Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.1955, Az.: BVerwG I B 128.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 128.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 11273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bebenhausen - 03.03.1954
Rechtsgrundlagen
- Bad.-württemb. Kommunalwahlgesetz v. 13.7.1953 mit Kommunalwahlordnung v. 17.8.1953
- Gemeindesatzung über die Regelung der Art deröffentlichen Bekanntmachungen
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 9. März 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Dr. Ritgen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in Bebenhausen vom 3. März 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beigeladene zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
Am 15. November 1953 fand in Niederhofen Kr. Ehingen die Wahl zum Gemeinderat statt. Das Wahlergebnis wurde nach dem Bericht des Bürgermeisteramts Niederhofen an das Landratsamt Ehingen vom 25. November 1953 in folgender Weise öffentlich bekanntgemacht:
"a)
durch Anschlag der Bekanntmachung nach Vordruck Wahl Nr. 22 im vollen Wortlaut am Rathaus vom 16. November bis einschließlich 24. November 1953,b)
durch Hinweis auf diesen Anschlag durch Ausrufen (Ausschellen) am 16. November 1953oder
c)
durch Ausrufen (Ausschellen) der Bekanntmachung des Wahlergebnisses (Vordruck Wahl Nr. 22) im vollen Wortlaut (einschließlich Belehrung über die Erhebung eines Einspruchs -Wahlanfechtung- ) am 16. November 1953".
Mit Schreiben vom 23. November 1953, das am 24. November 1953 bei dem Landratsamt Ehingen einging, erhob der Beigeladene gegen die Wahlfeststellung des Gemeindewahlausschusses in Niederhofen Beschwerde, weil darin der Rechtsbeschwerdeführer B... als in den Gemeinderat gewählt bezeichnet worden sei. Das Landratsamt faßte diese Beschwerde als Einspruch nach Art. 26 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes auf und übersandte ihn dem Gemeinderat Niederhofen. Dieser wies den Einspruch ab. Auf die Beschwerde des Beigeladenen erging am 7. Januar 1954 eine Entscheidung des Landratsamts Ehingen, in der die Einspruchsentscheidung des Gemeinderats, die vom Gemeindewahlausschuß getroffene Entscheidung über die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses aufgehoben wurden und eine Neufestsetzung des Wahlergebnisses angeordnet wurde. Gegen diese Entscheidung des Landratsamts Ehingen hat der Rechtsbeschwerdeführer den Verwaltungsgerichtshof angerufen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Beschluß vom 1. März 1954 die Beiladung des Alois S... zu dem Verfahren angeordnet und durch Urteil vom 3. März 1954 die Beschwerdeentscheidung des Landratsamts Ehingen vom 7. Januar 1954 aufgehoben.
In der Begründung wird ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe die in § 26 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes vom 13. Juli 1953 vorgeschriebene Frist von einer Woche für seinen Einspruch gegen die Feststellung des Wahlergebnisses nicht eingehalten. Diese Frist habe nämlich nicht erst am 25. November 1953, dem Tage nach dem Abschluß des Aushangverfahrens, sondern bereits am 17. November 1953, dem Tage nach dem Ausrufen des Wahlergebnisses, begonnen, da diese Art der Veröffentlichung nach der Satzung der Gemeinde Niederholen über die Regelung der Art der öffentlichen Bekanntmachungen als Bekanntmachung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes anzusehen sei. Sonach sei die Einspruchsfrist am 23. November 1953 abgelaufen und der erst am 24. November 1953 bei dem Landratsamt Ehingen eingegangene Einspruch des Beschwerdeführers verspätet gewesen. Dem gemäß hätten weder der Gemeinderat noch das Landratsamt auf eine materielle Prüfung der Wahlfeststellung eingehen dürfe sondern den Einspruch als verspätet zurückweisen müssen. Der Rechtsbeschwerdeführer habe einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften. Auf seine Rechtsbeschwerde hin sei daher die Beschwerdeentscheidung des Landratsamts aufzuheben.
Die Revision ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen worden.
Am 7. April 1954 ist bei dem Verwaltungsgerichtshof in Bebenhausen ein Schreiben des Beigeladenen eingegangen, das folgenden Wortlaut hat:
"Gegen das Urteil vom 6. März 1954, welches der Gerichtshof gefällt hat u. mir am 10.3. zugestellt wurde erheb ich Wiederspruch.
Grund weil ich zu der Verhandlung nicht geladen war u. ohne mein Zuhören das Urteil gefällt wurde, es ist doch sonst so daß bei jeder Verhandlung Kläger u. der Verklagte anwesend sind. Die ganze Sache werde ich auch einem Rechtsanwalt übergehen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Schreiben als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angesehen und am 7. April 1954 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen.
In einem am 15. Juni 1954 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des Beigeladenen ist ausgeführt: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in Bebenhausen sei falsch. Der Beigeladene habe die Einspruchsfrist eingehalten; denn nicht das Ausschellen des Wahlergebnisses, sondern nur sein Aushang könne als öffentliche Bekanntmachung im Sinne der Kommunalwahlordnung gelten. Der Verwaltungsgerichtshof hätte die Revision zulassen müssen, da die Frage, welche Art der Bekanntmachung - das Ausschellen oder der Aushang - den Vorzug habe, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Diese Frage betreffe auch Bundesrecht, da die Satzung der Gemeinde Niederhofen über die öffentliche Bekanntmachung auf Grund der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 ergangen sei.
Der vom Beigeladenen erhobene "Widerspruch" ist als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu beurteilen. Der Gebrauch der im Gesetz vorgesehenen Bezeichnung für ein bestimmtes Rechtsmittel ist kein zwingendes Erfordernis für dessen Formgültigkeit. Aus der von den Prozeßbevollmächtigten des Beigeladenen eingereichten Begründungsschrift ergibt sich, daß der Beigeladene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen wollte.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn - abgesehen von dem hier von vornherein ausscheidenden Fall des Buchst. b - entweder in dem Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.
Aus dem Vorbringen des Beigeladenen, daß er zu der Verhandlung nicht geladen und das Urteil ohne sein "Zuhören" gefällt worden sei, ergibt sich keine klärungsfähige Rechtsfrage. Denn daß auch der Beigeladene Anspruch auf rechtliches Gehör hat, geht zweifelsfrei aus Art. 66 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 des württembergischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (RegBl. S. 485) hervor, das insoweit nach § 11 der Rechtsanordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. August 1946 in der Fassung des Gesetzes vom 17. Oktober 1950 (ABl. des Staatssekretariats f. d. französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns 1946 S. 224; RegBl. 1950 S. 301) für das Gebiet des ehemaligen Landes Württemberg-Hohenzollern anzuwenden ist. Diese Frage bedarf also keiner Klärung. Ebensowenig könnten grundsätzliche Rechtsfragen aus dem Gesetz über die Gemeinde- und Kreiswahlen - Kommunalwahlgesetz - des Landes Baden-Württemberg vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 103) und der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinde- und Kreiswahlen - Kommunalwahlordnung - vom 17. August 1953 (GBl. S. 121) sowie der Gemeindesatzung vom 18. August 1935 über die Regelung der Art der öffentlichen Bekanntmachungen in einem etwaigen Revisionsverfahren geklärt werden. Denn bei dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung handelt es sich um Landesrecht, dessen Anwendung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Aber auch die Gemeindesatzung vom 18. August 1935 ist entgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht Bundesrecht. Dabei kann die Streitfrage, unter welchen Voraussetzungen eine auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung erlassene Rechtsverordnung Bundesrecht ist, außer Betracht bleiben. Denn die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935, auf Grund deren § 3 die hier vorliegende Satzung von der Gemeinde erlassen worden ist, ist nicht nach Art. 125 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. l) - GG - Bundesrecht geworden, weil das Gemeinderecht nicht zu den Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gehört. Selbst wenn man annehmen wollte, daß solche Satzungen seinerzeit Reichsrecht gewesen seien, wären sie nicht Bundesrecht, weil sie weder einen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betreffen noch innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gelten. Darüber, daß die hier in Rede stehende Gemeindesatzung nicht Bundesrecht ist, können demnach ernsthafte Meinungsverschiedenheiten nicht bestehen, so daß es einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 126 GG, §§ 13 Nr. 14, 86 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) nicht bedarf. Schließlich ergeben sich klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfragen auch nicht daraus, daß der Verwaltungsgerichtshof für die Fristberechnung nach § 49 der Kommunalwahlordnung Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches herangezogen hat.
Daß das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten Verwaltungsgerichts eines Landes abwiche, ist vom Beigeladenen nicht behauptet und auch sonst nicht ersichtlich.
Da somit keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG erfüllt ist, mußte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Dr. Ritgen