt, sondern umgekehrt: Der Vorschlag des politischen Exponenten Julius S. und die politische Begründung seines Vorschlags seien von den staatlichen Stellen übernommen worden.

13

Diese seien auch ausschlaggebend für die in Rede stehende Beförderung gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger die fachlichen Voraussetzungen für den Posten eines Regierungspräsidenten gehabt habe. Denn die fachliche Eignung sei, wie sich aus den schon dargelegten Umständen und Vorgängen ergebe, keinesfalls die entscheidende Ursache für die Beförderung gewesen.

14

Der Vorschlag des Gauleiters S., die Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern dazu und die durch den Reichsminister F. ausgesprochene Beförderung hätten ihre Grundlage in der Einschätzung des Klägers als eines guten Nationalsozialisten und eines Beamten, der ausgezeichnet mit der Partei und mit der Gauleitung zusammengearbeitet habe. Dies ergebe sich - abgesehen von den bereits angeführten Vorgängen - aus Wertungen, die der Kläger durch den SA-Bevollmächtigten bei der Regierung von Mittelfranken und durch den schon erwähnten Regierungspräsidenten H. erfahren habe, sowie aus seiner Ernennung zum Gauhauptstellenleiter bei der Gauleitung Franken. Ob diese Wertungen immer abgewogen und sorgfältig formuliert gewesen seien, könne dahinstehen.

15

Der Kläger habe auch seinerseits - jedenfalls in der hier entscheidenden Zeit bis zu seiner Beförderung - zur NSDAP in engen Beziehungen gestanden.

16

Wenn der Kläger demgegenüber auf einzelne Handlungen hinweise, durch die er seinen Standpunkt gewahrt habe, oder für seine Beamten eingegetreten sei, so könne dem keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Besonders könne dies nicht hinsichtlich von Vorgängen geschehen, die nach der fraglichen Beförderung liegen. Der Senat könne davon absehen, das gesamte spätere Verhalten des Klägers zu würdigen. Denn auch ein späteres Abrücken des Klägers vom Nationalsozialismus könne seine frühere Zugehörigkeit und Verbundenheit nicht auslöschen.

17

Die Revision ist in dem Urteil vom 2. November 1953, das dem Kläger am 26. November 1953 zugestellt worden ist, zugelassen. Am 23. Dezember 1953 hat der Kläger Revision eingelegt mit dem Antrage,

unter Aufhebung des Urteils vom 2. November 1953 der Klage stattzugeben,

18

vorsorglich,

die angefochtene Endentscheidung samt den ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

19

Nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 1. März 1954 ist die Revision am 1. März 1954 begründet worden.

20

Die Revision rügt die Versagung des rechtlichen Gehörs. Dazu trägt sie im wesentlichen vor: Die mündliche Verhandlung habe von 9.05 bis 12.20 Uhr gedauert. Der Vortrag des Berichterstatters habe 30 Minuten und der des Vertreters der Staatsanwaltschaft rund 35 Minuten in Anspruch genommen. Die restliche Zeit - die von einer Pause unterbrochen worden sei, welche den Zweck gehabt habe, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, seine Ausführungen kürzer zu fassen - sei angesichts des Prozeßstoffes, der sich über 9 Dienstjahre (1934 bis 1943) erstrecke, zu kurz gewesen. Der Kläger sei durch wiederholte Vorhalte des Vorsitzenden, daß schon alles bei den Akten sei, sowie durch Gesten, mit denen der Vorsitzende seine Ungeduld zum Ausdruck gebracht habe, daran gehindert worden, den Inhalt eines gründlich vorbereiteten Exposés "in mündlicher Rede als von ihm Erlebtes" vorzutragen und ein wirklichkeitsgetreues Gesamtbild seiner Persönlichkeit und Amtstätigkeit aufzurollen. Es treffe nicht zu, daß sich schon alles "bei den Akten" befunden habe; die "24 Einzelfälle", welche der Kläger für seine Grundhaltung und sein stetes Festhalten am Recht angeführt habe, seien in den zu den Gerichtsakten genommenen Spruchkammerakten nur teilweise und stark verkürzt aufgeführt. Das geschilderte vorschriftswidrige Verfahren des Gerichts habe zu einer unrichtigen Würdigung des Sachverhalts geführt.

