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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1951, Az.: III ZR 75/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1951
Aktenzeichen
III ZR 75/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10947
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf
OLG Düsseldorf - 26.04.1949

Fundstellen

  • BGHZ 2, 396 - 401
  • NJW 1951, 762-763 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1951, 474-478

Prozessführer

1.) des Kaufmanns Johann Wilhelm W. in D., H.strasse ...,

2.) der Ehefrau Johann Wilhelm M., Maria, geb. M., daselbst,

Prozessgegner

die Firma Bernhard B., Bankgeschäft in D.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nach §546 Abs. 2 ZPO verfolgt den Zweck einer oberstrichterlichen Klärung von nicht bloss den Einzelfall berührenden Rechtssachen, sondern von solchen grundsätzlicher Art.

  2. 2.)

    Eine vom Berufungsgericht offensichtlich entgegen dem Gesetz zugelassene Revision bindet das Revisionsgericht nicht.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Weiss, Dr. Stein, Dr. Kleinewefers und Dr. Bock

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26. April 1949 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die offene Handelsgesellschaft Joh. Wilh. W. & Co, Weinhandels- und Importgesellschaft in D., deren alleinige Gesellschafter die beiden Kläger waren, stand mit der Beklagten in bankmässiger Geschäftsverbindung. Die Geschäftsbeziehungen wurden Anfang Januar 1935 abgebrochen. Die Beklagte erwirkte am 5. Januar 1935 gegen die offene Handelsgesellschaft und am 9. Januar 1935 gegen die Kläger dingliche Arreste, welche sie vollstreckte. Auf Grund des Widerspruchs der Kläger wurden beide Arreste später durch rechtskräftige Urteile aufgehoben, weil ein Arrestgrund von Anfang an nicht vorhanden gewesen sei. Am 31. Juli 1935 wurde der Konkurs über das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft und der Kläger eröffnet, der zur Verwertung der ganzen greifbaren Vermögenswerte der Kläger geführt hat. Das Konkursverfahren ist mit Rücksicht auf den vorliegenden Rechtsstreit noch nicht abgeschlossen.

2

Die Kläger verlangen mit der Klage von der Beklagten wegen der Vollstreckung der Arreste Schadensersatz. Soweit die Schadensersatzforderung gegen die Beklagte über die volle Befriedigung der Konkursgläubiger hinausgeht, hat der Konkursverwalter ihnen die Forderung abgetreten. Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Teilbetrages von 7.000 RM gerichtete Klage abgewiesen. Die von den Klägern hiergegen eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Es hat eine aus §945 ZPO sich ergebende Schadensersatzverpflichtung der Beklagten deswegen verneint, weil auf Grund der eingeholten Sachverständigengutachten der Zusammenbruch des Geschäfts der Kläger nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Vollziehung der Arreste stehe.

3

Auf die Revision der Kläger ist dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Dieses hat, nachdem die Kläger ihren Klagantrag auf Zahlung von 700 DM umgestellt hatten, erneut die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Es hat aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, bei der es trotz des im Streit befangenen verhältnismässig geringen Streitobjektes in Wirklichkeit um höhere Vermögenswerte gehe, die Revision zugelassen.

4

Mit der Revision gegen dieses Urteil begehren die Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist unzulässig, obwohl das Berufungsgericht sie zugelassen hat.

6

Nach §29 Abs. 2 der Verordnung vom 17. November 1947 (VOBl BZ 149) (= jetzt §546 Abs. 2 ZPO) durfte das Berufungsgericht die Revision nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hatte. Der Berufungsrichter hat die Revision zwar zugelassen "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache". Er hat aber der mit dieser Begründung ausgesprochenen Zulassung eine weitere Begründung beigegeben, die erkennen lässt, dass in Wirklichkeit eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des Gesetzes nicht in Frage steht. Seine Begründung, es gehe trotz des im Streit befangenen verhältnismässig geringen Streitobjektes in Wirklichkeit um höhere Vermögenswerte, stellt ausschliesslich auf die Vermögensinteressen der Kläger und möglicherweise ihrer Gläubiger ab. Aus diesen Grunde durfte aber das Berufungsgericht die Revision nicht zulassen.

