Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.10.1961, Az.: BVerwG VI B 2.61
Verfahrensrecht; Formerfordernisse der Berufungsschrift; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.10.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 2.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 13872
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.11.1960 - AZ: VI A 1054/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 13, 141 - 147
- AS 13, 141
- DVBl 1962, 35-36 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1962, 349 (Kurzinformation)
- DÖD 1961, 233
- DÖV 1963, 518 (amtl. Leitsatz)
- JR 1962, 234
- MDR 1962, 161 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1962, 239-240 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 555 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 14, 270
- VerwRspr 14, 370 - 375
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Prozeßbevollmächtigte eines Beteiligten hat kein selbständiges Beschwerderecht in Beschwerdeverfahren nach § 125 Abs. 2 VwGO.
- 2.
Eine schriftlich einzulegende Berufung im Sinne von § 124 Abs. 1 VwGO liegt nur vor, wenn die Berufung vom Berufungskläger oder seinem Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben ist, sofern nicht telegrafisch Berufung eingelegt wird oder Berufungskläger eine Behörde ist.
- 3.
Die fehlende Unterschrift kann im Wege des § 82 Abs. 2 VwGO nicht nach Ablauf der Berufungsfrist nachgeholt werden.
- 4.
Die Unanfechtbarkeit einer in 2. Instanz erfolgten Ablehnung der Wiedereinsetzung hindert nicht, eine fehlerhafte Ablehnung als Verfahrensmangel geltend zu machen.
- 5.
Sind dem Rechtsanwalt die Akten rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt worden, so trifft ihn eine gesteigerte eigene Verantwortung dafür, daß alle Formerfordernisse eingehalten werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1960 wird verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen denselben Beschluß wird zurückgewiesen.
Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter tragen die durch ihre Beschwerden verursachten Kosten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Beschwerdeverfahren auf je 500 DM festgesetzt.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BVerwG - 27.10.1961 - AZ: VI B 7.61
Gründe
I.
Der Kläger erhob am 10. Januar 1959 Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden, mit der er die Gewährung von Trennungsentschädigung unter Aufhebung ablehnender Bescheide vom 20. Januar und 5. Dezember 1958 begehrte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch das dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 4. Juli 1960 zugestellte Urteil vom 9. Juni 1960 ab. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers legte durch ein vom 2. August 1960 datiertes, an 3. August 1960 beim Verwaltungsgericht Minden eingegangenes Schriftstück, das den gedruckten Briefkopf des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, aber keinerlei Unterschrift trägt, Berufung ein. Diesem Schriftstück war ein gleichlautendes als Anlage beigefügt, an dessen Schluß in Maschinenschrift vermerkt ist "gez. T.". Nach Anhörung der Parteien verwarf das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluß vom 25. November 1960 unter Ablehnung eines an 16. August 1960 vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrages die Berufung. Zur Begründung führte das Berufungsgericht in wesentlichen folgendes aus: Die Vorschrift des § 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfordere die eigenhändige Unterschrift unter der Berufungsschrift. Der Kläger berufe sich für die gegenteilige Ansicht zu Unrecht auf den Beschluß des Großen Senats von 15. Juni 1959 sowie auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April undvom 11. Mai 1960 - BVerwG V C 158.58 und VI C 185.58 -. Diese Entscheidungen befaßten sich nur mit den Anforderungen, die an die Schriftform der von einer Behörde eingereichten bestimmenden Schriftsätze zu stellen seien, es sei in ihnen aber nicht ausgesprochen, daß das, was für diese Schriftsätze gelte, auch auf die von einem Rechtsanwalt eingereichten anzuwenden sei. Hierfür gelte das, was das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung BVerwGE 2, 190 unter Hinweis auf die Entscheidung RGZ 151, 82 ausgeführt habe, daß nämlich aus Gründen der Rechtssicherheit ein bestimmender Schriftsatz klar erkennen lassen müsse, daß er von dem Unterzeichner herrühre und dieser die Verantwortung für den Inhalt übernehme. Diese Voraussetzungen seien bei einem vorgedruckten Geschäftsbogen ohne Unterschrift nicht erfüllt. Daher sei hier bei Fristablauf keine Berufung eingelegt gewesen. Der Wiedereinsetzungsantrag habe keinen Erfolg haben können. Voraussetzung sei, daß die Fristversäumnis weder auf ein Verschulden des Klägers noch auf ein solches des Prozeßbevollmächtigten zurückgeführt werden könne. Dies könne hier nicht festgestellt werden. Es sei zwar anzunehmen, daß die Fristversäumnis in erster Linie durch das Verschulden der Angestellten Angela B. verursacht sei, die nach ihrer Angabe die Handakten des Prozeßbevollmächtigten von seinem Schreibtisch genommen und die unvollständige Berufungsschrift abgesandt habe. Das rechtfertige aber nicht die Feststellung, daß den Prozeßbevollmächtigten selbst kein Verschulden treffe. Der Anwalt habe sein Büropersonal sorgfältig auszuwählen und zu überwachen, sowie für dessen Tätigkeit allgemeine Anordnungen, insbesondere für die Fristenüberwachung, zu geben; dazu gehöre namentlich die Führung und ständige Kontrolle eines Fristenkalenders. Es lasse sich weder den Schriftsätzen noch der Erklärung der Angestellten B. entnehmen, daß diesen Erfordernissen genügt sei. Hiernach könne ein eigenes Verschulden des Anwalts nicht ausgeschlossen werden, zumal er selbst die Möglichkeit eines Verschens eingeräumt habe. Das Berufungsgericht ließ gegen diesen Beschluß die Beschwerde nach § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO in Verbindung mit § 132 Abs. 1 VwGO und § 127 BRRG zu. Gegen diesen dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. Dezember 1960 zugestellten Beschluß legte dieser am 3. Januar 1961 "namens und in Vollmacht des Klägers sowie im eigenen Namen" Beschwerde ein und beantragte,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Rechtsstreit - notfalls nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - an das Oberverwaltungsgericht zu verweisen.
Zur Begründung führte er im wesentlichen folgendes aus: Die vom Berufungsgericht erwähnten Entscheidungen zeigten, daß das Erfordernis der Schriftform nicht überspannt werden dürfe. Der Staatsbürger dürfe bei Formerfordernissen nicht anders behandelt werden als eine Behörde. Das Berufungsgericht habe nicht zutreffend gewertet, daß nach den äußeren Umständen der Berufungsschrift und der dieser beigefügten Abschrift mit dem Zeichnungsvermerk keine Zweifel daran hätten bestehen können, daß die Berufungsschrift von dem Prozeßbevollmächtigten stamme. Da solche Zweifel nicht hatten bestehen können, sei ein Verwerfen der Berufung wegen Unzulässigkeit fehlerhaft gewesen. In jedem Fall habe dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben werden müssen. Ein solches Versehen könne in jeder Kanzlei passieren. Außerdem sei die Berufungsschrift ohne Zweifel mehrere Tage vor Ablauf der Berufungsfrist beim Verwaltungsgericht in Minden eingegangen. Damit sei die Geschäftsstelle dieses Gerichts verpflichtet gewesen, den Verfasser der Berufung darauf aufmerksam zu machen, daß die Unterschrift unterblieben sei.
II.
Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist unzulässig. Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 2 VwGO gelten für das Beschwerdeverfahren nach § 125 Abs. 2 VwGO die Vorschriften der §§ 137 bis 142 VwGO entsprechend. Nach § 141 VwGO in Verbindung mit § 124 VwGO steht demnach das in § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO bezeichnete Rechtsmittel nur den Beteiligten zu. Zu ihnen gehört nach § 63 VwGO der Prozeßbevollmächtigte einer Partei nicht. Das gleiche Ergebnis ergibt sich aus der Erwägung, daß das Rechtsmittel der Beschwerde des § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO nur dem gleichen Personenkreis zustehen kann, dem die Revision zustünde, wenn nicht statt dieser die Beschwerde gegeben wäre; dies aber sind wiederum nach § 132 VwGO nur die Beteiligten (§ 63 VwGO). Es kommt demnach auf die Frage, ob der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beschwert sein kann, nicht an. Daher war die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Der Kläger rügt, daß das Berufungsgericht prozessual nach § 125 Abs. 2 VwGO statt sachlich entschieden habe, weil es den Begriff der Schriftlichkeit der Berufung in § 124 Abs. 2 VwGO verkannt habe. Die Rüge greift nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Beschluß vom 30. Juli 1955 - BVerwGE 2, 190 -, im Urteil vom 14. Dezember 1955 - BVerwGE 3, 56 (57) [BVerwG 14.12.1955 - V C 138/55] - undim Beschluß vom 7. Mai 1956 - BVerwG II CB 6.56 - ausgesprochen, daß die Berufungsschrift der eigenhändigen Unterschrift des Berufungsklägers oder seines Prozeßbevollmächtigten bedarf, wenn nicht telegrafisch Berufung eingelegt wird. Das Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung gibt keinen Anlaß zu einer Änderung dieser Auffassung. Die gleiche Ansicht wird übereinstimmend in den maßgebenden Erläuterungsbüchern zur Verwaltungsgerichtsordnung vertreten, so von Eyermann-Fröhler Anm. Nr. 1 zu § 81 unter Aufgabe der früheren entgegengesetzten Auffassung, Klinger Anm. C 1 zu § 124, Koehler Anm. V 3 zu § 124, Redeker-van Oertzen Anm. Nr. 14 zu § 124, Ule Anm. II 3 a zu § 124. Auch auf den Beschluß des Großen Senats vom 15. Juni 1959 - BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58] - kann eine andere Auffassung nicht gegründet werden. Wenn dort gesagt ist, daß begrifflich die Schriftlichkeit jedenfalls bei Behörden nicht unter allen Umständen die eigenhändige Unterschrift erfordert, so kann aus dieser die Behördenunterschrift (ebensoUrteile vom 8. April 1960 - BVerwG VI C 159.58 -, von24. April 1960 - BVerwG V C 158.58 - und von11. Mai 1960 - BVerwG VI C 185.58 -) betreffenden Äußerung nicht hergeleitet werden, daß für eine natürliche Person dem Erfordernis, daß die "Berufung ... schriftlich ... einzulegen" ist, ohne eigenhändige Unterschrift genügt ist. Mit Recht weist der Große Senat für Zivilsachen des Reichsgerichts in seinem Beschluß von 15. Mai 1936 - RGZ 151, 82 (84) - zu den bestimmenden Schriftsätzen, die von § 130 Ziffer 6 ZPO gerade nicht erfaßt werden, darauf hin, daß in der Zivilprozeßordnung nach der Entstehungsgeschichte nicht deshalb von einer ausdrücklichen Vorschrift, daß die Unterschrift zwingendes Formerfordernis ist, abgesehen worden ist, weil sich der Gesetzgeber mit einer Sollvorschrift begnügen wollte, sondern weil ihm die Beachtung dieser Form, und zwar als Muß-Erfordernis, als eine Selbstverständlichkeit erschien. Eine solche Selbstverständlichkeit ist die eigenhändige Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz auch unter der Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung. Ein Schriftsatz ohne eigenhändige Unterschrift ist ein Entwurf, aber nicht eine schriftlich einzulegende Berufung, weil erst die eigenhändige Unterschrift zum Ausdruck bringt, daß das Schriftstück, das bis dahin ein Entwurf war, nunmehr für den Verkehr bestimmt ist. Hierauf kommt es bei der Prüfung, was für ein Schriftstück dem Erfordernis der "schriftlich einzulegenden Berufung" entspricht, mindestens ebensosehr an wie auf die Frage der Bestimmbarkeit des Absenders. Ein Entwurf, der keine eigenhändige Unterschrift trägt, ist nicht geeignet, als Berufung eingelegt zu werden, weil er nicht erkennen läßt, daß er bereits für den Rechtsverkehr bestimmt ist. Mögen auch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Prozeßhandlungen im allgemeinen nicht anwendbar sein, sondern sich deren Form und Wirksamkeit nach den Vorschriften des Prozeßrechts richten (RGZ 69, 261; 81, 177; 105, 351; 135, 338), so enthält § 126 BGB - auf den auch der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. hinweist - über die Frage seiner unmittelbaren oder entsprechenden Anwendbarkeit hinaus eine allgemeingültige Bestimmung der Erfordernisse einer Urkunde, die schriftlicher Form bedarf. Diesem Ergebnis steht auch nicht etwa entgegen, daß möglicherweise im Strafprozeßrecht die Lage anders ist (RGSt 62, 53; 63, 246; 67, 385); denn dies beruht auf einer Besonderheit der Strafprozeßordnung, nämlich dem ausdrücklichen Unterschied zwischen einerseits § 341 Abs. 1 und § 345 Abs. 1 StPO, andererseits § 345 Abs. 2 StPO (vgl. BGH St 2, 77) und ist deshalb für das Verwaltungsrecht ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht das vom 2. August 1960 datierte Schriftstück nicht als den Erfordernissen des § 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügende Berufung angesehen. Das gleiche gilt für die Abschrift, die ebenfalls keine eigenhändige Unterschrift trägt, sondern - ohne Beglaubigungsvermerk - lediglich einen maschinenschriftlichen Zeichnungsvermerk.
Das Berufungsgericht konnte dem Kläger oder seinem Prozeßbevollmächtigten auch nicht eine Frist zur Nachholung der Unterschrift gemäß § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 82 Abs. 2 VwGO setzen. Diese Vorschrift kann auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift unter der Klageschrift (§ 81 Abs. 1 VwGO) nicht angewendet werden(Beschluß vom 12. Januar 1961 - BVerwG IV C 211.60 - NJW 1961 S. 747 -), infolgedessen auch nicht entsprechend nach § 125 Abs. 1 VwGO auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift unter der Berufungsschrift. Dem steht derBeschluß vom 3. Oktober 1961 - BVerwG VI B 23.61 - nicht entgegen, der zwar die entsprechende Anwendung des § 82 Abs. 2 VwGO in der Berufungsinstanz vorsieht, aber ausdrücklich unter Anführung der vorerwähnten Entscheidung davon ausgeht, daß es sich dabei nicht um den Mangel des Fehlens der Unterschrift handelt.
Auch die weitere Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die - rechtzeitig - beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, ist unbegründet.
Dieser Rüge kann allerdings nicht entgegengehalten werden, daß die Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts, durch die ein Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt wird, nicht anfechtbar ist (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für diese Frage kann der rein äußerliche Umstand, ob die Wiedereinsetzung im Rahmen der Entscheidung über das Rechtsmittel oder durch besondere Entscheidung abgelehnt worden ist, keine Rolle spielen. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit in dem Urteil vom 6. November 1953 - BVerwGE 1, 29 (34) [BVerwG 06.11.1953 - II C 111/53] - für die Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung entschieden, daß die - im Gegensatz zu der Regelung in der Zivilprozeßordnung - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Unanfechtbarkeit einer Ablehnung der Wiedereinsetzung durch ein Oberverwaltungsgericht den Betroffenen nicht hindert, dies als Verfahrensmangel im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Von dieser Auffassung geht auch die Entscheidung BVerwGE 6, 161 aus. Diese Rechtslage hat sich auch unter der Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung nicht geändert. Die Entscheidung BVerwGE 1, 29 (34) [BVerwG 06.11.1953 - II C 111/53] beruht auf der Auffassung, daß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Regelungen wie in der Zivilprozeßordnung (dort insbesondere § 238 Abs. 2 Satz 1) fehlen und es deshalb bei der Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG bewenden muß. Auch § 60 VwGO enthält zwar unter anderen eine § 237 und § 238 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechende Regelung, aber keine solche, die § 230 Abs. 2 Satz 1 ZPO entspricht. Insoweit kann zwar mit Rücksicht auf die in § 60 VwGO getroffene Regelung nicht aus § 173 VwGO gefolgert werden, daß die Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber die Anfechtbarkeit der Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages gelten sollen. Es kann aber - ... - aus dem Fehlen einer dem § 238 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechenden Vorschrift auch nicht der Schluß gezogen werden, daß der Gesetzgeber der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit der Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages durch ein Oberverwaltungsgericht zugleich ausschließen wollte, daß dies als Verfahrensmangel geltend gemacht wird.
Das Berufungsgericht hat jedoch die Wiedereinsetzung im Ergebnis mit Recht abgelehnt. Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Fall ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers aus seiner vom Berufungsgericht betonten Verpflichtung, insbesondere Anordnungen für die Fristenüberwachung zu geben und die Führung des Fristenkalenders zu kontrollieren, hergeleitet werden kann; denn das als Berufung bestimmte Schriftstück vom 2. August 1960 ist rechtzeitig gefertigt und abgesandt worden, es bestehen also keine Anhaltspunkte, daß insoweit Versäumnisse vorgelegen haben. Gleichwohl ist das Berufungsgericht mit Recht, davon ausgegangen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht ausreichend dargetan hat, daß er seiner Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung seines Personals genügt hat, wenn es möglich ist, daß eine Büroangestellte ein so wichtiges Schriftstück wie eine Berufungsschrift ununterschrieben absendet, so könnte eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung einer solchen Angestellten allenfalls dann ausgeschlossen werden, wenn der Anwalt dartut und glaubhaft macht, daß es sich gleichwohl um eine eingearbeitete und zuverlässige Bürokraft handelt, daß ihr solche oder ähnliche Versehen bisher nicht unterlaufen sind, daß und in welcher Weise er sich von ihrer sorgfältigen Arbeitsweise zu überzeugen pflegt und dem Einreißen von Unachtsamkeiten vorbeugt. In dieser Hinsicht ist nichts vorgebracht und glaubhaft gemacht. Hinzu kommt folgendes: Wenn dem Anwalt die Akten zur Fertigung der Rechtsmittelschrift rechtzeitig vorgelegt worden sind, dann trifft ihn in erster Linie eine besondere Verantwortung dafür, daß den gesetzlichen Erfordernissen genügt wird. Genauso wenig wie ihm in einem solchen Fall die Verantwortung für die Einhaltung der Frist abgenommen werden kann (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 10. Dezember 1959 - BVerwG VI C 6.58 -; Bundesgerichtshof, Beschluß von10. Juli 1961 - VIII ZB 13/61 - NJW 1961 S. 1812), kann ihm zugestanden werden, er brauche nicht darauf zu achten, ob er die Berufungsschrift auch unterschrieben hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in dem vorerwähnten Beschluß ausgesprochen, daß diese eigene unmittelbare Verantwortung des Rechtsanwalts, dem das Aktenstück vorgelegt worden ist, nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß es von Personal wieder entnommen wird. Hier hat noch dazu der Prozeßbevollmächtigte selbst eingeräumt, daß er möglicherweise nicht aufmerksam genug gewesen ist und das Aktenstück mit der nicht unterschriebenen Berufung versehentlich unter die unterschriebenen Akten gelegt hat. Die Ansicht des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, das Verwaltungsgericht Minden wäre verpflichtet gewesen, ihn innerhalb der Berufungsfrist auf sein Versehen aufmerksam zu machen, kann sein eigenes Verschulden nicht ausräumen. Eine Rechtspflicht zu einer solchen Maßnahme besteht nicht. Die Prüfung der Formalien ist Sache des Oberverwaltungsgerichts (§ 125 Abs. 2 VwGO). Im übrigen geht der Prozeßbevollmächtigte - wie er aus seinen Unterlagen ohne Schwierigkeiten hätte feststellen können - dabei von falschen Voraussetzungen aus: Das erstinstanzliche Urteil ist ihm am 4. Juli 1960 zugestellt, der als Berufung gemeinte Schriftsatz vom 2. August 1960, der am Spätnachmittag dieses Tages in Düsseldorf zur Post gegeben wurde, konnte erst im Laufe des 3. August 1960 in Minden sein, die Berufungsfrist lief mit dem 4. August 1960 ab. Nach alledem ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger nicht ohne Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, das ihm anzurechnen ist, verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Da demnach eine Wiedereinsetzung (§ 60 VwGO) nicht in Betracht kam, hat das Berufungsgericht nicht fehlerhaft entschieden, wenn es die Berufung als unzulässig nach § 125 Abs. 2 VwGO verworfen hat. Die Beschwerde des Klägers mußte daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Beschwerdeverfahren auf je 500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Schmidt
Dr. Nehlert