Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1957, Az.: BVerwG VI C 35.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 35.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16468
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 24.04.1954 - AZ: Bf. II 22/53
Rechtsgrundlage
- § 21 BWGöD
Fundstellen
- BVerwGE 5, 273 - 275
- AS 5, 273
- Beamtenbund 1958, 29
- DÖV 1958, 878 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1958, 157
- ZBR 1958, 53
Amtlicher Leitsatz
Ein vertraglicher Versorgungsanspruch i.S. des § 21 BWGöD ist bereits dann gegeben, wenn eine beamtenähnliche Versorgung des Arbeitnehmers effektiv gesichert ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1957 in Lübeck
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
den Bundesrichter Schmidt,
den Bundesrichter Tellenbach,
den Bundesrichter Reimer und
den Bundesrichter Dr. Waitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. April 1954 - OVG Bf. II 22/53 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der 55 Jahre alte Kläger war von 1924 bis 1933 als Arbeiter bei der Kaiverwaltung in H. beschäftigt, und zwar von 1924 bis 1927 als Hilfsarbeiter, von 1927 bis Herbst 1931 als ständiger Arbeiter (Staatsarbeiter), von da an bis zu seiner Entlassung wieder als Hilfsarbeiter. Am 8. Juli 1933 wurde er auf Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 entlassen.
Am 21. August 1951 beantragte der Kläger Wiedereinstellung auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291, 354) - BWGöD -. Er wurde darauf am 3. Dezember 1951 als Vorarbeiter eingestellt. Am 22. Dezember 1951 stellte der Kläger den weiteren Antrag auf Ruhegeld und Entschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1951 und vom 1. August 1951 bis 3. Dezember 1951. Den Anspruch auf Wiedereinstellung und Anrechnung der Zeit vom 9. Juli 1933 bis 2. Dezember 1951 als Dienstzeit erkannte der Beklagte im Bescheid vom 11. Februar 1952 zu, den weiteren Anspruch auf Ruhegeld und Entschädigung lehnte er mit Bescheid vom 19. Mai 1952 ab. Darauf erhob der Kläger beim Landesverwaltungsgericht Hamburg Klage, mit der er beantragte,
den Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 1952 aufzuheben.
Die Klage wurde durch Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 3. November 1952 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hob das Hamburgische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 24. April 1954 das Urteil des Landesverwaltungsgerichts und den Wiedergutmachungsbescheid des Beklagten vom 19. Mai 1952 auf.
In dem Urteil des Berufungsgerichts ist in den Gründen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, da der Bescheid vom 19. Mai 1952 nach § 26 Abs. 4 BWGöD vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar sei und erst dieser Bescheid über den Antrag des Klägers vom 22. Dezember 1951 entschieden habe. Die Klage sei auch begründet. Der Kläger sei zwar bei seiner Entlassung kein Staatsarbeiter, sondern nur sogenannter Vorzugskartenarbeiter gewesen, er wäre aber im Laufe der Jahre wieder in die Stellung eines Staatsarbeiters eingerückt, die er schon 1927 bis 1931 innegehabt habe, und müsse deshalb bezüglich seiner Versorgungsansprüche wie ein Staatsarbeiter behandelt werden. Die Staatsarbeiter erhielten auf Grund des Hamburgischen Gesetzes über Gewährung von Ruhelohn und Hinterbliebenenversorgung für hamburgische Staatsarbeiter vom 16. Februar 1921 in der Fassung vom 27. Juni 1927 (Hamb. VOBl. S. 306) Ruhelohn. § 31 dieses Gesetzes schließe allerdings eine Anwartschaft und damit einen Rechtsanspruch auf Ruhelohn aus. Ein Rechtsanspruch auf Ruhelohn sei auch weder durch besondere vertragliche Zusage noch durch die - nach der Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts an sich erhebliche - ständige betriebliche Übung der hamburgischen Verwaltung, jedem Arbeiter, der die Voraussetzungen des Gesetzes erfülle, Ruhelohn zu gewähren, begründet worden. § 21 Abs. 1 BWGöD sei daher auf den Kläger nicht unmittelbar anzuwenden, wohl aber im Wege der Analogie. Die Position, die der Kläger ohne die Schädigung als Staatsarbeiter erlangt haben würde, sei derart gewesen, daß er unbedingt habe damit rechnen können, bei einem Verbleiben im öffentlichen Dienst bis zur Dienstunfähigkeit oder Vollendung des 65. Lebensjahres Ruhelohn zu erhalten. Das Ruhelohngesetz habe eine Anwartschaft nur aus versicherungsrechtlichen Erwägungen ausgeschlossen. Die Fassung des § 1 des Ruhelohngesetzes habe zum Ausdruck bringen sollen, daß die Bewilligung der Versorgung ausnahmslos erfolgen sollte. Die Revision ist im Urteil zugelassen.
Gegen das ihm am 11. Mai 1954 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10. Juni 1954 Revision eingelegt mit dem Antrag,
das Berufungsurteil aufzuheben.
Er hat Verletzung des § 21 BWGöD gerügt und zur Begründung am 2. Juli 1954 vorgetragen: Nach § 31 des Ruhelohngesetzes hätte der Kläger auch bei Verbleiben im Dienst kein Anrecht auf Ruhelohn erworben. Der Kläger hätte bei Fortsetzung seines durch die Schädigung unterbrochenen Arbeitsverhälthisses lediglich die Aussicht gehabt, daß ihm später einmal Ruhelohn gewährt werden würde. Diese Position sei durch die Wiedereinstellung und Anrechnung der Zwischenzeit als Dienstzeit bereits hergestellt. Mehr könne der Kläger nicht verlangen. Da er die Voraussetzung des § 21 Abs. 1 BWGöD nicht erfülle, habe er keine Ansprüche aus §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 BWGöD.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt und sich den Ausführungen der Revision angeschlossen.
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Klage zulässig ist, weil der Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 1952 vor den Verwaltungsgerichten anzufechten (§ 26 Abs. 4 BWGöD) und erst darin über den hier streitigen Antrag des Klägers vom 22. Dezember 1951 entschieden ist.
Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin zuzustimmen, daß die in § 21 Abs. 1 BWGöD geforderte Voraussetzung für die vom Kläger hier geltend gemachten Wiedergutmachungsansprüche gegeben ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger auch als Staatsarbeiter keinen Rechtsanspruch auf Ruhelohn nach dem hamburgischen Ruhelohngesetz gehabt hätte, weil § 31 dieses Gesetzes eine Anwartschaft auf Ruhelohn aus Gründen des Versicherungsrechts ausschließt, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Denn die Entscheidung das Berufungsgerichts beruht insoweit auf der Anwendung von Landesrecht (§ 56 Abs. I des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Das Revisionsgericht kann lediglich die Auslegung und Anwendung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 21 BWGöD nachprüfen.
Der Revision ist zuzugeben, daß der Wortlaut des § 21 Abs. 1 BWGöD für die Auffassung der Revision zu sprechen scheint. Danach finden die Vorschriften der §§ 9 bis 19 auf die Wiedergutmachungsansprüche der Angestellten und Arbeiter, "die einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn haben oder ohne die Schädigung erlangt haben würden", entsprechende Anwendung. Hierauf gründen sich auch die Bedenken des Berufungsgerichts gegen eine unmittelbare Anwendung des § 21 Abs. 1 BWGöD. Der erkennende Senat teilt, diese Bedenken jedoch nicht. Zweck des § 21 Abs. 1 BWGöD ist es, diejenigen geschädigten Angestellten und Arbeiter, deren Versorgung in ähnlicher Weise wie die der Beamten, geregelt ist oder ohne die Schädigung geregelt sein würde, hinsichtlich der besonderen Versorgungs- und Entschädigungsansprüche, die den Beamten nach §§ 10 bis 13, 16 bis 19 BWGöD zustehen, den Beamten gleichzustellen. Mit diesem Zweck der Bestimmung ist eine einschränkende, entscheidendes Gewicht auf den "vertraglichen Anspruch" legende Auslegung des § 21 Abs. 1 BWGöD nicht vereinbar. Diese Worte sind nach Auffassung des Senats nur deshalb gewählt, weil das Rechtsverhältnis der Angestellten und Arbeiter seinem Wesen nach im. Gegensatz zum Beamtenverhältnis durch seine vertragliche Grundlage gekennzeichnet ist. Nach dem Zweck der Bestimmung kommt es allein darauf an, daß die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der in Frage kommenden Arbeitnehmer ähnlich der Versorgung der Beamten durch die Anstellungskörperschaft effektiv gesichert ist.
Diese Auslegung des § 21 Abs. 1 BWGöD steht in Übereinstimmung mit den Verhaltungsvorschriften vom 31. Oktober 1951 (GMBl. S. 231) Ziff. 1 zu § 21, wonach ein Anspruch auf Ruhelohn auch gegeben ist, wenn auf die Versorgungsbezüge Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet oder die Bezüge nur zusätzlich zu den Renten gewährt werden. Dies war, soweit der öffentliche Dienst als Grundlage für den Rentenanspruch in Betracht kam, nach den zur Zeit des Erlasses der Verwaltungsvorschriften geltenden Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts aber nur möglich, wenn kein Rechtsanspruch auf Ruhelohn gegeben war. Bestand nämlich ein Rechtsanspruch auf Ruhelohn, so entfiel kraft Gesetzes die Versicherungspflicht und damit auch ein Rentenanspruch (vgl. §§ 1234 Abs. 1, 1253 RVO a.F.).
Nur eine weite Auslegung des § 21 Abs. 1 BWGöD entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, das die durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen im öffentlichen Dienst verursachten Schäden in möglichst weitem Umfange ausgleichen will (so unter Bezugnahme auf die Beratungen der Wiedergutmachungsgesetze im Bundestag die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl.Urteile vom 2. Juli 1954 - BVerwG II C 13.54 -, BVerwGE 1, 175 [178];vom 1. Juli 1955 - BVerwG II C 54.54 -, BVerwGE 2, 180 [183];vom 7. Oktober 1955 - BVerwG II C 94.54 -, und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl.Urteil vom 22. November 1954 - IV ZR 107.54 - NJW RzW 1955 S. 57; Anders, BWGöD, 2. Aufl., Vorbem. 7 S. 59/60; Blessin-Wilden-Ehrig, Bundesentschädigungsgesetze, 2. Aufl., Erl. 2 zu § 1 BWGöD).
Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall tatsächlich festgestellt, daß der Kläger ohne seine Entlassung voraussichtlich wieder Staatsarbeiter geworden wäre und als solcher nach der ständigen Übung in der hamburgischen Verwaltung unbedingt damit hätte rechnen können, wenn er bis zur Dienstunfähigkeit oder zur Vollendung des 65. Lebensjahres im öffentlichen Dienst verblieben wäre, auf Grund des hamburgischen Ruhelohngesetzes bei Eintritt des Versorgungsfalls Ruhelohn zu erhalten. An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Damit steht für das Revisionsgericht unüberprüfbar fest, daß die Versorgung des Klägers für den Fall der Dienstunfähigkeit oder der Erreichung der Altersgrenze in ähnlicher Weise wie bei einem Beamten effektiv gesichert gewesen wäre. Die Voraussetzung des § 21 Abs. 1 BWGöD für die vom Kläger geltend gemachten Wiedergutmachungsansprüche ist also erfüllt.
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. Da der Kläger im vorliegenden Verfahren nur die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 19. Mai 1952 begehrt, war hier nicht darüber zu entscheiden, für welche Zeit dem Kläger Ansprüche nach §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 BWGöD zustehen. Hierüber wird der Beklagte nunmehr auf Grund der jetzt geltenden Fassung des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 23. Dezember 1955 - BGBl. I S. 820 - (vgl. dort § 28) zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.500 DM festgesetzt.
Schmidt
Tellenbach
Reimer
Dr. Waitz