Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1967, Az.: BVerwG IV C 25.66
Bebauung unabhängig von der Gemarkungsgrenze; Baugenehmigung für ein Wohnhaus; Verfahrensgebot der Beiladung der Gemeinde; Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots der Verfassung; Gefahr einer exzessiven Gebrauchs einer Ausnahmeregelung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 25.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14919
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 10.08.1965 - AZ: OS IV 125/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 27, 137 - 141
- AS 27, 137
- BBauBl 1968, 306
- DVBl 1968, 43-44 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1968, 56-58 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 78 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 19, 456 - 462
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 BBauG kann nur auf dem Gemarkungsgebiet der planungsbefugten Gemeinde bestehen. Eine Erstreckung auf die bebauten Gebiete einer (oder mehrerer) angrenzenden Gemeinde sieht die gesetzliche Regelung nicht vor.
- 2)
Die Entstehung einer Splittersiedlung ist im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG nur dann zu befürchten, wenn durch die Ausführung des Vorhabens ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 1965 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger kämpft um die Baugenehmigung für ein Wohnhaus, das er - mit Einwilligung der Eigentümer - auf einem seinen Schwiegereltern gehörenden Grundstück in der Markung der Gemeinde N., die im Bezirk des beklagten Landkreises liegt, errichten will. Der Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis darauf, daß es dem Kläger am Einverständnis der Gemeinde fehle, ab; der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob die vom Kläger bekämpfte Ablehnung auf; der Verwaltungsgerichtshof wies auf die Berufung des Beklagten die Klage ab. Sein Urteil führt aus: Zunächst sei zu prüfen, ob das Bauvorhaben des Klägers nach § 34 oder nach § 35 BBauG zu beurteilen sei. Für den erstgenannten Tatbestand sei streitentscheidend, ob die Bebauung unabhängig von der Gemarkungsgrenze zugrunde zu legen sei oder nur die innerhalb einer Gemarkung gelegene Bebauung maßgeblich sein könne. Die auf Grund der Ortsbesichtigung festgestellte Tatsache, daß die an das an der Gemarkungsgrenze liegende Baugrundstück angrenzenden Flächen der Nachbargemeinde B. zusammenhängend bebaut seien, sei deshalb ohne rechtliche Bedeutung, weil der Tatbestand des § 34 a.a.O. grundsätzlich nur das Gebiet umfasse, das der Planungshoheit der Gemeinde unterliege. Diese Auslegung ergebe sich bereits aus der Systematik des Gesetzes und werde durch den Wortlaut der Vorschrift bestätigt. Lediglich die Gemeinde, in deren Gebiet der bebaute Ortsteil liege, habe im Rahmen des von ihr zu erklärenden Einvernehmens darüber zu entscheiden, ob das Vorhaben, wie das Gesetz fordere, "nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich" sei. Eine Einbeziehung der Bautatbestände auf der Markung der angrenzenden Gemeinde würde die Planungshoheit der Gemeinde, zu der das Baugrundstück gehöre, illusorisch machen. Sie müßte möglicherweise für Gebäude, die sich an die Bebauung der angrenzenden Gemarkung anschließen, Erschließungsanlagen bauen, die ihren Planungsabsichten völlig zuwiderlaufen. Wenn das Verwaltungsgericht allein auf den räumlichen Zusammenhang abgestellt habe, verkenne es die Tatsache, daß § 34 a.a.O. eine Planungsvorschrift sei, die sich nur an die mit Planungshoheit ausgestattete Gemeinde, nicht aber an deren Nachbargemeinde wende. Auf die dort geschaffenen Tatbestände habe die Gemeinde keinen Einfluß, weil sie ihrer Planung nicht unterworfen seien. Schließlich ergebe sich diese Auslegung auch noch aus der Definition des Außenbereichs in § 19 Abs. 2 Satz 1 BBauG, die deutlich zeige, daß der Begriff des bebauten Ortsteils sich nur auf die innerhalb des Hoheitsgebiets (Planungsgebiets) einer Gemeinde gelegenen B. beziehen könne.
