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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1954, Az.: IV ZR 107/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1954
Aktenzeichen
IV ZR 107/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 26.02.1954

Fundstellen

  • DB 1955, 69 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1955, 207-208 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden,

Prozessgegner

den Dr. jur. Friedrich M., P., S., L.,

Amtlicher Leitsatz

Das einheitlich im Gebiet der amerikanischen Zone in Geltung gewesene Entschädigungsgesetz ist nicht bisheriges Landesrecht im Sinne des BEG.

§7 BEG steht einer Entschädigung des Verfolgten für von ihm entrichtete Sonderabgaben und Reichsfluchtsteuer nicht entgegen.

Ein Transferverlust ist kein feststellbarer Vermögensgegenstand.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr. Kregel, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 26. Februar 1954 wird gebühren- und auslagenfrei zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der im Jahre 1875 geborene, in England lebende Kläger, der jüdischer Abstammung ist und ein angesehener und wohlhabender Rechtsanwalt in D. war, ist infolge der Judenverfolgungen in Deutschland im Jahre 1939 nach England ausgewandert.

2

Er begehrt eine Entschädigung u.a. wegen von ihm geleisteter Abgaben in folgender Höhe:

1)Judenvermögensabgabe117.433,70RM
2)Abgabe für die Genehmigung zur Mitnahme von Umzugsgut ins Ausland2.000,-RM
3)Auswanderungsabgabe an die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland27.500,-RM
4)Reichsfluchtsteuer92.604,-RM
3

sowie wegen eines Verlustes von 93,9 %, der ihm bei der Transferierung eines Betrages von etwas über 200.000,- RM, des Erlöses ihm gehöriger und durch die Deutsche Bank in Berlin verkaufter Wertpapiere, entstanden ist.

4

Rückerstattungsansprüche für die Abgaben oder die Wertpapiere sind von ihm nicht angemeldet worden.

5

Das Landgericht hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Wiedergutmachung nach dem Hessischen Entschädigungsgesetz für den Schaden bejaht, der dem Kläger durch die Entrichtung der obengenannten Abgaben und im Zusammenhang mit der Transferierung des Wertpapiererlöses nach England im Jahre 1939 entstanden ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten hiergegen zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.

6

Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

1)

Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der Kläger aus Verfolgungsgründen hat auswandern müssen, daß Abgaben der von ihm behaupteten Art entrichtet worden sind und daß ihm bei der Transferierung des Verkaufserlöses seiner Wertpapiere ein Verlust von 93,9 % entstanden ist. Diese Feststellung ist rechtlich bedenkenfrei, sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.

8

2)

Der Beklagte vertritt jedoch die Auffassung, daß §7 Abs. 1 BEG Entschädigungsansprüche ausschliesse, weil es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen um solche handele, die unter das REG amerik. Zone fielen; bei der Überweisung von Bankkonten und dem Verkauf von Wertpapieren handele es sich um die Entziehung feststellbarer Vermögensgegenstände.

9

Das Oberlandesgericht billigt zwar die Ansicht, daß bei der Überweisung von einem Bankkonto und der Hingabe von Wertpapieren es sich um feststellbare Vermögensgegenstände handele; es ist aber hinsichtlich der geleisteten Abgaben der Auffassung, daß auf Grund der Bestimmungen des §7 Abs. 1 Satz 2 und des §21 BEG Abgaben der streitigen Art nach den Bestimmungen des BEG, wenn auch unter Anrechnung des Wertes etwaiger im Rückerstattungsverfahren zuerkannter Ansprüche, zu entschädigen seien. Die Tatsache, daß der Kläger diese Ansprüche im Rückerstattungsverfahren nicht angemeldet habe, könne nicht zu einem Verlust seiner Ansprüche führen; denn die Bestimmung des §7 Abs. 1 Satz 5 BEG, derzufolge Entschädigungsansprüche nach dem BEG nicht geltend gemacht werden könnten, wenn diese nur infolge Nichtanmeldung nicht unter die Rückerstattungsgesetze fielen, sei auf die vom Kläger geleisteten Abgaben nicht anzuwenden. Zumindest hält das Oberlandesgericht die Entschädigungsansprüche für die vom Kläger geleisteten Abgaben auf Grund des §104 Abs. 1 Satz 2 BEG nach §19 des Hessischen Entschädigungsgesetzes im Einklang mit seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung für gerechtfertigt, derzufolge solche Ansprüche im Entschädigungsverfahren geltend gemacht werden könnten, auch wenn für sie die Voraussetzungen des REG erfüllt seien.

10

a)

Nach §102 Abs. 4 BEG kann eine Revision nicht darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung landesrechtlicher Vorschriften beruht. Wenn daher die Auffassung des Oberlandesgerichts zutreffend wäre, daß die entschädigungsrechtlichen Vorschriften, wie sie vor Inkrafttreten des BEG im Lande Hessen gegolten haben, Landesrecht im Sinne des §104 BEG und damit wohl auch im Sinne des §102 Abs. 4 BEG wären, so würde, wenn das Oberlandesgericht auf Grund des Hessischen Entschädigungsgesetzes einen Entschädigungsanspruch bejaht, dies im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbar sein.

11

Die entschädigungsrechtlichen Vorschriften im Lande Hessen sind jedoch kein bisheriges Landesrecht im Sinne der §§104, 102 Abs. 4 BEG.

12

Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:

13

aa)

Das hessische Entschädigungsgesetz vom 10. August 1948 ist am 26. April 1949 als zoneneinheitliches Gesetz vom Süddeutschen Länderrat beschlossen und nach Genehmigung durch die amerikanische Militärregierung gleichlautend mit den in der Zeit vom 12. bis 16. August 1949 in den übrigen drei Ländern der amerikanischen Besatzungszone, also in Bayern, Bremen und Württemberg-Baden erlassenen Gesetzen am 18. August 1949 verkündet worden. Da dieses Gesetz vor dem Zusammentritt des Bundestages, dem 7. September 1949, verkündet worden ist, so ist es gemäß Art. 123, 125 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 74 Nr. 9 GrundG Bundesrecht geworden (vgl. v. Mangold, Das Bonner Grundgesetz S. 626 und 628, sowie den Bonner Kommentar zum Grundgesetz S. 7 der Anm. zu Art. 125). Es ist daher kein Landesrecht.

14

bb)

Auch das BEG sieht das Entschädigungsgesetz, wie es früher in den Ländern der amerikanischen Zone gegolten hat, nicht als Landesrecht und zwar sowohl im Sinne des §102 Abs. 4, als auch im Sinne des §104 Abs. 1 BEG an.

15

Dies ergibt sich einmal aus Art. I Satz 1 BEG. Denn nach dieser Bestimmung wird das Entschädigungsgesetz in der amerikanischen Zone nicht aufgehoben, sondern es erhält lediglich eine neue Fassung und wird sodann in dieser Neufassung auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckt. Hierbei verwendet Art. I S. 1 mit den Worten "einheitlich geltende Gesetz" denselben Ausdruck, wie er im Art. 125 Nr. 1 GrundG enthalten ist.

16

Sodann unterscheidet das BEG in seiner Ausdrucksweise zwischen Landesrecht und bisherigem Recht. Das ergibt sich aus seinen §§107 und 108, in denen unter bisherigem Recht das Recht verstanden wird, das im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes, also auch in den Ländern der amerikanischen Zone gegolten hat.

17

Weiter versteht die Vereinbarung mit dem Lande Israel vom 10. September 1952 (RGBl 1953 II S. 85) Protokoll Nr. 1 I 1 unter Ländergesetzen nur die Entschädigungsgesetze, die außerhalb der amerikanischen Zone gegolten haben. Denn günstigere Regelungen gegenüber dem Entschädigungsgesetz in der amerikanischen Zone können nur Entschädigungsgesetze außerhalb dieser Zone getroffen haben. Diese Vereinbarung ist, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung IV ZR 56/54 - abgedruckt in NJW RzW 1954, 27271 - ausgesprochen hat, für die Auslegung des BEG von maßgeblicher Bedeutung.

18

cc)

Dem Sinn und Zweck der Neufassung eines Gesetzes würde es widersprechen, wenn neben der Neufassung noch ganz allgemein und zeitlich unbeschränkt die alte Fassung fortzugelten hätte. Denn das würde darauf hinauslaufen, daß die Neufassung ihren Sinn verliert. Dies würde im Ergebnis auch zutreffen, wenn bei jedem Entschädigungsfall geprüft werden müßte, ob die alte Fassung dem Geschädigten nicht weitergehende Ansprüche gewährt.