7

Wenn auch die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht unbedingt auf rechtlichem Gebiet zu liegen braucht, vielmehr auch auf wirtschaftlichem Gebiete liegen kann, so muss es sich doch hierbei um die allgemeine Bedeutung des Rechtsstreits als solchen handeln. Die schon früher in Ehesachen Betroffene gesetzliche Anordnung, in Berufungsurteil die Revision bei Abweichung von einer Entscheidung des Reichsgerichts oder sonst zur Klärung einer Rechts frage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (Notverordnung vom 14. Juni 1932, RGBl I 285, Teil I Kap II Art. 1 Abs. 2 und vorher VO zur Entlastung des Reichsgerichts vom 15. Januar 1934, RGBl I 29, Art I §2), sollte ebenso wenig wie die bereits in §§69 Abs. 3, 72 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 23. Dezember 1926 und später in §2 der Zweiten Kriegsmassnahmenverordnung vom 27. September 1944 (LGBl I 229) vorgesehene Revisionszulassung durch das Berufungsgericht in einem Rechts streit bezw einer Rechts sache von grundsätzlicher Bedeutung den Zweck verfolgen, einen Rechtsstreit, dessen Bedeutung sich allein in der Regelung der Rechtsbeziehungen der Parteien dieses Rechtsstreits erschöpft, vor den Revisionsrichter zu bringen, wie der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone zu §29 der Verordnung vom 17. November 1947 (VOBl BZ 1947, 149 ff) in Anlehnung an die amtliche Begründung (ZJBl BZ 1947, 194 ff [117]) zutreffend hervorgehoben hat, soll diese nach dem Muster des §2 der Zweiten Kriegsmassnahmenverordnung in der Britischen Zone eingeführte Neuerung der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht bei einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung nur dazu dienen, die Zulässigkeit der Revision von der ausschliesslichen Abhängigkeit von einer bestimmten geldmässig feststehenden Beschwer zu lösen (OGHZ 1, 297). Die Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts in der ab 1. Oktober 1950 geltenden Fassung des §546 ZPO, das die Bestimmung des §29 der VO vom 17. November 1947 übernommen hat, betont zu Nr. 80 des Art. 2, dass jetzt die Anrufung des Bundesgerichtshofes in erster Linie von einer besonderen Zulassung abhängig gemacht werden sollte, um damit das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der Einheit und Entwicklung des Rechts dem Interesse des Einzelnen voranzustellen (vgl. auch Bülow SJZ 1950, 726). Der Gesetzgeber ist aber nicht so weit gegangen, die Revision auch in allen Streitfällen zuzulassen, in denen bloss für den Revisionskläger die wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung die Grenzen der Revisionssumme überschreiten (Kraemer, ZZP Bd. 64, 139).

8

Diese Beschränkung in der Zulassung der Revision hat den Zweck, alle nicht unbedingt im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung notwendige Arbeit von dem Revisionsgericht fernzuhalten (Pritsch WDR 1948, 77; Baumbach ZPO 20.Aufl. §546 Anm. 2; vgl. auch Baerns, Gesetz und Recht, C, S. 1014). Darum darf das Berufungsgericht die Revision nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Regelmässig ist die Beantwortung dieser Frage in das freie Ermessen des Oberlandesgerichts gestellt. Nach ausdrücklicher Vorschrift hat aber das Oberlandesgericht die Revision stets dann zuzulassen, wenn es von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht. In diesem Falle wird man den Ausspruch der Zulassung der Revision im Berufungsurteil nicht als bindend ansehen können, wenn die abweichende Rechtsansicht nicht die Grundlage der Entscheidung des Revisionsgerichts gebildet hat (Schönke, Zivilprozessrecht 7. Aufl, 365). Denn die Zulassung der Revision ist dann fälschlich entgegen dem Gesetz ausgesprochen, weil in Wirklichkeit keine Abweichung von einer Entscheidung des Revisionsgerichts vorliegt. Das Reichsarbeitsgericht hat bereits früher trotz der das Revisionsgericht bindenden Annahme des Berufungsgerichts, dass dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukomme, sich für befugt gehalten zu prüfen, ob der Zulassungsausspruch überhaupt ein solcher gemäss §72 Abs. 1 ArbGG war, nämlich ein solcher "wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits". Es hat nicht nur die Zulassung in einer revisionsunfähigen Sache, so bei einem Urteil in einer Arrestsache, unbeachtet gelassen (RArbG 1, 11), sondern auch missbilligt, dass auf einem verbotenen Umweg durch eine vom Berufungsgericht ausgesprochene Revisionszulassung nicht wegen der Grundsätzlichkeit der streitigen Fragen, vielmehr aus anderen Gründen, eine Sache der Beurteilung des Revisionsgerichts unterbreitet werden könne (RArbG 3, 320 = JW 29, 1759 mit zustimmender Anm. von Jonas und RArbG JW 29, 3103; vgl. auch Volkmar in der Anm. zu RArbG Rspr Arb 1932, 240). Weil in einem solchen Falle das Berufungsgericht die Grenzen seiner Zuständigkeit überschritten habe, entbehre die so getroffene Entscheidung der Verbindlichkeitswirkung für das Revisionsgericht. Sie sei als unbeachtlich oder als nicht vorhanden anzusehen, weil sie ungesetzlich sei (RArbG JW 29, 1759). Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat in einem Falle des §549 Abs. 2 ZPO, wonach die Revision In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht seine örtliche Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat, der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht keine Bedeutung beigemessen (OGHZ a.a.O.). In Landwirtschaftssachen hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 22. Mai 1951 - V BLw 23/51 - zu §2 LVR entschieden, dass eine ihrer Art nach unanfechtbare Entscheidung nicht dadurch der Rechtsbeschwerde zugänglich werde, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen habe. Man wird aber noch weiter gehen müssen und allgemein und in allen Fällen eine offensichtlich entgegen dem Gesetz vom Berufungsgericht zugelassene Revision als unzulässig ansehen müssen. Sie bindet das Revisionsgericht nicht. Denn sonst würde der mit der Zulassung verbundene Zweck einer oberstrichterlichen Klärung von nicht bloss den Einzelfall berührenden Rechtssachen, sondern von solchen prinzipieller Art vereitelt und der Bundesgerichtshof ausser Stande gesetzt, sich seiner vornehmlichsten Aufgabe als Wahrer der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung zu widmen. Der Ausspruch der Revisionszulassung hat nicht nur Leine Wirkung, wenn ihm eine Begründung beigegeben ist, aus der erhellt, dass die Zulassung aus einem anderen Grund ausgesprochen ist (Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl. §547 Anm. VI 3 a), sondern auch dann, wenn der angegebene Grund in Wirklichkeit kein wahrer, dem Gesetz entsprechender Grund ist. Ob der Berufungsrichter wenigstens allgemein den gesetzlichen Grund für seinen Ausspruch der Zulassung der Revision, ganz abgesehen von der grundsätzlichen Verpflichtung des Gerichts, seine Entschliessungen zu begründen, wegen der Unterscheidung des Gesetzes zwischen der Zulassungs pflicht bei Abweichung von einer Entscheidung des Obersten Gerichts (§546 Abs. 2 Satz 2) und der Zulassungs möglichkeit wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts sache (§546 Abs. 2 Satz 1) angeben muss, kann hier dahingestellt bleiben, weil dem Ausspruch eine Begründung beigegeben ist. Die Auffassung von Jonas (Anm. zu RArbG JW 29, 1759), der Ausspruch der Zulassung der Revision bedürfe keiner Begründung, ist aus der Regelung des Arbeitsgerichtsgesetzes entwickelt, welche nur den einen Fall der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits und nicht ausdrücklich auch den Fall der Abweichung von einer Entscheidung des Revisionsgerichts anführt (§§69 Abs. 3, 72 Abs. 1 ArbGG). Diese im Kommentar von Stein-Jonas-Schönke zur Zivilprozessordnung wiederholte Auffassung, dass es einer Begründung des Zulassungsausspruchs nicht bedürfe, auch nicht der Beifügung der Gesetzesworte "wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits", ist nur mit der Rechtsprechung zum Reichsarbeitsgerichtsgesetz belegt (a.a.O. §546 Ann VI 3 und VII 2, §511 a Anm. V 2 und Fussnote 16).