Damit sei das Baugrundstück dem Außenbereich der Belegenheitsgemeinde zuzuordnen. Das Verwaltungsgericht habe hilfsweise auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt den Anspruch des Klägers geprüft und ihn beeinträchtigende öffentliche Belange verneint. Zweifelhaft sei die Verneinung bereits nach der Richtung, daß durch das Vorhaben des Klägers keine unwirtschaftlichen Aufwendungen hinsichtlich der Straßen-, Verkehrs- und Abwässeranlagen zu erwarten seien. Der Kläger habe zwar Erklärungen der gemeindlichen Versorgungsunternehmen der angrenzenden Gemeinde vorgelegt, wonach sein Grundstück dort an Strom und Wasser angeschlossen werde. Es erscheine fraglich, ob dies ausreiche, die Gemeinte von ihren Versorgungsaufgaben zu entlasten, öffentliche Belange seien aber auf alle Fälle deshalb gegenüber dem Bauvorhaben vorhanden, weil es sich um ein landschaftlich sehr reizvolles Gebiet handle, bei dem nach Genehmigung des Vorhabens des Klägers eine weitere Bebauung nicht zu umgehen sei. Es sei unwahrscheinlich, daß die weiteren Bauherren, die nach Zulassung des Vorhabens des Klägers nicht abgewehrt werden könnten, alle an das Versorgungsnetz der Nachbargemeinde Anschluß finden würden. Dann würden aber mit der Erteilung der Baugenehmigung an den Kläger unwirtschaftliche Aufwendungen der Belegenheitsgemeinde verbunden sein. Abschließend könnten allerdings diese Fragen offenbleiben, weil jedenfalls die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten sei. Es bestehe nach den getroffenen Feststellungen eine erhebliche Nachfrage nach Bauplätzen in dem fraglichen Gelände. Irgendwelche Besonderheiten hinsichtlich der Person des Klägers und seines Grundstücks seien nicht ersichtlich, weitere Bauanträge könnten deshalb gemäß Art. 3 GG im Hinblick auf eine dem Kläger erteilte Genehmigung nicht abgelehnt werden. Damit würde aber eine Splittersiedlung entstehen; die im Anschluß an das Baugebiet der Nachbargemeinde und weitab von der Ortslage der grundstücksbelegenen Gemeinde errichteten Häuser würden sich nicht organisch in die Bebauung der letzteren einfügen, sondern nach der Nachbargemeinde ausrichten und mit deren Baugebiet zusammenwachsen. Dies würde eine planmäßige Bebauung der für eine Bebauung vorgesehenen Flächen der Belegenheitsgemeinde wesentlich erschweren, die allein die Planungshoheit für das fragliche Gebiet habe und nicht von einem einzelnen Bauherrn gezwungen werden könne, ihre Planung in dieser Weise festzulegen.
Der erkennende Senat hat auf die Beschwerde des Klägers die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob bei der Beurteilung eines Vorhabens nach § 34 BBauG eine bis an die Gemarkungsgrenze reichende (im Zusammenhang stehende) Bebauung der Nachbargemeinde zu berücksichtigen sei.
Mit der Revision begehrt der Kläger Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung, hilfsweise Zurückverweisung. Es sei rechtswidrig, den Umfang eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BBauG auf die Markungsgrenzen der Gemeinde auszurichten, jedenfalls dann, wenn die Gemeinde von ihrem von der Revision im Grundsatz nicht bestrittenen Planungsrecht noch nicht durch Aufstellung eines Bebauungsplans Gebrauch gemacht habe. Hier sei aber noch keine endgültige Betätigung des Planungswillens der Gemeinde erfolgt. Die Nachbargemeinde sei eine aufstrebende Stadt mit wachsendem Wohnbedarf und habe an der streitigen Gemarkungsgrenze ein geschlossenes Wohnbaugebiet ausgewiesen, das schon nahezu restlos bebaut sei. Bei diesem Tatbestand müsse die Nachbargemeinde, wolle sie § 2 Abs. 4 BBauG gerecht werden, ihre Planung auf diese Tatsachen abstellen. Es widerspreche weiter der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn eine Gemeinde gegenüber einem auf § 35 Abs. 2 BBauG gestützten Bauvorhaben lediglich darauf verweise, daß das Baugrundstück im Flächennutzungsplan nicht für die bauliche Nutzung vorgesehen sei. Allein dieser Umstand entbinde die Baugenehmigungsbehörde nicht von der Verpflichtung, ein Vorhaben im Außenbereich nach den Verhältnissen des Einzelfalls auf entgegenstehende öffentliche Belange zu überprüfen. Anderenfalls würde hier - entgegen der gesetzlichen Regelung - ein generelles Bauverbot im Außenbereich anerkannt. Weiter verstoße die rechtliche Beurteilung durch das angefochtene Urteil gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts dahin, daß ein Bauwerber, dessen Vorhaben unwirtschaftliche Aufwendungen erfordere, aus der Zulassung eines Vorhabens, das mit keinen derartigen Aufwendungen verbunden sei, keinen Anspruch auf Zulassung seines Vorhabens herleiten könne.