21

Die Revision bemängelt ferner, daß das vorinstanzliche Gericht es versäumt habe, sich durch die von dem Kläger beantragte Vernehmung des Vizepräsidenten He. und des Oberregierungsrats Dr. W. ein Bild von der Persönlichkeit und der Amtstätigkeit des Klägers zu verschaffen.

22

In materiellrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung des § 7 G 131. § 7 - so trägt sie vor - sei eng auszulegen und nur auf krasse Fälle anwendbar, in denen der öffentliche Dienst mißbraucht und ein Unrechtsgehalt feststellbar sei. § 7 sei nicht auf Personen anwendbar, die, wie der Kläger, am Nationalsozialismus nicht mehr teilgenommen hätten als andere auch. Es sei mithin in jedem Falle zu prüfen, ob der Betroffene sich mit besonderem Nachdruck für den Nationalsozialismus und die Verwirklichung seiner Ziele eingesetzt habe. Eine solche Verbindung habe im vorliegenden Falle nicht bestanden. Das vorinstanzliche Gericht habe den Sachverhalt - den die Revision unter Einbeziehung der Laufbahn des Klägers, seines Verhältnisses zu Gauleiter S. seiner Motive für die Übernahme des Amtes des Regierungspräsidenten und vor allem der Amtsführung eingehend schildert - unrichtig gewürdigt. Dabei habe der Verwaltungsgerichtshof sich mit dem Grundsatz in Widerspruch gesetzt, daß aus den zeitlich nach der Beförderung liegenden Umständen Rückschlüsse zu ziehen seien.

23

Da es an einer engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus fehle, brauche - so meint die Revision weiter - auf die Frage des Kausalzusammenhanges nicht eingegangen zu werden. Nur vorsorglich werde darauf hingewiesen, daß auf die Motive der Ernennungsbehörde abzustellen sei, also nicht auf die Motive des Gauleiters S.. Dem damaligen Reichsminister des Innern Dr. F. müsse jedoch in Personalfragen eine sachliche Haltung zugesprochen werden; er sei selbst alter Berufsbeamter gewesen und habe die streitige Beförderung nicht ohne Überprüfung verfügt. Das angefochtene Urteil lasse im übrigen eine Abwägung der sachlichen und politischen Motive vermissen. Es lasse unbeachtet, daß eine Ernennung oder Beförderung zu berücksichtigen sei, wenn nicht nachweisbar der Betroffene nach den allgemeinen Laufbahnrichtlinien für die Ernennung oder Beförderung nicht in Betracht gekommen wäre.

24

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

25

Der Oberbundesanwalt hat sich zunächst am Verfahren beteiligt. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 1956 hat er mitgeteilt, daß er mit Rücksicht auf den Stand der Rechtsprechung zur Anwendung und Auslegung des § 7 G 131 von einer weiteren Beteiligung absehe.

Gründe

26

Die Revision ist zulässig; sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

27

Der Revision ist jedoch der Erfolg zu versagen.

28

Die Klage ist zwar, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Recht ausgeführt hat, zulässig. Ob - wie der Verwaltungsgerichtshof meint - vor der Klageerhebung das Einspruchsverfahren durchzuführen war, konnte dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall ist das Einspruchsverfahren durchgeführt worden. Aber auch dann, wenn es des Einspruchs nicht bedurft hätte, wäre die Klage zulässig. Die Einschaltung des Einspruchsverfahrens hat hier nämlich nicht zur Versäumung der Klagefrist geführt, weil sie der dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 1952 angefügten Rechtsmittelbelehrung entsprach und die Klagefrist aus diesem Grunde bei Zustellung des eben bezeichneten Bescheides nicht in Lauf gesetzt worden ist; vergl. § 32 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (Bayer.GVBl. S. 281) - VGG -.

29

Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Verfahrensrügen fehlgehen und eine Verletzung materiellen Rechts nicht festgestellt werden konnte.

30

Dem Kläger ist - entgegen der Auffassung der Revision - das rechtliche Gehör in ausreichendem Umfang gewährt worden. Nach Maßgabe des § 74 Abs. 2 und 3 VGG trägt in der mündlichen Verhandlung der Berichterstatter nach Aufruf der Sache den wesentlichen Inhalt der Akten vor; hierauf erhalten die Beteiligten das Wort; sie können ihr tatsächliches und rechtliches Vorbringen "ergänzen oder berichtigen". Diese Vorschrift läßt klar erkennen, daß, anders als im Zivilprozeß, wo in der Verhandlung das Hauptgewicht auf dem mündlichen Vortrag der Parteien ruht, im Verwaltungsstreitverfahren nach lern VGG das Schwergewicht in dem von dem Berichterstatter vorgetragenen Akteninhalt liegt (vergl. Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsgesetz 1950, § 62 Anm. 1). Zu dem "wesentlichen Inhalt der Akten", der durch den Vortrag des Berichterstatters zum Inhalt der Verhandlung im Sinne von § 78 Abs. 1 VGG gemacht wird, gehören auch die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten. Rechtliches Gehör erlangt hiernach eine Partei schon dadurch, daß ihr - wie hier dem Kläger - vor der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit geboten wird, schriftlich zu den für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen (Beweisergebnissen) und Rechtsfragen Stellung zu nehmen, sowie dadurch, daß der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt ihres schriftlichen Vorbringens vorträgt. Darüber hinaus kann die Partei allerdings bei Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung verlangen, daß ihr die Möglichkeit gewährt wird, ihr tatsächliches und rechtliches Vorbringen zu ergänzen und zu berichtigen. Laß diese Möglichkeit dem Kläger überhaupt nicht geboten worden sei, macht die Revision nicht geltend. Sie räumt vielmehr ein, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung längere Zeit das Wort gehabt habe, und das angefochtene Urteil stellt hierzu fest, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers und der Kläger selbst hätten sich geäußert, und zwar der Kläger "in mehrstündiger Rede". Die Revision macht auch nicht etwa geltend, daß dem Kläger während einer Berichtigung oder Ergänzung seines tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringens das Wort entzogen worden sei. Sie macht lediglich geltend, die für den Vertrag des Klägers zur Verfügung gestellte Zeit sei zu kurz bemessen gewesen, der Kläger sei wiederholt zur Eile gedrängt und dadurch gehindert worden, den gesamten, in einem Expose zusammengestellten Prozeßstoff vorzutragen. Hierin ist aber schon nach dem Wortlaut des § 74 Abs. 3 VGG ("ergänzen oder berichtigen") eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht zu erblicken. Nach dieser Vorschrift ist der mündliche Vortrag der Parteien nicht dazu bestimmt, den gesamten Streitstoff unter Wiederholung des schon schriftlich Vorgetragenen auszubreiten. Auf die Darlegung des gesamten Streitstoffes und nicht nur auf die Berichtigung und Ergänzung des schriftlich Vorgetragenen war jedoch nach dem Vorbringen der Revision der Vortrag des Klägers gerichtet. Die Ermahnung des Vorsitzenden, sich der Wiederholung des schon schriftlich Vorgetragenen zu enthalten, kann daher nicht beanstandet werden. Auch in dem Umstand, daß der Vorsitzende zur Konzentration des Vertrages gedrängt hat, kann ein Verfahrensmangel nicht erblickt werden. Die Revision verkennt, daß es Pflicht des Vorsitzenden ist, für die Konzentration des Streitstoffes zu sorgen, weil im Interesse der Unmittelbarkeit jede Streitsache möglichst in einer einzigen Verhandlung aufgeklärt und entschieden werden soll. Der Vorsitzende ist mithin gehalten, unnötige Weitschweifigkeiten zu verhindern. Die Parteien haben sich dementsprechend in ihrem mündlichen Vortrag auf das Wesentliche in knapper Form zu beschränken. - Hieraus folgt zusammengefaßt, daß die Revisionsrüge, dem Kläger sei das rechtliche Gehör nicht in ausreichendem Maße gewährt worden, nur Erfolg hätte haben können, wenn der Kläger daran gehindert worden wäre, sein schriftliches Vorbringen in knapper Form zu ergänzen oder zu berichtigen. Daß dies der Fall gewesen sei, macht die Revision selbst nicht geltend und erscheint zudem im Hinblick auf den Zeitraum, der dem Kläger zur mündlichen Äußerung gewährt worden ist, sowie im Hinblick auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls ausgeschlossen.