9

Dieses aus den Zweck der Zulassung der Revision und ihrer gesetzlichen Beschränkung gewonnene Ergebnis steht auch mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang. Das Gesetz sagt nicht, dass das Revisionsgericht an die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision in jedem. Falle gebunden wäre. Eine unbedingte Bindung wie etwa im Falle der Verweisung nach §276 ZPO würde auch hier ungerechtfertigt sein. An sich wäre schon das Revisionsgericht in erster Linie berufen, über eine Revisionszulassung zu befinden (Pritsch a.a.O.), wenn auch der Gesetzgeber diesen Weg aus praktischen Gründen nicht für gangbar erachten mochte. Aus dem Umstand, dass der Revisionsrichter eine entgegen der Vorschrift des §546 Abs. 2 Satz 2 ZPO unterlassene Revisionszulassung nicht von sich aus nachholen kann (Urt des BGH vom 23. April 1950 - IV ZR 59/51), ist nichts gegen die Unverbindlichkeit einer entgegen dem Gesetz zugelassenen Revision zu entnehmen.

10

Vollends unzulässig erscheint es, einen vermögensrechtlichen Anspruch, der, wie hier, nur zum Teil eingeklagt ist, und der somit die Revisionssumme nicht erreicht, deshalb den Revisionsgericht zur Entscheidung unterbreiten zu wollen, weil es in Wirklichkeit um höhere Vermögenswerte gehe. Das wurde eine offensichtliche Umgehung des Gesetzes bedeuten. Wenn das Berufungsgericht keine Veranlassung gesehen hat, den Klägern, die Schadenersatzansprüche in Höhe von 498.000 RM und eine Erweiterung des Klagantrages durch Erhebung einer Feststellungsklage angekündigt hatten, das Armenrecht für einen erweiterten Klageantrag zu bewilligen, so kann nicht durch eine missbräuchlich vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der Revision die Nachprüfung der Sache durch das Revisionsgericht erzwungen werden. Der Umstand, dass neben dem vorliegenden Rechtsstreit wegen des Schadensersatzanspruchs der zeitiger aus dem Arrestvollzug eine Klage des Konkursverwalters gegen die Beklagte einherläuft, soweit der Konkursverwalter die Ansprüche nicht an die Kläger abgetreten hat, und dass jener Rechtsstreit bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden ist, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen. Dadurch wird dieser Rechtsstreit keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung.

11

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Dr. Delbrück Meiss Dr. Stein Dr. Kleinewefers Bock