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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.06.1958, Az.: BVerwG II C 40.58

Bindungswirkung einer offensichtlich gesetzwidrigen Revisionszulassung; Beginn des Fristenlaufs für die Einlegung eines Rechtsbehelfs vor dem 14. September 1957

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.06.1958
Aktenzeichen
BVerwG II C 40.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 10843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 10.01.1958 - AZ: V OVG A 73/55

Fundstellen

  • DÖV 1959, 396-397 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1958, 377

Amtlicher Leitsatz

Gegen Endentscheidungen über Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes ist die Revision nach § 79 G 131 in Verbindung mit § 127 BRRG nur in den Fällen zuzulassen, in denen der Lauf einer Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs (z.B. Einspruchs gegen einen Verwaltungsakt) oder für die Erhebung der Klage nach dem 14. September 1957 begonnen hat. Hat in derartigen Fällen der Lauf solcher Frist vor dem 14. September 1957 begonnen, so darf die Revision nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG zugelassen werden. An eine Zulassung der Revision entgegen dieser gesetzlichen Regelung ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gebunden.

Das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat - hat
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Schmitt als Vorsitzender,
des Bundesrichters Dr. Meyer und
des Bundesrichters Dr. Otto
am 3. Juni 1958
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. Januar 1958 - V OVG A 73/55 - wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 1600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15. Februar 1958 am 20. Februar 1958 gegen das ihm am 21. Januar 1958 zugestellte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. Januar 1958 - V OVG A 73/55 - Revision eingelegt. In diesem Urteil ist die Revision mit Hinweis auf § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) und vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275, 1297) - G 131 - sowie auf § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - zugelassen worden.

2

Die Revision ist trotz der Zulassung seitens des Berufungsgerichts unzulässig.

3

Die Zulassung der Revision war im vorliegenden Falle mit der von dem Berufungsgericht angegebenen Begründung unstatthaft. Zwar gilt nach § 79 G 131 für die Klagen aus dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes auch § 127 BRRG; und nach § 127 Abs. 1 BRRG ist gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis die Revision stets zuzulassen. Bei der Anwendung dieser Vorschriften hat das Berufungsgericht jedoch übersehen, daß nach Art. II Abs. 26 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275 [1292]) - 2. ÄndG/G 131 - auch für die Rechtswegregelung des § 79 G 131 die Überleitungsvorschrift des § 137 BRRG entsprechende Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den Vorschriften des bisherigen Rechts, wenn der lauf einer Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat. Die entsprechende Anwendung des § 137 BERG für die Rechtswegregelung des § 79 G 131 nach Art. II Abs. 26 des 2. ÄndG/G 131 hat, weil die letztgenannte Torschrift nach Art. IX Abs. 1 Nr. 12 (BGBl. 1957 I S. 1295) am 14. September 1957 in Kraft getreten ist, zur Folge, daß für Klagen aus dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes entgegen der Regelung des § 79 G 131 die in § 127 BRRG enthaltene Vorschrift über die Zulassung der Revision nicht in solchen Fällen gilt, in denen der Lauf einer Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs (z.B. des Einspruchs gegen einen Verwaltungsakt) oder für die Erhebung der Klage vor dem 14. September 1957 begonnen hat.

4

Im vorliegenden Falle hat nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils die Frist sowohl für den Einspruch des Klägers gegen den ihm nach § 19 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit § 110 des Bundesbeamtengesetzes als Steuersekretär zur Wiederverwendung einstufenden Unterbringungsschein vom 4. März 1954 als auch für Erhebung der Klage gegen den dem Kläger am 23. September 1954 zugestellten Einspruchsbescheid vor dem 14. September 1957 begonnen (vgl. §§ 45, 48 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 [VOBl. brit.Zone 1948 S. 263]). Deshalb richtet sich das gerichtliche Verfahren, mithin auch die Zulassung der Revision, nicht gemäß § 79 G 131 nach § 127 Abs. 1 BRRG, sondern auf Grund der Übergangsregelung des Art. II Abs. 26 des 2. ÄndG/G 131 in Verbindung mit § 137 BRRG nach § 53 BVerwGG (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 -).

5

Weder die Schriftsätze des Klägers vom 15. Februar und 12. März 1958 noch das angefochtene Urteil, das auf einer Erörterung der tatsächlichen Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles beruht, lassen Umstände erkennen, aus denen zu folgern wäre, daß jedenfalls eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 BVerwGG erfüllt ist. Insbesondere ist eine Rechtsfrage des sachlichen Rechts oder des Verfahrensrechts von grundsätzlicher - d.h. den vorliegenden Einzelfall überragender - Bedeutung, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre, nicht ersichtlich.

6

Das Bundesverwaltungsgericht ist an eine offensichtlich gesetzwidrige Zulassung der Revision nicht gebunden (BVerwGE 1, 15. [16] mit Hinweis auf BGHZ 2, 399[BGH 05.07.1951 - III ZR 75/50] und OGHZ 1, 297; vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 -). Die auf Grund gesetzwidriger Zulassung von dem Kläger eingelegte Revision war deshalb nach den §§ 62, 63 Abs. 3 BVerwGG zu verwerfen, zumal sie auch wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG als Revision ohne besondere Zulassung nach § 54 Abs. 1 BVerwGG nicht statthaft ist.

7

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 1600 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 74 BVerwGG festgesetzt.

Schmitt
Dr. Meyer
Dr. Otto