Die getroffenen Feststellungen seien Verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die von der Belegenheitsgemeinde durch Bebauungsplan ausgewiesenen Baugebiete seien im wesentlichen bebaut, jedenfalls sei ihre Bebauung gesichert. Dies wäre bei entsprechender umfassender Sachaufklärung leicht zu bestätigen gewesen. An genügender Aufklärung fehle es auch hinsichtlich der vom angefochtenen Urteil nur ganz allgemein erwähnten Siedlungssplitter. Dabei sei die Bewertung der in einem Abstand von nur 300 m vom Grundstück des Klägers vorhandenen, bereits ausgebauten Waldsiedlung unterblieben. Bewerte man diese Siedlung, könne nicht von der Befürchtung der Entstehung einer Splittersiedlung gesprochen werden, denn die weitere Bebauung des Gebiets würde sich mit der Waldsiedlung zu einem organischen Ganzen zusammenfügen. Diese Waldsiedlung habe aber die Gemeinde geduldet, ja gefördert.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig und beantragt Zurückweisung der Revision. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 a.a.O. ende - dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut wie aus dem Zusammenhang der Bestimmung - an der Gemarkungsgrenze der Gemeinde. Die Gefährdung öffentlicher Belange durch eine Genehmigung des Bauvorhabens des Klägers sei vom angefochtenen Urteil an Hand der Ortsbesichtigung zu Recht bejaht worden. Die benachbarte Waldsiedlung sei eine in den Nachkriegsjahren entstandene, in sich vollkommen geschlossene Flüchtlingssiedlung. In den konkretisierten Planungsabsichten der Belegenheitsgemeinde sei eine Erweiterung des Bebauungsgebiets in Richtung auf die anschließende Markung der Nachbargemeinde und damit des Baugrundstücks des Klägers nicht vorgesehen.
Der Oberbundesanwalt hält die von der Revision vertretene Rechtsauffassung, daß ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil über die Gemarkungsgrenze der Belegenheitsgemeinde hinausreichen könne, für gerechtfertigt; sie sei bereits durch die gefestigte Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts bestätigt. Die Gemeindegrenzen seien oft willkürlich und von Zufällen abhängig. Ein unerwünschtes Zusammenwachsen von Gemeinden könne durch eine betroffene Gemeinde nur im Weg der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans im Grenzbereich verhindert werden. Dieser Auslegung stehe auch der Wortlaut des § 34 a.a.O. nicht entgegen. Im vorliegenden Falle habe der Kläger dargetan, daß der Belegenheitsgemeinde auch keine unwirtschaftlichen Erschließungsaufwendungen entstehen würden; dann sei aber der Hinweis auf aus der Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes gegenüber anderen Bauwerbern sich ergebende Konsequenzen aus dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichbehandlung nicht geeignet, das Vorhaben des Klägers abzuwehren.
II.
Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof.
Folgerichtig hat das angefochtene Urteil zunächst geprüft, ob das Vorhaben des Klägers innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BBauG liegt und damit seine Genehmigung lediglich an die dort aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen gebunden ist. Dem Verwaltungsgerichtshof ist dahin zu folgen, daß in diese Prüfung die bis zur Grenze der Gemeindemarkung vorgedrungene geschlossene Bebauung der Nachbargemeinde B. nicht einzubeziehen ist. Daß dieser Schluß sich bereits aus der Begriffswahl "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" zwingend ergibt, hat auch der Verwaltungsgerichtshof nicht angenommen. Insoweit führt der Oberbundesanwalt zu Recht aus, daß - jedenfalls nach dem Wortsinn der gesetzlichen Regelung - "ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil nicht nur eine Stadt oder ein Dorf, d.h. eine einen besonderen Namen tragende Örtliche Einheit sein kann, sondern ohne Rücksicht auf die kommunalen Grenzen ein Häuserkomplex, der eine in sich geschlossene Gesamtheit von Niederlassungen darstellt", wie es die von ihm herangezogene ständige Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts ausgesprochen hat. In dem vorstehend angesprochenen Teil der gesetzlichen Normierung erschöpft sich aber die gesetzliche Regelung nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Auslegung des § 34 a.a.O. mit Recht bei seiner Ermittlung des Inhalts dieser Regelung auch den Zusammenhang des Bundesbaugesetzes, in den § 34 a.a.O. gestellt ist, herangezogen. Der Senat läßt dahingestellt, ob bereits aus der Einordnung des § 34 a.a.O. in den dritten Teil des Bundesbaugesetzes, "Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, I. Abschnitt", zu folgern ist, daß ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 a.a.O. nur innerhalb der Grenzen der jeweils mit Planungsbefugnissen ausgestatteten Gemeinde entstehen kann. Diese Folgerung ergibt sieh jedenfalls daraus, daß § 34 a.a.O. mit der Wendung beginnt: "In Gebieten, für die die Gemeinde noch nicht beschlossen hat, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 aufzustellen ...". Mit dieser Wendung begrenzt das Bundesbaugesetz den Rechtsbegriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils eindeutig auf das jeweilige Gemeindegebiet, das der Planungshoheit der Gemeinde untersteht. Damit ist allerdings - dies führt der Oberbundesanwalt mit Recht aus - möglich, daß auf dem Gebiet einer Gemeinde im vorgenannten Sinn mehrere in sich selbständige, im Zusammenhang bebaute Ortsteile entstehen können. Lediglich ein Übergreifen dieser Ortsteile mit der Folge ihrer Einbeziehung in die planungsrechtliche Regelung des § 34 a.a.O. über die Gemeindegrenzen hinweg sieht das Bundesbaugesetz nicht vor unter diesen Umständen hat das, angefochtene Urteil zu Recht die Einbeziehung der von der Nachbargemeinde her bis zur Grenze ihrer Gemarkung im Zusammenhang entstandenen Bebauung in die Prüfung des Vorhabens des Klägers unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 34 a.a.O. abgelehnt.
Soweit die Revision zur Erörterung stellt, daß sich bereits aus Art und Umfang der Bebauung im Umgebungsgebiet des klägerischen Baugrundstücks innerhalb der Markung N. ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, beschränkt auf Teile des Markungsbereichs dieser Gemeinde, ergeben könnte, ist ihr nicht zu folgen. Auch die Revision vermag sich nicht darauf zu berufen, daß in dieser näheren Umgebung des vorgesehenen Baugrundstücks eine einigermaßen im Zusammenhang entstandene Bebauung vorhanden ist, vielmehr handelt es sich insoweit gerade auch nach den vom Kläger selbst vorgelegten Planunterlagen um einige wenige verstreute Bauten. Die nach den auch von der Revision nicht bestrittenen Feststellungen in immerhin 300 m Entfernung endende sogenannte Waldsiedlung der vorgenannten Gemeinde steht in einem so bedeutenden, über im wesentlichen unbebautes Gelände führenden Abstand zu dem Vorhaben des Klägers und den wenigen vorhandenen Bauten in seiner näheren Umgebung, daß ein über diese Siedlung bis zum Grundstück des Klägers führender, im Zusammenhang bebauter, auf die Gemarkung der Gemeinde N. beschränkter Ortsteil nicht anerkannt werden kann.
Folgerichtig hat deshalb der Verwaltungsgerichtshof das Vorhaben des Klägers unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 35 BBauG geprüft, und zwar - insoweit wegen eines eindeutigen und ausschließlichen Wohnzwecks ohne Zusammenhang mit einem Betrieb im Sinne von Abs. 1 a.a.O. - zu Recht als sogenanntes nichtprivilegiertes Vorhaben im Außenbereich beurteilt, das im Einzelfall - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Rechtsanspruch - zugelassen werden kann, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Das angefochtene Urteil hat als Ergebnis seiner Prüfung festgehalten, daß das Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten läßt. Bedenken dahin, ob das Vorhaben unwirtschaftliche Aufwendungen für Verkehrseinrichtungen im weitesten Sinne erfordert oder ob es die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt, hat es - von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nachdem es letztlich bejaht hat, daß die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist - abschließend dahingestellt gelassen. Seinen Erkenntnissen vermag der Senat jedenfalls nicht in dem Umfange, daß darauf eine endgültige Entscheidung gegen das Bauvorhaben des Klägers gegründet werden kann, zu folgen.
Zweifellos entspricht es in hohem Maße der Lebenserfahrung, daß bei dem erheblichen Siedlungsdruck in der Umgebung von aufstrebenden Industriegemeinden, um die es sich offensichtlich bei der benachbarten Stadt Butzbach handelt, die Genehmigung von Einzelvorhaben im Außenbereich die Gefahr begründet, daß andere Bauwerber mit ähnlichen Vorhaben hervortreten, deren Zulässigkeit entscheidungserheblich auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots der Verfassung zu prüfen ist und in vielen Fällen aus diesem Grunde nicht verneint werden kann. Eine Häufung von durch Genehmigung eines vorausgehenden Vorhabens ausgelösten weiteren Baugenehmigungen könnte die Gefahr des Eindringens der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach der gesetzlichen Regelung für den Außenbereich dort grundsätzlich nicht vorgesehenen Wohnbebauung und damit die Gefahr einer Zersiedlung von Teilen des Gemeindegebiets begründen, die für diese Bebauung nicht vorgesehen sind.
Soweit die Revision gegenüber der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beurteilung des Bauvorhabens des Klägers rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe bei seiner rechtlichen Ausgangsbeurteilung in Widerspruch zu den Bekenntnissen der Grundsatzrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere zum Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 79.63 - (BVerwGE 19, 82 [85]), übersehen, daß das Bundesbaugesetz den Außenbereich keinem generellen Bauverbot unterwirft, ist sie nicht begründet. Die entscheidungserheblichen Erkenntnisse des angefochtenen Urteils gehen nicht etwa einfach dahin, daß schon die Lage des Baugrundstücks im Außenbereich der Gemeinde für sich gesehen einen Anspruch des Klägers auf Erteilung der Baugenehmigung ausschließe, sie sind vielmehr unter Bewertung der Verhältnisse des Einzelfalls darauf aufgebaut, daß - sei es nach den vorhandenen, hinreichend konkretisierten planerischen Willensbetätigungen der planungstragenden Gemeinde, sei es nach den örtlichen Gegebenheiten einer geordneten städtebaulichen Entwicklung - es jedenfalls mit Rücksicht auf die für weitere Bauanträge sich ergebenden Konsequenzen im vorliegenden Fall der geordneten städtebaulichen Entwicklung widerspreche, wenn der Kläger sein Wohnvorhaben im Außenbereich der Gemeinde verwirklichen könnte. In diesem Zusammenhang bleibt die Erkenntnis des angefochtenen Urteils richtig, daß gerade eine im Kern ländlich gebliebene Gemeinde mit beschränkten öffentlichen Mitteln für Erschließung ihres Gemeindebereichs im Rahmen ihrer Planungsbefugnisse eine Wohnbebauung darauf beschränken kann, daß hierfür im Grundsatz nur bestimmte - seien es bereits aufgeschlossene, seien es im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gemeinde günstig aufschließbare -, durch Bebauungsplan verplante Teile des Gemeindegebiets zugelassen sind. Dies hat hier nach den getroffenen - als solche von der Revision nicht gerügten - Feststellungen die Gemeinde durch Ausweisung von geschlossenen Wohnbaugebieten getan; sie hält auch an dieser Planung bisher fest. Rechtlich fehlerhaft wäre allerdings, wenn der Verwaltungsgerichtshof allein aus der Tatsache, daß die Zulassung der beabsichtigten Bebauung des Baugrundstücks des Klägers von der gemeindlichen Planung abweicht, die Unvereinbarkeit dieser Abweichung mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde geschlossen hätte. Da das Bundesbaugesetz den Außenbereich keinem generellen Bauverbot unterwirft, ist vielmehr eine Abweichung nur dann unvereinbar mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn die tatsächliche Erweiterung des Baugebiets über die von der Gemeinde rechtlich ausgewiesene Grenze hinaus bestimmte öffentliche Belange beeinträchtigt. Von dieser Auffassung ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Denn seine Beurteilung beruht ausschlaggebend auf der Annahme, daß die Ausführung des vom Kläger beabsichtigten Vorhabens das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten lasse. Dies läßt klar erkennen, daß der Verwaltungsgerichtshof keineswegs der Meinung gewesen ist, schon die Lage des Grundstücks im unverplanten Außenbereich genüge, das Vorhaben des Klägers als unzulässig erscheinen zu lassen.
Die Entscheidung hängt dementsprechend in erster Linie davon ab, ob die Ausführungen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung begründet hat, diese Feststellung und damit die Abweisung der Klage zu tragen vermögen. Das ist nach der Überzeugung des erkennenden Senats nicht der Fall.
Auszugehen ist insoweit von folgendem: Nach der in § 35 Abs. 3 BBauG enthaltenen beispielhaften Aufzählung liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange unter anderem dann vor, "wenn die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist". Mit dieser Regelung will das Gesetz einer Zersiedlung des Außenbereichs entgegentreten, d.h. einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung. An diesem Sinn und Zweck des Gesetzes hat sich die Auslegung auszurichten. Deshalb reicht allein die Gefahr, daß sich dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben später auf benachbarten Grundstücken weitere Vorhaben anschließen könnten, nicht aus, die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten zu lassen. Es muß vielmehr hinzutreten, daß mit der Begründung dieser Gefahr zugleich ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Zwar wird das bei Wohnbauten im Außenbereich regelmäßig der Fall sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprocnen, daß der Außenbereich grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Baulichkeiten freigehalten werden soll. Dieser Grundsatz rechtfertigt sich nicht nur aus der bodenrechtlichen Eigenart und Sonderstellung des Außenbereichs. Er rechtfertigt sich darüber hinaus in gleicher Weise aus der Einsicht, daß das dringliche Bedürfnis nach einer gesunden Siedlungsstruktur im allgemeinen eine nicht der Funktion des Außenbereichs zugeordnete Bebauung als eine zu mißbilligende Zersiedlung erscheinen läßt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos, wie es im übrigen auch nicht anders sein kann, wenn die Handhabung des § 35 Abs. 2 BBauG nicht doch zu einem generellen Bauverbot für "sonstige Vorhaben" gelangen soll. Solche Ausnahmen wären etwa anzunehmen, wenn sich die Streubebauung im Außenbereich als die herkömmliche Siedlungsform darstellt. Dann wird sich in den Grenzen, die durch dieses Herkommen gezogen sind, auch die Beibehaltung dieser Siedlungsform nicht als ein Vorgang der Zersiedlung werten lassen. Eine Ausnahme kann sich ferner - je nach den konkreten Gegebenheiten - dann rechtfertigen, wenn ein Vorhaben an dem geplanten Standort in eine durchaus organische Beziehung zu einer bereits vorhandenen Bebauung tritt, vorausgesetzt allerdings, daß es sich bei dieser Bebauung selbst nicht um eine zu mißbilligende Splittersiedlung handelt. Bei einem solchen Hinzutreten zu einer vorhandenen Bebauung macht es auch keinen Unterschied, ob diese Bebauung - ganz oder teilweise - von dem Vorhaben durch eine kommunale Grenze getrennt wird. Daß, wie dargelegt, ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 BBauG nicht über die Gemeindegrenzen hinausreichen kann, steht dem nicht entgegen. Wenn in Fällen der hier in Frage stehenden Art § 34 BBauG keine Anwendung finden kann, so folgt daraus nicht, daß die Beurteilung nach § 35 Abs. 2 BBauG allemal zu dem Ergebnis gelangen muß, die Ausführung des Vorhabens widerspreche der organischen Siedlungsstruktur. Auf dieser Einsicht beruht auch das (einen anderen Zusammenhang betreffende) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 79.63 - (BVerwGE 19, 82), in dem der erste Senat rechtsgrundsätzlich ausgesprochen hat, daß bei der Anwendung des § 35 BBauG die Lage eines Grundstücks im unmittelbaren Anschluß an den Geltungsbereich eines Bebauungsplans nicht gänzlich außer Betracht bleiben dürfe (a.a.O. S. 85). Denn auch diese Annahme ist deshalb gerechtfertigt, weil im Vergleich zu einem Vorhaben, das inmitten der freien Flur ausgeführt werden soll, die Anlehnung an einen bereits beplanten Bereich jedenfalls in Richtung auf die Anforderungen einer organischen Siedlungsstruktur Fragen von durchaus anderer Art aufwirft. Daraus läßt sich freilich nicht herleiten, daß ein solches Vorhaben ganz allgemein günstiger beurteilt oder gar regelmäßig genehmigt werden muß. Davon kann keine Rede sein. Gerade bei beplanten oder im Zusammenhang bebauten Gebieten besteht sehr häufig ein beachtliches Interesse daran, ihre "Ausuferung" zu verhindern. Das ist ebenfalls ein Gebot der organischen Siedlungsweise und kann je nach den gegebenen Umständen für die Unzulässigkeit eines Vorhabens ausschlaggebend sein. Das gilt in einem noch verstärkten Maße, wenn die tatsächlichen Verhältnisse die Befürchtung nicht unbegründet erscheinen lassen, die Ausführung des einen Vorhabens werde - weiter in den Außenbereich hinein - die Ausführung weiterer Vorhaben nach sich ziehen. Damit ändert sich jedoch nichts daran, daß die Anlehnung an einen beplanten oder schon bebauten Bereich unter Umständen auch geeignet sein kann, jedenfalls solche Bedenken auszuschalten, die sich aus dem Gebot einer organischen Siedlungsweise ergeben.
Aus alledem folgt für den hier vorliegenden Fall: Das vom Kläger zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt nicht inmitten der freien Landschaft des Außenbereichs, sondern schließt sich der - nach Darstellung des Klägers: geschlossenen - Bebauung in der Gemarkung B. an. Darüber hinaus ist auch das im Süden angrenzende Grundstück Jung bereits mit einem Wohnhaus bebaut. Infolgedessen ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, daß sich das Baugrundstück, wie es der Kläger geltend macht, bei tatsächlicher Betrachtung als eine Baulücke darstellt. Damit wiederum gerät zwangsläufig die Folgerung des Verwaltungsgerichtshofs in Zweifel, daß bei einer Genehmigung des Vorhabens die Bebauung auch der sonst benachbarten oder in der Nähe belegenen Grundstücke nicht mehr zu verhindern sei. Es gibt immerhin beachtliche Anhaltspunkte dafür, daß die besondere Lage des Grundstücks derartige Folgewirkungen ausschließt oder doch jedenfalls nicht ernstlich erwarten läßt. Zieht man jedoch alles dies in Betracht, dann läßt sich zumindest auf der Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof bisher getroffenen Feststellungen nicht sagen, daß das Vorhaben des Klägers die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten läßt.
Dies gilt um so mehr deshalb, weil auch die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen und Rechtsfolgerungen des angefochtenen Urteils zu der Frage der Grundstückserschließung eine gewisse Berechtigung besitzen. Der Kläger hat Beweise angeboten, daß sein Anschluß an die Versorgungseinrichtungen der Nachbargemeinde rechtsbeständig gesichert ist. Er hat also nicht etwa seiner Wohngemeinde gegenüber auf Erschließungsansprüche gemäß § 20 ABO verzichtet und damit die Rechtsfrage ausgelöst, ob ein solcher Verzicht rechtswirksam ausgesprochen werden kann. Seine Beweisangebote gehen vielmehr entscheidungserheblich nach der Richtung, daß dem öffentlichen Belang einer geordneten versorgungsmäßigen Erschließung seines Grundstücks durch die von ihm getroffenen Vereinbarungen rechtsbeständig Rechnung getragen werden kann. Die Revision vermißt nicht ohne Berechtigung im angefochtenen Urteil eine schlüssige Begründung für seine Erkenntnis, daß keine Sicherheit bestehe, daß seine Versorgung für alle Zukunft gewährleistet ist. Nach der Lebenserfahrung ist eine Versorgung gemeindegrenznaher Grundstücke von den leistungsfähigen Versorgungseinrichtungen einer größeren Nachbargemeinde aus keineswegs vereinzelt anzutreffen; ernsthafte Zweifel gegen die rechtlichen Möglichkeiten, eine solche Versorgung auf die Dauer zu gewährleisten, bestehen nicht. Auch die Frage, ob mit dem Vorhaben des Klägers ein öffentliche Belange beeinträchtigender Eingriff in die natürliche Eigenart eines "landschaftlich sehr reizvollen Gebiets" verbunden wäre, wird entscheidungserheblich gegebenenfalls nur unter Prüfung der vom Kläger gemachten Darlegungen über die besondere Lage seines Grundstücks zwischen vorhandenem Baubestand zu beantworten sein. Der Senat hält zwar an der in seinem Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 38.66 - bekannten Rechtsauffassung fest, daß jedenfalls in dichter besiedelten und in zunehmendem Maße industrialisierten Gebieten ein gewichtiger öffentlicher Belang darin bestehen kann, daß zwischen im Zusammenhang bebauten Niederlassungen bebauungsfreie, im wesentlichen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutze Bereiche erhalten bleiben. Es wird aber zu prüfen sein, ob dieser Belang durch das hier der Prüfung unterstellte Bauvorhaben deshalb beeinträchtigt werden kann, weil bei dem Baugrundstück des Klägers besondere Verhältnisse vorliegen, auf die sich aller Voraussicht nach weitere Bauwillige nicht berufen können.
Unter den vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkten, von denen das angefochtene Urteil die Frage entgegenstehender öffentlicher Belange der mangelnden Erschließung und des Schutzes vor Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft von seinem Standpunkt aus folgerichtig noch nicht abschließend geprüft hat, während bei der Beurteilung der Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung die insoweit abschließende Beurteilung des angefochtenen Urteils noch keine genügende Berücksichtigung der hierzu vom Kläger an Hand der besonderen Lage des von ihm gewählten Baugrundstücks gemachten Darlegungen erkennen läßt, wird der Verwaltungsgerichtshof unter Nachholung der nach den vorstehenden Ausführungen noch veranlaßten tatsächlichen Feststellungen endgültig über das Vorhaben des Klägers zu befinden haben.
Nach der verfahrensrechtlichen Seite wird - dies hatte der erkennende Senat von Amts wegen zu berücksichtigen - im neuen Verfahren die Beiladung der Belegenheitsgemeinde erforderlich sein. Materiell ist zwar - dies entnimmt der Senat dem bei ihm in der Revision noch anhängigen Verfahren des Klägers gegen diese Gemeinde - BVerwG IV C 24.66 - dieser Verfahrensnotwendigkeit Rechnung getragen worden. Der Senat ist aber in dem vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen und anhängigen Revisionsverfahren BVerwG IV C 73.66 (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichtshofs OS IV 41/66) zur rechtsgrundsätzlichen Entscheidung angerufen, ob ein Bauwilliger gegen eine Gemeinde, die in seinem Baugenehmigungsverfahren ihr Einvernehmen im Sinne von § 36 Abs. 1 BBauG versagt hat, selbständig klagen kann oder ob die Erklärung der Gemeinde in diesem Zusammenhang lediglich einen innerdienstlichen Vorgang und keinen Verwaltungsakt bedeutet und deshalb der bauwillige Bürger ein verwaltungsgerichtliches Überprüfungsverfahren nur gegen die nach außen allein zur Entscheidung berufene Baugenehmigungsbehörde einleiten kann. In diesem letzteren Falle wäre die Bestätigung der Abweisung der vom Kläger gegen die Gemeinde gerichteten Klage im noch anhängigen Revisionsverfahren schon deshalb erforderlich, weil sie mangels anfechtbaren Verwaltungsakts unzulässig war und deshalb das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs im Ergebnis - ohne daß der Senat in diesem Verfahren in eine Sachprüfung eintreten könnte - richtigbleiben würde. Unter diesen Umständen ist es in dem neuen, auf Zurückverweisung durchzuführenden Verfahren im Interesse der Vermeidung einer im Verhältnis zwischen Kläger und Gemeinde in Rechtskraft erwachsenden Entscheidung gegen den Kläger erforderlich, daß dem zwingenden Verfahrensgebot der Beiladung der Gemeinde Rechnung getragen wird.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Oswald
Klein
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler