Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.07.1955, Az.: BVerwG II C 54.54
Die durch die Verfolgungsmaßnahmen des nationalsozialistischen Regimes herbeigeführte Beendigung eines Angestelltenverhältnisses beim Heereswaffenamt; Aufhebung des Dienstverhältnisses als Angestellter oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes durch Verfolgungsmaßnahmen des nationalsozialistischen Regimes; Ablehnung der Übernahme in das Berufssoldatenverhältnis; Rückwirkung eines begünstigenden Gesetzes; Wiedergutmachung durch Gewährung von Ruhegehalt an Angestellte und Arbeiter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.07.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 54.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10419
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.01.1954 - AZ: VI A 413/53
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. c BWGöD
- § 21 Abs. 3 BWGöD
Fundstellen
- BVerwGE 2, 180 - 183
- DVBl 1955, 814-816 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1957, 94-95 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Wiedergutmachung
Amtlicher Leitsatz
- 1)
§ 5 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. c BWGöD gilt auch dann, wenn durch die Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahme gleichzeitig das Dienstverhältnis als Angestellter oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes aufgehoben worden ist.
- 2)
§ 5 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. c und § 21 Abs. 3 BWGöD sind auch auf Fälle zu beziehen, in denen die Übernahme in das Berufssoldatenverhältnis abgelehnt worden ist.
- 3)
§ 21 Abs. 3 BWGöD bietet auch die Rechtsgrundlage für eine Wiedergutmachung durch Gewährung von Ruhegehalt an Angestellte und Arbeiter, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes die Dienstaltersgrenze überschritten hatten.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1955
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Schmidt als stellvertretenden Vorsitzenden,
des Bundesrichters Witten,
des Bundesrichters Dr. Zinser,
der Bundesrichterin Schmitt und
des Bundesrichters Dr. Otto
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 1954 - VI A 413/53 - wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger, 1882 geboren, trat als früherer aktiver Offizier-Major 1933 im Angestelltenverhältnis in den Dienst des Oberkommandos der Wehrmacht beim Heereswaffenamt. Nachdem er im November 1933 dem Heerespersonalamt zur Wiederübernahme als aktiver Offizier vorgeschlagen worden war, ging ihm die Stellung beim Heereswaffenamt dadurch verloren, daß er wegen abfälliger Äußerungen über das damalige Regime im Januar 1934 verhaftet und dann in ein Konzentrationslager verbracht wurde. Er ist auch in der Folge nicht mehr als Berufssoldat verwendet worden, obwohl er in den Jahren 1940 und 1941 zum Kriegsdienst herangezogen worden war.
Der Kläger war nicht Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen.
Durch Bescheid vom 5. Juli 1952 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Wiedergutmachung durch Gewährung des Ruhegehalts eines Obersten mit der Begründung ab, die Ablehnung der Reaktivierung stelle keine Schädigung im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD - dar. Aus seinem Angestelltenverhältnis stünden ihm Versorgungsbezüge nicht zu, denn in dieser Eigenschaft habe er keinen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn gehabt.
Hiergegen beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg mit dem Antrage, unter Aufhebung des Wiedergutmachungsbescheides den Beklagten zu verpflichten, ihm das Ruhegehalt eines Obersten und eine Geldentschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 zu gewähren. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. c BWGöD dürfe nicht nur auf solche Angestellte Anwendung finden, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht in ein Beamtenverhältnis übernommen worden sind, sondern auch auf diejenigen Angestellten, bei denen die Übernahme in das aktive Offiziersverhältnis verhindert wurde. Unter den Verhältnissen nach 1933 sei die Dienstleistung ehemaliger Offiziere als Angestellte im Heereswaffenamt die Vorstufe für die Übernahme in das L-Landesschutzoffizierskorps gewesen. Wäre er hiernach übernommen worden, so würde er bis zum Obersten befördert worden sein.
Das Landesverwaltungsgericht in Köln hat die Klage durch Urteil vom 30. Januar 1953 abgewiesen.
Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 8. Januar 1954 zurückgewiesen. In der Begründung des Berufungsurteils ist im wesentlichen ausgeführt: In der Entlassung des Klägers aus seinem Angestelltenverhältnis beim Heereswaffenamt wegen seiner ablehnenden Haltung gegenüber dem NS-Regime liege der Wiedergutmachungstatbestand der §§ 1, 5 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. a BWGöD, nicht jedoch der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. c BWGöD, denn die letztere Vorschrift betreffe lediglich den Fall der Verhinderung einer an sich fälligen Übernahme in das Beamtenverhältnis bei Fortdauer des Dienstverhältnisses als Angestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst. Jedenfalls scheitere aber eine Wiedergutmachung durch Gewährung eines Ruhegehaltes daran, daß auf den Fall des Klägers, der unstreitig als Angestellter keinen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn gehabt habe, § 21 Abs. 1 BWGöD nicht anwendbar sei, § 21 Abs. 2 und 3 BWGöD aber nur eine Wiedergutmachung durch Wiederverwendung, nicht durch Gewährung eines Ruhegehalts gestatteten.
Im Berufungsurteil, dem Kläger am 28. Januar 1954 zugestellt, ist die Revision zugelassen. Der Kläger hat am 11. Februar 1954 Revision eingelegt und sie am 26. März 1954 unter Vertiefung seines bisherigen Vortrags und unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Anträge begründet. Er hebt insbesondere hervor, daß er ausschließlich, um wieder aktiver Offizier zu werden, das Angestelltenverhältnis beim Heereswaffenamt eingegangen sei.
Der Beklagte führt demgegenüber aus: Es könnte dahingestellt bleiben, ob die Auslegung des § 5 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. c BWGöD durch das Berufungsgericht zutreffe. Jedenfalls könne diese Vorschrift nur auf Fälle der Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis, nicht aber auf Fälle der Ablehnung der Übernahme in das Offiziersverhältnis angewendet werden. Die Ablehnung der Übernahme in das Offiziersverhältnis stehe einer Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht gleich; insbesondere hätten Angestelltenverhältnisse verabschiedeter Offiziere beim Wiederaufbau der Wehrmacht lediglich die Bedeutung einer Probezeit gehabt. In dieser Rechtsstellung habe sich der Kläger befunden. Der in Rede stehende Wiedergutmachungstatbestand sei auch insofern nicht erfüllt, als der Kläger weder einen Anspruch auf Übernahme in das Offiziersverhältnis noch eine rechtlich begründete Anwartschaft hierzu gehabt habe.
Wegen der Form seiner Revisionsschrift hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist frist- und formgerecht. Der Mangel eines bestimmten Antrags in der Revisionsschrift ist unbedenklich, denn aus ihr ist in Verbindung mit dem Inhalt der durch die Revision angegriffenen Entscheidung mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Klägers erkennbar, unter Aufhebung dieser Entscheidung seinen Klageantrag durchzusetzen; vgl. Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1954 - BVerwGE 1 S. 222-. Einer Stellungnahme zum Wiedereinsetzungsantrag des Klägers bedarf es hiernach nicht.
Der Revision war der Erfolg nicht zu versagen.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die durch Verfolgungsmaßnahmen des nationalsozialistischen Regimes herbeigeführte Beendigung des Angestelltenverhältnisses des Klägers beim Heereswaffenamt dem in § 1 BWGöD vorausgesetzten Sachverhalt entspricht. Auch unterliegt keinem Zweifel, daß der streitige Klageanspruch selbst bei Anerkennung der Entschädigungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. a BWGöD nicht auf § 21 Abs. 1 BWGöD - dies wegen Fehlens des hier vorausgesetzten Versorgungsanspruchs -, aber auch nicht auf § 21 Abs. 2 BWGöD gestützt werden kann, weil die Wiedergutmachung nach dieser Vorschrift sich in der Wiederverwendung erschöpft, nicht also einen Anspruch auf Gewährung des Ruhegehalts einschließt. Der Klageanspruch besitzt jedoch, was das Berufungsgericht verkannt hat, in § 5 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. c und in § 21 Abs. 3 BWGöD eine hinreichende Rechtsgrundlage.
Allerdings ist in diesen Vorschriften nur von der Ablehnung der Übernahme bzw. der Nichtüberführung in das Beamtenverhältnis die Rede, während im vorliegenden Fall der Streit sich auf eine Schädigung durch Verhinderung der Übernahme in das Offiziersverhältnis bezieht. Dies scheint um so mehr ins Gewicht zu fallen, als in § 5 Abs. 1 Ziff. 1 und in § 20 BWGöD Beamte und Berufssoldaten als im Verhältnis zueinander selbständige Kategorien des öffentlichen Dienstes behandelt sind. Aber gerade aus diesen Regelungen geht hervor, daß die Berufssoldaten, soweit ihrer Verwendung im öffentlichen Dienst nicht durch die Besonderheiten der Soldatenlaufbahn praktisch Schranken gesetzt sind, mit den Beamten sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch in Bezug auf den Umfang der Wiedergutmachung gleichgestellt werden sollen. Mangels abweichender gesetzlicher Bestimmung sind daher die in Rede stehenden Vorschriften dahin auszulegen, daß ihre Anwendung unabhängig davon ist, ob die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis oder die Ablehnung der Übernahme in das Berufssoldatenverhältnis in Frage steht. In diesem Zusammenhang fällt überdies ins Gewicht, daß Beamtenverhältnis und Berufssoldatenverhältnis in den entscheidenden Wesenszügen des öffentlichen Dienstes in einem solchen Ausmaße übereinstimmen, daß beide Verhältnisse als einem über ihnen stehenden allgemeineren Begriff des Beamtenverhältnisses zugeordnet angesehen werden können; der in den in Rede stehenden Bestimmungen gebrauchte Begriff des Beamtenverhältnisses kann also in diesem allgemeineren Sinne verstanden und um des Zieles der Gleichbehandlung der Beamtenverhältnisse im engeren Sinn und der Berufssoldatenverhältnisse willen in dieser Weise ausgelegt werden. Demgegenüber vermag der Hinweis des Beklagten nicht durchzugreifen, die Punktion der Angestelltenverhältnisse früherer Offiziere, welche in der Erwartung der Reaktivierung eingegangen wurden, als bloßer Probezeit sei eine andere gewesen als diejenige von zur Übernahme in das Beamtenverhältnis befähigenden Angestelltenverhältnissen. Selbst wenn nämlich diese Erwägung im Hinblick auf die damaligen Angestelltenverhältnisse früherer Offiziere und in Bezug auf zur Übernahme in das Beamtenverhältnis befähigende Angestelltenverhältnisse zutreffend wäre, so reicht sie für sich allein nicht für eine differenzierende Behandlung der nicht zahlreichen Fälle aus, in denen die Übernahme von Angestellten in das Offiziersverhältnis trotz Vorliegens der Voraussetzungen durch eine Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahme verhindert worden ist.
Nun meint das Berufungsgericht, § 5 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. c BWGöD sei im vorliegenden Falle schon deswegen nicht anwendbar, weil hier die Portdauer des Angestelltenverhältnisses trotz Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis vorausgesetzt werde. Aber die Forderung, daß das Angestelltenverhältnis selbst von der Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahme der Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis unberührt geblieben sein müsse, läuft darauf hinaus, daß der schwerere Fall der Schädigung, bei dem nicht nur eine berechtigte Erwartung auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zunichte gemacht, sondern gleichzeitig auch das bestehende Dienstverhältnis als Angestellter oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes beseitigt worden ist, im Gegensatz zu dem vom Berufungsgericht lediglich berücksichtigten minder schweren Fall der Wiedergutmachung entzogen wäre. Selbst bei enger Auslegung des Wortlauts kann jedoch in § 5 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. c BWGöD eine solche Einschränkung nicht gefunden werden, abgesehen davon, daß nicht eine enge, sondern eine weite Auslegung dem Sinn und Zweck des auf Wiedergutmachung von politischem Unrecht gerichteten Gesetzes entspricht; vgl. Entscheidung des Senats vom 2. Juli 1954 - BVerwGE 1 S. 175 (178) -. Überdies entbehrt auch die Auslegung des Berufungsgerichts des inneren Grundes. Keineswegs stehen, wie das Berufungsgericht möglicherweise angenommen hat, die Regelungen der Ziff. 3 Buchst. a und c des § 5 BWGöD zueinander in einem Ausschließlichkeitsverhältnis, denn der Tatbestand der Entlassung aus dem Verhältnis als Angestellter oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes einerseits und der Tatbestand der Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis trotz Vorliegens der Voraussetzungen andererseits haben verschiedenartige, im Verhältnis zueinander selbständige Lebenssachverhalte zum Gegenstand, deren Zusammentreffen im Einzelfall nicht denkwidrig ist. Dafür, daß der Gesetzgeber ein Ausschließlichkeitsverhältnis dieser Regelungen gewollt habe, bieten aber weder die Fassung des Gesetzes noch sein Sinn und Zweck einen Anhalt.
Wenn der Beklagte darauf hinweist, daß der Kläger keinen Anspruch auf die Übernahme in das Offiziersverhältnis oder eine rechtlich begründete Anwartschaft gehabt habe, so ist auch dies für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. c BWGöD unerheblich. Unter den Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis im Sinne der Ziff. 3 Buchst. c lassen sich zwanglos die laufbahnmäßigen Voraussetzungen für die Übernahme verstehen; Gründe dafür, daß eine Rechtsstellung des Betroffenen in Bezug auf die Übernahme im Sinne eines subjektiven Rechts oder einer rechtlich begründeten Anwartschaft vorliegen müsse, sind dagegen nicht ersichtlich. Genügt, wie der Beklagte zutreffend im Revisionsverfahren bemerkt hat, für die Anwendung der Ziff. 3 Buchst. c, daß die Übernahme in das Beamtenverhältnis beantragt war, so kann, das Vorliegen der laufbahnmäßigen Voraussetzungen für die Übernahme im übrigen vorausgesetzt, nichts anderes gelten, wenn, wie beim Kläger, der Antrag auf Übernahme in das Offiziersverhältnis lief, als der schädigende Eingriff erfolgte.
Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. c BWGöD führt aber über den den gleichen Tatbestand behandelnden § 21 Abs. 3 BWGöD zur Wiedergutmachung durch. Gewährung eines Ruhegehalts. Bei der Auslegung gerade des § 21 Abs. 3 BWGöD ist nach Auffassung des erkennenden Senats besonders im Auge zu behalten, daß bei der Interpretation eines auf Wiedergutmachung von Unrecht gerichteten Gesetzes nicht engherzig verfahren werden darf. Wenn daher in § 21 Abs. 3 Satz 1 BWGöD lediglich die Überführung in das Beamtenverhältnis erwähnt ist, so ist gleichwohl dem Beklagten, der nach seinem Rundschreiben vom 14. März 1952 (GMinBl. 52 S. 47) in den §§ 5 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. c, 21 BWGöD eine hinreichende Grundlage für die Wiedergutmachung von Angestellten durch Ruhegehalt auch bei Überschreitung der Dienstaltersgrenze vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erblickt, in Bezug auf diese gleichzeitig dem § 21 Abs. 3 BWGöD gewidmete Auslegung zuzustimmen, die auf Grund der sonst nicht gerechtfertigten Erwähnung der Worte: "ruhegehaltfähige Dienstzeit" in Satz 2 dieser Regelung vertretbar erscheint. Im Hinblick darauf, daß es hier um den Fall der Vorenthaltung der Übernahme in das Beamtenverhältnis geht, ist nach Auffassung des erkennenden Senats dem System und Geist dieses Gesetzes lediglich eine Auslegung angemessen, welche in Fällen dieser Art eine vollständige, d.h. auch die Gewährung des Ruhegehalts umfassende Wiedergutmachung ermöglicht.
Von diesen Grundsätzen ausgehend, wird das Berufungsgericht, dessen Entscheidung aufzuheben war, auf Grund der Zurückweisung insbesondere zu prüfen haben, inwieweit den Anträgen des Klägers stattzugeben ist.
Witten
Dr. Zinser
Dr. Otto