31

Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe die Aufklärungspflicht verletzt, geht ebenfalls fehl. Diese Rüge bezieht sich in erster Linie auf die Nichtvernehmung von Zeugen, die ausschließlich für die Richtigkeit der Behauptung benannt worden sind, daß der Kläger nach seiner Persönlichkeit und seiner Amtstätigkeit mit dem Nationalsozialismus nicht eng verbunden, gewesen sei. Es kommt jedoch - wie nachfolgend noch ausgeführt wird - darauf, daß der Kläger tatsächlich mit dem Nationalsozialismus eng verbunden gewesen ist, bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 zweite Alternative G 131 gar nicht an, sondern nur darauf, daß er von der ernennenden Behörde für eng verbunden mit dem Nationalsozialismus gehalten wurde und daß diese - möglicherweise irrige - Vorstellung der ernennenden Behörde bei der streitigen Ernennung oder Beförderung überwiegend wirksam geworden ist. Das angefochtene Urteil kann daher auf dem gerügten Mangel, nämlich der Nichtvernehmung der von dem Kläger benannten Zeugen, nicht beruhen. Das gleiche gilt für den von der Revision gerügten Mangel, der Prozeßstoff - insbesondere die sogen. "24 Einzelfälle" - sei nicht allseitig erörtert worden. Diese Erörterung sollte, wie aus der Revisionsbegründung klar hervorgeht, ebenfalls nur ein Bild von der Persönlichkeit des Klägers und der Art seiner Amtsführung aufrollen. Sie hätte also im Wege des Rückschlusses auch nur klären können, daß die von dem Tatrichter festgestellte Annahme der ernennenden Behörde, der Kläger sei mit dem Nationalsozialismus eng verbunden, irrig gewesen ist. Darauf kommt es jedoch, wie schon gesagt wurde, aus den Gründen, die unten noch angeführt werden, nicht an.

32

Auch eine Verletzung des materiellen Rechts läßt das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht erkennen.

33

Der. Kläger gehört zu dem Kreis der Personen, die von § 63 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - erfaßt werden; denn er war am 8. Mai 1945 als Angehöriger der früheren Reichsverwaltung, deren Aufgaben von dem Beklagten übernommen worden sind, Versorgungsempfänger und erhält aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine entsprechende Versorgung mehr. § 7 G 131 findet daher auf ihn entsprechende Anwendung.

34

Der Anwendung des § 7 stehen - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen. Der Senat hat dies bereits durchUrteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 114.53 - (JR 1955 S. 434 = MDR 1955 S. 758 = ZBR 1955 S. 306 = NJW 1955 S. 1771 [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 114.53]), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, entschieden. An dieser Entscheidung hält der Senat fest.

35

Frei von Rechtsirrtum ist ferner die Ansicht des vorinstanzlichen Gerichts, die Anwendung des § 7 sei auch durch nicht ausgeschlossen, daß im Entnazifizierungsverfahren von der Verhängung von Sühnemaßnahmen gegen den Kläger abgesehen worden sei. Dieser Ansicht, die der Verwaltungsgerichtshof mit; Recht aus dem Umstand hergeleitet hat, daß das Entnazifizierungsverfahren und § 7 G 131 verschiedenen Zwecken dienen, stimmt mit der von dem Senat vertretenen Auffassung überein. Diese Auffassung hat ebenfalls in dem eben erwähnten Urteil des Senats Ausdruck gefunden.

