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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.1951, Az.: V Blw 23/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1951
Aktenzeichen
V Blw 23/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 10783
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wuppertal
OLG Düsseldorf - 31.01.1951

Verfahrensgegenstand

Herstellung von Ersatzurkunden

Einziehung eines Rechtskraftzeugnisses und Fortsetzung eines Genehmigungsverfahrens

Prozessführer

1.) des landwirtschaftlichen Arbeiters Karl H. des Jüngeren in W. B., E. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...

2.) des Landwirts Karl H. des Älteren daselbst, vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,

Prozessgegner

den Landwirt Willi H. in W.-B., E. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...

Amtlicher Leitsatz

Eine ihrer Art nach unanfechtbare Entscheidung wird nicht dadurch der Rechtsbeschwerde zugänglich, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 22. Mai 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Feldmann

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 31. Januar 1951 werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerdeführer haben dem Antragsgegner auch die diesem ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten.

Gründe:

1

I.

Der Landwirt Karl H. der Ältere (Beschwerdeführer zu 2) war Eigentümer eines Erbhofs, der jetzt Hof im Sinne der Höfeordnung ist, eine Größe von etwa 61 Morgen und einen Einheitswert von 18.600 DM hat. Karl H. der Ältere hat fünf Kinder: zwei Söhne (Karl, Antragsteller zu 1, und Willi, Antragsgegner) und drei Töchter. Durch notariellen Vertrag vom 25. September 1940 übertrug er den Hof auf den jüngsten Sohn Willi. Das Anerbengericht genehmigte diesen Vertrag durch Beschluß vom 23. November 1940. Am 8. April 1941 wurde Willi als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragene. Die Grund- und Erbhofakten sind durch Kriegseinwirkung vernichtet. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Genehmigungsbeschlusses ist nicht mehr vorhanden.

2

Zwischen Karl H. den Älteren und seinem Sohn Willi kam es in der Folgezeit zu Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die bereits zu zahlreichen gerichtlichen Verfahren geführt haben. Der Vater möchte den Übergabevertrag aus der Welt schaffen, um den Hof auf seinen ältesten Sohn Karl übertragen oder vererben zu können. Er hat den Übergabevertrag wegen groben Undanks widerrufen und auch wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten. Hierüber schwebt in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ein Rechtsstreit.

3

In dem gegenwärtigen Verfahren hat der älteste Sohn Karl beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt:

  1. 1.

    für den abhanden gekommenen Genehmigungsbeschluß des Anerbengerichts Wuppertal-Barmen und das hierzu erteilte Rechtskraftzeugnis Ersatzurkunden herzustellen;

  2. 2.

    das Rechtskraftzeugnis zu dem Genehmigungsbeschluß einzuziehen;

  3. 3.

    das Genehmigungsverfahren vor dem Amtsgericht in Wuppertal fortzusetzen.

4

Der Vater H. hat sich diesen Anträgen angeschlossen, Willi H. hat um Zurückweisung der Anträge gebeten.

5

Das Amtsgericht hat die Anträge teils zurückgewiesene teils nicht sachlich beschieden, weil sie (nämlich die Anträge auf Ausstellung von Ersatzurkunden) in einen besonderen Verfahren geltend gemacht werden müssten, und die sofortige Beschwerde zugelassen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Vaters und des Sohnes Karl H. als einfache Beschwerde angesehen und diese zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen der Vater und der Sohn Karl H. ihre Anträge weiter. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

6

II.

Die Rechtsbeschwerden sind nicht zulässig.

7

1.)

Zu der von den Beschwerdeführern mit näherer Begründung erbetenen Zulassung der Rechtsbeschwerde führt das Oberlandesgericht aus: Es habe die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Entscheidung Fragen von grundsätzlicher Bedeutung enthalte. Es solle damit jedoch nicht zum Ausdruck gebracht werden, daß die Rechtsbeschwerde für statthaft gehalten werde. Bestimmend für die Zulassung sei die Erwägungen, daß den Beschwerdeführern nicht von vornherein die Möglichkeit abgeschnitten werden solle, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auch über die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, herbeizuführen.

8

Die Rechtsbeschwerdeführer haben zur Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in der Begründung der Rechtsbeschwerde sich nicht geäußert.

9

2.)

Eine ihrer Art nach schlechthin unanfechtbare Beschwerdeentscheidung wird nicht dadurch der Rechtsbeschwerde zugänglich, daß das Beschwerdegericht sie zu gelassen hat. Die im Gesetz vorgesehene besondere Zulassung eines Rechtsmittels soll nur für die Rille den Weg zum Rechtsmittelgericht frei machen, in denen dies sonst wegen Nichterreichung der vom Gesetz vorgeschriebenen Beschwerdesumme nicht möglich wäre. Das hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone zu der der Bestimmung des § 2 LVR entsprechenden Regelung für die Zulassung der Revision (damals § 29 der Verordnung des Zentraljustizamts für die Britische Zone vom 17. November 1947, VOBlBZ, 149, jetzt § 546 ZPO in der seit dem 1. Oktober 1950 geltenden Fassung) in seinem Beschluß vom 30. Dezember 1948 (OGHZ 1, 296/97) mit überzeugender Begründung dargelegt.

10

Soweit es sich um das Verlangen nach Wiederherstellung von Urkunden handelt, behält es daher trotz der Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des § 6 Abs. 4 der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener Urkunden vom 18. Juni 1942 (RGBl I, 395), daß gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist, sein Bewenden. Soweit die Rechtsbeschwerdeführer Einziehung des (noch wiederherzustellenden) Rechtskraftzeugnisses und Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens erstreben, handelt es sich nicht um Entscheidungen in der Hauptsache. Nur bei Entscheidungen in der Hauptsache wäre aber die Rechtsbeschwerde nach § 1 Abs. 1 LVR an sich statthaft und daher bei Nichterreichung der Beschwerdesumme von mehr als 6.000 DM (§ 2 Abs. 1 LVR) durch besondere Zulassung möglich.

11

Die Rechtsbeschwerden waren daher mit der Kostenfolge aus § 10 LVR in Verb mit §§ 42, 43, 50, 51 LVO als unzulässig zu verwerfen.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche