Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1958, Az.: BVerwG VI C 40.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1958
Aktenzeichen
BVerwG VI C 40.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 16506
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 27.11.1957 - AZ: V OVG A 7/57

Fundstellen

  • DVBL 1958, 471
  • DVBl 1958, 471 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1958, 259 (Volltext mit amtl. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst,
die Bundesrichterin Schmitt und den Bundesrichter Dr. Waitz
am 22. Februar 1958
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. November 1957 - V OVG A 7/57 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 7000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat durch Schriftsatz vom 11. Januar am 12. Januar 1958 gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. November 1957, in dem die Revision gemäß § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - zugelassen und eine ordnungsmäßige Rechtsmittelbelehrung enthalten ist, Revision eingelegt. Das Urteil ist ihm laut Postzustellungsurkunde am 11. Dezember 1957 durch Niederlegung bei der Postanstalt zu Havelse und schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise zugestellt worden. Die Revisionsfrist lief daher am 11. Januar 1958 ab; der Kläger hat sie nicht gewahrt und auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist beantragt. Die Revision ist daher unzulässig (§§ 57 Abs. 1 Satz 1, 62 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).

2

Die Revision wäre aber auch wenn sie rechtzeitig eingelegt wäre, unzulässig. § 127 BRRG gilt nicht für Anfechtungsverfahren, für die beim Inkrafttreten dieser Vorschrift (1. September 1957, vgl. § 142 BRRG) bereits eine Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage lief (§ 137 BRRG). Dies ist stets der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt vor dem 1. September 1957 zugestellt ist und, falls das damals geltende Verfahrensrecht eine Rechtsmittelbelehrung vorschrieb, der Empfänger des Verwaltungsakts ordnungsmäßig über den gegebenen Rechtsbehelf belehrt worden ist oder bereits vor dem 1. September 1957 den gesetzlich zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat. Da der Kläger den angefochtenen Verwaltungsakt vom 18. Januar 1955 lange vor dem 1. September 1957 angefochten hat, durfte die Revision nicht nach § 127 BRRG zugelassen werden. Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Revision ist also offensichtlich gesetzwidrig zugelassen. Eine solche Zulassung bindet das Revisionsgericht nicht. Die Revision wäre danach auch aus diesem Grunde unzulässig und folglich zu verwerfen (§§ 62, 63 Abs. 3 BVerwGG), zumal sie auch wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG als Revision ohne besondere Zulassung nach § 54 BVerwGG nicht statthaft ist.

3

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 69 Abs. 1 Satz 2, 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 7000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Schmitt
Dr. Waitz