19

dd)

Das erwähnte Abkommen mit dem Staate Israel vom 10. September 1952, wie auch der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung vom 26. Mai 1952 entstandener Fragen (BGBl. 1954 II 194) steht einer derartigen Auslegung des BEG auch nicht entgegen. Zwar ist nach diesen völkerrechtlichen Vereinbarungen der Bundesregierung verpflichtet, die Rechtslage nicht ungünstiger zu gestalten, als sie nach dem damaligen Entschädigungsgesetz in der amerikanischen Zone war. Einmal widerstreitet die Abänderung dieses Entschädigungsgesetzes durch das BEG diesen Vereinbarungen, jedenfalls, soweit die neu gefaßten Bestimmungen für den vorliegenden Rechtsstreit in Betracht kommen, auch nicht. Sie sind hier nicht ungünstiger als die früheren. Aus der Regelung, daß die Umrechnung der gezahlten Reichsfluchtsteuer, soweit sie den Betrag von 50.000 RM überschreitet, nur im Verhältnis 10 : 1 zu erfolgen hat, läßt sich nichts herleiten, da auch §19 Abs. 3 S. 2 Hess. EntschG eine summen- wie quotenmäßige Begrenzung vorsah. - Vor allem aber hat der Gesetzgeber, wie die Entstehungsgeschichte des BEG ergibt (vgl. insbes Blessin-Wilden Anm. 14 ff zu Art. I BEG), den völkerrechtlichen Verpflichtungen in vollem Umfang entsprechen wollen, und bei dem in dieser Hinsicht klaren Wortlaut des Gesetzes ist es nicht möglich, das Entschädigungsgesetz der amerikanischen Zone - etwa nun auch auf die Länder außerhalb dieser Zone - in seiner alten Fassung noch anzuwenden.

20

Schließlich hat auch der Antrag des Bundestagsausschusses für Rechtswesen und Verfassungsschutz (Verhandlungen des Bundestages 1. Wahlperiode 1949 Drucksache Nr. 3583) ersichtlich unter Ländergesetzen nur die Gesetze der Länder außerhalb der amerikanischen Besatzungszone verstanden.

21

Infolgedessen kann, wenn §104 BEG von bisherigem Landesrecht spricht, darunter nur das Landesrecht verstanden werden, das bei Inkrafttreten des BEG in Ländern außerhalb der amerikanischen Zone gegolten hat (vgl. auch Blessin-Wilden in Anm. 10 zu §104 BEG S. 382 sowie Zorn in der Anm. zu der angefochtenen Entscheidung NJW RzW 1954 S. 263 zu Nr. 56, 3).

22

Ist somit das früher im Lande Hessen geltende Entschädigungsrecht kein bisheriges Landesrecht im Sinne des §104 BEG, so ist es auch nicht möglich, dem Kläger Ansprüche auf Grund der früheren Fassung der Entschädigungsgesetze in der amerikanischen Zone zuzubilligen. Die hierauf gestützte Begründung des Oberlandesgerichts ist rechtsirrig und steht somit einer Nachprüfung der Ansprüche des Klägers im Revisionsrechtszuge nicht entgegen.

23

b)

Zuzustimmen ist dagegen dem Berufungsgericht, wenn es dem Kläger eine Wiedergutmachung der von ihm geleisteten Abgaben nicht deshalb versagt, weil er Ansprüche im Rückerstattungsverfahren hätte anmelden können.

24

Grundsätzlich ist zwar nach §7 BEG ein Entschädigungsanspruch zu versagen, soweit dieser seiner Rechtsnatur nach unter die Rückerstattungsgesetze fällt. Die Abgaben des Klägers sind in der Weise geleistet worden, daß die entsprechenden Beträge von Bankkonten des Klägers abgebucht und den vom Kläger bestimmten Stellen gutgeschrieben worden sind. Nach der in der amerikanischen Zone herrschenden, insbesondere der für sie maßgebenden Rechtsprechung des Court of Restitution Appeals (vgl. insbes die Entscheidung NJW RzW 1952, 353) handelt es sich bei Abbuchungen von Bankkonten um feststellbare Vermögensgegenstände. Im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung wird von der Rechtsprechung in der britischen Zone, insbesondere deren obersten Rückerstattungsgericht, dem Board of Review, ebenso wie in Westberlin in derartigen Fällen ein feststellbarer Vermögensgegenstand verneint (vgl. insbes die Entscheidungen NJW RzW 1952, 110; 112 und 348).

25

Die Verschiedenheit der Rechtsprechung und die verschiedenartige Behandlung dieses Problems im Schrifttum (vgl. insbes Schwarz, Rückerstattung und Entschädigung S. 49 f) muß dem Gesetzgeber des BEG bekannt gewesen sein. Es kann nicht angenommen werden, daß das BEG die Wiedergutmachung in einer so bedeutungsvollen Frage nicht einheitlich für alle Besatzungszonen hat regeln und den vom Nationalsozialismus Verfolgten, die weitgehend der Auffassung des britischen Board waren und von einer Anmeldung ihrer Entschädigungsansprüche im Rückerstattungsverfahren daher abgesehen haben, diese hat versagen wollen für den Fall, daß der Auffassung in der amerikanischen Zone zu folgen sein würde. Wenn daher §21 Abs. 3 BEG ausdrücklich bestimmt, daß im Falle der Entrichtung einer Sonderabgabe mittels eines der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes oder aus dem Erlös desselben der Verfolgte Anspruch auf den Unterschiedsbetrag hat, um den der Wert des im Rückerstattungsverfahren zuerkannten Anspruchs hinter der nach dem BEG zustehenden Entschädigung zurückbleibt - das ist der Sinn der seinem Wortlaut nach nicht ganz klaren Bestimmung - und §7 Abs. 1 Satz 2 BEG diese Bestimmung ausdrücklich für den Fall aufrecht erhält, daß der Entschädigungsanspruch seiner Rechtsnatur nach unter die Rückerstattungsgesetze fällt, so muß, wenn das im Vorspruch zum BEG betonte Ziel einer Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts erreicht werden soll, grundsätzlich die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt werden, daß entrichtete Sonderabgaben nach §21 BEG zu entschädigen sind, auch wenn sie ihrer Rechtsnatur nach unter das Rückerstattungsgesetz fallen sollten.

26

Infolgedessen stehen dem Kläger für eine von ihm geleistete Judenvermögensabgabe, eine Abgabe für die Genehmigung der Mitnahme von Umzugsgut und eine Auswanderungsabgabe grundsätzlich Entschädigungsansprüche zu.

27

c)

Dasselbe muß auch für eine vom Kläger geleistete Reichsfluchtsteuer gelten. Zwar ist diese eine Abgabe, die auch der nicht verfolgte Auswanderer zu entrichten hatte. Sie war aber praktisch eine Sonderabgabe für diejenigen, die aus Verfolgungsgründen zur Auswanderung gezwungen waren und ohne die nationalsozialistische Verfolgung nicht ausgewandert wären. Das ist auch ersichtlich die Auffassung des BEG, wenn dieses die Entschädigung für diese Steuer in dem letzten Absatz eines Paragraphen regelt, der sonst nur Bestimmungen über Sonderabgaben enthält. Durch diese Art der Regelung wird die Rechtsähnlichkeit der vom Verfolgten geleisteten Reichsfluchtsteuer mit den Sonderabgaben zum Ausdruck gebracht und damit zu erkennen gegeben, daß auch sie, wenn auch mit einem anderen Entschädigungssatze, wie eine Sonderabgabe behandelt werden soll. Aus dem Umstande, daß der Anspruch auf Entschädigung für die Reichsfluchtsteuer in einem Schlußabsatz des §21, also hinter dem Abs. 3 über die Anrechnung des Wertes der im Rückerstattungsverfahren zuerkannten Ansprüche geregelt wird, lassen sich bei der stellenweise mangelhaften Fassung des BEG keine besonderen Schlüsse ziehen. Der insbesondere von Blessin-Wilden (§21 BEG Anm. 32 S. 196) vertretenen Gegenauffassung vermag sich der Senat nicht anzuschliessen. Ziel und Zweck der Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetzgebung ist, das verursachte Unrecht sobald und soweit als irgend möglich wieder gutzumachen. Eine Auslegung des Gesetzes, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, verdient daher den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte macht.

28

3)

Schließlich sind auch die Angriffe, die die Revision gegen die vom Oberlandesgericht zugebilligte Wiedergutmachung des Transferverlustes erhebt, im Ergebnis nicht begründet.

29

a)

Zwar gilt für einen solchen Verlust eine Regelung, wie sie im §21 für Sonderabgaben getroffen ist, nicht. Vielmehr ist der Grundsatz des §7 Abs. 1 BEG anzuwenden, demzufolge Entschädigungsansprüche nach dem BEG nicht geltend gemacht werden können, soweit diese ihrer Rechtsnatur nach unter ein Rückerstattungsgesetz fallen. Der Anspruch auf Entschädigung für den dem Kläger entstandenen Transferverlust fällt aber nicht unter das Rückerstattungsgesetz der amerikanischen Zone. Der Kläger hat, um sich Barmittel für den Transfer zu beschaffen, die ihm gehörigen Wertpapierev erkaufen lassen. Dieser Verkauf hat einen Erlös von etwas über 200.000,- RM erbracht. Für diesen Erlös hat die Deutsche Bank zu Gunsten des Klägers der Swiss Bank Corporation in London einen Betrag von 1.054,10,- Pfund überwiesen. Rechtlich ist dieser Vorgang dahin zu werten, daß die Bank durch die deutsche Devisengesetzgebung in der Verwertung beschränkte Reichsmark gegen englische Pfund verkauft hat. Solche Reichsmark wurde in damaliger Zeit erheblich unter dem offiziellen Parikurs für freie Reichsmark gehandelt (nach Blessin-Wilden Anm. 19 zu §23 BEG S. 204 von 85 % im Jahre 1933 bis auf 4 % im Jahre 1941). Diese Unterbewertung stellt den sich aus der Devisenlage ergebenden allgemeinen Minderwert dar, den jeder, sowohl der Auswanderer, als auch der im Ausland lebende Reichsmarkbesitzer bei Verkauf gesperrter Reichsmark erhielt. Seiner Rechtsnatur nach ist dieser Kursverlust kein feststellbarer Vermögensgegenstand, dessen Rückerstattung auf Grund der Vorschriften des REG zu erfolgen hätte. Das, was der Kläger als Entschädigung für den Transferverlust verlangt, ist nicht eine Rückgabe seines früheren Reichsmarkguthabens oder dessen Ersatz mit der Folge der Rückgewähr der dafür erhaltenen englischen Pfunde (Art. 1, 44 REG amerik. Zone), es ist auch nicht eine Nachzahlung des Unterschiedes zwischen dem erlangten Entgelt und dem angemessenen Preis (Art. 16 REG), sondern ausschließlich eine Entschädigung für den wirtschaftlichen Schaden, den der Kläger in seinem Vermögen durch die Beschaffung von englischen Pfunden erlitten hat und für den der Kursverlust nur einen Rechnungsfaktor darstellt. Auch die Rückerstattungsgesetze (Art. 44 Abs. 3 Satz 2 REG amerik. Zone, Art. 36 Abs. 3 Satz 2 brit. Zone) gehen davon aus, daß bei Gegenleistungen des Rückerstattungsverpflichteten, über die der Rückerstattungsberechtigte nicht die freie Verfügung erlangt hat, nicht Rückerstattungsforderungen, sondern Wiedergutmachungsansprüche entstanden sind.

30

b)

Steht somit §7 BEG der Zubilligung einer Entschädigung des Transferverlustes nach §23 Abs. 2 BEG nicht entgegen, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die nach §23 Abs. 2 erforderlichen Voraussetzungen als gegeben erachtet hat. Der Kläger hat bei dem Transfer nur 6,1 % des zu transferierenden Reichsmarkbetrages umgerechnet zum Parikurs erhalten. Dieser Satz liegt schon erheblich unter dem Satz von 10 %, bei dessen Unterschreitung auch die Revision einen besonders schweren Transferverlust wohl bejahen will. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung IV ZR 83/54 näher ausgeführt hat, kann sogar ein Transferverlust, der 80 % des transferierten Betrages überschreitet, grundsätzlich als besonders schwer angesehen werden. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht dem Kläger eine Entschädigung zugebilligt.

31

Die Revision des Beklagten mußte infolgedessen zurückgewiesen werden, wobei es angebracht erschien, die sich aus den §§87 BEG, 97 ZPO ergebende Kostenfolge auszusprechen (vgl. RGZ 121, 77 f).

Schmidt Kregel v. Werner Scheffler Wüstenberg