36

Zutreffend und in Übereinstimmung mit der von dem Senat in dem oben bezeichneten Urteil vertretenen Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof weiter ausgeführt, daß im Falle eines Zusammenwirkens von politischen und sachlichen Beweggründen bei einer Ernennung oder Beförderung § 7 Abs. 1 zweite Alternative nur dann zum Zuge komme, wenn die enge Verbindung zum Nationalsozialismus ausschlaggebendes (überwiegendes) Motiv gewesen sei. Dabei ist jedoch - entgegen der von der Revision und offenbar von dem vorinstanzlichen Gericht vertretenen Auffassung - die Feststellung, daß tatsächlich eine enge Verbindung des Betroffenen zum Nationalsozialismus vorgelegen hat, nicht notwendige Voraussetzung der Anwendung dieser Vorschrift. Dieser Feststellung kann lediglich die Bedeutung eines Beweisanzeichens (Indizes) dafür zukommen, daß eine Ernennung oder Beförderung "wegen" enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt ist. Dies ergibt sich, wie der Senat bereits in seinen Urteilenvom 9. Dezember 1955 - BVerwG II C 206.54 - undvom 27. Januar 1956 - BVerwG II C 40.54 - ausgeführt hat, zwangsläufig aus der Erwägung, daß § 7 G 131 nicht wie die Entnazifizierung auf Entfernung der Nationalsozialisten aus dem öffentlichen Leben und auf Sühne gerichtet ist, sondern die Berufung auf rechts- oder sachwidrig erlangte Rechte und Rechtsstellungen verhindern und auf diese Weise die durch die Begründung dieser Rechte und Rechtsstellungen gestörte Gleichheitsordnung wiederherstellen soll. Die Gleichheitsordnung ist jedoch auch in den Fällen gestört, in welchen die vermeintlich enge Verbindung zum Nationalsozialismus als Motiv einer Ernennung oder Beförderung überwiegend wirksam gewesen ist. Dementsprechend muß § 7 Abs. 1 zweite Alternative auch dann zum Zuge kommen, wenn die Ernennungsbehörde eine Ernennung oder Beförderung überwiegend deswegen vorgenommen hat, weil sie den Ernannten oder Beförderten irrigerweise für eng verbunden mit dem Nationalsozialismus hielt. Die Feststellung, daß der Betroffene sich mit besonderem Nachdruck für den Nationalsozialismus und die Verwirklichung seiner Ziele eingesetzt hat, kann hiernach - entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung - ebenfalls nicht notwendige Voraussetzung der Anwendung des § 7 Abs. 1 zweite Alternative sein. Auch der Feststellung, daß der Betroffene seinem Amte nicht gewachsen war, kommt nur die Bedeutung eines Beweisanzeichens dafür zu, daß die Ernennungsbehörde sich vorwiegend von unsachlichen politischen Motiven hat leiten lassen. Der "Unrechtsgehalt", welcher nach Meinung der Revision der Ernennung oder Beförderung anhaften muß, damit § 7 Abs. 1 zweite Alternative zum Zuge kommen kann, ist vielmehr ausschließlich durch Abwägung der politischen und sachlichen Beweggründe der Ernennungsbehörde zu ermitteln; stellt sich bei dieser Abwägung heraus, daß die politischen Beweggründe das Übergewicht bei einer Ernennung oder Beförderung hatten, so liegt schon dann der von Revision erwähnte "krasse Fall", nämlich ein Fall vor, in dem § 7 Abs. 1 zweite Alternative zum Zuge kommt.

37

Eine solche Abwägung der Beweggründe hat der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Falle - entgegen der Behauptung der Revision - vorgenommen. Er hat unter Anführung der einzelnen Umstände und Vorgänge, die der Beförderung des Klägers zum Regierungspräsidenten zugrunde liegen, festgestellt, daß politische Erwägungen und nicht die - unterstellte - fachliche Eignung des Klägers für das Amt des Regierungspräsidenten bei der Beförderung des Klägers in dieses Amt das Übergewicht hatten. Dabei konnte dahingestellt bleiben, ob die Äußerungen der in Frage kommenden Persönlichkeiten der NSDAP, die den Kläger bei den an der Beförderung beteiligten Behörden als einen der NSDAP genehmen und eng verbundenen Beamten auswiesen, zutreffend waren oder nicht. Zu Unrecht beanstandet die Revision in diesem Zusammenhang außerdem, das vorinstanzliche Gericht habe bei der Abwägung allein die Motive des Gauleiters Streicher berücksichtigt. Die Urteilsgründe lassen klar erkennen, daß die angefochtene Entscheidung auf der Überzeugung des Tatrichters beruht, die Anregung des Gauleiters und ihre "politische Begründung" seien ohne weiteres, d.h. ohne sachliche Erwägungen - insbesondere "ohne nänere Prüfung hinsichtlich anderer geeigneter Beamter" -, von den "staatlichen Stellen" als Ernennungsvorschlag übernommen worden. Die angefochtene Entscheidung ist also fehlerfrei auf die Beweggründe derjenigen Behörden abgestellt, welche an dem Ernennungsvorgang beteiligt waren, nämlich auf die des Reichsministers des Innern und die der beteiligten bayerischen Behörden (Staatsministerium des Innern und Reichsstatthalter in Bayern).

38

Soweit die Revision demgegenüber vorbringt, das vorinstanzliche Gericht hätte bei der Abwägung der Beweggründe zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen, verkennt sie die Grenzen, die dem Revisionsgericht gesetzt sind. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, die Beweiswürdigung des Tatrichters in freier Würdigung nachzuprüfen. Es kann lediglich nachprüfen, ob der Tatrichter seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts vollständig und in vorschriftsgemäßer Weise nachgekommen ist, und ob die Beweiswürdigung des Tatrichters frei von Verstößen gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätse oder Auslegungsregeln ist. Mängel dieser Art sind hier bei der Abwägung der Beweggründe jedoch nicht erkennbar. Zu Unrecht rügt die Revision, der Verwaltungsgerichtshof hätte bei der Abwägung zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis gelangen müssen mit Rücksicht darauf, daß nicht nachweisbar sei, daß der Kläger nach den Laufbahnbestimmungen für die in Rede stehende Beförderung nicht in Betracht gekommen wäre. Denn auch dann, wenn eine Ernennung oder Beförderung beamtenrechtlichen Vorschriften nicht widerspricht, kann sie "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" erfolgt sein; anderenfalls wäre die Regelung des § 7 Abs. 1 - zweite Alternative - entbehrlich. In diesem Zusammenhang kann insbesondere nicht mit Erfolg gerügt werden, der Tatrichter habe es versäumt, aus Vorgängen, die nach der streitigen Beförderung liegen, Rückschlüsse zugunsten des Klägers zu ziehen. Nach einer Ernennung oder Beförderung liegende Umstände können für die Frage, ob die in Rede stehende Vorschrift zum Zuge kommt, nur bedeutsam sein, wenn es sich um Umstände handelt, welche die Motive der Ernennungsbehörde zu verdeutlichen vermögen. Die von dem Kläger angeführten, nach der Beförderung liegenden Vorgänge vermögen jedoch allenfalls darzutun, daß der Kläger tatsächlich nicht eng mit dem Nationalsozialismus verbunden gewesen ist. Der in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellung, daß der Kläger bis zu der streitigen Beförderung tatsächlich in enger Verbindung zum Nationalsozialismus gestanden habe, ist jedoch von dem Verwaltungsgerichtshof bei der Abwägung der Beweggründe ersichtlich kein Gewicht beigemessen worden. Diese Feststellung ist erst am Ende des Urteils getroffen worden, nachdem die allein für die Entscheidung bedeutsame Abwägung der Beweggründe abgeschlossen war; sie ist also bei der Abwägung der Beweggründe nicht als Indiz verwertet worden. Auch in diesem Zusammenhang gehen hiernach die Angriffe der Revision gegen die in dem Urteil getroffene Feststellung, der Kläger sei tatsächlich mit dem Nationalsozialismus eng verbunden gewesen, fehl.

39

Nach alledem war die Revision gemäß § 63 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - als unbegründet zurückzuweisen.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 BVerwGG.

Dr. Wichert
Schmidt
Schmitt
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto