Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1955, Az.: BVerwG II C 94.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.10.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 94.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 11509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.02.1954 - AZ: VI A 1036/53
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1955
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Schmidt als Vorsitzenden,
der Bundesrichterin Schmitt,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Otto und
des Bundesrichters Dr. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 1954 - VI A 1036/53 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der im Januar 1878 geborene Kläger wurde seit dem Jahre 1904 bei verschiedenen Behörden als Baubeamter beschäftigt. Seit dem 1. April 1931 war er Regierungsbauoberinspektor bei dem Staatlichen Hochbauamt in Beuthen/Oberschlesien. Auf eigenen Antrag wurde er mit der Begründung, er sei dienstunfähig, mit Wirkung vom 1. Oktober 1939 unter Zugrundelegung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 38 Jahren und 328 Tagen in den Ruhestand versetzt.
Der Kläger begehrt im Wege der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts die Nachholung der Beförderung zum Regierungsbauamtmann mit der daraus sich ergebenden Neuberechnung seines Ruhegehalts und eine nach diesem Ruhegehalt zu berechnende Entschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1951. Der Beklagte versagte die Wiedergutmachung durch Bescheid vom 27. Juni 1952 mit der Begründung, es fehle an einem ausreichenden Beweis dafür, daß die Nichtbeförderung des Klägers zum Regierungsbauamtmann und seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf eine nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahme i.S. des § 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I Sc 291) - BWGöD - zurückzuführen seien.
Hiergegen hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Antrage,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 1952 für verpflichtet zu erklären, ihm - dem Kläger - die begehrte Wiedergutmachung zu gewähren.
Er hat die Klage im wesentlichen wie folgt begründet: Seine Leistungen seien stets gut gewesen. Nach der Amtsenthebung des Vorstandes des Hochbauamtes in Beuthen (Regierungsbaurat Krimmer) habe er von 1934 bis zur Wiederbesetzung dieser Stelle im Jahre 1936 die Geschäfte des Amtsvorstandes im Innen- und Außendienst geführt. Die Errichtung einer Regierungsbauamtmannstelle in dem zu den größten Ämtern des Ostens zählenden Hochbauamt in Beuthen sei von den maßgebenden Stellen als erforderlich anerkannt und in Aussicht genommen gewesen. Es sei ihm zudem gelegentlich der Anwesenheit einer Ministerialkommission in Beuthen von einem höheren Ministerialbeamten erklärt worden, er würde - seine Mitgliedschaft in der NSDAP vorausgesetzt - sofort zum Regierungsbauamtmann in Beuthen befördert werden. Dazu sei es nicht gekommen, weil er seit 1917 Mitglied einer Loge gewesen und der NSDAP nicht beigetreten sei. Nach Bekanntwerden seiner Logenzugehörigkeit sei er seines bisherigen Postens zu Gunsten eines jungen, der NSDAP angehörigen Inspektors enthoben und in einem isolierten Raum nur noch mit untergeordneten zeichnerischen Arbeiten beschäftigt worden. In der Folgezeit habe man ihn schikanös behandelt. Den Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand habe er nicht freiwillig gestellt. Er habe sich dazu trotz uneingeschränkter Dienstfähigkeit genötigt gesehen, weil er bei weiterem Verbleiben in seinem Amt nach seinen Erfahrungen wegen seiner Logenzugehörigkeit und seiner Einstellung gegen den Nationalsozialismus mit den schärfsten Maßnahmen der NSDAP und der Gestapo hätte rechnen müssen. Durch sein Ausscheiden habe seine Planstelle für einen Parteigenossen frei gemacht werden sollen.
Das Landesverwaltungsgericht in Köln hat die Klage durch Urteil vom 19. Juni 1953 im wesentlichen aus den Gründen des mit der Klage angefochtenen Bescheides abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist durch Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 1954 zurückgewiesen worden. In den Gründen des Bescheides ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Selbst bei Berücksichtigung der Beweisnot, in der der Kläger als Ostvertriebener sich befinde, könne nicht als erwiesen angesehen werden, daß die Voraussetzungen der Wiedergutmachung (§§ 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 d und g, 11 Abs. 1 Satz 2 BWGöD) erfüllt seien.
Aus dem Umstand, daß ein Beamter, der einer Loge angehört habe und deshalb nicht Mitglied der NSDAP habe werden können, in der Regel keine Aussicht auf Beförderung gehabt habe, und aus der angeblich guten Beurteilung der dienstlichen Leistungen des Klägers folge noch nicht, daß der Kläger bei regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich bei dem Staatlichen Hochbauamt in Beuthen zum Regierungsbauamtmann befördert worden wäre. Bis zu der Versetzung des Klägers in den Ruhestand sei eine entsprechende Planstelle bei dem Staatlichen Hochbauamt in Beuthen nicht vorhanden gewesen. Daß sie hätte geschaffen werden sollen, um gerade den Kläger unter Beförderung zum Regierungsbauamtmann in sie einzuweisen, sei nicht nur nicht erwiesen, sondern durch die Erfahrung widerlegt. Unter der Herrschaft des Nationalsozialismus sei es sicherlich nicht schwer gewesen, eine solche Planstelle einzurichten, wenn man sie für erforderlich gehalten hätte. Es hätte auch an Bewerbern um eine solche Stelle, die Mitglieder der NSDAP waren, nicht gefehlt. Gleichwohl sei eine solche Stelle bis zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht errichtet worden. Der Hinweis des Klägers auf die Äußerung eines nicht näher bezeichneten Ministerialbearaten sei viel zu unbestimmt, als daß sie eine Stütze für das Klagbegehren abgeben könne. Die von dem Kläger vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Regierungs- und Baurats i.R. M. R. könne nur als Meinungsäußerung, nicht aber als ein die Klage unterstützender Beweis angesehen werden, da sie nicht einmal besage, daß die Errichtung einer Bauamtmann-Planstelle bei dem Hochbauamt in Beuthen in jenen Jahren in Aussicht genommen worden sei. Ihr sei zudem die Ansicht des Erklärenden zu entnehmen, daß die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Vorstandes durch den Kläger nur als ein Übergang bis zur Besetzung der frei gewordenen Stelle mit einem akademisch vorgebildeten Baubeamten gedacht war. Daß nach des Klägers Ausscheiden bei dem Hochbauamt in Beuthen eine Planstelle für einen Regierungsbauamtmann - solche Stellen seien damals bei den Hochbauämtern und Regierungen äußerst selten gewesen - errichtet worden sei, behaupte der Kläger selber nicht. Aber selbst wenn man das unterstellen wollte, so wäre die Beförderung des Klägers in jener Zeit bereits an seinem vorgerückten Alter gescheitert [§ 14 der Reichsgrundsätze über Anstellung, Einstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14. Oktober 1936 (RGBl. I S. 893)]. Eine für die Zeit nach dem 1. Oktober 1939 anzusetzende Beförderung des im Jahre 1878 geborenen Klägers könnte nicht als im regelmäßigen Verlauf seiner Dienstlaufbahn i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 2 BWGöD liegend angesehen werden.
Der Geltendmachung des Wiedergutmachungsanspruchs wegen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, stehe der Umstand, daß der Kläger sie beantragt habe, nicht entgegen. In dieser Hinsicht reiche jedoch die Behauptung des Klägers, er habe die Versetzung in den Ruhestand, beantragen müssen, um schärfsten Angriffen der NSDAP wegen seiner früheren Zugehörigkeit zu einer Loge zu entgehen, nicht aus. Es seien sogar Beamte des höheren Dienstes trotz Zugehörigkeit zu einer Loge im Amt belassen worden. Der Kläger sei aber auch nicht in der Lage, die von ihm behaupteten Befürchtungen durch den Hinweis auf die ihm zuteil gewordene Behandlung näher zu begründen. Die dem Kläger widerfahrene Behandlung sei zwar als unverdient und schikanös zu bezeichnen. Sie könne aber nicht als eine Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahme i.S. des § 1 BWGöD gewertet werden. Unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse und des Umstandes, daß der Kläger einwandfreie Verfolgungs- oder Unterdrückungstatbestände nicht anführen könne, lasse sich die Ansicht des Beklagten, daß der Kläger seine Versetzung in den Ruhestand nicht infolge nationalsozialistischer Verfolgung, sondern aus einer verständlichen Verärgerung gestellt habe, nicht ohne weiteres von der Hand weisen. - Aber selbst wenn man das Vorbringen des Klägers über den Grund und Hergang seiner Versetzung in den Ruhestand als erwiesen ansehen wollte, würde sein Klagbegehren insoweit deshalb scheitern, weil ihm durch die Versetzung in den Ruhestand ein im Rahmen des Wiedergutmachungsgesetzes zu beachtender Schaden nicht erwachsen sei. Er habe nämlich bei seinem Ausscheiden aus dem Amt eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von mehr als 35 Jahren aufzuweisen und damit Anspruch auf das höchstmögliche Ruhegehalt gehabt.
Der Bescheid vom 12. Februar 1954, in dem die Revision zugelassen ist, ist dem Kläger am 1. März 1954 zugestellt worden. Am 19. März 1954 hat der Kläger Revision eingelegt und diese Revision gleichzeitig begründet. Er hat im wesentlichen sein bisheriges tatsächliches Vorbringen wiederholt und ergänzt. U.a. hat er vorgetragen: Sein unmittelbarer Vorgesetzter in den Jahren 1934 bis 1936 - der inzwischen gestorbene Oberregierungs- und Baurat W., der seinerzeit bautechnischer Dezernent bei der Regierung in Oppeln gewesen sei -, sei mit seiner Beförderung zum Bauamtmann einverstanden gewesen. Denn damals seien drei Beamtenstellen frei geworden, darunter die eines Regierungsbaumeisters; diese Stelle hätte durch eine Amtmannstelle ersetzt werden können. Das größte Interesse an seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand und die Vorteile davon habe der beim Hochbauamt tätige Parteigenosse K. gehabt. Er sei, obgleich er 20 Jahre jünger als er - der Kläger - sei, sofort zum Oberinspektor und später zum Bauamtmann befördert worden und noch heute in gleicher Stellung bei einem Ministerium in München tätig. Aus dessen Personalakten könne doch jederzeit ersehen werden, daß seine Angaben zuträfen. Weiter macht die Revision geltend, zu Unrecht verweise die Berufungsentscheidung auf § 14 der Reichsgrundsätze.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er meint, die Revision leide darunter, daß kein bestimmter Antrag gestellt sei. Sie sei zudem unbegründet; denn sie greife lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an.
Der Oberbundesanwalt hat sich nicht beteiligt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist statthaft; sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Der Hinweis des Beklagten darauf, daß innerhalb der Revisionsfrist kein bestimmter Antrag gestellt sei, geht fehl; denn schon die Revisionsschrift enthält die Begründung der Revision und aus ihr ist, ohne daß es eines formulierten Antrages bedurfte, klar ersichtlich, daß die Revision den Bescheid des Berufungsgerichts im vollen Umfang anficht.
Die Revision ist jedoch nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides aus einer Reihe in dieser Begründung im einzelnen aufgeführter Umstände die Überzeugung gewonnen, es könne nicht als erwiesen angesehen werden, daß der Kläger bei regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum Regierungsbauamtmann befördert wäre und daß seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen seiner politischen Überzeugung durch eine nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahme herbeigeführt worden sei. Soweit die Revision demgegenüber unter Wiederholung und Ergänzung des Sachverhalts sowie unter Hinweis auf die eidesstattliche Versicherung des Regierungs- und Baurats i.R. M. R. vorbringt, das Berufungsgericht hätte bei der Würdigung des Sachverhalts und des Inhalts der beigebrachten eidesstattlichen Versicherung zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen, verkennt sie die engen Grenzen, die dem Revisionsgericht bei der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung gesetzt sind. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, die Beweiswürdigung des Tatrichters in freier Würdigung nachzuprüfen. Es kann lediglich nachprüfen, ob der Tatrichter seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts vollständig und in vorschriftsmäßiger Weise nachgekommen ist und ob die Beweiswürdigung des Tatrichters frei von Verstößen gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Auslegungsregeln ist. Mängel dieser Art sind jedoch im vorliegenden Falle teils nicht i.S. von § 57 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gerügt und, soweit eine solche Rüge der Revision entnommen werden kann, nicht feststellbar.
Die Revision rügt nicht, daß das Berufungsgericht sich mit der eidesstattlichen Versicherung des Regierungs- und Baurats i.R. M. R. begnügt hat, statt diesen Zeugen mündlich zu vernehmen; sie beruft sich vielmehr selbst auf den Inhalt dieser eidesstattlichen Versicherung und meint nur, er hätte in einem dem Kläger günstigen Sinne gewürdigt werden müssen. Es erübrigt sich hiernach die Prüfung, ob das Berufungsgericht ohne Verletzung des § 63 der Verordnung Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone (ABl. Mil.Reg. 1948 S. 799) in Verbindung mit § 377 der Zivilprozeßordnung von der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen Roseck absehen durfte.
In verfahrensrechtlieher Hinsicht kann als von der Revision gerügt vielmehr allenfalls der Umstand angesehen werden, daß das Berufungsgericht nicht die Personalakten des K. beigezogen hat, welcher nach der Behauptung des Klägers als sein Nachfolger im Amt sofort zum Regierungsbauoberinspektor und später zum Bauamtmann befördert worden ist. Diese Rüge geht jedoch fehl. Abgesehen davon, daß diese Rüge der Revision nur bei sehr wohlwollender Auslegung entnommen werden kann und daß sie wegen ihres unbestimmten Inhalts schwerlich der Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG entsprechen dürfte, vermag sie schon deswegen der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil es nach der Auffassung des Senates ausgeschlossen erscheint, daß der Inhalt der Personalakten des K. das Berufungsgericht zu einem anderen Beweisergebnis veranlaßt haben würde. Es kann nämlich zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, daß die Personalakten des Kuleke ergeben, daß dieser als Nachfolger des Klägers zunächst Regierungsbauoberinspektor und später Bauamtmann bei dem Staatlichen Hochbauamt in Beuthen geworden ist, ohne daß dadurch die Feststellungen der Berufungsentscheidung entkräftet oder auch nur erschüttert zu werden vermöchten.
Der Umstand, daß K. aus der vorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand Vorteile gezogen hat, ist gegenüber der unbestrittenen Tatsache, daß bis zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand eine Amtmannstelle bei dem Staatlichen Hochbauamt in Beuthen nicht eingerichtet war, ohne jede Bedeutung. Es kann daher nicht angenommen werden, daß dieser Umstand das Berufungsgericht in seiner Überzeugung hätte erschüttern können, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus voraussichtlich bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand Regierungsbauamtmann geworden wäre. Dies läßt sich um so weniger annehmen, als die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD - nicht schon dann zum Zuge kommen kann, wenn die Beförderung nach den gegebenen Umständen möglich war - hier durch die Umwandlung einer Stelle des höheren Dienstes in eine Amtmannstelle -, sondern nur zum Zuge kommen darf, wenn der Geschädigte die Beförderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht hätte.
Daraus, daß die Pensionierung des Klägers dem Parteigenossen K. Vorteile eingetragen hat, würde ferner weder allein noch im Zusammenhang mit der schikanösen Behandlung, die der Kläger vor seiner Pensionierung erfahren hat, im Wege des Rückschlusses gefolgert werden können, daß der Kläger "wegen seiner politischen Überzeugung" gezwungen wurde, sein Amt vorzeitig freizugeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die spätere Einrichtung der Amtmannstelle auch auf den kriegsbedingten Mangel an akademisch vorgebildeten Baubeamten und auf das häufig beobachtete Bestreben, Parteimitglieder bevorzugt zu befördern, zurückgeführt werden könnte. Die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger durch eine auf seine politische Überzeugung zurückzuführende nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahme gezwungen worden sei, seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu beantragen, könnte also ebenfalls durch den Inhalt der Personalakten des K. nicht entkräftet werden.
Der auf die Verletzung von Verfahrensrecht gestützte Angriff der Revision gegen die Feststellungen der Berufungsentscheidung geht hiernach fehl. Da die Beweiswürdigung auch keine Verstöße gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Auslegungsregeln erkennen läßt, ist das Revisionsgericht demnach an die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung gebunden. Dies hat zur Folge, daß es darauf, ob der Beförderung des Klägers innerhalb von drei Jahren vor Vollendung des 65. Lebensjahres § 14 der Reichsgrundsätze über Anstellung, Einstellung und. Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14. Oktober 1936 (RGBl. I S. 893) entgegengestanden hätte, nicht ankommen kann. Denn sieht das Berufungsgericht - für das Revisionsgericht bindend - die von dem Kläger behauptete Tatsache, daß er wegen seiner politischen Überzeugung durch nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen vorzeitig aus seinem Amte ausgeschieden sei, nicht als erwiesen an, so kann schon aus diesem Grunde für das Unterbleiben der Beförderung in der Zeit nach dem 1. Oktober 1938 (Ausscheiden des Klägers aus dem Amt) Wiedergutmachung nicht beansprucht werden.
In materiell-rechtlicher Hinsicht hatte das Revisionsgericht hiernach nur noch zu prüfen, ob das Berufungsgericht an den Nachweis der den Wiedergutmachungsanspruch begründenden Umstände einen zu strengen Maßstab angelegt hat. Aber auch diese Prüfung vermochte der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen, obgleich der Senat grundsätzlich die Auffassung vertritt, daß bei der Anwendung der auf Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gerichteten Gesetze nicht engherzig verfahren werden darf. Es war nämlich auch hierbei zu berücksichtigen, daß § 11 Abs. 1 Satz 2 BWGöD nur zum Zuge kommen darf, wenn die Beförderung unter normalen Umständen nicht nur möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre. Daß das Berufungsgericht die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Beförderung mit der Begründung verneint hat, eine Amtmannstelle sei bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Amte nicht vorhanden gewesen, und es sei nicht einmal feststellbar, daß bis dahin die Errichtung einer solchen Stelle überhaupt in Aussicht genommen gewesen sei, vermag den Vorwurf, das Berufungsgericht habe irrigerweise zu strenge Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen des Wiedergutmachungsanspruchs gestellt, nicht zu rechtfertigen, zumal in der angefochtenen Entscheidung auf Grund beiderseitigen Parteivortrags - für das Revisionsgericht bindend - außerdem festgestellt ist, daß Amtmannstellen bei den staatlichen Hochbauämtern "äußerst selten" waren. Das gleiche muß für die Feststellung gelten, daß nicht als erwiesen angesehen werden könne, daß der Kläger zu dem vorzeitigen Ausscheiden aus seinem Amt gezwungen worden sei; die Begründung, die das Berufungsgericht dieser Feststellung zuteil werden läßt, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Nach alledem war die Revision gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Schmitt
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto
Dr. Meyer